Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. IX ZB 47/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5757

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 47/15

vom

8. September
2015

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.], die [X.] Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Dr. Bär

am 8. September
2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2015 wird auf Kos-ten des Rechtsbeschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers
auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der
Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde ist

im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO)

nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008

IX ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom
16. November 2006

[X.], [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Urteil 1
-

3

-
vom 7. März 2002

[X.]) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des § 78 b Abs. 1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen.

Auch der
auf Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens
gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil die Entscheidung über das unstatthafte Rechtsmittel weder von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses, das gemäß § 148 ZPO Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits
ist, noch von dem Ausgang eines Strafverfahrens
im Sinne des
§ 149 Abs. 1 ZPO abhängt.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Bär

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2015 -
2 C 1347/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.04.2015 -
1 S 21/15 -

2
3

Meta

IX ZB 47/15

08.09.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. IX ZB 47/15 (REWIS RS 2015, 5757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5757

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