Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 10 AZR 19/19

10. Senat | REWIS RS 2020, 341

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Gegenstand

Leistungszulage - außergerichtliches Vorverfahren


Leitsatz

1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass eine vom Arbeitnehmer beanstandete Leistungsbeurteilung durch paritätische Gremien auf betrieblicher und tariflicher Ebene überprüft werden muss, handelt es sich regelmäßig um die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Mit ihr ist eine Stillhalteabrede verbunden, ein sog. pactum de non petendo.

2. Die Vereinbarung eines solchen Schiedsgutachtens führt in der Regel dazu, dass eine Klage auf ein höheres Leistungsentgelt, die vor Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens erhoben wurde, verfrüht ist und als zurzeit unbegründet abzuweisen ist.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2018 - 10 [X.]/18 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung über höhere [X.]n für die Zeit von Juli 2016 bis März 2017. Außerdem verlangt der Kläger Zinsen und Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB für sieben Monate iHv. jeweils 40,00 Euro.

2

Der Kläger arbeitet bei der Beklagten seit 1992 als Fertigungsentwicklungsingenieur. Die Parteien sind als Verbandsmitglieder an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] gebunden. Dazu gehören [X.]. der Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] ([X.] und II) vom 14. April 2005 ([X.]) sowie der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] Tarifgebiet I vom 22. November 2006 ([X.]).

3

Der [X.] enthält [X.]. Bestimmungen für [X.]n. In Nr. 8.2 Abs. 1 [X.] heißt es:

        

"Den Beschäftigten im [X.] werden [X.]n gewährt, die im Durchschnitt des Betriebes 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der Beschäftigten im [X.] betragen. Ein Anspruch auf eine individuelle [X.] besteht nicht."

4

Die [X.] beruht auf einer Leistungsbeurteilung. Nr. 8.5 Abs. 1 [X.] bestimmt, dass angewandte Beurteilungsverfahren betrieblich zu vereinbaren sind. Nach Nr. 8.5 Abs. 2 [X.] erfolgt die Beurteilung der Leistung mindestens einmal jährlich zu betrieblich vereinbarten Zeitpunkten. Nr. 8.5 Abs. 3 [X.] eröffnet den Betriebsparteien die Möglichkeit, ein oder mehrere Beurteilungsverfahren zu vereinbaren. Die Tarifvertragsparteien empfehlen nach Nr. 8.5 Abs. 4 [X.] das in der Anlage 1 dargestellte Verfahren.

5

Auf dieser Grundlage schlossen die Betriebsparteien des Beschäftigungsbetriebs des [X.] die "Betriebsvereinbarung für die Ermittlung der [X.]n im [X.], gemäß [X.] Ziffer 8, für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.]" vom 30. November 2012 (BV-L).

6

Nr. 3 Abs. 1 BV-L lautet:

        

"Die Beurteilung der Leistung erfolgt durch die unmittelbare disziplinarische Führungskraft ggf. auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweiligen Schichtführer, Vorarbeiter bzw. Teamleiter. Die Durchführung der Leistungsbeurteilung erfolgt in der Regel einmal jährlich im Monat März im Rahmen der Mitarbeitergespräche. Die Punktwerte der bis dahin bestehenden Leistungsbeurteilungen werden dazu jeweils im Monat März auf null Punkte gesetzt, um bei der Neubewertung der Leistung den Bezug zum alten Jahr zu vermeiden. Daraus resultiert eine kompl. Neubewertung der Leistung sowie eine Neuberechnung der [X.]. Bis zur Ermittlung der neuen [X.] gem. Punkt 6 dieser Vereinbarung wird die bisherige [X.] unverändert weitergewährt."

7

Nr. 7 BV-L regelt den Umgang mit einer unterjährig festgestellten Leistungsminderung:

        

"Bei unterjährig festgestellter Leistungsminderung gilt die Vorgehensweise entsprechend Entgeltrahmen-Tarifvertrag ([X.]) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in [X.] und [X.] (Tarifgebiete I und II) Punkt 8.4 Absatz 2 unverändert."

8

In Nr. 8.4 [X.] ist geregelt, welche Auswirkungen das Ergebnis einer Leistungsbeurteilung hat:

        

"Ergibt sich aus einer Leistungsbeurteilung eine Erhöhung der [X.], wird diese ab dem der Festsetzung folgenden Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt.

        

Eine festgestellte Leistungsminderung ist dem Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen. Er erhält seine bisherige [X.] während einer darauffolgenden Übergangszeit von 3 Kalendermonaten weiter. In den letzten 2 Wochen vor Ablauf der Übergangsfrist findet eine neue Leistungsbeurteilung statt, die für die ab dem 4. Monat zu zahlende [X.] maßgebend ist."

9

Für Beanstandungen gegen eine Leistungsbeurteilung sehen der [X.] und die BV-L ein zweistufiges Verfahren vor paritätisch besetzten Gremien vor. Es beginnt auf Betriebsebene vor der [X.] und wird ggf. vor der tariflichen Gütestelle fortgesetzt.

In Nr. 14.4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist dazu geregelt:

        

"Beanstandet ein Beschäftigter im [X.] seine Leistungsbeurteilung und wird dem Einspruch durch den Arbeitgeber nicht stattgegeben, so ist dieser der [X.] vorzulegen, die den Einspruch unverzüglich zu behandeln hat.

        

Kommt die [X.] zu keinem Ergebnis, so ist eine Entscheidung durch die tarifliche Gütestelle unverzüglich herbeizuführen."

Die BV-L enthält in Nr. 9 Abs. 1 und Abs. 2 folgende Bestimmungen:

        

"Beanstandet ein Beschäftigter im [X.] seine Leistungsbeurteilung und wird dem Einspruch durch den Arbeitgeber nicht stattgegeben, so ist dieser der [X.] vorzulegen, die den Einspruch unverzüglich - grundsätzlich aber innerhalb von längstens 4 Wochen - abschließend zu behandeln hat.

        

Kommt die [X.] wider Erwarten zu keinem Ergebnis, so ist eine Entscheidung durch die tarifliche Gütestelle unverzüglich herbeizuführen."

Regelungen zu der tariflichen Gütestelle finden sich in § 17 [X.]:

        

"17.1 

Falls sich bei Anwendung der tariflichen Bestimmungen sämtlicher zwischen den Tarifvertragsparteien bestehender Tarifverträge in einzelnen Betrieben Schwierigkeiten ergeben, welche die Betriebspartner in direkten Verhandlungen nicht überbrücken können, sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, auf Wunsch des einen oder des anderen Betriebspartners in betrieblichen Verhandlungen ihrerseits an der Beilegung der entstandenen Streitigkeiten mitzuwirken.

        

17.2   

Zur Beilegung von Streitigkeiten, welche sich nicht auf dem Wege gemäß Ziffer 17.1 bereinigen lassen, soll die tarifliche Gütestelle angerufen werden, ohne dass hierdurch der Rechtsweg ausgeschlossen wird. Die Anrufung erfolgt durch Mitteilung der einen Tarifvertragspartei an die andere.

        

17.3   

Die Gütestelle hat unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung, zusammenzutreten. Sie setzt sich aus je zwei von den Tarifvertragsparteien von Fall zu Fall zu benennenden Personen zusammen. Den Vorsitz führt abwechselnd die Arbeitgeber- oder die Arbeitnehmerseite.

        

17.4   

Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich festzulegen und von den Mitgliedern der Gütestelle und den Parteien des [X.] zu unterzeichnen.

                 

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Arbeitsgericht angerufen werden."

Nr. 15 [X.] enthält ein zweistufiges Ausschlussfristenregime.

Unter dem 26. März 2015 wurde der Kläger mit 64,5 Punkten beurteilt. Daraus ergab sich eine [X.] iHv. 606,30 Euro brutto monatlich. Am 15. April 2016 erhielt der Kläger eine Leistungsbeurteilung vom 14. März 2016 mit einer Gesamtpunktzahl von 54. Auf ihrer Grundlage verringerte die Beklagte die [X.] seit Juli 2016 um 102,58 Euro brutto monatlich. Der Kläger widersprach der Leistungsbeurteilung mit Schreiben vom 13. Mai 2016 und kündigte an, eine Begründung nachzureichen. Die Beklagte legte den Widerspruch der betrieblichen [X.] vor, die keine Entscheidung traf. Ein Verfahren vor der tariflichen Gütestelle wurde nicht eingeleitet.

Der Kläger hat behauptet, die Ansprüche mit mehreren Schreiben, [X.]. mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 und 16. Jan[X.]r 2017, außergerichtlich geltend gemacht zu haben. Er hat die Klage für zulässig gehalten, obwohl die tarifliche Gütestelle zuvor nicht angerufen worden sei. Nr. 17.2 [X.] bestimme eindeutig, dass der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sei. Der Arbeitnehmer sei als Gläubiger des tariflichen Anspruchs nicht Herr des betrieblichen und tariflichen Schlichtungsverfahrens. Die Klage sei begründet. Die Beklagte habe es unterlassen, nach der im Vergleich zum Vorjahr schlechteren Bewertung vom 14. März 2016 eine neue Leistungsbeurteilung nach Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 3 [X.] vorzunehmen. Unabhängig davon gehe es um einen von der Beklagten behaupteten Leistungsabfall, den die Beklagte darzulegen und zu beweisen habe. Die Ansprüche habe er rechtzeitig geltend gemacht und die Ausschlussfristen gewahrt. Daher bestünden auch Ansprüche auf Zinsen und Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 923,22 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 307,74 Euro seit dem 25. Jan[X.]r 2017 und 29. März 2017, auf 205,16 Euro seit dem 27. Mai 2017 und auf 102,58 Euro seit dem 15. Juni 2017 sowie einen Verzugsschaden iHv. 280,00 Euro netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass ihr ein Schreiben des [X.] vom 17. Oktober 2016 vorliege. Sie hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, jedenfalls für unbegründet. Der Kläger habe das vorgesehene außergerichtliche Verfahren nicht eingehalten. Er hätte seinen Widerspruch begründen und den Fall ggf. vor die tarifliche Gütestelle bringen müssen. Die Beurteilung vom 14. März 2016 sei mit 54 Punkten noch überdurchschnittlich. Deshalb müsse der Kläger darlegen, weshalb er eine höhere Zahl von Punkten in der Leistungsbeurteilung beanspruchen könne. Der Kläger habe die Forderungen teilweise nicht rechtzeitig geltend gemacht. Daher seien sie verfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Es hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Der Kläger habe das vorgerichtliche Schlichtungsverfahren nicht vollständig durchlaufen, weil die tarifliche Gütestelle nicht mit der Sache befasst worden sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Leistungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob und ggf. mit welchem Inhalt die Beklagte die Leistung des [X.] nach der am 15. April 2016 eröffneten Leistungsbeurteilung vom 14. März 2016 erneut beurteilt hat. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

A. Die auf höhere [X.]n gerichtete Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die tarifliche Gütestelle mit der Beanstandung des [X.] nicht befasst wurde. Mit dem zu durchlaufenden innerbetrieblichen und tariflichen Einspruchsverfahren haben die Tarifvertragsparteien keine Prozessvoraussetzung geschaffen.

I. Macht ein Arbeitnehmer von seinem Beanstandungsrecht gegen eine Leistungsbeurteilung Gebrauch, sehen [X.] und [X.] sowie ihnen entsprechend die BV-L ein zwingendes innerbetriebliches und ggf. tarifliches Einspruchsverfahren vor. Nach Nr. 14.4 Abs. 1 [X.], Nr. 9 Abs. 1 BV-L ist die Beanstandung, die ein Arbeitnehmer gegen eine Leistungsbeurteilung erhebt und der der Arbeitgeber nicht abhilft, der paritätischen [X.] vorzulegen. Kommt diese [X.] zu keinem Ergebnis, ist nach Nr. 14.4 Abs. 2 [X.] eine Entscheidung durch die tarifliche Gütestelle herbeizuführen. Die dazu in Nr. 17 [X.] getroffenen Regelungen sind aufgrund der Verweisung in Nr. 14.4 Abs. 2 [X.] normativ entsprechend anzuwenden. Kommt vor der tariflichen Gütestelle keine Einigung zustande, kann nach Nr. 17.4 Abs. 2 [X.] das Arbeitsgericht angerufen werden.

II. Mit diesem tariflichen Überprüfungsverfahren haben die Tarifvertragsparteien dem staatlichen Rechtsschutz ein innerbetriebliches und ggf. tarifliches Konfliktlösungsverfahren vorangestellt, dh. vorgeschaltet. Sie haben ersichtlich den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand und den der Tarifvertragsparteien bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Darin liegt die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn. Sie ist mit einer Stillhalteabrede verbunden, einem sog. pactum de non petendo. Im Grundsatz soll damit erst die im Schiedsgutachtenverfahren getroffene Entscheidung gerichtlich überprüft werden können.

1. Schiedsgutachten dienen vor allem dazu, den von den [X.]en zwar objektiv bestimmten, aber nur mit einer gewissen Sachkunde feststellbaren Vertragsinhalt zu ermitteln. Es handelt sich um privatrechtlich vereinbarte Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, die Tatsachen klären oder feststellen sollen. Die [X.]en erkennen die durch das Gutachten zu treffende Bestimmung bis an die Grenze offenbarer Unrichtigkeit als verbindlich an ([X.] 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13 - Rn. 8; 17. Januar 2013 - III ZR 10/12 - Rn. 13). Zu unterscheiden sind Schiedsgutachten im engeren und im weiteren Sinn. Hat der [X.] nur bestimmte Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale festzustellen, handelt es sich um ein Schiedsgutachten im engeren Sinn. Steht dem [X.] dagegen rechtsgestaltend die Bestimmung der Leistung zu, ist ein Schiedsgutachten im weiteren Sinn anzunehmen ([X.] 14. Januar 2016 - I ZB 50/15 - Rn. 11; 26. April 1991 - V ZR 61/90 - zu I 1 der Gründe).

2. Es ist tarifrechtlich zulässig, [X.] einzusetzen und ihnen bestimmte Aufgaben zu übertragen. Daher können in Tarifverträgen betriebliche Einrichtungen, wie zB paritätische [X.]en, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines [X.]s zukommt. Derartige [X.]en binden ausschließlich materiell-rechtlich und verstoßen deshalb nicht gegen das im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach §§ 4, 101 ArbGG mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit. Um eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung handelt es sich erst dann, wenn der dritten Stelle nicht nur übertragen ist, Tatsachen festzustellen, sondern sie darüber hinaus Tatsachen verbindlich unter einzelne Tatbestandsmerkmale subsumieren darf, etwa im Bereich auszufüllender unbestimmter Rechtsbegriffe ([X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 38, [X.]E 162, 361; 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 21, [X.]E 155, 109; 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 27; 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe mwN, [X.]E 109, 193).

3. Das Einspruchsverfahren ist ein Schiedsgutachten im engeren Sinn.

a) Aus den Bestimmungen des [X.] und des [X.] ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, dass sowohl die innerbetriebliche Entscheidung als auch die der tariflichen Gütestelle nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen sollen und damit eine [X.] getroffen wurde (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 20, [X.]E 155, 109). Indem die Tarifvertragsparteien mit Nr. 14 [X.] und Nr. 17 [X.] ein am Grundsatz der Parität orientiertes System geschaffen haben, haben sie den Gremien jedoch die Aufgabe zugewiesen, eine beanstandete Leistungsbeurteilung in analoger Anwendung der §§ 317 ff. [X.] zu überprüfen und sie ggf. zu ersetzen. Die [X.] ist nach Nr. 14.1 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus jeweils mindestens zwei sachkundigen Beschäftigten gebildet, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden. Nach Nr. 17.3 Satz 2 [X.] besteht die tarifliche Gütestelle aus je zwei Personen jeder Tarifvertragspartei. Den Vorsitz führt nach Nr. 17.3 Satz 3 [X.] abwechselnd die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite. Daran wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine umfassende gerichtliche Überprüfung des in diesem Verfahren gefundenen Ergebnisses nicht gewollt haben. [X.]eststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah und von sachkundigen Personen getroffen werden können, sollen von den paritätischen Gremien verbindlich getroffen werden (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 26). Darin liegt die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens.

b) Das Einspruchsverfahren ist ein Schiedsgutachten im engeren Sinn. Die Bewertung der Leistung eines Arbeitnehmers mit einer bestimmten Zahl von Punkten ist die [X.]eststellung einer Tatsache aufgrund einer Beurteilung, nicht die Entscheidung über eine Rechtsfrage. Die Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei der dem [X.]n ein Beurteilungsspielraum zusteht. Der [X.] subsumiert keine bestimmten Tatsachen unter eine Rechtsnorm (vgl. zu § 10 Nr. 14 [X.] NRW: [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 155, 109; zu § 17.2.6 [X.] BW: [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 39, 45, [X.]E 148, 271; ebenso schon zu der [X.] nach § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. [X.]ebruar 1975 für die Angestellten der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW: [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] - zu III 2 d der Gründe).

4. Das von Nr. 14.4 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] begründete Erfordernis, das innerbetriebliche und ggf. tarifliche Einspruchsverfahren zu durchlaufen, enthält neben der Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinn eine Stillhalteabrede, ein sog. pactum de non petendo. Ein solches pactum de non petendo lässt den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ebenso unberührt wie die Zulässigkeit der Klage. Eine ohne Schiedsgutachten eingereichte Klage ist verfrüht erhoben und daher als zurzeit unbegründet abzuweisen (vgl. [X.] 14. Januar 2016 - I ZB 50/15 - Rn. 7; 8. Juni 1988 - [X.]/87 - zu II 2 b bb der Gründe).

a) [X.] im engeren Sinn enthält in der Regel die stillschweigende Vereinbarung, dass der Gläubiger gegen den Schuldner aus der [X.]orderung für die Dauer der Erstattung des Gutachtens nicht vorgehen wird. Es handelt sich um eine Abrede, wonach die [X.]eststellung der betroffenen Tatsachen einem [X.] überlassen werden soll. Das hat zur [X.]olge, dass diese Tatsachen einer gerichtlichen Beweisaufnahme (zunächst) unzugänglich sind und die Erfüllung der [X.]orderung (zunächst) weder gerichtlich durchgesetzt noch außergerichtlich verlangt werden kann. Eine Klage ist insgesamt als verfrüht ("als zurzeit unbegründet") abzuweisen, wenn die beweispflichtige [X.] die rechtserhebliche Tatsache, deren [X.]eststellung dem [X.] übertragen ist, nicht durch Vorlage des Schiedsgutachtens nachweist ([X.] 5. November 2015 - III ZR 41/15 - Rn. 40, [X.]Z 207, 316; 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 28 mwN).

b) Mit der Vereinbarung eines innerbetrieblichen und tariflichen Einspruchsverfahrens bei Leistungsbeurteilungen verfolgen die Tarifvertragsparteien den Zweck, den innerbetrieblichen Sachverstand und den der Tarifvertragsparteien bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 155, 109). Die staatlichen Gerichte müssen sich den erforderlichen Sachverstand notfalls durch ein Sachverständigengutachten nach §§ 144, 402 ff. ZPO verschaffen. Demgegenüber verfügen die Vertreter beider Seiten in den paritätisch besetzten Gremien aus eigener Anschauung über die notwendige Sachkenntnis von den im Betrieb bestehenden Arbeitsaufgaben und ihrer Bewertung (vgl. [X.] 2. [X.]ebruar 2009 - 4 [X.] - zu [X.]I 2 b dd der Gründe; [X.] 2007 S. 17, 24). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer, der nach seiner Meinung unzutreffend beurteilt wurde, grundsätzlich das vorgesehene Verfahren durchlaufen muss, bevor er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

5. Entgegen der Ansicht des [X.] entfällt die Notwendigkeit, das Einspruchsverfahren zu durchlaufen, nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer nicht Herr dieses Verfahrens ist. Die tariflichen Bestimmungen sehen zwar nicht ausdrücklich vor, wer die paritätisch besetzten Gremien anzurufen hat. Aus ihrer Systematik, ihrem Gesamtzusammenhang und ihrem Zweck folgen jedoch entsprechende Obliegenheiten des Arbeitgebers. Die Obliegenheiten zu befolgen, liegt im eigenen Interesse des mit ihnen belasteten Arbeitgebers, weil er sonst rechtliche Nachteile erleidet (vgl. [X.] 23. September 2008 - [X.]/07 - Rn. 14; 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - Rn. 17, [X.]Z 174, 32; [X.]/[X.] 79. Aufl. Einl. vor § 241 [X.] Rn. 13).

a) Der Einspruch ist nach Nr. 14.4 Abs. 1 [X.] gegenüber dem Arbeitgeber zu erheben, der ihm stattgeben kann. Gibt er ihm nicht statt, ist der Einspruch der [X.] vorzulegen. Der Verfahrensschritt obliegt dem Arbeitgeber. Zu diesem Zeitpunkt hängt es allein von seiner Entscheidung ab, ob das Verfahren in den paritätischen Gremien eingeleitet werden soll. Mit Blick darauf ist es [X.], vorrangig dem Arbeitgeber die Obliegenheit aufzuerlegen, die Gremien anzurufen. Das gilt sowohl für die betriebliche [X.] als auch für die tarifliche Gütestelle. Nach Nr. 14.4 Abs. 2 [X.] wird das Verfahren vor der tariflichen Gütestelle nur fortgesetzt, wenn die betriebliche [X.] zu keinem Ergebnis gekommen ist. Es handelt sich regelmäßig um das vom Arbeitgeber eingeleitete Verfahren. Deshalb obliegt es ihm, nicht nur den ersten, sondern ggf. auch den zweiten Schritt in diesem Verfahren zu gehen. Zudem besteht die [X.] ua. aus unmittelbar vom Arbeitgeber benannten Personen. Demgegenüber ist der Arbeitnehmer in diesem Gremium nur mittelbar über den Betriebsrat vertreten. Um zu gewährleisten, dass die Gütestelle nach Nr. 14.4 Abs. 2 [X.] unverzüglich entscheiden kann, trifft den Arbeitgeber auch aus diesem Grund die Obliegenheit zu weiterem Handeln.

b) Mit dieser Auslegung von Nr. 14 [X.] ist keine mit Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbarende Belastung für den Arbeitnehmer verbunden.

aa) Art. 2 Abs. 1 iVm. dem in Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaatsprinzip garantiert den [X.]en im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden ([X.] 23. Juli 2019 - 1 BvR 2032/18 - Rn. 6). Mit der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven Rechtsschutzes ist es nicht vereinbar, wenn einem Rechtsinhaber die Durchsetzung seines Rechts in allen in Betracht kommenden Verfahrensarten jeweils ohne sachliche Prüfung mit der Begründung verwehrt wird, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Begehrens in dieser Verfahrensart seien nicht erfüllt ([X.] 13. März 1997 - 1 [X.] - zu II 2 der Gründe).

bb) Trotz der den Arbeitgeber treffenden Obliegenheit, das Verfahren in den paritätischen Gremien anzustoßen, ist es für den Arbeitnehmer nicht unmöglich oder erheblich erschwert, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Gerichte in der Sache über die [X.] entscheiden können.

(1) Einem Arbeitnehmer, der Einspruch gegen eine ihm erteilte Leistungsbeurteilung erhoben hat, bleibt es unbenommen, seinerseits die Gremien anzurufen und damit die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch die Gerichte zu schaffen. Aus den Obliegenheiten des Arbeitgebers, die Gremien anzurufen, ergibt sich nicht, dass allein dem Arbeitgeber die Befugnis zusteht, die Beanstandung einer Leistungsbeurteilung vor die Gremien zu bringen. Auch dem Arbeitnehmer steht dieser Weg offen.

(2) Schon deshalb ist dem Arbeitnehmer eine Handlungsalternative eröffnet, wenn der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten innerhalb angemessener [X.]risten nicht nachkommt. Daneben kann der Arbeitnehmer in dieser Konstellation unmittelbar Klage auf die [X.] erheben. Es gilt nichts anderes als in dem [X.]all, in dem die angerufenen Gremien nicht innerhalb der maßgeblichen [X.]risten tätig werden. Die Arbeitsgerichte haben dann die vom Arbeitgeber erstellte Leistungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. nach § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu ersetzen.

B. Ob die auf eine höhere [X.] gerichtete Klage begründet ist, kann der [X.] nicht selbst entscheiden. Das [X.] hat nicht festgestellt, ob neben der Leistungsbeurteilung vom 14. März 2016 eine weitere Leistungsbeurteilung nach Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 3 [X.] erstellt wurde und ob für diese Leistungsbeurteilung ggf. das Verfahren in den paritätischen Gremien abgeschlossen wurde.

I. [X.]ehlt eine weitere Leistungsbeurteilung, ist die Klage schon deshalb begründet. Der Kläger hat dann Anspruch auf Leistungsentgelt auf der Grundlage der zuletzt wirksam erstellten Leistungsbeurteilung.

1. Nach der Rechtsprechung des [X.]s setzt die Änderung eines einmal festgelegten [X.] - abgesehen von bloßen [X.]ehlerkorrekturen - voraus, dass eine wirksame Neubeurteilung erfolgt ist. Solange eine solche fehlt, ist das bisherige Leistungsentgelt fortzuzahlen ([X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 148, 271; ebenso zu früheren tariflichen Regelungen des [X.] in der Metallindustrie: [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] - zu II der Gründe). Die BV-L steht dem nicht entgegen. Unabhängig von der [X.]rage, ob die Betriebsparteien zu einer solchen Regelung befugt sind, haben sie keine Vorschrift geschaffen, nach der die Wirkungen der zuletzt wirksam erteilten Leistungsbeurteilung durch schlichten Zeitablauf entfielen. Nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BV-L werden die Punktwerte der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsbeurteilungen jeweils im Monat März auf null Punkte gesetzt, um bei der Neubewertung der Leistung den Bezug zum alten Jahr zu vermeiden. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es ab diesem Zeitpunkt keine berücksichtigungsfähige Beurteilung mehr gibt, die bis zu einer wirksamen Neubeurteilung gilt. Die Bestimmungen betreffen nur das Verfahren, um eine Leistungsbeurteilung zu erstellen, nicht die Rechtswirkungen der letzten wirksam erteilten Beurteilung. Vielmehr sind die Betriebsparteien davon ausgegangen, dass eine erteilte Leistungsbeurteilung maßgeblich ist, solange keine wirksame Neubeurteilung vorgenommen wird. Das zeigt sich an Nr. 3 Abs. 1 Satz 5 BV-L. Danach wird die bisherige [X.] bis zur Ermittlung der neuen [X.] unverändert weitergewährt.

2. Ergibt sich aus der turnusmäßig erstellten ersten Leistungsbeurteilung, dass der [X.] - wie im Streitfall - eine verminderte Leistung erbracht hat, bildet diese Beurteilung keine Grundlage, um die künftige [X.] zu bemessen. Sie stellt keine wirksame Neubeurteilung dar, die dazu berechtigt, das auf der Grundlage einer vorausgegangenen Leistungsbeurteilung festgesetzte Leistungsentgelt abzusenken.

a) Nach Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt im [X.] an eine Leistungsbeurteilung, die eine Leistungsminderung feststellt, eine Übergangszeit von drei Kalendermonaten. Während dieses Zeitraums wird die bisherige [X.] weitergewährt. In den letzten beiden Wochen vor Ablauf der [X.]rist ist nach Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 3 [X.] eine weitere Beurteilung zu erstellen. Sie bildet die Grundlage für die ab dem vierten Monat zu zahlende [X.].

b) Der ersten Leistungsbeurteilung kommt damit nur eine Warnfunktion zu. Sie soll dem Arbeitnehmer einen Leistungsabfall vor Augen führen und ihm ermöglichen, seine Leistung binnen eines Zeitraums von drei Kalendermonaten zu verbessern. Sie bildet zu keinem Zeitpunkt die Grundlage für die zu gewährende [X.]. Während des Übergangszeitraums wird nach Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 2 [X.] die bisherige [X.] weitergewährt, die auf der vorangegangenen Leistungsbeurteilung beruht. Ab dem vierten Monat ist nach Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 [X.] die neue, dh. die zweite Leistungsbeurteilung maßgeblich.

c) Die Pflicht, eine weitere Beurteilung vorzunehmen, gilt bei jeder vorgenommenen Leistungsbeurteilung, die eine Leistungsminderung feststellt. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] geäußerten Auffassung der Beklagten ist die Bestimmung nicht nur bei einer unterjährig festgestellten Leistungsminderung anzuwenden.

aa) Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Gesamtzusammenhang und Zweck der tariflichen Regelung. Der Wortlaut lässt keinen Rückschluss auf einen eingeschränkten Anwendungsbereich zu. Die Bestimmung betrifft Leistungsminderungen. Zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Rahmen die [X.]eststellung erfolgt ist, ist nicht geregelt. Aus der Gesamtschau der Regelungen in Nr. 8.4 [X.] ergibt sich, dass eine neue Leistungsfeststellung - jedenfalls auch - zu erstellen ist, wenn eine turnusmäßige Leistungsbeurteilung eine Leistungsminderung feststellt. Nr. 8.4 Abs. 1 [X.] regelt den [X.]all, in dem eine Leistungsbeurteilung zu einer Erhöhung der [X.] führt. Nr. 8.4 Abs. 2 [X.] regelt dagegen die Konstellation, in der eine Leistungsminderung festgestellt wird. Nr. 8.4 [X.] verwendet zwar in Abs. 2 Satz 1 nicht ausdrücklich den Begriff der Leistungsbeurteilung. Erlaubte dies den Schluss, dass die Tarifnorm nicht auf turnusmäßige Leistungsbeurteilungen zur Anwendung käme, fehlte jedoch genau für diesen [X.]all eine Regelung, ab welchem Zeitpunkt sich eine schlechtere Beurteilung auf das Leistungsentgelt auswirkte. Daher ist Nr. 8.4 Abs. 2 [X.] so zu verstehen, dass die Vorschrift jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn eine turnusmäßige Beurteilung eine Leistungsminderung feststellt.

bb) Dem stehen die Regelungen der BV-L nicht entgegen. Es kann offenbleiben, ob ihnen, insbesondere Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und Nr. 7 BV-L, ein Inhalt entnommen werden kann, der in Widerspruch zu der tariflichen Bestimmung in Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 3 [X.] steht. Die Betriebsparteien sind jedenfalls nicht befugt, eine vom [X.] abweichende Regelung zu treffen. Sie können sich nicht auf Nr. 8.5 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] berufen. Danach ist von den Betriebsparteien ein anzuwendendes Beurteilungsverfahren zu vereinbaren, wobei die Betriebsvereinbarung ein oder mehrere Beurteilungsverfahren vorsehen kann. Mit dem Begriff "Beurteilungsverfahren" haben die Tarifvertragsparteien die Vorgehensweise bezeichnet, anhand welcher Kriterien und mit welchem Maßstab die Leistungen der Arbeitnehmer zu bewerten sind. Dies kommt deutlich in Nr. 8.5 Abs. 4 [X.] zum Ausdruck, die den Betriebsparteien das in der Anlage 1 dargestellte Verfahren empfiehlt. Anlage 1 umfasst einen Beurteilungsbogen, der fünf Beurteilungsmerkmale sowie fünf Beurteilungsstufen benennt und erläutert. Den Betriebsparteien steht damit offen, den Weg zu gestalten, der zu beschreiten ist, um das [X.] zu ermitteln. Ihnen ist aber keine Kompetenz eröffnet zu regeln, wie mit dem festgestellten Ergebnis weiter umzugehen ist.

3. Die fehlende neue Beurteilung ist weder durch die paritätischen Gremien noch durch die Gerichte nach § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu ersetzen. Die Entscheidungskompetenz der paritätischen Gremien und der an ihre Stelle tretenden Gerichte ist in diesem [X.]all nicht eröffnet.

a) Die paritätischen Gremien werden als [X.] tätig. Sie überprüfen bei einer Beanstandung, ob die Leistungsbeurteilung im Betrieb zutreffend vorgenommen wurde ([X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 33, [X.]E 155, 109). Nach der Konzeption der tariflichen Bestimmungen sind die paritätischen Gremien erst dann zuständig, wenn eine Leistungsbeurteilung erstellt wurde, die die Grundlage für die Bemessung der [X.] bildet. Dazu zählt die erste Leistungsbeurteilung, die eine Leistungsminderung feststellt, - wie ausgeführt - nicht. Nur die zweite Leistungsbeurteilung erfüllt wegen Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 [X.] diese Anforderungen. Unterlässt es der Arbeitgeber, eine solche Bewertung zu erstellen, bleibt für die Tätigkeit der Gremien und der an ihre Stelle tretenden Gerichte kein Raum. Eine ausdrückliche Regelung, dass die Gremien auch in diesem [X.]all angerufen werden können, enthält der [X.] nicht.

b) [X.]ür den Arbeitnehmer ist dies nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.

aa) Unterlässt es der Arbeitgeber, die turnusmäßige Leistungsbeurteilung nach Nr. 8.5 Abs. 2 [X.] vorzunehmen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des [X.], das nach der zuletzt wirksam vorgenommenen Leistungsbeurteilung bemessen wird. Eine wirksam erstellte Leistungsbeurteilung wirkt fort, bis eine Neubeurteilung wirksam vorgenommen wurde. Der Arbeitnehmer behält in diesem [X.]all seinen Erfüllungsanspruch auf die [X.] in der bisherigen Höhe (vgl. [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 34, [X.]E 148, 271). Er ist nicht darauf verwiesen, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die Situation unterscheidet sich von der einer unterbliebenen Zielvereinbarung. Zu erreichende Ziele sind festgelegt. Es fehlt lediglich die Beurteilung, ob die nach dem anzulegenden Beurteilungsverfahren vorgegebenen Kriterien erfüllt und die gesteckten Ziele erreicht wurden (zu einer fehlenden Zielvereinbarung: [X.] 20. März 2013 - 10 [X.] - Rn. 42; 10. Dezember 2008 - 10 [X.] 889/07 - Rn. 12 ff.; 12. Dezember 2007 - 10 [X.] 97/07 - Rn. 44 ff., [X.]E 125, 147).

bb) Ein Schadensersatzanspruch kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber die turnusmäßige Leistungsbeurteilung nicht vorgenommen hat und der Arbeitnehmer meint, ihm stehe aufgrund einer Leistungssteigerung eine höhere [X.] zu. Der Arbeitnehmer kann die Differenz zwischen der [X.] auf der Grundlage der zuletzt wirksam vorgenommenen Leistungsbeurteilung und dem von ihm verlangten Leistungsentgelt als Schaden nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm. § 286 [X.] geltend machen. Die Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der der Arbeitgeber überhaupt keine Leistungsbeurteilung erstellt hat. Auch in diesem [X.]all sind ohne entsprechende tarifliche Bestimmungen weder die paritätischen Gremien noch an ihrer Stelle die Gerichte zuständig. Der Arbeitnehmer ist auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs beschränkt, der auf den [X.] gerichtet ist (zu einer fehlenden erstmaligen Leistungsbeurteilung [X.] 22. [X.]ebruar 2012 - 5 [X.] 229/11 ([X.]) - Rn. 19 ff.).

II. Wurde eine weitere Leistungsbeurteilung iSv. Nr. 8.4 Abs. 2 Satz 3 [X.] erstellt, ist sie vom [X.] zu überprüfen. Die Prüfungskompetenz der Gerichte für Arbeitssachen ist jedoch erst eröffnet, wenn das vorgesehene innerbetriebliche und ggf. tarifliche Verfahren durchlaufen ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Entscheidung der Gremien innerhalb einer angemessenen [X.]rist nicht ergeht.

1. Ist eine abschließende Entscheidung der paritätischen Gremien getroffen, ist nach Nr. 17.4 Abs. 2 [X.] die Klage zu den Arbeitsgerichten möglich. Mit dem in den hier maßgeblichen Tarif- und Betriebsnormen vorgesehenen Verfahren vor paritätischen Gremien ist das Verständnis verbunden, dass Entscheidungen, die in diesem Verfahren ergangen sind, keiner umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden sollen. Vielmehr sind die ergangenen Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Prozess in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 [X.] nur eingeschränkt zu überprüfen ([X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 23, [X.]E 155, 109; 18. Juni 2014 - 10 [X.] - Rn. 45, [X.]E 148, 271; 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 109, 193; 22. Januar 1997 - 10 [X.] - zu III 3 der Gründe).

a) Die Überprüfung richtet sich zunächst darauf, ob die Entscheidung in dem tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und ob die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. Die Entscheidung ist dann unverbindlich ([X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 24, [X.]E 155, 109; 20. Januar 2004 - 9 [X.] - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 109, 193).

b) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der [X.] oder Gütestelle entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 [X.] offenbar unrichtig ist. Die Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, weil die paritätischen Gremien keine Ermessensentscheidung, sondern auf der Grundlage ihres besonderen Sachverstands eine "richtige" Tatsachenfeststellung zu treffen haben, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient (vgl. [X.] 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 27; MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. § 317 Rn. 39; [X.]/[X.] [2015] § 317 Rn. 21). Eine Leistungsbestimmung im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 319 [X.] ist unverbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Da die in einem Schiedsgutachten getroffene [X.]eststellung als solche nicht "unbillig" sein kann, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann sie bei entsprechender Anwendung des § 319 [X.] nur dann nicht verbindlich sein, wenn sie offenbar unrichtig ist ([X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 25, [X.]E 155, 109; 18. Dezember 1980 - 2 [X.] 934/78 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 34, 365; [X.] 17. Januar 2013 - III ZR 10/12 - Rn. 13, 16). Die offenbare Unrichtigkeit steht der offenbaren Unbilligkeit gleich (MüKo[X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 319 Rn. 3).

c) Auf die [X.]ragen der Darlegungs- und Beweislast, wie sie der [X.] in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (- 10 [X.] - Rn. 40 ff., [X.]E 148, 271) dargestellt hat, kommt es dann nicht an. Vielmehr ist derjenige, der sich gegen die Entscheidung der paritätischen Gremien wendet, für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig, aus denen sich die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung der Gremien ergeben soll ([X.] 17. April 1996 - 10 [X.] 558/95 - zu 4 e der Gründe; [X.] 21. April 1993 - [X.]/91 - zu 5 a der Gründe). Die [X.] muss schlüssig Mängel des Schiedsgutachtens behaupten, damit das Gericht über sie Beweis erheben kann (MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. § 319 Rn. 12).

2. Ist der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten, die paritätischen Gremien innerhalb angemessener [X.]risten anzurufen, nicht nachgekommen oder ist eine abschließende Entscheidung der Gremien innerhalb der maßgeblichen [X.]risten nicht ergangen, ist die Tatsachenfeststellung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch das Gericht vorzunehmen.

a) Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Leistung immer dann durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen [X.] als nicht durchführbar erweist. [X.] ist die Leistungsbestimmung schon dann, wenn die hierzu verpflichtete [X.] den [X.] nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt ([X.] 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 31). Entsprechendes gilt, wenn eine [X.] ihrer Obliegenheit, den [X.] anzurufen, nicht rechtzeitig nachkommt. Mit dem Übergang der anstelle der Bestimmungspflicht bestehenden Pflicht zur Tatsachenfeststellung auf das Gericht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] tritt das Gericht an die Stelle des [X.]s. Die gerichtliche Tatsachenfeststellung ersetzt die Entscheidungen der paritätischen Gremien (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 40, 45, [X.]E 155, 109; [X.] 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 32).

b) Die richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf der Grundlage des Vortrags der [X.]en zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht. Jede [X.] ist jedoch gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Tatsachenfeststellung einbringen kann (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 10 [X.] - Rn. 44, [X.]E 155, 109).

III. Ggf. entstandene Ansprüche auf eine höhere [X.] könnten wieder erloschen sein, wenn der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen nicht gewahrt haben sollte.

1. Dabei ist zu erwägen, ob die Ausschlussfristen der Nr. 15 [X.] einschränkend auszulegen sind. Das ist der [X.]all, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch eine einmalige Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht und der Wortlaut des Tarifvertrags die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein ausschließt ([X.] 8. Mai 2018 - 9 [X.] 586/17 - Rn. 38; 24. August 2016 - 5 [X.] 853/15 - Rn. 35 mwN).

2. Soweit der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht dadurch gewahrt haben sollte, dass er die Ansprüche klageweise geltend gemacht hat, ist zu klären, ob und ggf. wann der Beklagten die außergerichtlichen Schreiben des [X.] zugegangen sind (zu der schriftlichen Geltendmachung durch Klageerhebung: [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 421/15 - Rn. 19, [X.]E 154, 252). Das gilt auch mit Blick auf die Ansprüche, hinsichtlich derer sich die Beklagte nicht auf einen Verfall berufen und den Zugang der entsprechenden Geltendmachungsschreiben nicht in Abrede gestellt hat. Eine anzuwendende oder geltende tarifliche Verfallfrist ist von Amts wegen zu beachten. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen, weil es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt (für die [X.]Rspr. [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 421/15 - Rn. 14, aaO). Soweit der Kläger behauptet hat, das Schreiben vom 17. Oktober 2016 auf dem normalen Postweg übersandt zu haben, ist den [X.]en Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben, mit dem sie der geltenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung tragen können (vgl. dazu [X.] 12. Dezember 2018 - 5 [X.] 588/17 - Rn. 40 f.).

C. Das [X.] wird auch über die Nebenforderungen zu befinden haben. Soweit die Klage auf die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 [X.] gerichtet ist, ist sie derzeit unzulässig (vgl. dazu [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 18 mwN). Sie genügt nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat bislang nicht angegeben, auf welche der elf Monate der verlangten höheren [X.]n sich die Pauschalen beziehen, die er nur für sieben Monate geltend gemacht hat. Dazu ist ihm vom [X.] Gelegenheit zu geben.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Pessinger    

        

        

        

    [X.]ieback    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 19/19

19.02.2020

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 19. Januar 2018, Az: 17 Ca 13541/17, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 317 BGB, § 319 BGB, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 10 AZR 19/19 (REWIS RS 2020, 341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 341

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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