Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2015, Az. 3 AZR 508/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 7112

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Verschaffung einer Zusatzversorgung - Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten in Zusammenhang mit der unterbliebenen Anmeldung bei der VBL


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2013 - 4 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpfli[X.]htung der [X.], der Klägerin eine Zusatzversorgung zu vers[X.]haffen, sowie über S[X.]hadensersatzansprü[X.]he.

2

Die im Mai 1956 geborene Klägerin war vom 1. Dezember 1983 bis zum 15. Febr[X.]r 1988 bei dem [X.] (im Folgenden [X.]. Krankenhaus) als Ärztin bes[X.]häftigt. Das [X.]. Krankenhaus war der [X.] (im Folgenden [X.]) als Träger der Zusatzversorgung anges[X.]hlossen.

3

Die [X.] setzt in den [X.] ihrer Satzung die tarifvertragli[X.]hen Versorgungsregelungen des öffentli[X.]hen Dienstes um. Die Satzung der [X.] vom 21. Dezember 1966/4. Jan[X.]r 1967 idF der 14. Änderung der Satzung vom 28. April 1983 (im Folgenden [X.]-S 1983) regelte [X.].:

        

„§ 16 

        

Versi[X.]herungspfli[X.]ht

        

Der Versi[X.]herungspfli[X.]ht unterliegt, vorbehaltli[X.]h der §§ 17 und 18, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitnehmer,

        

a) der das 17. Lebensjahr vollendet hat …

        

…       

        

§ 17   

        

Ausnahmen von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht

        

…     

        

(5)    

Von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht befreit wird auf seinen s[X.]hriftli[X.]hen Antrag dur[X.]h die Kasse ein Arbeitnehmer,

        

a)    

solange er auf Grund einer dur[X.]h Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpfli[X.]htung oder freiwillig Mitglied einer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versi[X.]herungs- oder Versorgungseinri[X.]htung im Sinne des § 7 Abs. 2 [X.] ist …

        

…     

        

Ein befreiter Arbeitnehmer kann, au[X.]h wenn er das Arbeitsverhältnis we[X.]hselt, ni[X.]ht mehr versi[X.]hert werden, solange die in den Bu[X.]hstaben a bis [X.] angeführten Befreiungsgründe vorliegen.“

4

Die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 Bu[X.]hst. a [X.]-S 1983 entspra[X.]h im Wesentli[X.]hen § 6 Abs. 4 Satz 1 Bu[X.]hst. a des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des [X.] und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 4. November 1966 idF des 14. Änderungs-TV vom 16. September 1981 (im Folgenden [X.] 1981).

5

Die Klägerin war während ihrer Bes[X.]häftigung bei dem [X.]. Krankenhaus aufgrund ihrer Mitglieds[X.]haft in der Ärzteversorgung na[X.]h § 7 Abs. 2 des Angestelltenversi[X.]herungsgesetzes idF vom 1. Juli 1979 (im Folgenden [X.]) von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der Rentenversi[X.]herung der Angestellten befreit. Auf ihren Antrag wurde sie ab dem 1. Dezember 1983 na[X.]h § 17 Abs. 5 Satz 1 Bu[X.]hst. a [X.]-S 1983 von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht bei der [X.] befreit.

6

Zum 1. Jan[X.]r 1985 wurde § 6 Abs. 4 [X.] 1981 dur[X.]h den [X.] vom 21. Febr[X.]r 1984 zum [X.] (im Folgenden [X.] 1985) neu gefasst. Die bis dahin in der Regelung vorgesehenen Befreiungsmögli[X.]hkeiten von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht der Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder (im Folgenden [X.]) entfielen. Glei[X.]hzeitig wurde eine „Übergangsvors[X.]hrift gem. § 2 des 15. Änderungs-TV vom 21.2.1984“ in den [X.] 1985 eingeführt. Diese lautete:

        

„Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1984 aufgrund des § 6 … Abs. 4 Bu[X.]hst. a) oder [X.]) [X.] in der bis dahin geltenden Fassung ni[X.]ht zu versi[X.]hern waren, sind weiterhin ni[X.]ht zu versi[X.]hern, wenn sie dies spätestens bis zum 30. Juni 1985 s[X.]hriftli[X.]h bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Die vom Arbeitgeber auszuspre[X.]hende Befreiung von der Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung ist endgültig.“

7

Entspre[X.]hend den Änderungen im [X.] 1985 wurde au[X.]h § 17 Abs. 5 [X.]-S 1983 neu gefasst. Die bislang in § 17 Abs. 5 Satz 1 Bu[X.]hst. a [X.]-S 1983 vorgesehene Mögli[X.]hkeit für Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständis[X.]hen Versorgungseinri[X.]htung iSd. § 7 Abs. 2 [X.] waren, eine Befreiung von der Zusatzversorgung der [X.] zu beantragen, entfiel. Glei[X.]hzeitig wurde in der ab dem 1. Jan[X.]r 1985 geltenden Fassung der Satzung der [X.] (im Folgenden [X.]-S 1985) folgende Regelung aufgenommen:

        

„§ 81 

        

Altversi[X.]herte

        

…       

        

(6)    

Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1984 … auf Grund § 17 Abs. 5 Satz 1 Bu[X.]hst. a oder [X.] in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ni[X.]ht pfli[X.]htversi[X.]hert waren, unterliegen weiterhin ni[X.]ht der Versi[X.]herungspfli[X.]ht, wenn sie dies bis spätestens 30. Juni 1985 s[X.]hriftli[X.]h bei der Kasse beantragen. Die von der Kasse auszuspre[X.]hende Befreiung von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht ist endgültig.

        

…“    

8

Die [X.] befreite die Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Dezember 1984 mit S[X.]hreiben vom 5. März 1985 au[X.]h über den 1. Jan[X.]r 1985 hinaus von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht.

9

Seit dem 15. Febr[X.]r 1988 ist die Klägerin bei der [X.] bzw. deren Re[X.]htsvorgängerin - der [X.] - als Ärztin bes[X.]häftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunä[X.]hst der Arbeitsvertrag vom 28. Jan[X.]r 1988. Seit Dezember 1988 liegt dem Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag der Parteien vom 20. November 1988 zugrunde. Beide Arbeitsverträge der Klägerin enthalten die folgende Bestimmung:

        

„§ 6   

        

Der Arzt wird na[X.]h Maßgabe des [X.] über die Versorgung der Arbeitnehmer des [X.] und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder zusätzli[X.]h versi[X.]hert.

        

…“    

Der zum 1. Jan[X.]r 1988 in [X.] getretene [X.] vom 4. November 1966 idF des 18. Änderungs-TV vom 12. November 1987 (im Folgenden [X.] 1988) bestimmt auszugsweise:

        

„§ 5   

        

Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung bei der [X.]

        

Der Arbeitnehmer ist bei der [X.] na[X.]h Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versi[X.]hern, wenn

        

a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat,

        

…     

        

§ 6     

        

Ausnahmen von der Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung

        

…       

        

(2) Ni[X.]ht zu versi[X.]hern ist ferner ein Arbeitnehmer, der

        

…       

        

f)      

aufgrund [X.] oder aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinri[X.]htung, mit der die [X.] ein Überleitungsabkommen abges[X.]hlossen hat, von der Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung befreit worden ist …

        

§ 10   

        

Überleitung der Versi[X.]herung

        

(1) Der Arbeitnehmer, der bei einer Zusatzversorgungseinri[X.]htung versi[X.]hert ist, von der die Versi[X.]herung zur [X.] übergeleitet wird, ist verpfli[X.]htet, die Überleitung der Versi[X.]herung zur [X.] zu beantragen, es sei denn, daß bei der anderen Zusatzversorgungseinri[X.]htung Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung besteht oder daß au[X.]h bei Überleitung der Versi[X.]herung keine Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung bei der [X.] entstünde. …“

Die Satzung der [X.] idF der 22. Satzungsänderung vom 14. Dezember 1987 (im Folgenden [X.]-S) sieht in § 28 Abs. 2 Bu[X.]hst. f [X.]. vor, dass ein Arbeitnehmer ni[X.]ht versi[X.]hert werden kann, wenn er aufgrund der Satzung einer Zusatzversorgungseinri[X.]htung, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht befreit worden ist. Die [X.] und die [X.] haben ein sol[X.]hes Überleitungsabkommen abges[X.]hlossen.

Die Klägerin füllte anlässli[X.]h ihrer Einstellung unter dem 30. Jan[X.]r 1988 ein Formular „Erklärung von Ärzten zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung und Antrag auf Gewährung des Zus[X.]husses zu den Beiträgen zur öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versi[X.]herungs- oder Versorgungseinri[X.]htung ihrer Berufsgruppe (Ärzteversorgung)“ aus und rei[X.]hte es bei der [X.] ein. Darin gab sie [X.]. an, dass sie seit dem 1. Dezember 1983 von der Rentenversi[X.]herungspfli[X.]ht na[X.]h § 7 Abs. 2 [X.] zugunsten der Ärzteversorgung befreit und bei der [X.] oder bei einer anderen Zusatzversorgungskasse vor Eintritt bei der [X.] no[X.]h ni[X.]ht versi[X.]hert war.

Die [X.] und die Beklagte, die zunä[X.]hst Beteiligte der [X.] waren, meldeten die Klägerin ni[X.]ht bei der [X.] an.

Zum 1. Jan[X.]r 2001 trat der Tarifvertrag über die betriebli[X.]he Altersversorgung der Bes[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - [X.]) vom 1. März 2002 in [X.]. Na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] sind die Bes[X.]häftigten grundsätzli[X.]h bei der [X.] zu versi[X.]hern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen können. Von der Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung bei der [X.] sind gemäß § 2 Abs. 3 [X.] die von der Anlage 2 erfassten Bes[X.]häftigten ausgenommen. Hierzu gehören na[X.]h Anlage 2 Ziff. 3 [X.] [X.]. Bes[X.]häftigte, die aufgrund der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinri[X.]htung, von der Versi[X.]herungen übergeleitet werden, von der Pfli[X.]ht zur Versi[X.]herung befreit worden sind.

Die Beklagte führt die Zusatzversorgung für ihre Bes[X.]häftigten seit dem 1. Jan[X.]r 2006 über die [X.] (im Folgenden KVW) dur[X.]h.

Die Klägerin hat die Ansi[X.]ht vertreten, die [X.] sowie na[X.]hfolgend die Beklagte seien na[X.]h § 6 ihres Arbeitsvertrags verpfli[X.]htet gewesen, sie ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der [X.] zu versi[X.]hern. § 6 Abs. 2 Bu[X.]hst. f [X.] 1988 habe dem ni[X.]ht entgegengestanden. Die Regelung sei - ebenso wie § 28 Abs. 2 Bu[X.]hst. f [X.]-S - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Die Bestimmungen bewirkten eine sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigte Unglei[X.]hbehandlung gegenüber Arbeitnehmern, die im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses ni[X.]ht von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht befreit waren. Die Beklagte müsse ihr daher eine Versorgung vers[X.]haffen, die sie erhalten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der [X.] versi[X.]hert gewesen wäre. Jedenfalls hätte die [X.] sie na[X.]h Eingang ihres Formulars vom 30. Jan[X.]r 1988 darüber informieren müssen, dass sie ni[X.]ht bei der [X.] versi[X.]hert werden könne. Sie habe ni[X.]ht gewusst, dass ihre Befreiung von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht bei der [X.] au[X.]h zu einem Auss[X.]hluss von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht bei der [X.] führe. Bei entspre[X.]hender Information über ihre Versi[X.]herungsfreiheit hätte sie mit der [X.] über eine anderweitige Zusatzversorgung verhandelt oder zumindest die Bezus[X.]hussung einer alternativen Altersversorgung gefordert.

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, ihr die Versorgung zu vers[X.]haffen, die ihr zustünde, wenn sie seit dem 15. Febr[X.]r 1988 bei der Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder entspre[X.]hend ihrer jeweiligen Vergütung versi[X.]hert worden wäre,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass die Beklagte verpfli[X.]htet ist, ihr S[X.]hadensersatz in Höhe der seit 15. Febr[X.]r 1988 ersparten Arbeitgeberbeiträge abzügli[X.]h der im glei[X.]hen Zeitraum etwaig zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung zu leisten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgeri[X.]ht hat die Klage hinsi[X.]htli[X.]h des dort allein streitgegenständli[X.]hen [X.] abgewiesen. Das Landesarbeitsgeri[X.]ht hat die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen und den Hilfsantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dies hat das [X.] zu Recht angenommen.

I. Die [X.] ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Leistungen zu verschaffen, die sie bei Eintritt eines Versorgungsfalls erhalten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der [X.] versichert und ihre Versicherung zum 1. Januar 2006 von der [X.] übernommen worden wäre.

1. Der Hauptantrag ist zulässig.

a) Die von der Klägerin zum Hauptantrag gegebene Begründung lässt erkennen, dass die [X.] mit dem Hauptantrag verpflichtet werden soll, der Klägerin eine Zusatzversorgung zu verschaffen, die sie erhalten würde, wenn sie seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der [X.]n bzw. deren Rechtsvorgängerin bei der Zusatzversorgungskasse versichert worden wäre. Die [X.] führt die Zusatzversorgung ihrer Beschäftigten seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr über die [X.], sondern über die [X.] durch. Der Antrag richtet sich daher - abweichend von seinem Wortlaut - auf die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin die Leistungen zu verschaffen, die ihr bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach den Satzungsbestimmungen der [X.] zustünden, wenn sie seit dem 15. Februar 1988 bei der [X.] versichert und ihre Versicherung zum 1. Januar 2006 von der [X.] übernommen worden wäre.

b) In dieser Fassung ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da [X.] nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend sind Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

c) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. etwa [X.] 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN). Da die [X.] eine Verschaffungspflicht leugnet, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

2. Der Hauptantrag ist unbegründet.

a) Die von der Klägerin begehrte Verschaffungspflicht der [X.]n ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.].

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.]) in das [X.] eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den [X.] zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN). Der [X.] richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 27 mwN).

[X.]) Danach steht der Klägerin gegen die [X.] kein Anspruch auf Verschaffung der mit dem Hauptantrag begehrten Versorgung aus § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu. Die [X.] und ihre Rechtsvorgängerin waren nicht verpflichtet, die Klägerin bei der [X.] zu versichern.

(1) Nach § 6 ihres jeweiligen Arbeitsvertrags war die Klägerin lediglich „nach Maßgabe“ des [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung bei der [X.] zu versichern. Gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 bestand danach keine Versicherungspflicht für die Klägerin bei der [X.]. Denn die Klägerin war aufgrund der Satzung der [X.] - einer Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die [X.] ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hatte - von der Pflicht zur Versicherung befreit worden. Für die [X.] bis zum 31. Dezember 1984 erfolgte die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgung auf Antrag der Klägerin durch die [X.] auf der Grundlage von § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a [X.]-S 1983. Nach Wegfall dieses Befreiungstatbestands zum 1. Januar 1985 war der Klägerin durch § 81 Abs. 6 [X.]-S 1985 die Möglichkeit eingeräumt worden, sich auf Antrag auch über den 31. Dezember 1984 hinaus weiterhin von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Auf ihren Antrag vom 18. Dezember 1984 wurde sie von der [X.] nach § 81 Abs. 6 [X.]-S 1985 über den 1. Januar 1985 hinaus von der Pflicht zur Versicherung befreit. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Versicherung bei der [X.] nach § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 vor. Die Bestimmung erfordert - anders als von der Revision angenommen - nicht, dass eine Versicherung des Arbeitnehmers hätte übergeleitet werden können. Da die Regelung gerade eine frühere Befreiung von der [X.] voraussetzt, ist ein solches Erfordernis bereits denklogisch ausgeschlossen.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist die in § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 geregelte Ausnahme von der Versicherungspflicht für diejenigen Arbeitnehmer, die sich trotz grundsätzlicher Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 1985 für die Beibehaltung ihrer bereits zuvor bestehenden Befreiung von derselben entschieden haben, auch wirksam. Die Bestimmung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

(a) Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (dazu ausführlich [X.] 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 111, 8). Eine Tarifnorm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche [X.] oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine [X.] sowie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 55 mwN).

(b) Danach bewirkt § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern.

(aa) § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 schließt diejenigen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Versicherung bei der [X.] aus, die - wie die Klägerin - aufgrund eines eigenen Willensentschlusses von einer nur ihnen zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich trotz der zum 1. Januar 1985 auch für sie geltenden Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung weiter von dieser befreien zu lassen.

([X.]) Durch den 15. Änderungs-TV vom 21. Februar 1984 zum [X.] wurden zum 1. Januar 1985 die bis dahin in § 6 Abs. 4 [X.] 1981 enthaltenen Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgung abgeschafft. Damit bestand seit diesem [X.]punkt auch für die von dieser Regelung erfassten Arbeitnehmer grundsätzlich eine Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgung. Hierzu gehörten auch diejenigen Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 [X.] von der Rentenversicherungspflicht befreit waren. Nach der „Übergangsvorschrift gem. § 2 des 15. Änderungs-TV vom 21.2.1984“ im [X.] 1985 waren die bis zum 31. Dezember 1984 bereits befreiten Arbeitnehmer weiterhin nicht zu versichern, wenn sie dies bis zum 30. Juni 1985 schriftlich beantragten; machten die Arbeitnehmer von diesem Antragsrecht Gebrauch, war die Befreiung von der Pflicht zur Versicherung endgültig. Für die [X.] wurden diese tariflichen Regelungen durch § 81 Abs. 6 [X.]-S 1985 umgesetzt. Aufgrund dieser Bestimmungen erhielten die im Sinne einer Versicherungsfreiheit bereits bislang privilegierten Arbeitnehmer das Recht, sich trotz an sich bestehender Versicherungspflicht abschließend gegen diese zu entscheiden. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 beruht damit auf einer von den Arbeitnehmern selbst getroffenen Entscheidung.

([X.]b) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision begegnet § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 nicht deshalb Bedenken, weil er Arbeitnehmer von einer Versicherung bei der [X.] ausschließt, die zuvor durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung von der Pflicht zur Zusatzversicherung befreit wurden. Die Regelung erfasst nur [X.], mit denen die [X.] ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass die durch Überleitungsabkommen verbundenen [X.] den Arbeitnehmern bei einem Wechsel des Arbeitgebers und einem dadurch bedingten Wechsel der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine einheitliche Versorgung gewähren.

Die [X.], die ein Überleitungsabkommen geschlossen haben, müssen die Versicherung eines von einer Zusatzversorgungskasse zu einer anderen Einrichtung wechselnden Arbeitnehmers übernehmen und weiterführen. Sie gilt damit als Versicherung der annehmenden Kasse. Dementsprechend waren bis zur Ablösung des Gesamtversorgungssystems der [X.] zum 1. Januar 2001 nach ihren bis dahin geltenden Satzungsbestimmungen die bei der vorherigen Zusatzversorgungskasse und damit im früheren Arbeitsverhältnis erbrachten Beschäftigungszeiten als gesamtversorgungsfähige [X.] zu berücksichtigen. Im Rahmen des seit dieser [X.] geltenden sog. Punktemodells ist das für den Beschäftigten gebildete [X.], auf dem die jeweils zum Ende eines Kalenderjahres festgestellten Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, fortzuführen. Um die Einheitlichkeit der Versorgung zu gewährleisten, sind die Arbeitnehmer, die zuvor bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert waren, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, nach § 10 [X.] 1988 grundsätzlich verpflichtet, die Überleitung ihrer dortigen Versicherung zur [X.] zu beantragen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 von der Pflicht zur Versicherung bei der [X.] auszunehmen, wenn sie sich bei einer durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungskasse gegen die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung entschieden haben.

([X.]) Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - unter § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 fallen, werden durch die Regelung daher nicht gegenüber einer vergleichbaren Gruppe von Arbeitnehmern ungerechtfertigt benachteiligt.

Arbeitnehmer, die nach den tariflichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen nie von der Versicherungspflicht bei der [X.] und den mit ihr durch Überleitungsabkommen verbundenen [X.] ausgenommen waren, sind bereits deshalb nicht mit den von § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 erfassten Arbeitnehmern vergleichbar, weil sie keine bewusste Entscheidung gegen die Teilnahme an dem nach den [X.]-Grundsätzen geregelten Zusatzversorgungssystem getroffen haben. Arbeitnehmer, die sich bei Abschaffung der Ausnahme von der Zusatzversorgungspflicht aufgrund der Versicherung in einem Altersversorgungssystem nach § 7 Abs. 2 [X.] zum 1. Januar 1985 gegen eine weitere Befreiung von der Zusatzversorgung entschieden haben, sind wegen der unterschiedlich getroffenen Entscheidungen nicht vergleichbar. Auch gegenüber Arbeitnehmern, die nach dem 1. Januar 1985 erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet haben, das einer Versicherungspflicht bei der [X.] oder einer mit ihr durch Überleitungsabkommen verbundenen Zusatzversorgungskasse unterlag, und deshalb auch dann versicherungspflichtig sind, wenn sie ggf. schon länger einem berufsständischen Versorgungswerk iSd. § 7 Abs. 2 [X.] angehörten, liegt keine ungerechtfertigte Benachteiligung vor. Diese Arbeitnehmer haben ebenfalls keine Entscheidung gegen eine Versicherungspflicht im System der verbundenen [X.] getroffen und hatten auch keine solche Möglichkeit.

(3) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision verstößt § 28 Abs. 2 Buchst. f [X.]-S damit ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da Grundlage dieser Satzungsregelung die inhaltsgleiche Bestimmung in § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 ist, ist für die hier interessierende Differenzierung in der Satzung die dahinterstehende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien maßgeblich (vgl. [X.] 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 57, [X.]K 13, 455). Diese ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

(4) Auch mit dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2001 änderte sich an der Versicherungsfreiheit der Klägerin bei der [X.] nichts. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Verweisung in § 6 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 20. November 1988 ab dem 1. Januar 2001 auf den [X.] bezog.

Nach der Anlage 2 Ziff. 3 [X.] sind ua. Beschäftigte, die aufgrund der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weiterhin nicht zu versichern. Die Regelung schließt - wie bereits § 6 Abs. 2 Buchst. f [X.] 1988 - in zulässiger Weise diejenigen Arbeitnehmer von der Zusatzversorgung aus, die sich aufgrund einer eigenen, in ihrem Willen liegende Entscheidung gegen eine Versicherungspflicht im System der verbundenen [X.] ausgesprochen haben.

b) Der Klägerin steht der begehrte [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die [X.] die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss ihres Arbeitsvertrags darüber hätte informieren müssen, dass sie nicht bei der [X.] versichert ist. Selbst wenn dies zugunsten der Klägerin angenommen würde, kann die Klägerin von der [X.]n keine Verschaffung der mit dem Hauptantrag begehrten Zusatzversorgung verlangen. Bei einem Verstoß gegen etwaige Hinweis- oder Informationspflichten hätte die Klägerin gegen die [X.] nach §§ 280, 249 BGB lediglich einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn sie von der [X.]n auf die versorgungsrechtliche Rechtslage und damit den Ausschluss von der Versicherungspflicht hingewiesen worden wäre (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.]). Eine Verpflichtung der [X.]n, der Klägerin die mit dem Hauptantrag begehrte Versorgung zu verschaffen, ergibt sich hieraus nicht.

II. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos. Die [X.] ist nicht verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Beträge zu zahlen, die die [X.] bei einer Versicherung der Klägerin seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls für die Zusatzversorgung hätte aufwenden müssen.

1. Der Hilfsantrag ist - in der gebotenen Auslegung - zulässig.

a) Aus der sprachlichen Fassung des Antrags ergibt sich, dass die Klägerin mit dem Antrag eine Schadensersatzpflicht der [X.]n in Höhe der Kosten feststellen lassen will, die die [X.] wegen der Versicherungsfreiheit der Klägerin in der Zusatzversorgung erspart hat. Die Klägerin begehrt damit die Zahlung einer Summe, die sich aus den Beträgen ergibt, die die [X.] hätte aufwenden müssen, wenn die Klägerin seit dem 15. Februar 1988 bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls zunächst bei der [X.] und nachfolgend - seit dem 1. Januar 2006 - bei der [X.] versichert gewesen wäre. Der begehrte Schadensersatz umfasst in seiner Höhe damit zumindest die bei einer Versicherungspflicht der Klägerin monatlich an die [X.] bzw. - seit dem 1. Januar 2006 - die [X.] zu zahlenden Umlagen abzüglich der in diesem Fall von der Klägerin zu tragenden Eigenanteile.

b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der [X.]n und damit eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Da die [X.] eine entsprechende Verpflichtung bestreitet, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist noch nicht beendet, sodass der von der Klägerin geltend gemachte Betrag der Höhe nach noch nicht feststeht.

2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die [X.] oder die [X.] in Zusammenhang mit dem Ausschluss der Klägerin von der Versicherungspflicht bei der [X.] gegenüber der Klägerin Informationspflichten verletzt haben. Auch wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, ist die von ihr geltend gemachte Schadensersatzforderung unschlüssig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr durch eine etwaige Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der [X.] bzw. der [X.]n ein Schaden in der mit dem Hilfsantrag begehrten Höhe entstanden ist. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die [X.] oder die [X.] im Rahmen entsprechender Verhandlungen mit der Klägerin freiwillig bereit erklärt hätten, der Klägerin die Beträge auszuzahlen, die sie im Fall ihrer Versicherungspflicht ab dem 15. Februar 1988 für die Zusatzversorgung der Klägerin hätten aufwenden müssen. Der Vortrag der Klägerin, ihr früherer Arbeitgeber, das [X.]. Krankenhaus, habe aufgrund der Befreiung von der Zusatzversorgungspflicht eine zusätzliche Altersversorgung mitfinanziert, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sich die [X.] oder die [X.] nach dem seit dem 1. Januar 1985 nicht mehr nur optionalen, sondern endgültigen Ausschluss der Klägerin von der Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung entsprechend verhalten hätten.

III. Nach alledem kam es auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr an.

IV. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 508/13

04.08.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 15. September 2010, Az: 4 Ca 1609/08, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 249 BGB, § 280 BGB, § 7 Abs 2 AVG vom 01.07.1979, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 28 Abs 2 Buchst f VBLSa vom 14.12.1987

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2015, Az. 3 AZR 508/13 (REWIS RS 2015, 7112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7112


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 508/13

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 508/13, 04.08.2015.


Az. 4 Ca 1609/08

Arbeitsgericht Bielefeld, 4 Ca 1609/08, 15.09.2010.


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