Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. XI ZR 312/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 870

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Oktober 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________§§ 690, 691 [X.]) Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem mehrere Forderungen gel-tend gemacht werden, hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung,wenn die Forderungen hinreichend individualisiert worden sind.b) Ein rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheidunterbricht die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierungnach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nach-geholt wird.[X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 - [X.] - [X.] 2 - LG München I- 3 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 17. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Bungeroth, [X.], Dr. Müller undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom22. September 1999 aufgehoben und das Vorbehaltsur-teil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 27. April 1999 abgeändert, soweit [X.] der Beklagten entschieden ist.Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, eine [X.] Bank, nimmt die Beklagte, einedeutsche GmbH, im Scheckprozeß aus insgesamt 28 Schecks auf [X.] in Anspruch, von denen noch 27 Schecks Gegenstand des [X.] 4 -Die Beklagte stellte - datiert auf den "16.6.98" und "19.6.98" undunter Angabe von [X.] ([X.]) als Ausstellungsort - 28 auf eineBank in [X.] aus und übergabsie der [X.], [X.] ([X.]). Die Summe der jeweils zwischen 82.000und 85.000 [X.] liegenden [X.] betrug 2.334.167 [X.].Nach Weitergabe an die Klägerin legte diese die Schecks vom16. Juni 1998 am 23. Juni 1998 und die Schecks vom 19. Juni 1998 [X.] 1998, einem Montag, zur Zahlung vor. Die bezogene [X.] die Schecks mangels Deckung nicht ein.Die Klägerin hat daraufhin am 21. September 1998 einen - am29. Oktober 1998 zugestellten - Scheck-Mahnbescheid beantragt, indem die Hauptforderung mit "Scheck/Wechsel gem. Scheck vom16.06.1998 bis 19.06.1998 2.827.609,90 [X.]" angegeben ist. Mit einemam 30. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin nach [X.] der Beklagten die Klage unter genauer Bezeichnung sämtli-cher Schecks begründet und die Gesamtsumme von 2.334.167 [X.]nach den Kursen der Vorlegungstage in die Klageforderung von2.789.282,10 [X.] umgerechnet. Die Beklagte hat die Einrede der [X.] erhoben.Das [X.] hat der Zahlungsklage durch Vorbehaltsurteil imwesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht, dessen Entschei-dung in [X.] 2000, 228 veröffentlicht ist, hat sie unter Aufrechterhal-tung des Vorbehaltsurteils im übrigen nur insoweit abgewiesen, als sieden Anspruch aus einem formnichtigen Scheck betraf. Mit der [X.] die Beklagte ihren [X.] 5 -- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage.[X.] Klage ist zulässig. Die Klägerin ist entgegen der [X.] Revision ordnungsgemäß vertreten.Die organschaftliche Vertretung der Klägerin richtet sich nach[X.]m Recht. Denn nach dem für die Vertretungsmacht [X.] juristischer Personen anzuwendenden Personalstatut ist [X.] maßgeblich, in dessen Geltungsbereich die Hauptverwaltung derKlägerin ihren Sitz hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - [X.], [X.], 2110, 2111 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht [X.] ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin auf der Grundlage einesHandelsregisterauszugs des [X.] bejaht, aus dem sich die [X.] von [X.] und [X.]. durch "Kollektivunterschrift [X.]" ergibt. Diese verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Fest-stellung ausländischen Rechts ist nach §§ 549, 562 ZPO einer revisi-onsrechtlichen Überprüfung entzogen (vgl. [X.]Z 27, 47, 49; [X.], Ur-teil vom 6. November 1991 - [X.], NJW 1992, 438, 439).I[X.] Scheckklage ist nicht begründet. Die von der Klägerin gel-tend gemachten Rückgriffsansprüche sind jedenfalls [X.] 7 -1. Das Berufungsgericht hat zur Verjährung im wesentlichen [X.]: Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers gegen den Ausstellerverjährten nach dem anzuwendenden [X.] Recht (Art. 52 Abs. 1[X.]) in sechs Monaten nach Ablauf der Vorlegungsfrist, also mitAblauf des 24. bzw. 29. Dezember 1998. Diese Verjährungsfristen [X.] durch rechtzeitige Einreichung des [X.] nach§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO unterbro-chen worden. Eine ausreichende Individualisierung der [X.] liege vor. Zwar müsse der Mahnbescheid für den Schuldner er-kennen lassen, welche Forderungen geltend gemacht würden; [X.] die zu stellenden Anforderungen nicht so überspannt werden,daß das Mahnverfahren als Mittel der Verjährungsunterbrechung [X.] werde. Im vorliegenden Fall sei die geltend gemachte [X.] die Beklagte durch den Vermerk "gemäß Scheck vom 16.6.1998 bis19.6.1998 2.827.609,90 [X.]" deutlich gekennzeichnet, da diese wisse,daß sie in dem fraglichen Zeitraum Schecks ausgestellt habe und diesein der Regel über Banken eingelöst würden. Sie habe deshalb mit jederdenkbaren Teil- oder Endsumme rechnen müssen. Die fehlende [X.] sei unschädlich, da die [X.] dann unterbrochen werde, wenn - wie hier - im Laufe des Verfah-rens dargelegt werde, aus welchen Forderungen sich die Klagesummezusammensetze.2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nichtstand.a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von der An-wendbarkeit [X.] Rechts sowohl für die Verjährungsfrist als auchfür die Verjährungsunterbrechung [X.] 8 -Für die Verjährungsfrist gilt nach Art. 64 [X.] das Recht desAusstellungsortes. Auf die in [X.] ausgestellten Schecks ist somit Art. 52Abs. 1 [X.] anzuwenden.Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach [X.], weil [X.] in der Bekanntmachung vom 30. [X.] ([X.]) von dem in Art. 26 der [X.] zu dem [X.] über das einheitliche Scheckgesetz (abgedruckt bei [X.]/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. S. 679,686) enthaltenen Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, die Gründe für [X.] und die Hemmung der Verjährung scheckmäßiger [X.] zu bestimmen.b) Das Berufungsgericht hat auch den Ablauf der [X.] die ausgestellten Schecks, die nach Art. 29 Abs. 1 [X.] bis zumAblauf des 24. bzw. des 29. Juni 1998 (der 27. Juni 1998 war [X.] - Art. 55 Abs. 2 [X.]) vorzulegen waren, nach Art. 52Abs. 1 [X.] richtig auf den 24. bzw. den 29. Dezember 1998 [X.]) [X.] ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] sei durch den Mahnbescheid unterbrochen worden. Diegeltend gemachten Rückgriffsansprüche sind darin nämlich nicht aus-reichend bezeichnet worden.aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]unterbricht ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der gel-tend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend in-dividualisiert worden ist. Er muß durch seine Kennzeichnung von ande-- 9 -ren Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, daß erGrundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsti-tels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oderwelche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beur-teilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will(vgl. [X.], Urteile vom 5. Dezember 1991 - [X.], [X.] 1992,493, 494; vom 28. Oktober 1993 - [X.], [X.] 1994, 33, 35; vom18. Mai 1995 - [X.], [X.] 1995, 1413, 1414; vom 8. Mai 1996- [X.], NJW 1996, 2152, 2153 und vom 30. November 1999- [X.], [X.] 2000, 686, 687 f.). Bei der Geltendmachung [X.] muß deren Bezeichnung im [X.] dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des ver-langten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zuerkennen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.]/92,[X.] 1993, 418, 419).Diesen Anforderungen entspricht im vorliegenden Fall der [X.] nicht; die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibungdes geltend gemachten Anspruchs war ungeeignet, Grundlage einesder materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Im Scheck-Mahnverfahren "sollen" nach § 703 a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO [X.] in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und im [X.] bezeichnet werden. Dieses Erfordernis ist trotz der Ausgestal-tung als Sollbestimmung Voraussetzung für den Erlaß eines [X.] ([X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 703 a Rdn. 4 m.w.Nachw.; a.[X.]/Lauterbach/[X.], ZPO 58. Aufl. § 703 aRdn. 3). Die Unabdingbarkeit der konkreten Bezeichnung des oder [X.], aus dem oder denen der geltend gemachte Anspruch abge-leitet wird, zeigt sich insbesondere bei der Zwangsvollstreckung: Ge-gen den Scheckverpflichteten darf nur Zug um Zug gegen [X.] 10 -des Schecks mit Protesturkunde oder der gleichbedeutenden Feststel-lung nach Art. 40 Nr. 2 oder 3 [X.] und einer quittierten [X.] werden ([X.], WechselG [X.] AGB, 3. Aufl. Art. 47[X.] Rdn. 4; [X.], 2. Aufl. § 756 Rdn. 9). [X.] als Vollstreckungsorgan muß danach aus dem Titelerkennen können, welche Schecks er dem Vollstreckungsschuldnerauszuhändigen hat. Das ist hier nicht möglich. Die streitigen [X.] sind im Mahnbescheidsantrag nicht nach Nummer oder [X.]. Auch der geforderte Gesamtbetrag gibt darüber keinenAufschluß, zumal die Anzahl der Schecks nicht mitgeteilt und die Um-rechnung der auf [X.] lautenden Schecks in [X.] unstrei-tig fehlerhaft ist. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids [X.] wäre deshalb der materiellen Rechtskraft nichtfähig gewesen.Auch für die Beklagte war nicht erkennbar, welche [X.] sie geltend gemacht werden sollten: Zu der Klägerin stand [X.] in Geschäftsverbindung; welche Schecks von welchem ihrer Liefe-ranten der Klägerin übergeben worden waren, wußte sie nicht. [X.] auch nicht erkennen, wie viele Schecks in der [X.] zusammengefaßt waren. Auch der Gesamtbetrag erlaubte keineZuordnung, da die geltend gemachten Schecks auf [X.]und nicht auf [X.] lauteten und die vorgenommene Umrechnung, wieauch die anschließende konkludente Teilklagerücknahme zeigt, fehler-haft war. Überdies wurde die Zuordnung dadurch behindert, daß [X.] Schecks "vom 16.06.98 bis 19.06.98" bezeichnetwaren, also auch Schecks vom 17. oder 18. Juni 1998 erfaßt seinkonnten.- 11 -bb) Daß diese den Streitgegenstand bildenden [X.] in der Klagebegründung vom 26. Januar 1999 ge-nau aufgeführt worden sind, ändert an der Verjährung nichts. [X.] muß bereits im Zeitpunkt der Zustellung des [X.] können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will.Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Wider-spruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinn-voll ist ([X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.]/92, [X.] 1993,418, 419). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.] und der Revisionserwiderung auch nicht aus dem [X.] [X.] vom 3. April 1996 ([X.], [X.] 1996,1684 - NJW-RR 1996, 885). Die Entscheidung betrifft einen Fall, indem ein Teilbetrag aus 79 Forderungen, die - anders als hier - nachDatum und Betrag genau bezeichnet waren, geltend gemacht und le-diglich die Zusammensetzung der Klagesumme durch bestimmte Teil-beträge der schon zuvor ausreichend individualisierten Einzelforderun-gen nach Ablauf der Verjährungsfrist mitgeteilt wurde. In einem solchenFall wird die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeich-neten Einzelforderungen bis zur Höhe des geltend gemachten [X.] unterbrochen (vgl. auch [X.], Urteile vom 19. November 1987- [X.], [X.] 1988, 278, 279 und vom 8. Mai 1996 - [X.]/95, NJW 1996, 2152, 2153).cc) Die Rechtsprechung des [X.] zur Erforder-lichkeit der Individualisierung im Mahnverfahren ist im Schrifttum [X.] worden.(1) Die gestellten Anforderungen seien übersteigert und entwer-teten das Mahnverfahren als Mittel zur einfachen und kostengünstigenRechtsverfolgung. Teilweise würden Darlegungen gefordert, die an eine- 12 -- nicht notwendige - Substantiierung des geltend gemachten Anspruchsheranreichten (vgl. [X.], Festschrift für [X.], S. 865, 866;[X.] [X.] 1998, 1333). Ob diese Kritik in ihrer Allgemeinheit [X.] ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für den Fall, daß - wie hier -mehrere [X.] unter Zusammenfassung in einer [X.] gemacht werden, hält der Senat an dem auch von [X.](aaO S. 886 f.) anerkannten Erfordernis fest, daß die Einzelforderun-gen nach [X.] und Betrag bestimmt sein müs-sen; eine zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßi-ge Aufteilung und Zuordnung der Gesamtsumme genügt nicht. Nur sowird gewährleistet, daß die unterschiedlichen Streitgegenstände, überdie zu entscheiden ist, bestimmt sind und der Umfang der [X.] [X.]) Um die sich daraus ergebende Folge zu vermeiden, daß eineVerjährungsunterbrechung durch nicht ordnungsmäßige Mahnbeschei-de nicht eintritt, hat [X.] (aaO S. 891 ff.) vorgeschlagen, einerIndividualisierung der [X.] im Laufe des Verfahrens für [X.]sunterbrechung Rückwirkung beizumessen. Dies gebiete [X.] von [X.] mit Klagen, denen ver-jährungsunterbrechende Wirkung auch dann zukomme, wenn die [X.] fehlende Individualisierung der [X.] erst im [X.] Rechtsstreits nachgeholt werde. Zu berücksichtigen sei auch, daßein Mahnbescheidsantrag ohne ausreichende Individualisierung [X.] bei richtiger Sachbehandlung gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen werden müssen. Dann könne der Gläubiger [X.] noch innerhalb eines Monats ab Zustellung des [X.] durch eine Klage beheben, ohne daß die [X.] des ursprünglichen [X.] verloren [X.] (ebenso [X.] aaO [X.]34). Der Gläubiger dürfe nicht darunter- 13 -leiden, daß ein nicht individualisierter Mahnbescheid fehlerhaft erlas-sen worden sei. Da die Individualisierung sich als Voraussetzung fürdie Rechtskraft erkläre, müsse sie nicht schon im Mahnverfahren [X.], wenn gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt [X.]; sie könne aus der späteren Anspruchsbegründung abgeleitet wer-den.Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Daß eine zunächst unzu-reichende, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ausreichend [X.] Klage verjährungsunterbrechende Wirkung hat, trifft nicht zu.Die von [X.] zitierten Entscheidungen des [X.]betreffen entweder die nachgeholte Aufgliederung einer Teilklage, dermehrere Ansprüche zugrunde liegen ([X.]Z 11, 192, 195; 112, 367,370; [X.], Urteile vom 13. Juli 1959 - [X.], NJW 1959, 1819,1820; vom 22. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2346, 2347 undvom 19. November 1987 - [X.], [X.] 1988, 278, 279) oderenthalten die Klarstellung, daß schon vor der Spezifizierung ein ausrei-chend bestimmter [X.] vorgelegen habe ([X.], [X.] 22. Mai 1967 - [X.], NJW 1967, 2210, 2211 und vom 8. Mai1996 - [X.], NJW 1996, 2152, 2153). Zur Verjährungsunterbre-chung durch eine Klage ist deren wirksame Erhebung erforderlich. [X.] aber liegt nur dann vor, wenn das Klagebegehren - unterhalb [X.] der Substantiierung - individualisiert und damit ihr Streitgegen-stand bestimmt ist ([X.]Z 22, 254, 255; [X.], Urteile vom 13. Juli 1959- [X.], NJW 1959, 1819 und vom 22. Mai 1967 - [X.],NJW 1967, 2210, 2211; [X.], ZPO 21. Aufl. § 253Rdn. 129, 186; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 253 Rdn. 26). [X.] entsprechen denen, die für die Individualisierung [X.] im Mahnverfahren gelten.- 14 -Auch der Hinweis darauf, daß sich die Individualisierung als Vor-aussetzung der Rechtskraft erkläre und für diese nicht auf die Einlei-tung des Verfahrens, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung [X.] ist, ist verfehlt. Im Mahnverfahren wird die ausreichende Be-zeichnung des Anspruchs nach §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 691 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 ZPO vom Mahngericht nur einmal, und zwar vor Erlaß des [X.]s, geprüft. In diesem Zeitpunkt muß die Individualisierung [X.] so beschaffen sein, daß er, wie in den [X.] verlangt (BT-Drucks. 7/5250, [X.]), "über einen [X.] Grundlage eines Vollstreckungstitels sein [X.] dann ist der Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß. Ein rechtsfeh-lerhaft erlassener, nicht individualisierter Mahnbescheid ist daher nichtgeeignet, die Verjährung zu unterbrechen.[X.] es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte der Senat inder Sache selbst entscheiden, das Berufungsurteil aufheben und [X.] abweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Nobbe [X.] [X.] Dr. Müller Dr. Joeres

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XI ZR 312/99

17.10.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. XI ZR 312/99 (REWIS RS 2000, 870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 870

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