Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 7 ABR 9/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 8461

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Leistungsbeurteilung nach ERA-TV


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2020 - 7 [X.]/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den vorgenannten Beschluss des [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über [X.]eteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der tariflichen Leistungsbeurteilung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmern.

2

Die Antragstellerin ist die bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildete Schwerbehindertenvertretung. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie beschäftigt in ihrem [X.]etrieb etwa 50 schwerbehinderte und Schwerbehinderten gleichgestellte behinderte Menschen. Die Arbeitgeberin ist [X.] an die Tarifverträge der [X.] gebunden, darunter an das Entgeltrahmenabkommen vom 18. Dezember 2003 ([X.]). § 10 [X.] - [X.] und [X.] - lautet auszugsweise:

        

„1.     

[X.]eschäftigte im [X.] erhalten neben dem sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden tariflichen Monatsgrundentgelt nach Ablauf ihrer Probezeit (§ 2 Nr. 2 [X.]) eine [X.].

        

2.    

Die Anforderungen an die Leistung im [X.] sind so zu gestalten, dass sie von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten [X.]eschäftigten auf Dauer ohne Gefährdung für ihre Gesundheit bewältigt werden können.

                 

…       

        

3.    

Für jeden [X.]eschäftigten, der einer Leistungsbeurteilung unterliegt, wird eine [X.]eurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der [X.]eurteilung für den [X.]eurteilungszeitraum einzutragen ist. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch [X.]eauftragte des Arbeitgebers. Die [X.]eauftragten des Arbeitgebers haben die Karte zu unterzeichnen.

                 

...     

        

4.    

[X.] ist auf Verlangen mit dem [X.]eschäftigten zu besprechen. Dieses [X.]eurteilungsgespräch ist vom [X.]eschäftigten schriftlich zu bestätigen.

                 

...     

        

5.    

[X.] ist dem [X.]etriebsrat Auskunft und - soweit er es wünscht - Einblick in die [X.]eurteilung zu geben. In Einzelfällen sind ihm die [X.]eurteilungen zur Verfügung zu stellen.

        

…       

        
        

7.    

Der Arbeitgeber hat das Leistungsverhalten aller [X.]eschäftigten einmal im Kalenderjahr beurteilen zu lassen, spätestens aber 18 Monate nach der letzten [X.]eurteilung der [X.]eschäftigten.

                 

Kürzere [X.]eurteilungszeiträume können durch freiwillige [X.]etriebsvereinbarung vereinbart werden.

                 

…       

        

8.    

[X.]ei [X.]eurteilung der persönlichen Leistung ist von folgenden [X.]n auszugehen:

                 

-       

Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten (Sorgfalt, Genauigkeit und Zuverlässigkeit)

                 

-       

Arbeitseinsatz

                          

(Intensität, Wirksamkeit, Selbstständigkeit, Kostenbewusstsein, sachgemäße [X.]ehandlung der [X.]etriebsmittel)

                 

-       

[X.]eweglichkeit

                          

(Überblick, Setzen von Prioritäten, Arbeitsverhalten bei verschiedenen Arbeitssituationen)

                 

-       

Zusammenarbeit/Führungsverhalten

                          

(Informationsaustausch, Überzeugungsfähigkeit, aufgabenorientierte Zusammenarbeit).

        

9.    

[X.]ei der [X.]ewertung der jeweiligen [X.] sind die folgenden Stufen zugrunde zu legen:

                 

a)    

genügt den Leistungsanforderungen nicht immer

0 Punkte

                 

b)    

genügt den Leistungsanforderungen fast immer

2 Punkte

                 

c)    

genügt den Leistungsanforderungen in vollem Umfang

4 Punkte

                 

d)    

übertrifft die Leistungsanforderungen

6 Punkte

                 

e)    

übertrifft die Leistungsanforderungen in besonderem Umfang

8 Punkte

        

10.     

Die Höhe der [X.] wird wie folgt berechnet:

                 

Die für den [X.]eschäftigten ermittelte Summe der Punkte wird mit 0,625 % multipliziert. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem tariflichen Monatsgrundentgelt und ergibt die individuelle [X.].

                 

…       

        

11.     

Die [X.] ist in Prozenten durch eine Mitteilung an den [X.]eschäftigten in Textform auszuweisen.

        

12.     

Aufgrund freiwilliger [X.]etriebsvereinbarung kann zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat ein insofern anderes [X.]eurteilungsverfahren festgelegt werden, als andere aus den übertragenen Arbeitsaufgaben abgeleitete [X.] gewählt werden. …

        

13.     

Die [X.]etriebsparteien können in einer freiwilligen [X.]etriebsvereinbarung die Gewichtung der [X.] anders verteilen, sofern sich dies aus der Art der übertragenen Arbeitsaufgaben ergibt. Hierbei muss jedoch die Höhe der [X.]n nach den Grundsätzen des § 10 gewahrt bleiben.

        

…“    

        

3

In Ergänzung der tariflichen Regelungen haben die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin und der [X.]etriebsrat am 25. Juli 2013 eine [X.]etriebsvereinbarung über die „Einführung einer tariflich basierten Leistungsbeurteilung für Mitarbeiter im [X.]“ ([X.]) abgeschlossen. Darin heißt es auszugsweise:

        

3.    

[X.]eurteilungsverfahren

        

Das im Folgenden näher beschriebene [X.]eurteilungsverfahren wird erstmalig spätestens zum 01.01.2014 im Sinne des § 10 [X.] als Auswirkung eines vorherigen mind. 6-monatigen [X.]eurteilungszeitraumes und der darauffolgenden [X.]eurteilungsgepräche durchgeführt.

                          
        

3.1.   

[X.]

        

Die Festsetzung der [X.] erfolgt ausschließlich nach den nachfolgend aufgeführten Kriterien. Oberstes Gebot hat deshalb für die [X.]etriebsparteien eine sachlich möglichst objektive [X.]eurteilung erbrachter persönlicher Leistungen während eines [X.]eurteilungszeitraumes.

        

…       

        

Dementsprechend ist eine [X.]enachteiligung aufgrund des Geschlechtes, der Herkunft oder auf Grund anderer nicht sachlich begründeter Merkmale grundsätzlich auszuschließen.

                 
                 

3.1.1.

Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten

                                   
                 

[X.]ei der Arbeitsqualität oder anders ausgedrückt der Anwendung von Kenntnissen sind zu bewerten:

                          

- Genauigkeit

                          

- Zuverlässigkeit

                          

- Sorgfalt

                                   
                 

3.1.2.

[X.]eweglichkeit

                                   
                 

[X.]ei diesem Merkmal sind zu bewerten:

                          

- Setzen von Prioritäten

                          

- Überblick

                          

- Arbeitsverhalten bei verschiedenen Arbeitssituationen

                                   
                 

3.1.3.

Arbeitseinsatz

                                   
                 

[X.]eim persönlichen Einsatz bzw. der gewählten [X.]egrifflichkeit des Arbeitseinsatzes sind die nachfolgenden Untermerkmale bewertungsrelevant:

                          

- Intensität

                          

- Selbstständigkeit

                          

- Wirksamkeit

                          

- Kostenbewusstsein

                          

- sachgemäße [X.]ehandlung von [X.]etriebsmitteln

                                   
                 

3.1.4.

Führungsverhalten und Zusammenarbeit

                          
                 

[X.]ewertet wird hier die Verhaltens- und Sozialkompetenz der Mitarbeiter:

                          

- aufgabenorientierte Zusammenarbeit

                          

- Informationsaustausch und Weitergabe

                          

- Überzeugungsfähigkeit

        

…       

        
        

3.3. Die Höhe der individuellen [X.] ergibt sich aus den gemäß Ziffer 3.1. genannten [X.]n und wird wie folgt berechnet:

        

…       

        

3.5. Die nach obigem Schema errechnete [X.] wird dem Mitarbeiter einmal jährlich durch seinen disziplinarischen Fachvorgesetzten nach jeder Neuberechnung in Prozenten schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sofern ein Mitarbeiter sachlich begründete Einwände gegen die [X.]eurteilung seiner Leistung hat, kann er binnen einer Frist von drei Kalenderwochen schriftlich beim Arbeitgeber Einspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der [X.]ekanntmachung des [X.].

        

…“    

4

Die Arbeitgeberin führt auf der Grundlage des [X.] Leistungsbeurteilungen durch, die für die Zahlung der tariflichen [X.]n für [X.]eschäftigte im [X.] maßgeblich sind. Anlässlich der Leistungsbeurteilung für 2017/2018 entstand zwischen der Arbeitgeberin und der Schwerbehindertenvertretung Streit darüber, ob die Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit der nach § 10 [X.] vorzunehmenden Leistungsbeurteilung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen zu unterrichten und anzuhören ist.

5

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, bei der tariflichen Leistungsbeurteilung auf der Grundlage des [X.] handele es sich um eine Entscheidung der Arbeitgeberin, bei der sie nach § 178 Abs. 2 SG[X.] IX zu unterrichten und anzuhören sei. Die Gruppe der Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sei von der Leistungsbeurteilung besonders betroffen, da eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Rahmen der [X.]eurteilung der Einzelheiten des Arbeits- und sonstigen Leistungsverhaltens [X.]erücksichtigung finden müsse. Das folge auch aus dem gesetzgeberischen Auftrag an die Arbeitgeberin, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

6

Die Schwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Minderung der Leistungsbeurteilung im Rahmen der [X.]-Leistungsbeurteilungsgespräche betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte in 2018 auszusetzen;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin sie bei einer Leistungsbeurteilung betreffend Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte bereits vor der [X.]ekanntgabe an den jeweiligen Mitarbeiter unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Aussetzung der „Minderung der Leistungsbeurteilung“ für das [X.] könne schon deshalb nicht verlangt werden, weil die Leistungsbeurteilung 2017/2018 vollzogen sei. Davon abgesehen bestehe ein [X.]eteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nicht, da sich die tarifliche Leistungsbeurteilung nicht spezifisch auf schwerbehinderte bzw. diesen gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer auswirke. Die Leistungsbeurteilung sei - unabhängig von einer [X.]ehinderung - für alle Arbeitnehmer nach gleichen Kriterien vorzunehmen. Etwaige im Rahmen einer Anhörung von der Schwerbehindertenvertretung geltend gemachte behinderungsspezifische Einwendungen könnten sich nach den Regelungen des [X.] auf die Leistungsbeurteilung und die Zulagenberechnung nicht auswirken.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das [X.] hat den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts auf die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin abgeändert, den Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung vor der schriftlichen Mitteilung und Erläuterung der [X.]-Leistungsbeurteilung gegenüber den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu unterrichten und anzuhören habe. Die Schwerbehindertenvertretung beantragt mit ihrer Rechtsbeschwerde, die Arbeitgeberin unter Aufhebung des [X.]eschlusses des [X.]s und Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu verpflichten, die Leistungsbeurteilung für den Zeitraum 2017/2018 betreffend Schwerbehinderte und diesen Gleichgestellte nachzuholen und sie vor einer Entscheidung zu unterrichten und anzuhören. Die Arbeitgeberin begehrt mit ihrer Rechtsbeschwerde die vollständige Abweisung der Anträge.

9

[X.]. [X.] der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin haben keinen Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung ist unzulässig, da die Schwerbehindertenvertretung mit ihr nicht die [X.]eschwer aus der angefochtenen Entscheidung bekämpft.

1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die [X.]eseitigung dieser [X.]eschwer begehrt ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 16; 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.]E 141, 110). Dies erfordert, dass der in der Vorinstanz erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird ([X.] 15. November 2016 - 9 [X.] - Rn. 10). Ein lediglich im Wege der Antragsänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein ([X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 9, [X.]E 160, 386; 15. November 2016 - 9 [X.] - Rn. 10; 23. Februar 2016 - 1 [X.] - Rn. 12 mwN).

2. Vorliegend zielt der im Rechtsbeschwerdeverfahren von der Schwerbehindertenvertretung nunmehr gestellte Hauptantrag nicht auf die [X.]eseitigung einer mit der Abweisung des vorinstanzlich gestellten [X.] durch das [X.] verbundenen [X.]eschwer.

a) Der vom [X.] abgewiesene Hauptantrag der Schwerbehindertenvertretung war auf Aussetzung „der Minderung der Leistungsbeurteilung im Rahmen der [X.]-Leistungsbeurteilungsgespräche in 2018“ gerichtet und auf § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestützt. Danach ist die Durchführung oder Vollziehung einer ohne [X.]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] getroffenen Entscheidung auszusetzen und die [X.]eteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Aussetzung einer Entscheidung beinhaltet ein Verbot der Durchführung und des Vollzugs der Entscheidung bis zur Nachholung der [X.]eteiligung, sie wirkt wie ein vorläufiges Vollzugsverbot (vgl. [X.] in [X.]. § 178 Rn. 76). Mit Ablauf der [X.] wird die zuvor ohne [X.]eteiligung getroffene Entscheidung nicht automatisch durchführbar, vielmehr muss zuvor die [X.]eteiligung nachgeholt werden. Deshalb währt das Verbot, die Maßnahme durchzuführen, so lange, bis der Arbeitgeber die unterlassene [X.]eteiligung nachgeholt hat (vgl. [X.] in [X.]. § 178 Rn. 77). Gegenstand des auf Aussetzung nach § 178 Abs. 2 Satz 2 [X.] gerichteten [X.] der Schwerbehindertenvertretung war damit die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Durchführung bzw. den Vollzug der „Minderung der Leistungsbeurteilung im Rahmen der [X.]-Leistungsbeurteilungsgespräche betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte in 2018“ zu unterlassen.

b) Mit ihrem in der Rechtsbeschwerde verfolgten [X.]egehren wendet sich die Schwerbehindertenvertretung nicht - auch nicht teilweise - gegen die Abweisung dieses vorinstanzlich geltend gemachten Antrags. In der Rechtsbeschwerde begehrt die Schwerbehindertenvertretung vielmehr die Nachholung der Leistungsbeurteilung 2017/2018 sowie die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung. Damit verfolgt die Schwerbehindertenvertretung in der Rechtsbeschwerde ein anderes [X.]egehren als das, mit dem sie in der Vorinstanz beim [X.] unterlegen ist.

aa) Die beim [X.] geltend gemachte Aussetzung der „Minderung der Leistungsbeurteilung in 2018“ ist nicht in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren verfolgten [X.]egehren enthalten. Der nunmehr gestellte Hauptantrag ist vollständig neu formuliert, auf die Nachholung der Leistungsbeurteilung 2017/2018 unter ihrer [X.]eteiligung beschränkt und erwähnt die „Aussetzung der Minderung der Leistungsbeurteilung“ nicht. Auch der Umstand, dass die Schwerbehindertenvertretung mit dem im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten neu gefassten Antrag zugleich die Abänderung des erstinstanzlichen [X.]eschlusses begehrt, in welchem dem Hauptantrag mit der begehrten „Aussetzung der Minderung der Leistungsbeurteilung“ stattgegeben worden war, spricht dafür, dass sie an der ursprünglich verlangten Aussetzung nicht mehr festhält, sondern ausschließlich die Nachholung der Leistungsbeurteilung sowie ihre [X.]eteiligung bei dieser (neuen) Entscheidung begehrt. Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung bestätigt dieses Verständnis. Mit dem Wechsel auf die Nachholung der Leistungsbeurteilung reagiert die Schwerbehindertenvertretung auf die Annahme des [X.]s, die „Aussetzung der Minderung der Leistungsbeurteilung 2018“ sei nicht mehr möglich, da die Leistungsbeurteilung bereits vollzogen sei. Vor diesem Hintergrund führt die Schwerbehindertenvertretung in der Rechtsbeschwerdebegründung aus, die monatliche Auszahlung der [X.] hindere sie nicht, ihren Anspruch auf Nachholung der Entscheidung unter gesetzmäßiger [X.]eteiligung geltend zu machen, die Auszahlung der [X.] könne einer Nachholung der [X.]eteiligung nicht entgegenstehen. Daraus wird deutlich, dass es der Schwerbehindertenvertretung - in Übereinstimmung mit dem Antragswortlaut - nicht mehr um die „Aussetzung der Minderung der Leistungsbeurteilung“ geht.

bb) Die Nachholung der Leistungsbeurteilung 2017/2018 war auch nicht in dem vorinstanzlich mit dem vom [X.] abgewiesenen Hauptantrag verfolgten [X.]egehren enthalten. Weder dem Wortlaut des dort gestellten Antrags noch dem zu dessen [X.]egründung gehaltenen Vorbringen der Schwerbehindertenvertretung ist zu entnehmen, dass Gegenstand des [X.] (auch) die Nachholung der Leistungsbeurteilung 2017/2018 und die [X.]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der darin ggf. liegenden Entscheidung war. Auch die Nachholung der [X.]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung war zuletzt nicht Gegenstand des in den Vorinstanzen gestellten [X.]. Die Schwerbehindertenvertretung hatte ihren darauf erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 1. März 2019 angekündigten Antrag im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 11. Juli 2019 zurückgenommen und nur noch die Aussetzung beantragt.

II. [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat dem ihm mit der Abweisung des [X.] zur Entscheidung angefallenen Hilfsfeststellungsantrag zu Recht stattgegeben.

1. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Zwar lässt der Antragswortlaut nicht genau erkennen, zu welchem Zeitpunkt und in [X.]ezug auf welche konkrete Entscheidung die geltend gemachte Unterrichtung und insbesondere die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vorgenommen werden soll. Das [X.] hat den Antrag aber zutreffend dahin verstanden, dass die Schwerbehindertenvertretung die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin sie vor einer schriftlichen Mitteilung und Erläuterung der [X.]-Leistungsbeurteilung an schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer zu unterrichten und auch zu der beabsichtigten Mitteilung und Erläuterung der Leistungsbeurteilung anzuhören habe, und es hat den [X.] entsprechend gefasst. Dieses Antragsverständnis entspricht dem Antragswortlaut und dessen [X.]egründung unter [X.]erücksichtigung der wohlverstandenen Interessenlage der Schwerbehindertenvertretung.

aa) Nach dem Antragswortlaut hat die Schwerbehindertenvertretung ihre Unterrichtung ausdrücklich „vor der [X.]ekanntgabe der Leistungsbeurteilung an den jeweiligen Mitarbeiter“ geltend gemacht. Soweit sie mit dem Antrag ihre Anhörung unbestimmt „vor einer Entscheidung“ verlangt hat, ergibt sich aus dem [X.] Vorbringen der Schwerbehindertenvertretung, dass sich auch dies auf die [X.]ekanntmachung der Leistungsbeurteilung an den schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmer bezieht. Die Schwerbehindertenvertretung hat in der Antragsschrift ausgeführt, die Anhörung zu der Leistungsbeurteilung 2017/2018 hätte „bereits vor der [X.]ekanntmachung der negativen Leistungsbeurteilung“ erfolgen müssen. Im Schriftsatz vom 1. März 2019 heißt es, die für die [X.]eteiligung maßgebliche Entscheidung sei die Leistungsbeurteilung, „da diese unmittelbar zur [X.] führt, dazwischen liegt kein anderes Verfahren“, somit sei „einzig möglicher Zeitpunkt der [X.]eteiligung vor der Mitteilung der Leistungsbeurteilung“; sie habe einen Anspruch darauf gehabt, „vor der Mitteilung an den entsprechenden Mitarbeiter gehört zu werden“.

bb) Die Unterrichtung und Anhörung im Vorfeld der schriftlichen Mitteilung und Erläuterung der [X.]-Leistungsbeurteilung entspricht auch dem wohlverstandenen Interesse der Schwerbehindertenvertretung. Eine [X.]eteiligung vor der [X.]ekanntgabe der Leistungsbeurteilung erhält ihr die Möglichkeit, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken, ohne dass durch eine [X.]ekanntmachung und etwaige Minderung der [X.] Rechtswirkungen eintreten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das [X.] die begehrte Feststellung dahin verstanden hat, die [X.]eteiligung solle erfolgen, bevor die auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung errechnete [X.] den betreffenden Mitarbeitern nach Nr. 3.5 [X.] schriftlich mitgeteilt und erläutert wird. Es ist nicht erkennbar und von der Schwerbehindertenvertretung auch nicht geltend gemacht worden, dass die [X.]ekanntmachung der Leistungsbeurteilung gegenüber dem Arbeitnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt. Soweit die Schwerbehindertenvertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren anführt, zum Zeitpunkt dieses [X.]ekanntmachungsgesprächs sei auf der Grundlage der mitzuteilenden Leistungsbeurteilung bereits eine [X.]erechnung der zeitgleich bekanntzugebenden [X.] erfolgt, ergibt sich daraus kein Interesse an einer noch frühzeitigeren [X.]eteiligung bereits im Vorfeld einer konkret festgelegten [X.]eurteilung oder erfolgten [X.]erechnung der [X.]. Eine Anhörung zu einer beabsichtigten Entscheidung setzt eine arbeitgeberseitig ins Auge gefasste Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt voraus. Dieser manifestiert sich bei der Leistungsbeurteilung in der beabsichtigten Punktvergabe sowie der daraus unmittelbar resultierenden [X.].

cc) Dem Vorbringen der Schwerbehindertenvertretung in den Vorinstanzen war nicht zu entnehmen, dass sie ihre Unterrichtung und Anhörung bereits zu einem früheren Zeitpunkt fordert, wie sie nunmehr in der [X.] geltend macht. Insbesondere war weder dem Antrag, der ausdrücklich auf die [X.]ekanntmachung der Leistungsbeurteilung an den jeweiligen Mitarbeiter abstellte, noch den weiteren Ausführungen der Schwerbehindertenvertretung zu entnehmen, sie verlange ihre [X.]eteiligung bereits vor „Verschriftlichung“ der Leistungsbeurteilung auf einer [X.]eurteilungskarte nach § 10 Nr. 3 [X.]. Dieses Vorbringen erfolgte erstmals in der Rechtsbeschwerde und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Eine etwaige Antragsänderung wurde in der [X.] insoweit nicht vorgenommen; sie wäre zudem mit einem erweiterten Prüfprogramm verbunden und daher im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht zulässig.

b) Der Antrag ist in der vom [X.] vorgenommenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag lässt erkennen, für welche Angelegenheit und Entscheidung das [X.]eteiligungsrecht festgestellt werden soll. Der [X.]estimmtheit des Antrags steht nicht entgegen, dass er keine näheren Angaben dazu enthält, wie die begehrte [X.]eteiligung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Wenn bereits das [X.]estehen des [X.] als solches streitig ist und über dessen ggf. zu beachtende Ausgestaltung noch kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 17 mwN; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 20). Das ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des [X.] zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht gegenwärtig kein Streit.

c) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist darauf gerichtet, das [X.]estehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Der Streit um die Reichweite eines gesetzlichen [X.] betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den [X.]eteiligten. Dieser ist einer gesonderten Feststellung zugänglich (vgl. [X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 18; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN). Die Antragstellerin besitzt auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen den [X.]eteiligten besteht Streit, ob die Schwerbehindertenvertretung vor der [X.]ekanntmachung der Leistungsbeurteilung nach [X.] über die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer zu unterrichten und anzuhören ist. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation auch zukünftig auftreten wird.

2. Der Antrag ist begründet. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung vor einer Mitteilung der [X.]-Leistungsbeurteilung an schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer über die beabsichtigte Leistungsbeurteilung zu unterrichten und zu dieser anzuhören.

a) Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.] IX muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.

aa) Zum einen wird vom Arbeitgeber danach verlangt, die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss dieser daher unverzüglich die zu der Angelegenheit gehörenden Informationen geben (vgl. dazu [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 20). Die Verpflichtung zur Anhörung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] geht über die [X.] insofern hinaus, als sie verlangt, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt. Anders als die Unterrichtung hat die Anhörung nicht „unverzüglich“, sondern „vor“ der Entscheidung zu erfolgen. Der Arbeitgeber genügt daher seiner Pflicht zur Anhörung nicht, wenn er die Schwerbehindertenvertretung erst nach der Entscheidung anhört ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 21).

bb) Der weit gefasste Unterrichtungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die [X.] hingegen bezieht sich nicht auf sämtliche die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Entscheidungen in diesem Sinne sind die einseitigen Willensakte des Arbeitgebers. Das entspricht dem Wortsinn des [X.]egriffs und wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] von der „getroffenen“ Entscheidung spricht. Auch Sinn und Zweck des [X.] zielen darauf, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 21; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 33). Trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung, hat er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht anzuhören ([X.] 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 21; 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 33).

cc) Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sind alle Angelegenheiten und Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren ([X.] 22. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 26, [X.]E 169, 267; 19. Dezember 2018 - 7 [X.] - Rn. 21). Die [X.] und [X.] besteht allerdings dann nicht, wenn die Angelegenheit oder die Entscheidung die [X.]elange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte [X.]eschäftigte (vgl. [X.] 26. Januar 2017 - 8 [X.] - Rn. 35; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 20; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 13, 18, [X.]E 135, 207). Die gleiche [X.]etroffenheit „berührt“ weder den einzelnen schwerbehinderten Menschen noch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe. Ziel der gesetzlichen Regelungen in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist es ua., behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Die Schwerbehindertenvertretung soll daher Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Die [X.] und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche [X.]ehandlung hinzuwirken, wenn die [X.]elange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter [X.]eschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind. Wirkt sich eine Angelegenheit gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle [X.]eschäftigten oder mehrere [X.]eschäftigte aus, benötigt der einzelne schwerbehinderte Mensch keine [X.]eratung oder helfende Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung. Die Vertretung allgemeiner Arbeitnehmerinteressen ist durch das [X.] dem [X.]etriebsrat oder durch die Personalvertretungsgesetze dem Personalrat zugewiesen (vgl. [X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 17 f., aaO). Ist die rechtliche und tatsächliche Stellung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen jedoch anders als die eines nicht behinderten [X.]eschäftigten betroffen, sodass die Schwerbehindertenvertretung aus ihrer fachlichen Sicht sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen könnte, besteht regelmäßig ein [X.]eteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.] IX.

b) Danach ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor einer schriftlichen Mitteilung der [X.]-Leistungsbeurteilung an einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer und deren Erläuterung hierüber zu unterrichten und sie hierzu anzuhören.

aa) Die nach § 10 Nr. 7 bis 9 [X.], Nr. 3 [X.] von der Arbeitgeberin vorzunehmende Leistungsbeurteilung ist sowohl eine Angelegenheit als auch eine Entscheidung iSv. § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.] IX. Mit der Leistungsbeurteilung ist eine einseitige Willensbildung des Arbeitgebers über die [X.]ewertung der Arbeitnehmer nach den vorgegebenen [X.]eurteilungskriterien verbunden. [X.]ei dieser Willensbildung kann die Schwerbehindertenvertretung den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche Auswirkungen hinweisen und so auf die Willensbildung Einfluss nehmen. Da die Willensbildung des Arbeitgebers jedenfalls bis zum Zeitpunkt der [X.]ekanntgabe der Leistungsbeurteilung gegenüber dem Arbeitnehmer noch beeinflussbar ist, kann die Schwerbehindertenvertretung bereits davor ihre Unterrichtung über die beabsichtigte Leistungsbeurteilung und ihre Anhörung dazu verlangen.

Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass eine dienstliche [X.]eurteilung und die darin enthaltene Aussage über die Eignung eines [X.]eamten keine Entscheidungen im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 1 [X.] darstellen, bei denen die Schwerbehindertenvertretung anzuhören wäre, da darin keine Regelung mit unmittelbaren Rechtswirkungen liegt ([X.] 28. Januar 2020 - 6 [X.] 1120/19 - zu II 1 a der Gründe; [X.]ayerischer VGH 30. November 2015 - 6 Z[X.] 15.2148 - juris-Rn. 9 zu § 95 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] IX aF; [X.]VerwG 14. Dezember 1990 - 2 [X.] 106.90 - zu § 25 Abs. 2 [X.] idF vom 26. August 1986). Eine Leistungsbeurteilung nach § 10 Nr. 7 bis 9 [X.], Nr. 3 [X.] hat demgegenüber mit der darin festgelegten [X.]ewertungsstufe nach § 10 Nr. 9, 10 [X.], Nr. 3.3 [X.] unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der [X.].

bb) Die Leistungsbeurteilung berührt die [X.]elange schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin in besonderer Weise und anders als die der nicht behinderten [X.]eschäftigten. Zwar sind die Leistungsbeurteilungen nach denselben [X.]eurteilungskriterien und mit den gleichen Auswirkungen für die [X.] sowohl für die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer als auch für die übrigen [X.]eschäftigten vorzunehmen. [X.]ei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern können jedoch je nach Art und Schwere der [X.]ehinderung bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit Einschränkungen bestehen, die sich auf das [X.]eurteilungsergebnis und damit auf die [X.] auswirken können. Das gilt insbesondere für die nach § 10 Nr. 8 [X.] sowie Nr. 3.1 [X.] vorgesehenen [X.] „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten (Sorgfalt, Genauigkeit, Zuverlässigkeit)“, „[X.]eweglichkeit (Setzen von Prioritäten, Überblick, Arbeitsverhalten bei verschiedenen Arbeitssituationen)“ und „Arbeitseinsatz (Intensität, Selbstständigkeit, Wirksamkeit, …)“. Ohne Erfolg macht die Arbeitgeberin insoweit geltend, eine ggf. bestehende behindertenbedingte [X.]eeinträchtigung könne sich nach dem in sich abgeschlossenen und einheitlich für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten geltenden [X.]eurteilungssystem nicht in der Leistungsbeurteilung bzw. der Zulagenberechnung niederschlagen. Mit diesem Einwand verkennt die Arbeitgeberin, dass das [X.]eurteilungssystem neben den allgemein gehaltenen [X.]n (§ 10 Nr. 8 [X.]; Nr. 3.1 [X.]) [X.]eurteilungsstufen (§ 10 Nr. 9 [X.]; Nr. 3.2 [X.]) vorsieht, die die Leistungsbeurteilung im Hinblick auf die [X.] mithilfe unbestimmter [X.]egriffe (vgl. § 10 Nr. 9 [X.]: „genügt den Leistungsanforderungen nicht immer“; „genügt den Leistungsanforderungen fast immer“; „genügt den Leistungsanforderungen in vollem Umfang“; „übertrifft die Leistungsanforderungen“; „übertrifft die Leistungsanforderungen in besonderem Umfang“) in ein Punkteschema überführen, um auf dieser Grundlage die individuelle [X.] zu berechnen. Diese in Abhängigkeit von der Erfüllung jeweils zu stellender Leistungsanforderungen vorgesehenen [X.]eurteilungsstufen lassen [X.]ewertungsspielräume zu, die unter [X.]erücksichtigung der ggf. behinderungsbedingten Einschränkungen und der Verpflichtungen nach § 164 Abs. 4 [X.] auszufüllen sein können. Das hat sich insoweit auch im tariflichen [X.]eurteilungssystem des [X.] niedergeschlagen, als nach § 10 Nr. 2 [X.] die Anforderungen an die Leistung im [X.] so zu gestalten sind, dass sie von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten [X.]eschäftigten auf Dauer ohne Gefährdung für ihre Gesundheit bewältigt werden können. Daher besteht bei der Leistungsbeurteilung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen ein besonderes [X.]edürfnis dafür, es der Schwerbehindertenvertretung zu ermöglichen, aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche behindertenspezifische Zusammenhänge hinzuweisen. Dies ist auch deshalb geboten, weil der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SG[X.] IX ua. die Aufgabe zugewiesen ist, über die Erfüllung der nach § 164 Abs. 4 SG[X.] IX dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu wachen. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] haben die schwerbehinderten Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine [X.]eschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können; § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SG[X.] IX verpflichtet den Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der [X.]etriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der [X.] und der Arbeitszeit, unter besonderer [X.]erücksichtigung der Unfallgefahr; nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SG[X.] IX ist der Arbeitgeber zur Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter [X.]erücksichtigung der [X.]ehinderung und ihrer Auswirkungen auf die [X.]eschäftigung verpflichtet. Durch diese dem Arbeitgeber auferlegten Pflichten sollen auch leistungsabhängige Entgeltdifferenzierungen zu Lasten schwerbehinderter Menschen vermieden werden ([X.] in [X.]. § 164 Rn. 203; [X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 164 Rn. 13).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 ABR 9/20

24.02.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 11. Juli 2019, Az: 1 BV 28/18, Beschluss

§ 164 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 9 2018, § 164 Abs 4 S 1 Nr 4 SGB 9 2018, § 164 Abs 4 S 1 Nr 5 SGB 9 2018, § 178 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 9 2018, § 178 Abs 2 S 1 SGB 9 2018, § 178 Abs 2 S 2 SGB 9 2018, § 1 TVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 7 ABR 9/20 (REWIS RS 2021, 8461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8461

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 TaBV 95/16 (LArbG München)

Anhörungs- und Unterrichtungsrecht der Schwerbehindertenvertretung


7 ABR 2/20 (Bundesarbeitsgericht)

Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Umfang der Unterrichtungs- und Vorlagepflichten des Arbeitgebers bei Einstellungen


7 ABR 27/10 (Bundesarbeitsgericht)

(Leistungsbeurteilung nach § 7 Ziff 2 ERA-TV für die bayerische Metall- und Elektroindustrie - Regelungssperre …


10 AZR 183/15 (Bundesarbeitsgericht)

Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission


7 ABR 18/18 (Bundesarbeitsgericht)

Schwerbehindertenvertretung - Umsetzung - Gleichstellungsantrag - Beteiligungsrecht


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.