Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 AZR 48/16

6. Senat | REWIS RS 2016, 2244

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Gegenstand

Härtefallregelung nach dem TV UmBw


Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen die Urteile des [X.] vom 12. November 2015 - 5 [X.]/15 - und - 5 Sa 621/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Zustandekommen einer [X.]ärtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.] ([X.]) vom 18. Juli 2001 idF des [X.] Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 sowie über die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Der am 16. Januar 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei der beklagten [X.] in der Zivilverwaltung der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach Feststellung des [X.]s der [X.] Anwendung.

3

[X.] war der Kläger im [X.] auf einem nach der Vergütungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten eingesetzt. Nach einem noch während der Geltung des [X.] vollzogenen [X.] war er 2005 in die [X.] 6 [X.] übergeleitet und dort einer individuellen Endstufe zugeordnet worden. Das [X.] wurde zum 30. November 2012 aufgelöst. Bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2011 hatte der Kläger der Beklagten sein Interesse am Abschluss einer Ruhensregelung nach § 11 [X.] bekundet.

4

Der [X.] enthält insoweit folgende relevanten Regelungen:

        

Abschnitt I

        

§ 3     

        

Arbeitsplatzsicherung

        

(1)     

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.

        

(2)     

1Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. 2Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verlangen.

        

(3)     

Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4.

        

(4)     

1In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im [X.] zu sichern. 2Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. 3Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge:

                 

a)    

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des [X.] an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

                 

b)    

Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des [X.] an einem anderen Ort oder bei einer anderen [X.]stelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

                 

c)    

Arbeitsplatz bei einer anderen [X.]stelle an einem anderen Ort.

                 

4Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, soll die/der Beschäftigte entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des [X.] bzw. im sonstigen [X.] zur Verfügung gestellt werden kann.

        

(5)     

1Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im [X.] ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. 2Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. 3Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

        

(6)     

Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im [X.] gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort - zu bemühen.

        

(7)     

Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den Beschäftigten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet.

        

(8)     

Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

        

…       

        

§ 6     

        

Einkommenssicherung

        

(1)     

1Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in [X.]öhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

                 

a)    

das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD),

                 

b)    

in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und

                 

c)    

der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD …

        

…       

        

§ 11   

        

[X.]ärtefallregelung

        

(1)     

1Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber [X.] (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

                 

kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im [X.]inblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden [X.]öchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. 2Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. 3Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.

        

(2)     

1Die Ausgleichszahlung wird in [X.]öhe des um 20 v. [X.]. verminderten Einkommens gezahlt. …“

5

Am 31. Oktober 2012 fand ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger auch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, [X.], teilnahm. Aus der vom Kläger unterzeichneten Niederschrift über dieses Gespräch ergibt sich, dass er ab dem 1. Dezember 2012 ohne Auswirkungen auf die Entgeltzahlung außerhalb von Dienstposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt werden sollte.

6

Nach einem umfangreichen Schriftwechsel der Parteien zwischen Juni 2011 und Juni 2012 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„Sowohl aus der Korrespondenz, als auch aus den Angaben des [X.] geht hervor, dass Sie unserem Mandanten konkret in Aussicht gestellt haben, die [X.]ärtefallregelung … in Anspruch nehmen zu können. …

        

Trotz der diversen Nachfragen unseres Mandanten hielten Sie ihn mit einer endgültigen Entscheidung hin. …

        

… sehen wir hier die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 TV [X.] auf Seiten unseres Mandanten erfüllt, so dass im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung … vereinbart werden sollte. …

        

Wir haben Sie daher … aufzufordern, uns bis zum

        

15. Januar 2014

        

mitzuteilen, ob … eine [X.]ärtefallregelung für unseren Mandanten Ihrerseits vereinbart wird.“

7

Die Beklagte beschäftigte den Kläger bis zum 4. Mai 2014 mit Rest- und Übergangsarbeiten und versetzte ihn durch Verfügung vom 14. April 2014 mit Wirkung zum 5. Mai 2014 auf einen zu diesem Zeitpunkt nach der [X.] 3 [X.] bewerteten Dienstposten als Bürokraft im [X.]dienstleistungszentrum in [X.] im Teilbereich Flottenmanagement. Mit Tätigkeitsdarstellung vom 25. Juni 2014 bewertete die Beklagte diesen Dienstposten nach der [X.] 5 Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des [X.]es vom 5. September 2013, die am 1. Januar 2014 in [X.] getreten war. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Juli 2014 mit, dass er aufgrund dieser Bewertung eine persönliche Zulage gemäß § 6 [X.] in [X.]öhe der Differenz zwischen den Entgelten aus der [X.] 5 und 6 [X.] erhalte.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei eine [X.]ärtefallregelung iSd. § 11 TV [X.] vereinbart worden. Jedenfalls habe er Anspruch auf Abschluss einer solchen Regelung, weil [X.] die Anwendung dieser Vorschrift im Gespräch vom 31. Oktober 2012 zugesagt habe.

9

Die Versetzung vom 14. April 2014 sei unwirksam. Sie sei nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Er habe Anspruch darauf, mit einer inhaltlich der bisherigen Vergütungsgruppe angemessenen Tätigkeit beschäftigt zu werden. Er sei auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten nicht ausgelastet.

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen den Parteien eine [X.]ärtefallregelung nach § 11 TV [X.] vereinbart worden ist, wodurch die Parteien einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart haben und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine monatliche Ausgleichszahlung in [X.]öhe von mindestens 2.133,85 Euro brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahressonderzahlung zu zahlen,

                 

hilfsweise

                 

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm eine Vereinbarung nach § 11 TV [X.] mit Wirkung zum 1. April 2014 abzuschließen, wonach die Beklagte auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers verzichtet (Ruhensregelung) und ihm eine monatliche Ausgleichszahlung in [X.]öhe von mindestens 2.133,85 Euro brutto sowie eine um 20 von 100 verminderte Jahressonderzahlung zu zahlen verpflichtet ist;

        

2.    

festzustellen, dass die Versetzung mit Schreiben der Beklagten vom 14. April 2014 zum 5. Mai 2014 auf den Dienstposten mit der [X.] 8, Flottenmanagement unwirksam ist.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, eine [X.]ärtefallregelung sei nicht zustande gekommen. Ein Abschluss nach § 11 [X.] sei nicht möglich, weil es für den Kläger einen freien Dienstposten gebe, auf dem er jetzt eingesetzt werde.

Die Versetzung vom 14. April 2014 sei wirksam. Zum einen sei der neue Dienstposten zutreffend nach [X.] 5 des Teils I der Anlage 1 zum [X.] (im Folgenden EGO [X.]) bewertet und damit gleichwertig. Zum anderen könnten und müssten nach dem [X.] auch nicht gleichwertige Arbeitsplätze angeboten werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 12. Februar 2015 die auf den Abschluss einer [X.]ärtefallregelung zielenden Anträge zu 1. abgewiesen. Mit [X.] vom 28. Mai 2015 hat es festgestellt, dass die mit dem Antrag zu 2. angegriffene Versetzung unwirksam sei. Es hat angenommen, die Beklagte habe dem Kläger nur Stellen zuweisen dürfen, die zutreffend nach der [X.] 5 oder 6 EGO [X.] bewertet seien. Das sei bei dem zugewiesenen Dienstposten nicht der Fall. Aus § 3 Abs. 4 [X.], der gerade auf die bisherige Eingruppierung abstelle, ergebe sich keine Erweiterung des Direktionsrechts.

Die Parteien haben im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens Berufung gegen das Teil- und das [X.] des Arbeitsgerichts eingelegt. Das [X.] hat mit Urteilen vom 12. November 2015 die Berufung des [X.] gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen sowie auf die Berufung der Beklagten das [X.] des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage auch hinsichtlich der Versetzung abgewiesen.

Mit seinen vom [X.] in beiden Entscheidungen zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 die beiden Revisionsverfahren im Einverständnis der Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der auf eine Härtefallregelung nach § 11 TV [X.] zielenden Klage durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen. [X.]ie Parteien haben keine Härtefallregelung nach § 11 TV [X.] vereinbart. [X.]er Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abschluss einer solchen Regelung. [X.]ie zum 5. Mai 2014 erfolgte Versetzung ist unabhängig davon wirksam, ob der zu diesem Zeitpunkt angebotene Arbeitsplatz gleichwertig war.

I. [X.]er Antrag auf Feststellung, zwischen den Parteien sei bereits eine Härtefallregelung nach § 11 TV [X.] vereinbart worden, ist unbegründet.

1. [X.]ieser Antrag ist noch hinreichend bestimmt.

a) § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält. [X.]ie [X.] muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. [X.]azu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (st. Rspr., zuletzt [X.] 23. Februar 2016 - 9 [X.] - Rn. 15).

b) [X.]iesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1. unter Beachtung seiner Würdigung durch das [X.] noch.

aa) Allerdings bezeichnet der Antrag den erhobenen Anspruch nicht konkret und lässt den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) nicht erkennen, weil weder der Zeitpunkt genannt ist, in dem der Vertrag abgeschlossen worden sein soll, noch der Zeitpunkt, zu dem er Rechtswirkung entfalten sollte. Soll ein bereits erfolgter Vertragsabschluss festgestellt werden, sind diese Angaben aber unabdingbar. Anderenfalls kann der Prozessgegner nicht erkennen, welchen vertraglichen Anspruch er konkret erfüllen soll. Insbesondere weiß er nicht, ab welchem Zeitpunkt er den Vertrag zu erfüllen hat. Würde der Senat dem Hauptantrag zu 1. in der angekündigten Form stattgeben, wüsste weder die Beklagte, ab wann sie die begehrte Ausgleichszahlung an den Kläger leisten müsste, noch wäre feststellbar, worüber der Senat eigentlich entschieden hat.

bb) [X.]as [X.] hat aber das Vorbringen des [X.] dahin gewürdigt, dass nach dessen Ansicht der Vertrag über die Härtefallregelung im Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 abgeschlossen worden sei. [X.]ieser Vertrag soll nach Auffassung des [X.] offenkundig Wirkung ab dem 5. Mai 2014 entfalten, dh. ab dem Ende der Abwicklungsarbeiten und der Versetzung des [X.] auf einen [X.]ienstposten der [X.] 3 EGO [X.]. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger seiner Auffassung nach kein Arbeitsplatz gemäß § 3 TV [X.] mehr angeboten. In diesem Sinne ist der Antrag rechtsschutzgewährend auszulegen (vgl. zu diesem Gebot [X.] 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 32, [X.]E 146, 1) und in dieser Auslegung hinreichend bestimmt.

2. [X.]er Antrag ist jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien ist am 31. Oktober 2012 kein Vertrag nach § 11 TV [X.] zustande gekommen.

a) [X.]as [X.] hat einen am 31. Oktober 2012 bereits erfolgten Vertragsschluss selbständig tragend auch deshalb verneint, weil der Kläger keinen ordnungsgemäßen Beweis dafür angeboten habe, dass [X.] [X.] zu einem solchen Abschluss bevollmächtigt gewesen sei. [X.]ie gegen diese Würdigung erhobene Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (zu den diesbezüglichen Anforderungen [X.] 21. November 2013 - 6 [X.] - Rn. 32). Es fehlt an der [X.]arlegung, in welchem Schriftsatz des [X.] und zu welchem Thema der vermeintlich übergangene Beweis angeboten worden ist. [X.]arüber hinaus ist die Entscheidungserheblichkeit des gerügten [X.] nicht dargelegt. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des [X.]s, der Beweisantritt habe den Anforderungen des § 373 ZPO so offenkundig nicht genügt, dass keine Beibringungsfrist nach § 356 ZPO habe gesetzt werden müssen. Soweit die Revision rügt, das [X.] habe „diesbezüglich“ keinerlei Hinweis erteilt, ist schon nicht hinreichend dargelegt, welchen Hinweis die Revision vermisst. [X.]arüber hinaus fehlt Vortrag dazu, was der Kläger bei Erteilung eines Hinweises vorgetragen hätte.

b) Ohnehin ergibt sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 19. [X.]ezember 2013 unzweideutig, dass der Kläger selbst davon ausgegangen ist, dass noch in diesem Zeitpunkt kein Vertrag nach § 11 TV [X.] geschlossen worden war. Aus Sicht des [X.] bestanden nach diesem Schreiben lediglich keine Gründe, die gegen den noch erforderlichen Abschluss einer Ruhensregelung sprachen.

II. [X.]er Hilfsantrag zu 1. ist ebenfalls unbegründet. [X.]as [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch kein Anspruch des [X.] auf Abschluss einer Härtefallregelung besteht. [X.]er angestrebte rückwirkende Abschluss einer Ruhensregelung ist zwar rechtlich möglich (vgl. [X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 26). Aufgrund der tariflichen Ausgestaltung des § 11 TV [X.] kann die Beklagte aber grundsätzlich nicht gezwungen werden, gegen ihren Willen eine Härtefallregelung abzuschließen. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 [X.] - (dort Rn. 24 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Gegen die Annahme des [X.]s, ein Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, richtet die Revision keine Angriffe.

III. [X.]as [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die zum 5. Mai 2014 erfolgte Versetzung des [X.] auf den [X.]ienstposten mit der Objekt-I[X.] 8, Flottenmanagement wirksam ist. [X.]er Kläger war nicht berechtigt, diese Versetzung nach § 3 Abs. 8 TV [X.] abzulehnen.

1. [X.]as [X.] hat ohne Rechtsfehler dahinstehen lassen, ob die Beklagte diesen Arbeitsplatz einer Bürokraft im Flottenmanagement eingruppierungsrechtlich zutreffend nach der [X.] 5 EGO [X.] bewertet hat. Selbst wenn die Annahme des Arbeitsgerichts zuträfe, der Arbeitsplatz erfülle nur die Tätigkeitsmerkmale der [X.] 3 EGO [X.], durfte die Beklagte dem Kläger diesen dann geringerwertigen Arbeitsplatz in einer [X.]ienststelle des [X.]esministers der Verteidigung ([X.]) am bisherigen Einsatzort anbieten. Entgegen der Ansicht der Revision muss die Beklagte dann, wenn sie keinen gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 TV [X.] anbieten kann, nicht nur nach Arbeitsplätzen bei anderen [X.]ienststellen außerhalb des [X.] und außerhalb des bisherigen Einsatzorts und dessen Einzugsgebiets suchen.

a) § 3 TV [X.] verpflichtet die Beklagte, Arbeitsplatzangebote in einer abgestuften Reihenfolge zu prüfen und betroffenen Beschäftigten zu unterbreiten. [X.]azu gehören bei Fehlen gleichwertiger Arbeitsplätze auch solche, die tariflich geringer bewertet sind.

aa) Vorrang hat das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im [X.]esdienst. [X.]as macht § 3 Abs. 4 Satz 1 TV [X.] deutlich. [X.]abei ist die in § 3 Abs. 4 Satz 3 TV [X.] genannte Rangfolge einzuhalten.

bb) Steht kein gleichwertiger Arbeitsplatz im [X.]esdienst zur Verfügung, muss die Beklagte gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 TV [X.] prüfen, ob dem Beschäftigten „ein anderer Arbeitsplatz“ „bei einer anderen [X.]ienststelle im [X.]esdienst“ angeboten werden kann. [X.]iese Bestimmung erfasst auch das Angebot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Wertigkeit (Weiß TV [X.] Kurzkommentar für die Praxis S. 20).

(1) [X.]as folgt aus der Zusammenschau dieser Bestimmung mit § 3 Abs. 4 TV [X.] und § 6 TV [X.]. § 3 Abs. 5 TV [X.] ergibt nur Sinn, wenn davon auch das Angebot anderer als gleichwertiger Arbeitsplätze erfasst wird. [X.]abei handelt es sich nicht nur um höherwertige Arbeitsplätze, sondern auch um solche mit geringerer tariflicher Wertigkeit. [X.]as kommt in der zutreffend vom [X.] herangezogenen Regelung in § 3 Abs. 5 Satz 3 TV [X.], wonach spätere Bewerbungen um einen gleichwertigen Arbeitsplatz bevorzugt zu berücksichtigen sind, zum Ausdruck. [X.]as setzt voraus, dass zuvor ein geringerwertiger Arbeitsplatz angeboten und angenommen worden ist. Zudem verbliebe bei einem anderen Tarifverständnis für die in § 6 TV [X.] geregelte Einkommenssicherung nur ein kleiner Anwendungsbereich, weil dadurch nur noch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. [X.] [X.] genannten Entgeltbestandteile geschützt würden. [X.]ie in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV [X.] geregelte Sicherung des [X.] liefe dagegen leer. Es ist aber nicht anzunehmen, dass Tarifvertragsparteien sinnentleerte Regelungen treffen wollen ([X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 23).

(2) § 5 Abs. 2 Satz 3 TV [X.] steht dieser Auslegung nicht entgegen. [X.]anach ist der Beklagten lediglich eine betriebsbedingte Kündigung verwehrt, wenn ein nach dieser Bestimmung besonders bestandsgeschützter Beschäftigter einen ihm angebotenen Arbeitsplatz iSv. § 3 Abs. 5 bis Abs. 7 TV [X.] ablehnt. [X.]adurch wird sie aber nicht von der Verpflichtung entbunden, auch diesem Personenkreis Arbeitsplätze unter Beachtung der gesamten, in § 3 TV [X.] festgelegten Reihenfolge anzubieten.

b) § 3 Abs. 5 TV [X.] verpflichtet die Beklagte, auch zu prüfen, ob sie betroffenen Beschäftigten einen tariflich geringer bewerteten Arbeitsplatz am bisherigen Einsatzort oder in dessen Einzugsgebiet anbieten kann. [X.]abei kann es sich auch um einen Arbeitsplatz in einer [X.]ienststelle des [X.] handeln. § 3 Abs. 5 TV [X.] erfasst entgegen der Annahme der Revision nicht nur andere [X.]ienststellen als die des [X.] im [X.]esgebiet.

aa) [X.]ie Revision berücksichtigt bei ihrer Argumentation den Verweis in § 3 Abs. 5 Satz 2 TV [X.] nicht, der sich auch auf § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a TV [X.] bezieht. [X.]araus ergibt sich, dass vorrangig ein Arbeitsplatz bei einer [X.]ienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet zu suchen ist.

bb) Aus der Formulierung des § 3 Abs. 5 Satz 1 TV [X.], wonach der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob er dem Beschäftigten bei einer „anderen [X.]ienststelle im [X.]esdienst“ einen anderen Arbeitsplatz anbieten kann, folgt nicht, dass der geringerwertige Arbeitsplatz bei einer [X.]ienststelle außerhalb des Bereichs des [X.] vorhanden sein muss.

(1) „[X.]esdienst“ ist ein von den Tarifvertragsparteien verwendeter Oberbegriff, der sowohl die [X.]ienststellen des [X.] als auch andere [X.]esdienststellen erfasst. [X.]as ergibt sich aus der Verwendung dieses Oberbegriffs bereits in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV [X.]. Mit § 3 Abs. 4 Satz 3 TV [X.] haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, welche [X.]ienststellen des [X.]es sie unter diesen Begriff subsumieren wollen und eine Rangfolge aufgestellt, aus der sich ergibt, welche Arbeitsplätze die Beklagte vorrangig anbieten muss. [X.]abei hat die Einsatzmöglichkeit bei einer [X.]ienststelle des [X.] Vorrang.

(2) § 3 Abs. 5 TV [X.] verlangt von der Beklagten die Prüfung, ob sie dem Beschäftigten, für den sie keinen gleichwertigen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 TV [X.] findet, einen anderen Arbeitsplatz, dh. in der Praxis vor allem einen Arbeitsplatz mit geringerer tariflicher Wertigkeit, anbieten kann. [X.]abei bezweckt die Bezeichnung „andere [X.]ienststelle“ im [X.]esdienst offenkundig nur eine Abgrenzung von den [X.]ienststellen mit gleichwertigen Arbeitsplätzen, die nach § 3 Abs. 4 TV [X.] vorrangig anzubieten sind und ist im Sinne von „irgendeiner anderen“ [X.]ienststelle im [X.]esdienst zu verstehen. [X.]as schließt die [X.]ienststellen des [X.] ein.

(3) Bei einem anderen [X.] liefe die Verweisung in § 3 Abs. 5 Satz 2 TV [X.] auf die nach § 3 Abs. 4 Satz 3 TV [X.] einzuhaltende Reihenfolge weitgehend ins Leere. [X.]ürfte die Beklagte keine Arbeitsplätze bei [X.]ienststellen des [X.] anbieten, wäre nur eine Reihenfolge zwischen vorrangig anzubietenden Arbeitsplätzen bei anderen [X.]esdienststellen an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet bzw. bei [X.]ienststellen des [X.] an einem anderen Ort (Buchst. b) und nachrangig anzubietenden Arbeitsplätzen bei anderen [X.]esdienststellen an einem anderen Ort (Buchst. c) zu beachten. Eine derartige Beschränkung des [X.] der Verweisung hätten die Tarifvertragsparteien deutlich machen müssen, wenn sie sie gewollt hätten.

cc) Auch Zweck und Systematik des TV [X.] sprechen gegen eine Begrenzung des § 3 Abs. 5 TV [X.] auf das Angebot geringer bewerteter Arbeitsplätze, die sich bei [X.]ienststellen außerhalb des [X.] befinden. Mit dem TV [X.] sollen die vom [X.] bei der [X.]eswehr betroffenen Arbeitsplätze gesichert werden. [X.]arum schließt § 3 Abs. 1 TV [X.] betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich aus und darum sollen Betroffenen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TV [X.] vorrangig gleichwertige Arbeitsplätze im [X.]esdienst gesichert werden. Würde § 3 Abs. 5 TV [X.] nur Arbeitsplätze bei [X.]ienststellen im [X.]esdienst außerhalb des [X.] erfassen, wäre der Anwendungsbereich dieser Norm schnell erschöpft. [X.]ann wäre die Beklagte verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 6 und Abs. 7 TV [X.] nach Arbeitsplätzen außerhalb des [X.]esdienstes zu suchen bzw. die Beschäftigten bei der Arbeitsplatzsuche nach einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen [X.]ienstes zu unterstützen. Wechselt ein Beschäftigter zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz mit geringerem Tabellenentgelt, erhält er keine Einkommenssicherung nach § 6 TV [X.], sondern nur die im Regelfall deutlich geringere Abgeltung nach § 8 TV [X.]. Erfasste § 3 Abs. 5 TV [X.] geringerwertige Arbeitsplätze bei [X.]ienststellen des [X.] nicht, würden die von der Umstrukturierung der [X.]eswehr betroffenen Beschäftigten also schneller aus dem [X.]esdienst herausgedrängt und würden zudem eine geringere materielle Absicherung als nach § 6 TV [X.] erhalten. [X.]as liegt offenkundig außerhalb der Intention der Tarifvertragsparteien.

c) [X.]ie Revision macht nicht geltend, die Beklagte habe dem Kläger einen gleichwertigen Arbeitsplatz iSv. § 3 Abs. 4 TV [X.] anbieten können. Sie rügt ohne Erfolg, das [X.] habe verkannt, dass dem Kläger kein Fortbildungs- bzw. Umschulungsangebot nach § 3 Abs. 4 Satz 4 TV [X.] unterbreitet worden sei und das Verfahren bereits deshalb fehlerhaft gewesen sei. Solche Maßnahmen muss der Arbeitgeber nur anbieten, wenn dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. [X.]ie Revision behauptet nicht, dass dem Kläger nach einer Fortbildung bzw. Umschulung ein gleichwertiger Arbeitsplatz im [X.]esdienst hätte angeboten werden können. Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Kläger auch Gelegenheit, seine Vorstellungen für eine weitere Verwendung in [X.] einzubringen. Er hat schriftlich und im Gespräch vom 31. Oktober 2012 deutlich gemacht, dass seine Vorstellung auf den Abschluss einer Härtefallregelung zielt. [X.]amit war den Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV [X.] genügt und die Möglichkeit eröffnet, dem Kläger den Arbeitsplatz im Flottenmanagement als geringerwertigen Arbeitsplatz in einer [X.]ienststelle des [X.] anzubieten.

2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Wirksamkeit der Versetzung gerichtete Klage als Ablehnung des dem Kläger angebotenen Arbeitsplatzes im Flottenmanagement nach § 3 Abs. 8 TV [X.] zu werten ist. [X.]er Kläger war zu einer solchen Ablehnung nicht berechtigt.

a) [X.]er Umstand, dass sich der Kläger unterbeschäftigt fühlt, berechtigte ihn nicht zur Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes.

aa) § 3 Abs. 8 TV [X.] stellt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Angebots des Arbeitsplatzes und nicht auf spätere Entwicklungen ab. [X.]as [X.] hat darum zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass die von ihm behauptete fehlende tatsächliche Auslastung im Zeitpunkt des Angebots dieses Arbeitsplatzes bereits absehbar war.

bb) [X.]arüber hinaus darf der Beschäftigte einen ihm angebotenen Arbeitsplatz nur ablehnen, wenn er ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann. Eine etwaige Unterauslastung berechtigt den Beschäftigten entgegen der Annahme der Revision deshalb grundsätzlich nicht zur Ablehnung nach § 3 Abs. 8 TV [X.].

(1) [X.]ie Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ sind arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Mit dem Begriff „Kenntnisse“ ist das tätigkeitsbezogene Sach- und Erfahrungswissen gemeint. [X.]ie „Fähigkeiten“ beziehen sich dagegen auf die körperliche und geistige Eignung zur Erfüllung der Anforderungen auf dem neuen Arbeitsplatz (vgl. für den insoweit wortgleichen TV soziale Absicherung vom 6. Juli 1992 [X.] 21. April 2005 - 6 [X.] A 3 d aa der Gründe).

(2) Ob der Beschäftigte auf dem angebotenen Arbeitsplatz zeitlich nicht ausgelastet ist, ist keine Frage der Kenntnisse und Fähigkeiten im vorstehend dargelegten Sinn. [X.]er Kläger streitet nicht ab, dass er die Anforderungen auf dem ihm angebotenen Arbeitsplatz nach seinem Sach- und Erfahrungswissen sowie nach seinen körperlichen und geistigen Fertigkeiten erfüllen kann.

(3) Ob der Kläger wegen der von ihm behaupteten mangelnden Auslastung auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen könnte, kann dahinstehen, weil diese Frage nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

b) Sollte der Arbeitsplatz im Flottenmanagement tariflich nach der [X.] 3 EGO [X.] zu bewerten und die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit deshalb geringerwertig als die im Kreiswehrersatzamt ausgeübte sein, berechtigte auch dies den Kläger nicht zur Ablehnung des Angebots nach § 3 Abs. 8 TV [X.]. § 3 Abs. 5 TV [X.] lässt, wie ausgeführt, das Angebot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Bewertung zu. [X.]araus folgt zwingend, dass der Beschäftigte einen solchen, ihm angebotenen Arbeitsplatz nicht nach § 3 Abs. 8 TV [X.] mit der bloßen Begründung ablehnen kann, er entspreche nicht der bisherigen tariflichen Eingruppierung. [X.]ann verbliebe für § 3 Abs. 5 TV [X.] kein Anwendungsbereich. Eine Ablehnung nach § 3 Abs. 8 TV [X.] kann deshalb grundsätzlich nur erfolgen, wenn weitere Umstände hinzutreten. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine extreme Abweichung zwischen der bisherigen Eingruppierung und der Bewertung des nunmehr angebotenen Arbeitsplatzes vorliegt, etwa wenn einem Beschäftigten der [X.] 14 eine Tätigkeit der [X.] 2 angeboten wird (vgl. für ein Weiterbeschäftigungsangebot [X.] 23. Februar 2010 - 2 [X.] - Rn. 57, [X.]E 133, 226). Eine solche Abweichung behauptet auch der Kläger nicht.

3. Auf die Frage, welche Sanktion eine nicht von § 3 Abs. 8 TV [X.] gedeckte Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes hat (dazu [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 18 f.), kommt es nach [X.] nicht an.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    K. Jerchel    

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 48/16

17.11.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 12. Februar 2015, Az: 7 Ca 160/14 Ö, Teilurteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 AZR 48/16 (REWIS RS 2016, 2244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2244

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8 Sa 1223/15 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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