Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 AZR 440/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 16592

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Gegenstand

Höhe der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw - Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw - Ablehnung eines Arbeitsplatzes


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2015 - 4 [X.]/15 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2014 - 15 [X.] - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.722,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten der Vorinstanzen hat der Kläger 77 % zu tragen, die Beklagte 23 %. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]öhe der monatlichen Ausgleichszahlung im Rahmen einer [X.]ärtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.] ([X.]) vom 18. Juli 2001.

2

Der im Jahr 1948 geborene [X.]läger war seit 1977 bei der [X.] beschäftigt und als Sprachlehrer an der Schule für Personal in integrierter Verwendung in [X.] eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich bis zur Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 nach dem [X.]es-Angestelltentarifvertrag ([X.]). Für seine Lehrtätigkeit wurde der [X.]läger nach Vergütungsgruppe IVa [X.] vergütet. [X.]it Wirkung zum 1. September 2003 wurde er einem schwerbehinderten [X.]enschen gleichgestellt.

3

Die Schule in [X.] wurde zum 30. September 2004 geschlossen. Im Vorfeld bot die Beklagte dem [X.]läger an, bei gleichbleibender Eingruppierung ab dem 1. April 2004 in [X.] als Sprachlehrer eingesetzt zu werden. Dies lehnte der [X.]läger wegen der Entfernung zu seinem Wohnort ab. Aus privaten und gesundheitlichen Gründen sei ihm die Aufnahme einer Tätigkeit in [X.] nicht möglich. Eine solche lasse sich auch nicht mit seinen Aufgaben als Personalrat vereinbaren. Daraufhin vereinbarten die Parteien unter dem 10. September 2004, dass der [X.]läger ab dem 1. Oktober 2004 beim [X.] in [X.] als Sachbearbeiter mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IVb [X.] weiterbeschäftigt wird.

4

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Regelungen des [X.] auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fanden. Der [X.] lautet in der Fassung des [X.] Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 auszugsweise wie folgt:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des [X.] (B[X.]Vg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen … auf Grund der Neuausrichtung der [X.] wegfallen.

        

…       

        

§ 3     

        

Arbeitsplatzsicherung

        

…       

        

(2)     

1Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach [X.]aßgabe der folgenden [X.]riterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. …

        

…       

        
        

(4)     

1In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im [X.] zu sichern. 2Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt.

                 

…       

        

(5)     

1[X.]ann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im [X.] ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. …

        

…       

        
        

(8)     

Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen [X.]enntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

        

…       

        

§ 6     

        

Einkommenssicherung

        

(1)     

1Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer [X.]aßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in [X.]öhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:

                 

a)    

das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD)

                 

b)    

in [X.]onatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und

                 

c)    

der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [[X.]]) der letzten zwölf [X.]onate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 [X.]alendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden.

        

…       

                 
        

(5)     

1Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) berücksichtigt. 2Sie ist eine in [X.]onatsbeträgen festgelegte Zulage i.S.d. § 21 Satz 1 TVöD.

        

(6)     

1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Beschäftigte ihre Zustimmung zu einer Qualifizierungsmaßnahme entgegen ihrer Verpflichtung nach § 4 verweigern oder diese aus einem von ihnen zu vertretenden Grund abbrechen. 2Die persönliche Zulage entfällt, wenn die/der Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. 3Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt.

        

…       

                 
        

§ 11   

        

[X.]ärtefallregelung

        

(1)     

1[X.]ann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im [X.]punkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des [X.]alendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber [X.] (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

                 

kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im [X.]inblick auf den [X.]punkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden [X.]öchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. 2Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. 3Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten [X.]ündigung berechtigt wäre.

        

(2)     

1Die Ausgleichszahlung wird in [X.]öhe des um 20 v. [X.]. verminderten Einkommens gezahlt. 2Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. 3Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. 4Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 …

        

Protokollerklärung zu § 11 Abs. 2 Satz 1:

        

1Die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 gilt nur für Vereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen wurden. 2Für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2011 zustande gekommen sind, gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 fort.

        

…“    

5

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 wird die Ausgleichszahlung in [X.]öhe des um [X.] verminderten Einkommens gezahlt.

6

[X.]it Wirkung zum 1. November 2008 trafen die Parteien eine sog. Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Folglich bezog der [X.]läger bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. November 2013 monatliche Ausgleichszahlungen.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 15. Januar 2009 hat der [X.]läger mit seiner am 3. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der Ausgleichszahlung einschließlich der Jahressonderzahlung und einer Einmalzahlung sei unberücksichtigt geblieben, dass ihm seit der Versetzung als Sachbearbeiter nach [X.] aufgrund der gesunkenen Vergütung (Vergütungsgruppe IVb [X.] statt IVa [X.]) gemäß § 6 Abs. 1 [X.] eine persönliche Zulage zur Einkommenssicherung zugestanden hätte. Die sich daraus ergebenden Differenzbeträge habe die Beklagte auszugleichen.

8

Die Ablehnung der Stelle als Sprachlehrer in [X.] stehe dem nicht entgegen. Er sei nicht gemäß § 3 Abs. 8 [X.] zu deren Annahme verpflichtet gewesen. Eine Tätigkeit in [X.] sei ihm billigerweise nicht zumutbar gewesen. Dies sei auch auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen. Ein anderes Verständnis des § 3 Abs. 8 [X.] benachteilige letztlich schwerbehinderte [X.]enschen und die ihnen Gleichgestellten.

9

Der [X.]läger hat in den Vorinstanzen bezogen auf den [X.]raum von November 2008 bis einschließlich Oktober 2013 eine Forderung von insgesamt 33.913,46 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter [X.]öhe erhoben. Im Revisionsverfahren hat er diese Summe wegen teilweiser Verjährung reduziert und bezogen auf die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den [X.]läger 7.722,64 Euro nebst Zinsen in [X.]öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der [X.]lage beantragt. Dem [X.]läger habe in Folge seiner Versetzung nach [X.] keine Einkommenssicherung zugestanden. Er habe sich trotz einer gleichwertigen Beschäftigungsmöglichkeit als Sprachlehrer in [X.] aus persönlichen Gründen für die niedriger vergütete Stelle in [X.] entschieden und damit seine durch § 3 Abs. 8 [X.] begründete Verpflichtung zur Annahme des angebotenen Arbeitsplatzes in [X.] verletzt. Die Annahme der Stelle in [X.] sei ihm bezogen auf seine beruflichen [X.]enntnisse und Fähigkeiten zumutbar gewesen. In der [X.]onsequenz sei kein Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 6 [X.] entstanden. Diese Folge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 8 [X.] entspreche dem Entfall einer bereits bezogenen Zulage nach § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] für den Fall der Ablehnung eines höherwertigen Arbeitsplatzes, dessen Vergütung die Leistung einer persönlichen Zulage entbehrlich machen würde. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich nicht, dass die Beschäftigten ohne triftigen Grund über einen Anspruch auf die persönliche Zulage disponieren dürfen, sei es durch Ablehnung eines im Rahmen der Arbeitsplatzsicherung angebotenen gleichwertigen Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 8 [X.]) oder Ablehnung einer höherwertigen Tätigkeit nach Eingreifen der Einkommenssicherung (§ 6 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Dies zeige bezogen auf den [X.]läger folgende Überlegung: Wäre der [X.]läger von [X.] auf die niedriger bewertete Stelle in [X.] mit einer Einkommenssicherung versetzt worden, und hätte er dann erst die im Verhältnis zu der Tätigkeit in [X.] höherwertige Tätigkeit in [X.] angeboten bekommen und ohne triftige Gründe abgelehnt, wäre die persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 [X.] entfallen.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.]lägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. [X.]it dieser verfolgt der [X.]läger sein [X.]lageziel für den genannten [X.]raum in der im Antrag bezeichneten [X.]öhe weiter.

Entscheidungsgründe

Die beschränkte Revision ist begründet.

I. Die Revision ist beschränkt eingelegt. Der [X.]läger hat mit der Revisionsbegründung klargestellt, dass er im Revisionsverfahren nur noch die „nicht verjährten Ansprüche ab 2011“ geltend macht und die [X.]öhe der noch erhobenen Forderung bezogen auf die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 berechnet. Auch wenn er dies als „teilweise [X.]lagerücknahme“ bezeichnet hat, ergibt sich doch aus seinem Vortrag unzweifelhaft, dass er die Abweisung der [X.]lage hinsichtlich etwaiger Ansprüche für den [X.]raum bis zum 31. Dezember 2010 mit der Revision nicht angreifen will (zur Auslegung von [X.] vgl.: [X.] 18. [X.]ai 2016 - 7 [X.] - Rn. 21; 18. Februar 2016 - 8 [X.] - Rn. 15; 18. Juli 2013 - 6 [X.] - Rn. 32, [X.]E 146, 1; zur konkludenten Revisionsbeschränkung vgl. [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 15). Die [X.]lageabweisung erwächst insoweit in Rechtskraft. Schutzwürdige prozessuale Belange der Beklagten sind durch die Revisionsbeschränkung daher nicht beeinträchtigt.

II. Die Revision ist begründet. Der [X.]läger hat für den noch streitgegenständlichen [X.]raum gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.][X.] einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, welche unter Einbeziehung einer persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV [X.] berechnet wird. Die [X.]öhe der sich daraus ergebenden [X.]lageforderung ist unstreitig.

1. Der [X.]läger hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV [X.].

a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] zum 1. November 2008 erfüllt waren (vgl. hierzu [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN). Der [X.] kann mit den Vorinstanzen davon ausgehen, dass die Ruhensregelung auf einen Wegfall des Arbeitsplatzes in [X.] zurückzuführen ist.

b) Dem Entstehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV [X.] steht § 11 Abs. 1 Satz 3 TV [X.] nicht entgegen. Insbesondere hat der [X.]läger nicht entgegen § 3 Abs. 8 TV [X.] im Zusammenhang mit dem für die Ruhensregelung maßgeblichen Wegfall des Arbeitsplatzes in [X.] einen Arbeitsplatz abgelehnt. Die nach dem Wegfall der Stelle in [X.] erfolgte Ablehnung des Arbeitsplatzes in [X.] ist insoweit unbeachtlich.

2. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist entgegen der Auffassung des [X.] in der zuletzt geltend gemachten [X.]öhe begründet.

a) Die [X.]öhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 TV [X.]. § 11 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] sieht in der Fassung des [X.] Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 der dazugehörigen Protokollerklärung vor, dass die Ausgleichszahlung für vor dem 1. Januar 2011 geschlossene Ruhensregelungen entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 TV [X.] in der Fassung des [X.] Nr. 2 in [X.]öhe des um [X.] verminderten Einkommens gezahlt wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] setzt sich das maßgebliche Einkommen - soweit hier von Bedeutung - aus den in § 6 Abs. 1 Satz 2 TV [X.] genannten Entgeltbestandteilen zusammen.

b) Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TV [X.] besteht das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit neben dem Tabellenentgelt (Buchst. a) und einem Durchschnittsbetrag bestimmter Erschwerniszuschläge (Buchst. c) aus „in [X.]onatsbeträgen festgelegten Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden“ (Buchst. b). [X.]ierunter kann auch eine persönliche Zulage iSd. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] fallen und demnach die Ausgleichszahlung erhöhen, wenn vor dem Inkrafttreten einer Ruhensregelung eine Einkommenssicherung erfolgte.

aa) Dies folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.][X.], der sich auf in [X.]onatsbeträgen festgelegte Zulagen bezieht. Gemeint sind monatliche Zulagen, die einen bestimmten Prozentsatz des individuellen monatlichen Tabellenentgelts betragen und deren [X.]öhe damit nicht von einem ungewissen Berechnungsfaktor abhängt, sondern aufgrund eines feststehenden Rechenwegs in [X.]onatsbeträgen festgelegt sind (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 12). Dies ist bei der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] der Fall. Sie bemisst sich nach einer feststehenden Entgeltdifferenz.

bb) Dementsprechend handelt es sich bei der persönlichen Zulage gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 TV [X.] um eine in [X.]onatsbeträgen festgelegte Zulage iSd. § 21 Satz 1 TVöD-AT, dh. um einen bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigenden Entgeltbestandteil.

cc) Schließlich entspricht die Einbeziehung der persönlichen Zulage in das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit dem Sinn und Zweck der tariflichen Einkommenssicherung. Die persönliche Zulage nach § 6 TV [X.] dient ebenso wie die Ausgleichszahlung nach § 11 TV [X.] der Sicherung des [X.] ([X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] - Rn. 24; vgl. auch 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 23). Fände die persönliche Zulage im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.][X.] keine Berücksichtigung, ließe sich die [X.]wahrung in den Fällen nicht verwirklichen, in denen Beschäftigte mehrfach umstrukturierungsbedingt von einem Wegfall des Arbeitsplatzes betroffen sind. Solche Fallgestaltungen können sich aufgrund des fortlaufenden Umstrukturierungsprozesses der [X.] ergeben und sind von den Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung des Anrechnungsschutzes nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. [X.] [X.] bedacht worden (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Stand Juni 2006 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung [X.] Erl. 8.1; zur Anrechnung von [X.] vgl. [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 20 ff.). Jeder Arbeitsplatzwechsel löst zwar ggf. eine neue Einkommenssicherung aus. Wäre jedoch bei deren Bemessung eine bislang bezogene persönliche Zulage unbeachtlich, würde nur noch das zuletzt bezogene, bereits reduzierte Tabellenentgelt nebst den sonstigen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b und Buchst. [X.] [X.] zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen gesichert werden.

c) Für die Berechnung der Ausgleichszahlung kommt es nicht darauf an, ob eine nach § 6 TV [X.] geschuldete persönliche Zulage bislang tatsächlich gezahlt wurde. Es genügt, dass dem Beschäftigten vor Inkrafttreten der Ruhensregelung nach § 6 TV [X.] eine Einkommenssicherung zustand. Bei § 11 Abs. 2 Satz 4 TV [X.] handelt es sich um eine reine Berechnungsvorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass die in Bezug genommene Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. [X.][X.] von Zulagen spricht, welche „bezogen wurden“. Die Formulierung bringt lediglich das der Regelung zugrunde liegende [X.] zum Ausdruck (vgl. hierzu [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 14, 17). [X.]insichtlich der Erfüllung des Anspruchs sind die Tarifvertragsparteien vom tariflichen Normalfall ausgegangen. Öffentliche Arbeitgeber erfüllen die gesetzlichen und tariflichen Ansprüche ihrer Beschäftigten im Allgemeinen auch tatsächlich (vgl. [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 140, 99). Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine unberechtigte Unterlassung der Zahlung einer persönlichen Zulage bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu Lasten des Beschäftigten fortwirken lassen wollten.

d) Die Beklagte hätte ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 eine persönliche Zulage in unstreitiger [X.]öhe in die Berechnung der Ausgleichszahlung einbeziehen müssen, denn der [X.]läger hatte bereits seit der zum 1. Oktober 2004 erfolgten Versetzung nach [X.] einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV [X.].

aa) Entgegen der Ansicht des [X.] steht dem nicht entgegen, dass der [X.]läger nach Wegfall seines ursprünglichen Arbeitsplatzes in [X.] den unstreitig gleichwertigen Arbeitsplatz in [X.] nicht angenommen hatte. Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV [X.] würde einem Anspruch auf Einkommenssicherung nicht entgegenstehen.

(1) Der [X.] hat bereits in seinem Urteil vom 22. September 2016 (- 6 [X.] - Rn. 17 ff.) entschieden, dass die Ablehnung des Angebots einer gleichwertigen Beschäftigung keine Auswirkung auf die Einkommenssicherung hat, wenn die Beklagte einem etwaigen Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV [X.] nicht individualrechtlich begegnet, sondern die Ablehnung hinnimmt und der Beschäftigte letztlich mit verringertem Entgelt auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird. [X.]ieran ist unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Begründung festzuhalten.

(2) Das [X.] und die Beklagte haben nicht aufgezeigt, dass § 3 Abs. 8 TV [X.] die Einkommenssicherung ausschließt, wenn nach Ablehnung eines zumindest gleichwertigen Arbeitsplatzes eine niedriger vergütete Stelle angenommen wird. Dies lässt sich auch nicht aus § 6 Abs. 6 Satz 2 TV [X.] ableiten. § 3 Abs. 8 TV [X.] und § 6 Abs. 6 Satz 2 TV [X.] tragen zwar den auf die Vermeidung einer Einkommenssicherung gerichteten wirtschaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung. Die Normen weisen aber unterschiedliche, sich ergänzende Regelungsbereiche auf.

(a) Als Teil der Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherung statuiert § 3 Abs. 8 TV [X.] unter bestimmten Bedingungen eine Verpflichtung zur Annahme eines Arbeitsplatzes (vgl. hierzu [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 44 ff.). Diese Verpflichtung kann sich auf alle „nach den vorstehenden Absätzen angebotenen“ sowie auf höherwertige Arbeitsplätze beziehen. Erfasst werden damit auch gleichwertige und geringer bewertete Arbeitsplätze (vgl. [X.] 17. November 2016 - 6 [X.] - Rn. 29 ff.). Die Vorschrift sieht jedoch keine Rechtsfolge für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung vor. Die [X.]onsequenzen eines Pflichtverstoßes haben die Tarifvertragsparteien vielmehr bezogen auf verschiedene Leistungen des TV [X.] gesondert geregelt ([X.] 22. September 20166 [X.] - Rn. 19). Bezüglich der Einkommenssicherung nach § 6 TV [X.] ist dies nicht erfolgt. § 3 Abs. 8 TV [X.] findet in § 6 TV [X.] keine Erwähnung. Stattdessen bestimmt § 6 TV [X.] selbst, wann ein Anspruch auf eine persönliche Zulage trotz einer umstrukturierungsbedingten [X.] nicht entsteht (§ 6 Abs. 6 Satz 1 TV [X.]) bzw. wieder entfällt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 TV [X.]).

(b) § 3 Abs. 8 TV [X.] kann bei Vorhandensein eines gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatzes das Entstehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung verhindern. Da ein Verstoß gegen § 3 Abs. 8 TV [X.] sogar eine [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 TV [X.] ermöglichen kann, sieht sich der Beschäftigte einem erheblichen Druck ausgesetzt, einen solchen Arbeitsplatz anzunehmen, womit kein Anlass für eine Einkommenssicherung besteht. Demgegenüber regelt § 6 Abs. 6 Satz 2 TV [X.] den Fall, dass die [X.]öglichkeit einer höherwertigen Tätigkeit erst nach Übernahme einer der Einkommenssicherung unterfallenden Beschäftigung entsteht. § 6 Abs. 6 Satz 2 TV [X.] setzt einen bereits entstandenen Anspruch auf eine persönliche Zulage voraus und will verhindern, dass ein Beschäftigter weiterhin eine persönliche Zulage bezieht, obwohl die Ausübung einer zumutbaren höherwertigen Tätigkeit möglich wäre und deren Übernahme die Leistung einer persönlichen Zulage zur Einkommenssicherung entbehrlich machen würde. Sowohl § 3 Abs. 8 TV [X.] als auch § 6 Abs. 6 Satz 2 TV [X.] lassen nicht zu, dass Beschäftigte über das Bestehen eines Anspruchs auf Einkommenssicherung frei entscheiden können. Das tarifliche Regelungssystem differenziert aber danach, zu welchem [X.]punkt welcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese praxisgerechte Orientierung an den tatsächlichen Gegebenheiten führt nicht zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen.

(c) Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 6 Satz 2 TV [X.] eine persönliche Zulage des [X.]lägers entfallen wäre, wenn er von [X.] auf die niedriger vergütete Stelle in [X.] versetzt worden wäre und dann ein Angebot auf eine - bezogen auf die Stelle in [X.] - höherwertige Stelle als Sprachlehrer in [X.] ohne triftige Gründe abgelehnt hätte. Dies war aber unstreitig nicht der Fall. Der [X.]läger hat nach seiner Versetzung auf die Stelle in [X.] kein Angebot auf Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit erhalten, weshalb § 6 Abs. 6 Satz 2 TV [X.] nicht zur Anwendung kommt. Es handelt sich um unterschiedliche [X.]onstellationen, die nach der tariflichen Systematik strikt zu trennen sind. Die Beklagte hätte hier vor der Versetzung des [X.]lägers nach [X.] individualrechtlich versuchen können, die von ihr auf der Grundlage des § 3 Abs. 8 TV [X.] angenommene Verpflichtung des [X.]lägers zur Annahme des Arbeitsplatzes in [X.] ggf. gerichtlich durchzusetzen. [X.]ätte sie damit Erfolg gehabt, wäre wegen des Wechsels auf eine gleichwertige Stelle kein Anspruch auf Einkommenssicherung entstanden. Anderenfalls wäre der [X.]läger schon nicht gemäß § 3 Abs. 8 TV [X.] zum Wechsel nach [X.] verpflichtet gewesen.

bb) Die Entscheidung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründen iSd. § 561 ZPO als richtig dar. Die Voraussetzungen der Einkommenssicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] waren im streitgegenständlichen [X.]raum erfüllt.

(1) Die Versetzung des [X.]lägers von der Stelle eines Sprachlehrers in [X.] auf die eines Sachbearbeiters in [X.] hatte für den [X.]läger ab dem 1. Oktober 2004 unstreitig eine Verringerung seines Entgelts bei demselben Arbeitgeber zur Folge (Vergütungsgruppe [X.] statt IVa BAT).

(2) Dies war auf eine Organisationsmaßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV [X.] zurückzuführen (vgl. hierzu [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 23; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 35; 16. [X.]ai 2013 - 6 [X.] - Rn. 26). Der Arbeitsplatz des [X.]lägers als Sprachlehrer an der Schule für Personal in integrierter Verwendung in [X.] fiel wegen der Schließung der Schule zum 30. September 2004 weg. Deshalb einigten sich die Parteien durch Abschluss des [X.] vom 10. September 2004 auf die Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter ab dem 1. Oktober 2004 in [X.]. Dieser ursächliche Zusammenhang wurde nicht dadurch beseitigt, dass der [X.]läger eine Tätigkeit als Sprachlehrer in [X.] vorher abgelehnt hatte. Die Ablehnung dieses Arbeitsplatzes führte lediglich dazu, dass die Bemühungen um eine Arbeitsplatzsicherung fortgeführt wurden.

cc) Die Beklagte hat dem [X.]läger daher für die [X.] vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Bemessung die vom 1. Oktober 2004 bis zum Inkrafttreten der Ruhensregelung am 1. November 2008 geschuldete persönliche Zulage einbezieht. Die daraus abgeleitete Forderung eines Differenzbetrags von 7.722,64 Euro ist der [X.]öhe nach unstreitig.

dd) Der [X.]läger kann antragsgemäß nach § 288 Abs.1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen für den Gesamtbetrag ab dem 1. November 2013 verlangen. Verzugszinsen sind nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach dem tariflich bestimmten Zahltag zu entrichten ([X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 43). Das Entgelt für den letzten streitbefangenen [X.]onat wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT am 31. Oktober 2013 zur Zahlung fällig.

III. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier     

        

    Spelge    

        

    [X.]rumbiegel     

        

        

        

    [X.]. Jostes     

        

    Augat    

                 

Meta

6 AZR 440/15

26.01.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 24. November 2014, Az: 15 Ca 4191/14, Urteil

§ 1 TVG, § 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 AZR 440/15 (REWIS RS 2017, 16592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16592


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 AZR 440/15

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 440/15, 26.01.2017.


Az. 15 Ca 4191/14

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 4191/14, 24.11.2014.


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