Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2017, Az. IX ZB 76/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 947

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111217BIXZB76.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 76/17

vom

11. Dezember
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]

am 11.
Dezember
2017

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 28. August 2017
wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.493,05

festgesetzt.

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
für das Rechtsbeschwer-deverfahren
ist unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt bemüht zu haben.

Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des §
78b Abs. 1 ZPO
setzt voraus, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen unter-1
2
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3
-
nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] hierzu dar-legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss
vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649 Rn. 1;
vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2 mwN). Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts durch das Berufungsgericht richtet, nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Beiordnung eines Notanwalts
die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde ausdrücklich vor (§
78b Abs. 2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das [X.] in sei-nem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Überdies hat das [X.] den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Trotz eines entsprechenden Hinweises hat die Klägerin
nicht [X.] dargetan, für die Durchführung der Berufung keinen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben

78b Abs.
1 ZPO).

3. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2017 richtet,
ist die Rechtsbeschwerde ge-mäß §
522 Abs.
1 Satz 4, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO
statthaft. Sie ist
jedoch unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustel-lung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO iVm §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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4
-
4
-

Die Klägerin selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer
Ansicht verstößt der §
78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen hö-herrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des [X.] und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des [X.] und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer [X.] des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehen-de Beschränkung der [X.]rechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und we-gen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiord-nung eines Anwalts gemäß den §§
78b, 78c ZPO auch zumutbar ([X.], [X.] vom 12.
November 2014 -
IX
ZB 61/14, nv
mwN).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2017 -
7 C 975/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.08.2017 -
1 [X.]/17 -

5

Meta

IX ZB 76/17

11.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2017, Az. IX ZB 76/17 (REWIS RS 2017, 947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 947

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