Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 AZR 462/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 2226

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Gegenstand

Anspruch auf Härtefallregelung nach dem TV UmBw


Leitsatz

Ein klagbarer Anspruch auf Abschluss der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw besteht grundsätzlich nicht.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2015 - 17 Sa 1435/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über den Anspruch des [X.] auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der [X.] ([X.]) vom 18. Juli 2001 idF des [X.] Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 sowie über die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Der am 7. August 1958 geborene Kläger ist seit 1983 bei der beklagten [X.] als Angestellter in der Zivilverwaltung der [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach Feststellung des [X.]s der [X.] aufgrund vertraglicher Inbezugnahme Anwendung.

3

[X.] war der Kläger im [X.] auf einem nach der [X.] 5 [X.] bewerteten Dienstposten eingesetzt. Dieses Amt wurde zum 30. November 2012 aufgelöst. Bereits mit Schreiben vom 2. April 2012 hatte der Kläger der Beklagten sein Interesse am Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 [X.] bekundet.

4

Der [X.] enthält insoweit folgende relevante Regelungen:

        

Präambel

        

1Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. ...

        

3Die Tarifvertragsparteien sehen in den [X.] zugleich die Möglichkeit der Arbeitsplatzsicherung. 4Sie weisen darauf hin, dass der Wechsel in andere Bereiche auch zusätzliche Chancen bieten kann.

        

6Auch die Belange von Jugendlichen, die nach erfolgreicher Berufsausbildung in der [X.] für eine Übernahme in das Berufsleben anstehen, sollen gebührende Berücksichtigung finden. 7Die Tarifvertragsparteien erkennen ferner die besondere Bedeutung der beruflichen Förderung und Integration schwerbehinderter Beschäftigter an.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des [X.] ([X.]) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der [X.] vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2017 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der [X.] wegfallen.

        

…       

        
        

Abschnitt I

        

§ 3     

        

Arbeitsplatzsicherung

        

(1)     

Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.

        

(2)     

1Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. 2Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verlangen.

        

(3)     

Die Arbeitsplatzsicherung umfasst erforderlichenfalls eine Qualifizierung des/der Beschäftigten nach § 4.

        

(4)     

1In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im [X.] zu sichern. …

        

(5)     

1Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im [X.] ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. …

        

(6)     

Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im [X.] gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet - auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort - zu bemühen.

        

(7)     

Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den Beschäftigten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet.

        

(8)     

Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

        

…       

        

§ 11   

        

Härtefallregelung

        

(1)     

1Kann einer/einem Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1, die/der im [X.]punkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet hat, frühestens zehn Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann, und

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber [X.] (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat,

                 

kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den [X.]punkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. 2Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. 3Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre.

        

(2)     

1Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 20 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. …

        

…       

        

(9)     

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner,

                 

…       

        
                 

c)    

wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung).“

5

Die Beklagte übermittelte dem Kläger auf sein Schreiben vom 2. April 2012 ua. eine „Berechnung Ausgleichszahlung nach § 11 [X.] (nur für [X.])“. Dieser Berechnung war das Formblatt „Hinweise zur Aushändigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 [X.] zum 01.09.2013“ beigefügt, das mit den Worten schloss:

        

„Ich hoffe, dass diese zusätzlichen Informationen dazu beitragen, Ihnen die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Härtefallregelung zu erleichtern.“

6

Am 31. Oktober 2012 fand ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger auch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, [X.] D, teilnahm. Aus der vom Kläger unterzeichneten Niederschrift über dieses Gespräch ergibt sich, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2012 ohne Auswirkungen auf die Entgeltzahlung außerhalb von Dienstposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit weiter beschäftigt werden sollte.

7

Ab dem 1. Dezember 2012 führten die ehemaligen Kreiswehrersatzämter die verbliebenen Aufgaben als Außenstellen der Nachfolgeorganisation, des [X.], aus. Diese Außenstellen wurden sodann im Laufe der [X.] und 2014 aufgelöst und die Aufgaben sowie die dazugehörigen Akten und Daten an das [X.] weitergegeben. In diesem Zusammenhang war auch der Kläger bis zum 4. Mai 2014 mit Rest- und Übergangsarbeiten betraut, wobei er entsprechend der Niederschrift über das Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 außerhalb von Dienstposten eingesetzt war.

8

Die Versetzung des [X.] durch Verfügung vom 14. April 2014 mit Wirkung zum 5. Mai 2014 auf einen nach der [X.] 3 [X.] bewerteten Dienstposten ist rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Der Kläger wird seit dem 1. Februar 2015 auf einem nach der [X.] 5 [X.] bewerteten Dienstposten als Bürosachbearbeiter beim [X.]esamt für das Personalmanagement der [X.] in H eingesetzt.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Abschluss einer Härtefallregelung nach § 11 TV [X.]. Die Beklagte habe ihm im [X.]punkt des Wegfalls seines Arbeitsplatzes am 30. November 2012 keinen gleichwertigen Arbeitsplatz angeboten. Die persönlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer Härtefallregelung habe er erfüllt. Das Ermessen der Beklagten für den Abschluss der Härtefallregelung sei deshalb auf null reduziert gewesen.

Darüber hinaus habe [X.] D in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 geäußert: „Ich rate Ihnen, auf einen Dienstposten zu verzichten. Wir wollen übereinstimmend mit Ihnen, dass Sie ausscheiden. Nur der genaue [X.]punkt steht noch nicht fest. Sie werden insoweit noch mit Arbeiten außerhalb von Dienstposten zur Restabwicklung beschäftigt“. In Verbindung mit dem Schriftwechsel der Parteien sei damit eine Zusage erfolgt, die Härtefallregelung mit dem Kläger für die Beklagte einzugehen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung gemäß § 11 TV [X.] anzunehmen, wodurch ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers vereinbart wird und wonach die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung monatlich mindestens 1.335,58 Euro netto zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2014 zum 1. Februar 2015 auf den Dienstposten „Bürosachbearbeiter“ mit der Objekt-Nr. 11 beim [X.]esamt für das Personalmanagement der [X.] H, unwirksam ist.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Abschluss einer Härtefallregelung stehe in ihrem Ermessen. Zudem lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 [X.] nicht vor. Dem Kläger seien Arbeitsplätze iSv. § 3 [X.] angeboten worden. Diese Vorschrift verpflichte sie nicht, ausschließlich gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. In dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 sei kein feststehender zukünftiger Abschluss einer Härtefallvereinbarung in Aussicht gestellt worden.

Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit für die Revision noch von Bedeutung - abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]as [X.] hat zu Recht die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. [X.]ie [X.] ist nicht verpflichtet, das Angebot des [X.] auf Abschluss einer [X.]ärtefallregelung nach § 11 TV [X.] anzunehmen. [X.]ie zum 1. Februar 2015 erfolgte Versetzung ist wirksam.

I. [X.]er Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf Abschluss einer [X.]ärtefallregelung.

1. [X.]as [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV [X.] nicht vorlagen.

[X.]ie Revision geht zutreffend davon aus, der Abschluss einer [X.]ärtefallregelung nach § 11 TV [X.] setze den Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitsplatz des [X.] bereits am 30. November 2012, dh. dem Tag, an dem das [X.] geschlossen worden ist, weggefallen ist, wie die Revision annimmt, oder ob dies erst mit Ende der [X.] am 4. Mai 2014 geschehen ist.

a) [X.]ie Annahme des [X.]s, der bloße Umstand, dass der Kläger seit dem 1. [X.]ezember 2012 zunächst außerhalb von [X.]ienstposten beschäftigt worden ist, sei nach dem TV [X.] unerheblich, trifft zu. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] setzt den Wegfall des Arbeitsplatzes und nicht den des [X.]ienstpostens, bei dem es sich um einen aus dem Beamtenrecht stammenden Begriff handelt, der lediglich das konkret funktionelle Amt bezeichnet ([X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] - Rn. 18), voraus. [X.]ieser Wegfall muss zudem auf den in § 1 Abs. 1 TV [X.] genannten Umständen beruhen, dh. durch die Auflösung oder Verkleinerung von [X.]ienststellen oder durch eine wesentliche Organisationsänderung verursacht sein. Anderenfalls findet der TV [X.] keine Anwendung. [X.]arum müssen sich Art und/oder Ort der Tätigkeit und/oder der Platz des Beschäftigten in der betrieblichen Organisation ändern. Ein Arbeitsplatz fällt daher iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] weg, wenn der Beschäftigte nur zu wesentlich veränderten Bedingungen an seinem bi[X.]erigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Er fällt auch dann weg, wenn der Beschäftigte nach einer durchgeführten Organisationsmaßnahme mit derselben Art der Tätigkeit vertragsgemäß nur an einem anderen Ort oder in einer anderen betrieblichen Einheit und damit an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann (vgl. [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 26; 27. Oktober 2005 - 6 [X.] - Rn. 18).

b) [X.]as [X.] hat mit Recht erkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitsplatz des [X.] bereits mit Schließen des Kreiswehrersatzamts [X.] am 30. November 2012 weggefallen ist oder ob das erst am 4. Mai 2014 mit Beendigung der Rest- und [X.] der Fall war, und hat dies folgerichtig offengelassen. In keinem dieser Zeitpunkte lagen die Voraussetzungen, die überhaupt erst die tarifliche Möglichkeit eröffnen, eine [X.]ärtefallregelung zu vereinbaren, vor.

aa) War am 30. November 2012 der Arbeitsplatz bereits weggefallen, weil der Kläger seitdem in einer anderen betrieblichen Einheit beschäftigt war, dann war er bis zum 4. Mai 2014 auf einem anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt, auf dem er ausweislich der Niederschrift vom 31. Oktober 2012 unter Beibehaltung der bi[X.]erigen Tätigkeit mit Rest- und [X.] beschäftigt war. [X.]arauf hat das [X.] zutreffend abgestellt. Außerdem hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet. Auch das hat das [X.] richtig erkannt.

bb) Am 4. Mai 2014 lagen die tariflichen Voraussetzungen für den Abschluss einer [X.]ärtefallregelung nach § 11 TV [X.] ebenfalls nicht vor, weil die [X.] dem Kläger zu diesem Zeitpunkt mit dem [X.]ienstposten „[X.] 8“ einen Arbeitsplatz iSd. § 3 TV [X.] angeboten hatte. [X.]em steht nicht entgegen, dass dieser Arbeitsplatz zu einer niedrigeren Eingruppierung des [X.] geführt hätte. Auch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Unwirksamkeit der Versetzung auf diesen Arbeitsplatz führt zu keinem anderen Ergebnis.

(1) Entgegen der Annahme der Revision verlangt § 11 TV [X.] von der [X.]n nicht, nur gleichwertige Arbeitsplätze anzubieten. [X.]ie Möglichkeit, eine [X.]ärtefallregelung abzuschließen, besteht nur, wenn dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz „nach § 3“ TV [X.] angeboten werden kann. [X.]iese Bestimmung verpflichtet die [X.], Beschäftigten, deren Arbeitsplatz aus den in § 1 TV [X.] genannten Gründen weggefallen ist, Arbeitsplatzangebote in der sich aus § 3 Abs. 4 bis 7 TV [X.] ergebenden abgestuften Reihenfolge zu unterbreiten. [X.]azu gehört, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, auch das Angebot von Arbeitsplätzen mit geringerer tariflicher Wertigkeit. [X.]as hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 [X.] - (dort Rn. 28 ff.) im Einzelnen ausgeführt und verweist darauf.

(2) Soweit das Arbeitsgericht dies bei seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung, die Versetzung auf den nach [X.] 3 [X.] bewerteten Arbeitsplatz sei unwirksam, übersehen hat, hat das [X.] dem zu Recht keine anspruchsbegründende Wirkung beigemessen. [X.] Rechtsverhältnisse oder sonstige Vorfragen, aus denen das Gericht den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der [X.] beanspruchten Rechtsfolge zieht, nehmen als bloße Urteilselemente nicht an der Rechtskraft teil ([X.] 25. September 2013 - 10 [X.] - Rn. 18, [X.]E 146, 123; BG[X.] 7. Juli 1993 - [X.] - zu II 1 der Gründe, BG[X.]Z 123, 137).

2. [X.]arüber hinaus trifft bereits die der Klage zugrunde liegende Annahme, die [X.] könne gezwungen werden, das Angebot eines Beschäftigten zum Abschluss einer [X.]ärtefallregelung anzunehmen, nicht zu. [X.]ie Revision geht zu Unrecht davon aus, der Arbeitnehmer könne auf die tarifliche Arbeitsplatzsicherung verzichten, indem er seinen Arbeitsplatz „freiräume“, und so den Abschluss einer [X.]ärtefallregelung erzwingen. Entgegen der Ansicht der Revision muss die [X.] bei ihrer Entscheidung, ob sie einem Arbeitnehmer, bei dem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV [X.] vorliegen, den Abschluss einer [X.]ärtefallregelung anbietet oder das Vertragsangebot eines solchen Arbeitnehmers annimmt, auch kein billiges Ermessen ausüben. Erforderlich ist vielmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] „gegenseitiges Einvernehmen“. Nach der tariflichen Ausgestaltung kommt ein Abschluss der [X.]ärtefallregelung de[X.]alb nur in Betracht, wenn das Angebot einer [X.] des Arbeitsvertrags von der anderen [X.] freiwillig angenommen wird. [X.]as gilt nicht nur - wovon offenkundig auch die Revision ausgeht - für ein Angebot durch die [X.], sondern auch bei einem Angebot des Beschäftigten. [X.]ie [X.] muss bei ihrer Entscheidung nur die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die [X.], Maßregelungs- und [X.]iskriminierungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben beachten (vgl. [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12 - Rn. 12, [X.]E 148, 381). Sind diese Schranken gewahrt, besteht auch dann kein tariflicher Anspruch des Beschäftigten auf Abschluss einer [X.]ärtefallregelung, wenn er die persönlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] erfüllt und die [X.] ihm keinen Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 4 bis 7 TV [X.] anbieten kann (vgl. Weiß TV [X.] Kurzkommentar für die Praxis S. 52). [X.]as folgt aus dem Wortlaut dieser Regelung und der Systematik des TV [X.].

a) § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] eröffnet der [X.]n gerade kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das Voraussetzung für die von der Revision angenommene Ermessensausübung wäre. [X.]er Wortlaut der Bestimmung bringt mit der Formulierung, dass für die [X.]ärtefallregelung „gegenseitiges Einvernehmen“ erforderlich ist, vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass Einverständnis sowohl des Arbeitnehmers als auch der [X.]n bei der Entscheidung, ob eine [X.]ärtefallregelung vereinbart werden soll, vorliegen muss und dieses Einverständnis grundsätzlich nicht erzwungen werden kann. „Einvernehmen“ setzt Einigkeit und Übereinstimmung und damit eine Verständigung voraus ([X.] [X.]eutsches Wörterbuch 9. Aufl.; [X.] [X.] [X.] 3. Aufl.). [X.]erjenige, der sein Einvernehmen erklärt, muss die Entscheidung inhaltlich mittragen (BVerwG 29. April 2004 - 3 C 25.03 - zu 2.1 der Gründe, BVerwGE 121, 1).

b) [X.]arüber hinaus lässt sich das von § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] der [X.]n eingeräumte Recht, eine [X.]öchstzahl für [X.]ärtefallregelungen festzulegen, mit der vom Kläger angenommenen Billigkeitsprüfung am Maßstab des § 315 Abs. 1 BGB nicht vereinbaren (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] Stand Januar 2005 Teil VI - Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 13.1).

c) [X.]ie Systematik des TV [X.] bestätigt die von § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] vorausgesetzte Freiwilligkeit der Vereinbarung einer [X.]ärtefallregelung.

aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung in § 3 Abs. 8 TV [X.] gezeigt, dass ihnen der Begriff der Billigkeit bekannt ist. [X.]anach darf ein nach § 3 Abs. 4 bis 7 TV [X.] angebotener Arbeitsplatz nur abgelehnt werden, wenn dem Beschäftigten die Annahme des Arbeitsplatzes nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten „billigerweise nicht zugemutet werden kann“. Gleichwohl haben sie in § 11 Abs. 1 Satz 1 TV [X.] nicht die Formulierung „kann im Rahmen billigen Ermessens“ verwendet, sondern mit der Formulierung „kann … im gegenseitigen Einvernehmen … vereinbart werden“ beiderseitige Freiwilligkeit zur Voraussetzung des Abschlusses einer [X.]ärtefallregelung gemacht.

bb) [X.]ie tarifliche Ausgestaltung der Arbeitsplatzsicherung belegt, dass der Kläger die Annahme seines Angebots durch die [X.] nach dem Willen der Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht erzwingen kann.

(1) § 3 Abs. 1 TV [X.] lässt eine betriebsbedingte Beendigungskündigung während der Laufzeit des Tarifvertrags nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 TV [X.] zu. [X.]as setzt voraus, dass der Beschäftigte einen ihm nach diesen Bestimmungen angebotenen Arbeitsplatz abgelehnt hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 TV [X.] vorlagen.

(2) Kann die [X.] dem Beschäftigten keinen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV [X.] anbieten, ist ihr nach der tariflichen Systematik eine betriebsbedingte Kündigung verwehrt. Ebenso wenig kann sie betriebsbedingt kündigen, wenn der Beschäftigte einen angebotenen Arbeitsplatz mit von § 3 Abs. 8 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 3 TV [X.] getragenen Gründen ablehnt. Sie muss in diesen Fällen dem Beschäftigten, ohne ihn tatsächlich beschäftigen zu können, sein bi[X.]eriges Gehalt im Wege des Annahmeverzugs weiterzahlen, wenn dieser nicht bereit ist, gegen Zahlung der in § 9 TV [X.] geregelten Abfindung auszuscheiden.

(3) Alternativ kann sie dem Beschäftigten den Abschluss einer [X.]ärtefallregelung nach § 11 TV [X.] anbieten oder dessen Angebot zum Abschluss einer solchen Regelung annehmen. [X.]ies hat erhebliche finanzielle Auswirkungen für den [X.]au[X.]alt der [X.]n. [X.]ie [X.] verzichtet auf die Arbeitsleistung, muss aber dem Beschäftigten gemäß § 11 Abs. 2 TV [X.] eine Ausgleichszahlung erbringen, die 80 % des letzten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und ggf. nach § 7 Abschn. [X.] 1 und Abschn. [X.] 2 TV [X.] maßgeblichen Einkommens beträgt und dynamisiert wird. [X.]arüber hinaus muss die [X.] Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die [X.] auf Basis des dynamisierten bi[X.]erigen Einkommens entrichten, so dass der Beschäftigte mit Eintritt des Versicherungsfalls bei verminderter eigener Beitragslast einen Anspruch auf ungeminderte Versorgung erhält (Einzelheiten [X.]. [X.] 25. Juni 2015 - 6 [X.] 380/14 -). Stellt sich nach Abschluss der Vereinbarung heraus, dass es doch einen Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV [X.] gibt, kann die [X.] den Arbeitnehmer nur unter den engen Voraussetzungen des § 11 Abs. 9 Buch[X.][X.] [X.] reaktivieren, nämlich dann, wenn ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer [X.]ienststelle des [X.] zumindest im Einzugsgebiet des bi[X.]erigen Arbeitsplatzes vorliegt.

(4) Angesichts dieser erheblichen [X.]au[X.]altsauswirkungen kann die [X.] im [X.]inblick auf das in § 7 Abs. 1 der Bunde[X.]au[X.]altsordnung vom 19. August 1969 ([X.]I S. 1284) verankerte Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen [X.]au[X.]altsführung eine [X.]ärtefallregelung nur vereinbaren, wenn sie prognostiziert, dass sie den Beschäftigten auch in absehbarer Zeit keine Beschäftigung anbieten kann. [X.]as haben die Tarifvertragsparteien offenkundig der Ausgestaltung der [X.]ärtefallregelung in § 11 TV [X.] zugrunde gelegt und de[X.]alb gegenseitiges Einvernehmen zur zusätzlichen Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Regelung gemacht. [X.]arum trifft die Annahme des [X.]s, die [X.]ärtefallregelung müsse nicht „punktgenau“ zum Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes abgeschlossen werden, zu. [X.]ie [X.] kann in den jeder Rechtsausübung gesetzten Grenzen (dazu Rn. 24) frei entscheiden, ob und wie lange sie nach Wegfall des Arbeitsplatzes weiterhin nach freien Arbeitsplätzen iSd. § 3 Abs. 4 bis 7 TV [X.] sucht bzw. auf das Freiwerden solcher Arbeitsplätze wartet, oder ob sie dem Beschäftigten den Abschluss einer [X.]ärtefallregelung anbietet bzw. auf dessen Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrags eingeht.

cc) [X.]ieses Tarifverständnis widerspricht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dem von ihr Satz 6 der [X.] des TV [X.] entnommenen „Geist“ des TV [X.]. [X.]ie [X.] kann die Übernahme von [X.] nach Abschluss ihrer Berufsausbildung bei ihrer Entscheidung, eine [X.]ärtefallregelung abzuschließen, berücksichtigen. [X.]er von der Revision angesprochene Personenkreis der „deutlich jüngeren“ Beschäftigten, die außerhalb von [X.]ienstposten arbeiteten und auf ihre Übernahme auf einen festen [X.]ienstposten warteten, wird von Satz 6 der [X.] ohnehin nicht erfasst.

d) [X.]ie Entscheidung der [X.]n, mit dem Kläger keine [X.]ärtefallregelung zu vereinbaren, ist vor diesem rechtlichen [X.]intergrund nicht zu beanstanden. Ihr steht insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegen. [X.]as [X.] hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er mit den von ihm angeführten Beschäftigten, mit denen die [X.] eine [X.]ärtefallregelung vereinbart habe, vergleichbar sei. [X.]iese zutreffende Würdigung greift die Revision nicht an.

II. [X.]em Kläger ist weder durch den Schriftverkehr der [X.]en noch in dem Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 der Abschluss einer übertariflichen [X.]ärtefallregelung rechtsverbindlich zugesagt worden.

1. [X.]ie Zusage des Abschlusses einer [X.]ärtefallregelung wäre übertariflich gewesen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 TV [X.], wie ausgeführt, nicht vorlagen. Arbeitgeber des öffentlichen [X.]ienstes wollen aber im Zweifel lediglich Normvollzug betreiben ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13 - Rn. 21). Von einem Willen der [X.]n, sich durch eine verbindliche Zusage oder einen Vorvertrag zum Abschluss einer [X.]ärtefallregelung zu verpflichten, wäre de[X.]alb nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte auszugehen.

2. [X.]erartige Anhaltspunkte legt die Revision nicht dar.

a) [X.]ie Revision zeigt keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass sich die [X.] mit dem auf das Schreiben des [X.] vom 2. April 2012 folgenden Schriftwechsel übertariflich binden wollte. [X.]er bloße Verweis auf den letzten Satz der „[X.]inweise zur Au[X.]ändigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei Inanspruchnahme der [X.]ärtefallregelung …“, wonach die zusätzlichen Informationen dazu beitragen sollten, dem Kläger die Entscheidung zur Inanspruchnahme der [X.]ärtefallregelung zu erleichtern, genügt dafür nicht. Ohnehin war die diesem Schreiben beiliegende Probeberechnung ausdrücklich „nur für [X.]“ erstellt. [X.]er Kläger konnte auch de[X.]alb aus den ihm übersandten [X.]inweisen nicht auf ein Angebot der [X.]n schließen.

b) [X.]er Verfahrensrüge der Revision, die sich gegen die Würdigung des Personalgesprächs vom 31. Oktober 2012 durch das [X.] richtet, lassen sich keine für einen übertariflichen Bindungswillen der [X.]n sprechenden Gesichtspunkte entnehmen. [X.]as [X.] hat im Gegenteil rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die [X.] auch in dem Gespräch nicht rechtsverbindlich verpflichtet hat, mit dem Kläger eine [X.]ärtefallregelung abzuschließen.

aa) [X.]as [X.] hat bei seiner Würdigung die Schilderungen des [X.] zu den Äußerungen des [X.] in dem Personalgespräch keineswegs unbeachtet oder dahingestellt gelassen, wie die Revision rügt. Es hat vielmehr diese behaupteten Erklärungen zugunsten des [X.] unter B I 2 d (2) der Entscheidungsgründe ausdrücklich als wahr unterstellt und so zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

bb) [X.]ie Auslegung nichttypischer Willenserklärungen wie der im Personalgespräch vom 31. Oktober 2012 abgegebenen kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen [X.]enkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat ([X.] 9. September 2015 - 7 [X.] 190/14 - Rn. 32). [X.]ie Revision zeigt derartige Fehler der Würdigung des [X.]s, den vom Kläger vorgetragenen Äußerungen von [X.] [X.] lasse sich nur die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer [X.]ärtefallregelung, nicht aber eine bindende Zusage entnehmen, nicht auf. Sie versucht lediglich mit der Behauptung, das [X.] habe den ausdrücklich erklärten Willen des „[X.]“ falsch gewertet, sowie der nicht näher begründeten Annahme, die Willenserklärung von [X.] [X.] sei unzweideutig gewesen, ihre Würdigung an die Stelle der überzeugenden Würdigung des [X.]s zu setzen.

III. Soweit die Revision anführt, die Äußerungen von [X.] [X.] in dem Gespräch vom 31. Oktober 2012 hätten dem Kläger die Chance genommen, sich zeitnah um einen anderen [X.]ienstposten zu bemühen, übersieht der Kläger, dass der TV [X.] nicht den Beschäftigten verpflichtet, sich auf Arbeitsplätze zu bewerben, sondern die [X.] dem Beschäftigten Arbeitsplätze anbieten muss.

IV. Zudem ist die Klage auf Abschluss der [X.]ärtefallregelung auch de[X.]alb unbegründet, weil sich der Kläger treuwidrig iSd. § 242 BGB verhielte, wenn er eine [X.]ärtefallregelung durchsetzen wollte. Unstreitig ist der Kläger nunmehr auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz am bi[X.]erigen Beschäftigungsort und bei einer [X.]ienststelle des [X.] beschäftigt. [X.]ie [X.] könnte den Kläger de[X.]alb ungeachtet einer von ihm erstrittenen [X.]ärtefallregelung wegen dieser Beschäftigungsmöglichkeit gemäß § 11 Abs. 9 Buch[X.]c iVm. § 3 Abs. 4 Satz 3 Buch[X.]a TV [X.] sofort reaktivieren, so dass der Kläger die erlangte Rechtsstellung unverzüglich wieder verlieren würde.

V. [X.]as [X.] hat auch den gegen die mit Wirkung zum 1. Februar 2015 erfolgte Versetzung gerichteten Antrag zu Recht abgewiesen. [X.]ie Revision rügt insoweit lediglich, die Versetzung sei unwirksam, weil die [X.] mit dem Kläger eine [X.]ärtefallregelung abschließen müsse. [X.]iese Rüge hat, wie ausgeführt, keinen Erfolg. Weitere [X.] sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

VI. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Kammann    

                 

Meta

6 AZR 462/15

17.11.2016

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hannover, 7. Oktober 2014, Az: 7 Ca 143/14 Ö, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 AZR 462/15 (REWIS RS 2016, 2226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2226

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