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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:020317BIXZB96.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 96/16
vom
2. März 2017
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Schoppmeyer
am 2. März 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 18. Oktober 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO) -
nicht an-fechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; [X.],
Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], [X.] vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungs-rechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde aussichtslos im Sinne des §
78b Abs.
1 ZPO ist, ist der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bereits aus diesem Grund abzulehnen.
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Die für
das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
1017 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 18.10.2016 -
3 [X.]/16 -
4
Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. IX ZB 96/16 (REWIS RS 2017, 14776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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