Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2014, Az. IX ZB 17/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6678

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 17/14
vom

31. März
2014

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring

am 31. März
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats
des [X.]s [X.] vom 30. Januar 2014
wird auf Kosten des [X.]
als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt
für das vorbezeich-nete Verfahren beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:

1. Das als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil gegen die Verwerfung der Berufung durch das [X.] nach §
522 Abs.
1 Satz 3 ZPO die Rechtsbeschwerde stattfindet

522 Abs.
1 Satz 4 ZPO). Diese ist jedoch
bereits deshalb unzuläs-sig, weil sie entgegen §
78 Abs.
1 Satz 3, §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht inner-halb der gesetzlichen Frist von einem Monat
ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses
beim [X.] durch einen dort zugelassenen [X.]
-

3

-
anwalt eingelegt worden ist.
Die Zustellung ist am 10.
Februar 2014 an den früheren Prozessbevollmächtigten des [X.] bewirkt worden. Dessen Voll-macht ist
gemäß §
87 Abs.
1 ZPO
im Auße[X.]erhältnis bestehen geblieben, weil
das Berufungsverfahren nach §
78 Abs.
1 Satz 2 ZPO als Anwaltsprozess zu führen
ist
und ein
anderer
Rechtsanwalt
sich nicht bestellt hat (vgl. [X.], [X.] vom 18.
Juli 2007 -
XII
ZB 162/06, [X.], 1330 mwN).

2. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines [X.] sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§
78b Abs.
1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines beim Bundes-gerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist verstrichen, ohne dass für ein nach Beiordnung eines [X.] zu führendes Rechtsbeschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.

Einer [X.], welche trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist
nur
gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines [X.] bei Gericht ge-stellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung des [X.] sub-stantiiert dargelegt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn. 4; vom 12.
Juni 2012 -
VIII
ZB 80/11, [X.], Rn. 9; vom 18.
Dezember 2013 -
III
ZR 122/13, [X.], 425 Rn.
8).
Im Rechtsmittelver-fahren vor dem [X.] muss sie
hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim
[X.] zugelassene [X.] gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.], 635
f; vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649; vom 19.
Januar 2011,
aaO
2
3
-

4

-
Rn.
2)
und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren ([X.], Beschluss vom 24.
August 2011 -
V
ZA 14/11, [X.], 699 Rn.
3).

Eigene Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, hat der Kläger jedoch nicht dargetan. Er begehrt ledig-lich die Benennung eines [X.] durch das Gericht.

Kayser

[X.]
Pape

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2013 -
9 O 257/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2014 -
I-27 U 126/13 -

4

Meta

IX ZB 17/14

31.03.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2014, Az. IX ZB 17/14 (REWIS RS 2014, 6678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6678

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