Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Az. 3 AZR 267/20

3. Senat | REWIS RS 2021, 8528

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Gegenstand

Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag - Auslegung - Bezugnahmeklausel - betriebliche Übung - Mitbestimmung von Entlohnungsgrundsätzen


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2020 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, vom Nettoeinkommen des [X.] den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach § 15a des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der [X.] ([X.]) einzubehalten.

2

Der Ende 1955 geborene Kläger ist seit Juli 1980 bei der [X.] bzw. ihren [X.] beschäftigt.

3

Das mit „Einstellung“ überschriebene Schreiben der seinerzeitigen Arbeitgeberin vom 16. April 1980, mit dessen Bedingungen sich der Kläger durch seine Unterschrift einverstanden erklärte, lautet auszugsweise:

        

„○     

Für die Versicherung in der Sozialversicherung und die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die Rheinische Zusatz-Versorgungskasse Köln gelten die gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Vorschriften. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird im Lohnabzugsverfahren entrichtet.

        

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, finden auf das Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des [X.] in der für [X.] jeweils geltenden Fassung Anwendung.“

4

Die Satzung der [X.] für die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 5. Februar 1968 ([X.]) idF der [X.] ([X.]) lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Zweck, Sitz und Geschäftsbereich der Kasse

        

…       

        

(3) Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf den Bereich des [X.] und der Regierungsbezirke [X.] und [X.] des [X.].

        

…       

        

§ 10   

        

Voraussetzungen der Mitgliedschaft

        

(1) Mitglieder der Kasse können sein

        

…       

        

d) juristische Personen des privaten Rechts, die unter den Geltungsbereich des [X.] über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe ([X.]) vom 6. März 1967 oder eines vergleichbaren [X.] fallen,

        

e) andere juristische Personen des privaten Rechts, deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind oder die öffentliche Aufgaben erfüllen oder auf die eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß ausübt.

        

…       

        

sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben.

        

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, daß der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet. …

        

…       

        

§ 12   

        

Beendigung der Mitgliedschaft

        

(1) Die Mitgliedschaft endet

        

a) wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird,

        

…       

        

§ 19   

        

Ende der Pflichtversicherung, Abmeldung

        

(1) Die Pflichtversicherung endet, wenn die Versicherungspflicht wegfällt. Sie endet auch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers.“

5

Zudem enthielt sie in § 68 Regelungen über Überleitungsabkommen mit anderen [X.].

6

Der von der [X.] ([X.]) abgeschlossene Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des 43. Änderungstarifvertrages vom 28. April 1978 ([X.]) bestimmt in Auszügen:

        

„§ 2   

        

Sonderregelungen

        

Für Angestellte

        

…       

        

s) der Sparkassen,

        

…       

        

gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2.

        

…       

        

§ 4     

        

Schriftform, Nebenabreden

        

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; …

        

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

        

…       

        

§ 46   

        

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen [X.].“

7

Der von der [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 6. März 1967 enthält in der ab dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung des 17. [X.] vom 14. Dezember 1979 ([X.]) ua. folgende Regelungen:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des [X.] ([X.]) und des [X.] für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]) fallenden Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) …

        

§ 3     

        

Gesamtversorgung

        

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 4 erfüllen, sind zum Zwecke ihrer Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen durch den Arbeitgeber bei einer kommunalen [X.] zu versichern. Die Versicherung ist jedoch nur bei solchen [X.] zulässig, deren Versicherungssystem den Normen dieses [X.] entspricht und die gegenseitig Versicherungen überleiten.

        

…       

        

§ 9     

        

Überleitung der Versicherung

        

Der Arbeitnehmer, der bei einer anderen [X.] versichert ist, von der die Versicherung übergeleitet wird, ist verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die für seinen Arbeitgeber zuständige [X.] zu beantragen, es sei denn, daß bei der anderen [X.] Pflicht zur Versicherung besteht oder daß auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der für seinen Arbeitgeber zuständigen [X.] entstünde.“

8

An die Stelle des [X.] ist nach §§ 2 und 3 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) zum 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) vom 13. September 2005 getreten. Der für den Dienstleistungsbereich der Sparkassen im Bereich der [X.] geltende Tarifvertrag ([X.]-S) lautet auszugsweise:

        

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

        

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

        

…       

        

(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

        

…       

        

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

        

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des [X.] über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - [X.]) bzw. des [X.] über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - [X.] - ([X.]) in ihrer jeweils geltenden Fassung.“

9

Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - [X.] - ([X.]) vom 1. März 2002, der nach seinem § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 den [X.] abgelöst hat, in der seit 1. März 2016 geltenden Fassung lautet auszugsweise:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen, soweit sie nicht bei den an der [X.] und der Länder ([X.]) beteiligten Mitgliedern der übrigen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) angehörenden Arbeitgeberverbände beschäftigt sind.

        

§ 2 Pflichtversicherung

        

(1) Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie

        

a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und

        

b) die [X.]artezeit (§ 6) erfüllen können.

        

…       

        

Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen [X.], bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein. Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

        

…       

        

§ 4 Überleitung der Versicherung

        

Die Beschäftigten, die bei einer anderen [X.] versichert sind, von der die Versicherung übergeleitet wird, sind verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die für ihren Arbeitgeber zuständige [X.] zu beantragen, es sei denn, dass bei der anderen [X.] Pflicht zur Versicherung besteht oder auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der für ihren Arbeitgeber zuständigen [X.] entstünde.

        

…       

        

§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

        

(1) Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den [X.] eigenständig geregelt. Nach den Möglichkeiten der einzelnen [X.] kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

        

…       

        

§ 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag

        

(1) Für Pflichtversicherte bei

        

…       

        

e) der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in [X.]iesbaden

        

wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag neben dem [X.] gemäß § 16 Abs. 1, dem Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 oder dem Arbeitnehmerbeitrag gemäß § 37a erhoben. Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt

        

a) 0,20 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016,

        

b) 0,30 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2017 und

        

c) 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2018.

        

Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. … Einzelheiten regelt die Kassensatzung.

        

…       

        

§ 16 Umlagen

        

(1) Von der [X.] festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten [X.] des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten ([X.]) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich des von der/von dem Beschäftigten zu tragenden [X.]s - an die [X.] ab. Entsprechendes gilt für einen zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a. Die Umlage-Beiträge und einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. “

Die [X.] ([X.]), die den Kläger einstellte, fusionierte im [X.] mit der [X.] zur [X.] ([X.]). Diese verschmolz im Jahr 2001 mit der [X.] ([X.]) und der Informatik Kooperation GmbH ([X.]) zur Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG ([X.]). [X.] fusionierte die [X.] mit der [X.] zur [X.], der [X.] ([X.]). Seit der Fusion des Jahres 2001 wechselte der Sitz der Arbeitgeberin des [X.] von D nach F.

Anlässlich der Verschmelzung im Jahr 2001 schlossen die [X.] und ihr Gesamtbetriebsrat am 5. Juni 2001 eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Interessenausgleich und Sozialplan zur Fusion der [X.], [X.], [X.]“ ([X.]), in der es ua. heißt:

        

§ 2 Besitzstandwahrung und Zusatzversorgung

        

Die von der [X.] zugunsten ihrer Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen werden mindestens auf dem heutigen Stand weiterhin erbracht. Im Übrigen wird die neue Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft in der gemäß Firmensitz gültigen Zusatzversorgungskasse beantragen. Ein lückenloser Versicherungsschutz ist zu gewährleisten.

        

Bei einem späteren [X.]echsel zu einer Übernahmegesellschaft ist mindestens eine gleichwertige Versorgungsleistung zu erbringen.

        

Die [X.] verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die übernehmende Gesellschaft bzw. deren Gründungsgeschäftsführer für die übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich einen Personalüberleitungsvertrag mit ihr abschließen, der die in dieser Vereinbarung niedergelegten Verpflichtungen und Zusicherungen enthält und die neue Gesellschaft darauf verpflichtet. Als Gläubiger dieser Verpflichtungen werden dort der/die jeweils betroffene Mitarbeiter/Mitarbeiterin aber auch der dann existierende Gesamtbetriebsrat des fusionierten Unternehmens anerkannt. Sie haben Anspruch auf Durchführung (Klagerecht).

        

Der Personalüberleitungsvertrag wird Bestandteil des [X.] oder eines vergleichbaren entsprechenden Vertragswerkes.

        

Die [X.] sichert damit zu, daß dem genannten Personenkreis durch den Übergang auf die neue Gesellschaft unter der Mindestgarantie des bisherigen [X.] (die arbeitsvertraglich und kollektivrechtlich vereinbarten Rechte) für die Laufzeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung keine Nachteile entstehen. Der Besitzstand bezüglich kollektivrechtlich vereinbarter Rechte steht unter dem Vorbehalt der Ablösbarkeit durch nachfolgende kollektive Regelungen, die bis zum 31.12.2006 nur einvernehmlich geschaffen werden können.

        

...     

        

§ 12 Schlußbestimmungen

        

...     

        

Die Kündigung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung kann jeweils am Jahresende, erstmalig am 31.12.2011, mit einer Frist von einem halben Jahr erklärt werden, ausgenommen Paragraph 2, Abs. 1 und 2 (Altersversorgung) dieser ist unkündbar.“

Die [X.] wurde von der [X.] am 31. Dezember 2011 zum 30. Juni 2012 gekündigt.

Bei seiner Einstellung wurde der Kläger bei der [X.] Köln ([X.]) angemeldet. Die Beiträge übernahm in voller Höhe die Arbeitgeberin. Mit [X.]irkung zum 1. Januar 2002 wurde der Kläger infolge des Sitzwechsels der Arbeitgeberin von der [X.] zur Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in [X.] ([X.] [X.]) umgemeldet. Der bei dieser anfallende tarifliche Arbeitnehmer-Beitragsanteil iHv. [X.] wurde von der [X.] und ihren [X.] übernommen.

Infolge des mit [X.]irkung zum 1. März 2016 aufgrund [X.] Nr. 6 vom 29. April 2016 in die Bestimmungen des [X.] aufgenommenen § 15a wurde die Satzung der [X.] [X.] am 29. November 2016 ua. wie folgt neu gefasst:

        

§ 62 Umlagen/Pflichtbeiträge

        

(1) Solange zur Deckung des Finanzbedarfs im [X.] ein pauschales [X.] gemäß § 63 erhoben wird und dieses am Ende eines Geschäftsjahres die für das nächste Geschäftsjahr gemäß § 63 Abs. 2 zu erwartenden Kassenleistungen für Verpflichtungen aus Ansprüchen und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet wurden ([X.]), nicht übersteigt, wird eine Umlage in Höhe von 6,2 v.H. (Höhe des [X.]es am 1. November 2001) zuzüglich eines [X.] in Höhe der Summe der jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gemäß Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum [X.] vom 29.04.2016 (§ 15a) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 3) erhoben. Sobald das pauschale [X.] für das nächste Geschäftsjahr die erwarteten Kassenleistungen für [X.] übersteigt, sind das [X.] und die Umlage nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 3 und 4 anzupassen.“

Die Beklagte entschloss sich mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2016 rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 den tariflichen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach § 15a Abs. 1 Satz 2 [X.] vom zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt der bei ihr Beschäftigten einzubehalten und an die [X.] [X.] abzuführen. Beim Kläger waren dies

        

-       

für das [X.] insgesamt 94,82 [X.],

        

-       

für das [X.] insgesamt 226,32 [X.] und

        

-       

für das [X.] insgesamt 318,86 [X.].

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der [X.]echsel von der [X.] zur [X.] [X.] sei nicht zwingend gewesen; er habe hierzu auch niemals seine Zustimmung erteilt. Jedenfalls dürfe er durch den [X.]echsel des Hauptsitzes der [X.] keine Nachteile erleiden. Nach seinem Vertrag sei die Zusatzversorgung durch die [X.] gesichert, die im Gegensatz zur [X.] [X.] nicht in den Geltungsbereich des § 15a [X.] falle. Eine konkludente Vertragsänderung habe nicht stattgefunden, dafür fehle es an jedem Erklärungsinhalt. Bei dem [X.]echsel zur [X.] [X.] habe sich für ihn nichts geändert. Der [X.] gelte für ihn nicht, da abweichend von § 25 [X.]-S im Arbeitsvertrag keine eigene Beteiligung durch einen Arbeitnehmerbeitrag vorgesehen sei.

Der neue Beitrag sei nur eine rechnerische Erhöhung der bisherigen Arbeitnehmerbeiträge, welche die Beklagte in der Vergangenheit gleichförmig über viele Jahre übernommen habe. Dies habe zu einer betrieblichen Übung geführt, von der sie sich weder einseitig noch durch ein kollektives Regelwerk lösen könne. Die Schriftformklausel des § 2 Abs. 3 [X.]-S stehe der Annahme einer betrieblichen Übung nicht entgegen, weil die tarifliche Regelung keine qualifizierte Schriftformklausel enthalte und er seinen Anspruch auch nicht auf eine tarifliche Regelung, sondern auf eine betriebliche Übung stütze. Den Arbeitnehmeranteil von [X.] habe die Beklagte auch nicht wegen der [X.] übernommen, vielmehr habe sie dies bereits seit 1999 so für ihre Arbeitnehmer gehandhabt. Auch die Kündigung der [X.] habe sie nicht zum Anlass genommen, nunmehr den Eigenanteil von den Arbeitnehmern einzufordern. Leistungsempfänger hätten dies nur so verstehen können, dass sie unabhängig von einer Rechtspflicht die Leistung auf Dauer erbringen werde. Im Übrigen sei durch die [X.], die hinsichtlich der Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 unkündbar sei, eine dynamische Absicherung vereinbart worden. Mit der Einführung eines Arbeitnehmeranteils durch die [X.] [X.] werde gegen § 2 Abs. 1 [X.] verstoßen, weil den Arbeitnehmern finanzielle Opfer auferlegt würden, die es bei der damaligen [X.] nicht gegeben habe. Die Beklagte habe auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] verletzt.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 462,40 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143,42 [X.] seit dem 1. Januar 2018 und aus 318,88 [X.] seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Ummeldung des [X.] und seiner Kollegen zur [X.] [X.] sei in Folge der Fusion von 2001 zwingend gewesen, weil sich die Mitgliedschaft von Arbeitgebern in den [X.] nach dem Sitz des Unternehmens richte und die ursprüngliche Zusatzversorgungskasse nicht mehr örtlich zuständig gewesen sei. Die Versorgungszusage sei auf eine Zusatzkassenversorgung gerichtet gewesen, nicht aber auf eine Versorgung durch die [X.]. Im Übrigen hätten die Betriebsparteien in § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelt, dass die neue Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft in der gemäß Firmensitz gültigen Zusatzversorgungskasse beantragen werde. Der Arbeitsvertrag des [X.] sei betriebsvereinbarungsoffen. Außerdem hätten die Parteien die Versorgungsbedingungen konkludent durch Ummeldung des [X.] von der [X.] zur [X.] [X.] mit [X.]irkung vom 1. Januar 2002 geändert. Dem Kläger sei eine entsprechende Anmeldebestätigung übergeben worden. Sie habe fortlaufend Beiträge zur [X.] [X.] gezahlt. Der Kläger habe sich nicht hiergegen gewehrt, was als konkludente Zustimmung zu werten sei.

Für den Kläger gelte aufgrund der Verweisung in seinem Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des [X.] die Nachfolgeregelung des [X.]-S und damit auch § 15a [X.]. Die arbeitsvertragliche [X.] stehe nicht entgegen. Aus ihr ergebe sich gerade nicht, dass sie alle Beträge zur Zusatzversorgung tragen müsse. Auch die Regelungen der [X.] änderten daran nichts. Der Kläger werde als aktiver Arbeitnehmer mit Versorgungszusage vom Geltungsbereich der [X.]zusage nach § 2 Abs. 1 und 2 [X.] gar nicht erfasst, weil mit den Versorgungsempfängern und deren Hinterbliebenen die Betriebsrentner gemeint seien. Außerdem sei zwischen der Leistungs- und der Beitragsseite zu unterscheiden. Eine Verpflichtung ergebe sich aber auch nicht aus § 2 Abs. 5 [X.], denn diese Regelung sei wirksam zum 30. Juni 2012 gekündigt. § 2 Abs. 5 [X.] wirke auch nicht nach § 77 Abs. 6 [X.] nach, denn bei der [X.] handele es sich ausschließlich um eine freiwillige Vereinbarung, die anlässlich einer rein unternehmensbezogenen Reorganisation ohne Betriebsänderung im Sinne von § 111 [X.] geschlossen worden sei.

Der Einbehaltung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags vom Gehalt des [X.] stehe auch keine betriebliche Übung entgegen. Eine solche könne schon wegen der Schriftformklausel des § 2 Abs. 3 [X.]-S nicht entstanden sein. Darüber hinaus müsse differenziert werden zwischen der Arbeitnehmerbeteiligung und dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag, was bereits aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten im [X.] und der Satzung der [X.] folge. Sie habe sich aufgrund der Regelungen der [X.] verpflichtet gesehen, die seit dem 1. Januar 2002 anfallende Arbeitnehmerbeteiligung am [X.] in Höhe von [X.] zu Gunsten des [X.] zu tragen. Da die [X.] aber mittlerweile gekündigt sei, gelte sie nicht mehr für den seit dem 1. Juli 2016 zu erhebenden zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag. Es gebe auch kein regelmäßiges Verhalten, denn sie habe nur einmalig bei Einführung der damaligen Arbeitnehmerbeteiligung entschieden, dass der entsprechende Betrag nicht vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehalten werde. Ihr Verhalten damals habe lediglich darin bestanden, anfallende Arbeitnehmerbeteiligungen selber zu tragen. Aus Sicht des [X.] sei hier kaum ein aktives Handeln erkennbar gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 462,40 [X.] brutto nebst Zinsen für die [X.] und 2018 stattgegeben, die Klage im Übrigen wegen Verfalls der Ansprüche abgewiesen und die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Das [X.] hat die Klage im weiter anhängigen Teil abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Berufung der [X.] zu Recht stattgegeben und die Klage im noch anhängigen Teil abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 611a Abs. 2 BGB bzw. für Zeiten vor dem 1. April 2017 (dazu Art. 2 und 7 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, [X.] I S. 258) aus § 611 Abs. 1 BGB jeweils iVm. dem Arbeitsvertrag auf Zahlung der offenen Vergütung von 462,40 Euro wegen zu Unrecht einbehaltenen oder abgeführten Arbeitsentgelts. Die von der [X.] einbehaltenen Beträge, die sie an die [X.] abgeführt hat, führen zur Erfüllung des Vergütungsanspruchs des [X.] nach § 362 Abs. 2 BGB (vgl. [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.]/19 - Rn. 28). Die Beklagte hat ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt, da sie zum Abzug berechtigt war. Die Berechtigung der [X.] folgt aus dem Arbeitsvertrag vom 16. April 1980 iVm. § 15a Abs. 1 [X.].

1. Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht begegnet - entgegen der Annahme des [X.] - keinen revisionsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 152, 164). Dadurch war sowohl der aufgrund der Fusion 2001 vorgenommene [X.] als auch der Abzug des nach § 15a [X.] zu erhebenden zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags gedeckt.

a) Der Kläger war arbeitsvertraglich an den [X.] gebunden.

aa) Nach dem Arbeitsvertrag sollte der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für [X.] jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, soweit „vorstehend“ nichts anderes vereinbart wurde.

bb) Diese Verweisung erfasste auch die in Ergänzung zum [X.] geschlossenen für [X.] geltenden Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung. Die Klausel des Arbeitsvertrags ist im Kontext des vorformulierten Vertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren [X.] stehen (vgl. [X.] 23. September 2020 - 5 [X.] - Rn. 17).

Dass die Verweisung auf den [X.] auch die für [X.] geltenden, den [X.] ergänzenden tariflichen Bestimmungen zur Altersversorgung erfassen sollte, ergibt sich aus dem letzten Spiegelpunkt des Arbeitsvertrags. Er nimmt auf die zwangsläufig jeweils geltenden satzungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften Bezug. Soweit er auf die Versorgung bei der [X.] abstellt, verweist er lediglich deklaratorisch auf die damals bestehende Versorgungslage des [X.]. Das folgt daraus, dass er die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem Atemzug mit der Sozialversicherung und die Satzung der [X.] mit den gesetzlichen Vorschriften für die Sozialversicherung aufzählt. Diese gelten jedoch ohne Weiteres und bedürfen keiner verpflichtenden Regelung im Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag geht daher davon aus, dass eine Versorgung bei der [X.] aufgrund anderweitiger verbindlicher Regelung stattfindet. Das kann nach dem Arbeitsvertrag nur der in Bezug genommene [X.] sein, der seinerzeit in § 46 für die Altersversorgung auf einen besonderen Tarifvertrag verwies. Dieser - jeweils maßgebliche - Tarifvertrag war damit in Bezug genommen. Maßgeblich war zunächst der [X.] und mit Wirkung vom 1. Januar 2001 der an seine Stelle getretene [X.] (§ 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]).

Die seinerzeitige Arbeitgeberin war auch in der Lage, die Versorgung entsprechend dem bei Vertragsschluss maßgeblichen [X.] über die [X.] durchzuführen und deren Mitglied zu werden. Wie aus der deklaratorischen Regelung im letzten Spiegelpunkt des Arbeitsvertrags deutlich wird, war sie auch tatsächlich Mitglied. Auch das spricht dafür, die maßgeblichen besonderen Tarifverträge über die Altersversorgung für von der Verweisung erfasst anzusehen (anders der Fall [X.] 29. Juli 1986 - 3 [X.] -).

cc) [X.] ist, dass der [X.] zwischenzeitlich außer [X.] getreten ist. Er wurde für den Bereich der Beschäftigten der Sparkassen durch den [X.] ersetzt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 1 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 29). Der [X.] ist ebenfalls von der vertraglichen Verweisung erfasst.

Das gilt ohne Weiteres, wenn man die [X.] nicht nur zeitdynamisch versteht, sondern auch inhaltsdynamisch, also nicht nur Änderungen des [X.] als von ihr erfasst ansieht, sondern auch die inhaltliche Ersetzung des [X.] durch ein anderes Tarifwerk. Nähme man dagegen an, es läge keine inhaltsdynamische Verweisung vor, so wäre durch die Ersetzung - Tarifsukzession - des [X.] durch den [X.] eine vertragliche Regelungslücke entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu einem Verweis auf den [X.] führt (vgl. zur Problematik [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 134, 283).

Der [X.] seinerseits verweist in § 25 auf den [X.] in seiner jeweils geltenden Fassung. Der [X.] wiederum regelt die Einzelheiten der Zusatzversorgung durch kommunale [X.] im Geltungsbereich des [X.] (§ 1 [X.]).

b) Durch die Anwendbarkeit des [X.] war auch der nach der Fusion 2001 erfolgende Wechsel der Zusatzversorgungskasse von der [X.] zur [X.] gedeckt.

Die versorgungstarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst mit den hierzu abgeschlossenen Überleitungsabkommen sind, wie sich auch aus § 4 [X.] ergibt, darauf ausgelegt, dass für jeden Versicherungspflichtigen nur eine Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung geführt wird [X.]/Kiefer/Langenbrinck Das [X.] für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 C1 [X.] § 9 [X.]. 1). Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer innerhalb des öffentlichen Dienstes zu einem neuen Arbeitgeber wechselt, sollen die Anwartschaften im Ergebnis so behandelt werden, als würden sie auf einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis beruhen (Kiefer/Langenbrinck/Kulok Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2010 [X.] § 4 [X.]. 1). Im Bereich der kommunalen Kassen untereinander wird dies durch einen Schuldnerwechsel erreicht; die konkrete Anwartschaft wird auf die neue Zusatzversorgungskasse übertragen. Dies gilt sowohl im Einzelfall als auch im Fall einer sog. Gruppenüberleitung einer Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen infolge einer Fusion oder eines Betriebsübergangs (Kiefer/Langenbrinck/Kulok Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2010 [X.] § 4 [X.]. 1).

Die Zuständigkeit der kommunalen Kassen ist dabei seit jeher ortsbezogen. Auch aus den im Arbeitsvertrag deklaratorisch in Bezug genommenen satzungsrechtlichen Vorschriften der [X.] folgt, dass eine dauerhafte Durchführung der Zusatzversorgung allein durch die bei Vertragsschluss zuständige Zusatzversorgungskasse nicht zwingend war. Ein Wechsel der Kasse im Laufe des Arbeitsverhältnisses war von Beginn an möglich. So setzt die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in der Kasse seinen Sitz in deren Geschäftsbereich voraus (§ 1 Abs. 3, § 10 Abs. 1 der Satzung). Diese Mitgliedschaft endet kraft Satzung im Falle der Überführung des Arbeitgebers in eine andere juristische Person (§ 12 Abs. 1 Buchst. a der Satzung), was zugleich das Ende der Pflichtversicherung der Arbeitnehmer in der [X.] nach sich zieht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). § 68 enthält Regelungen über Überleitungsabkommen.

c) Damit unterfällt der Kläger auch § 15a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e iVm. Satz 2 [X.], der für die [X.] den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag regelt. Diesen hat der Arbeitgeber abzuführen und ist berechtigt, ihn vom Arbeitsentgelt einzubehalten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 [X.]). An der Wirksamkeit der Regelung in § 15a Abs. 1 [X.] werden vom Kläger keine Zweifel geltend gemacht. Der Kläger beruft sich nicht auf einen Eingriff in seine [X.]e (vgl. [X.] 21. Januar 2020 - 3 [X.]/19 - Rn. 71).

2. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte könne sich wegen einer betrieblichen Übung nicht auf die Regelung des § 15a [X.] stützen, greift sein Vorbringen nicht durch, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat.

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich ([X.] 19. September 2018 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 163, 301).

b) Von diesen Grundsätzen hat das [X.] eine Ausnahme gemacht, wenn der Arbeitgeber freiwillig - also ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund von [X.] - die Entgelte der Beschäftigten entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet anhebt. In diesem Falle müssen für das Entstehen einer betrieblichen Übung auf weitere entsprechende Gehaltserhöhungen in der Folgezeit deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür sprechen, dieser wolle die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übernehmen ([X.] 19. September 2018 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 163, 301).

c) Unabhängig von der Frage, ob der Kläger überhaupt darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte den allgemeinen Arbeitnehmerbeitrag nach § 16 Abs. 1 [X.] weiterhin übernehmen würde, gab es keinerlei erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte unabhängig und entgegen der tarifvertraglichen Vorgabe nach § 15a Abs. 1 [X.] den deutlich höheren und auch abweichend benannten „zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag“ tragen und übernehmen würde. Das hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.

Es spricht bereits viel dafür, dass § 15a Abs. 1 Satz 1 [X.] zwischen den unterschiedlichen Beiträgen genau differenziert und insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte. Denn § 15a [X.] wurde erst zum 1. März 2016 eingeführt. Entscheidend ist aber, dass der Kläger allenfalls auf eine Übernahme des tariflich von ihm zu tragenden Beitrags in der bestehenden Höhe vertrauen durfte. Denn die Beklagte hat nicht zum Ausdruck gebracht, diesen - unabhängig von seiner Höhe - zu übernehmen. Die [X.] des öffentlichen Dienstes sind ein komplexes System, das ständig der Notwendigkeit zu Änderungen ausgesetzt sein kann. Das kann jederzeit - wie die Einführung des § 15a [X.] gerade belegt - mit zusätzlichen Belastungen für die Arbeitnehmer verbunden sein. Das ist auch für diese erkennbar. Angesichts dessen kann ein Arbeitnehmer die Übernahme von Beiträgen zur Kasse nicht dahingehend verstehen, dass jede weitere tariflich den Arbeitnehmern zugewiesene Beitragspflicht unabhängig von Anlass und Höhe auch künftig vom Arbeitgeber übernommen wird.

d) Auf die sonstigen von der [X.] vorgebrachten Argumente gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung kommt es daher nicht an.

3. Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei wegen § 2 [X.] gehindert, die zusätzlichen Beiträge einzubehalten, verfängt sein Einwand ebenso wenig.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die von der [X.] zugunsten ihrer Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen mindestens auf dem Stand bei Abschluss der [X.] weiterhin erbracht. Nach Satz 2 und 3 der Regelung ist durch unverzügliche Beantragung der Mitgliedschaft in der für den Firmensitz „gültigen“ - also zuständigen - Zusatzversorgungskasse ein lückenloser Versicherungsschutz zu gewährleisten. Gemäß § 2 Abs. 2 [X.] ist bei einem späteren Wechsel zu einer Übernahmegesellschaft mindestens eine gleichwertige Versorgungsleistung zu erbringen. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] sichert die [X.] zu, dass dem „genannten Personenkreis“ durch den Übergang auf die neue Gesellschaft unter der Mindestgarantie des bisherigen Besitzstandes (die arbeitsvertraglich und kollektivvertraglich vereinbarten Rechte) für die Laufzeit der [X.] keine Nachteile entstehen.

b) Unabhängig von der normativen Wirkung der [X.] scheitert der Einwand des [X.] bereits, da die Beklagte sich genau an § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehalten hat und den Zugang des [X.] zu der zuständigen [X.] beantragt und bewirkt hat. Der Kläger ist auch nicht später zu einer Übernahmegesellschaft gewechselt, so dass auch § 2 Abs. 2 [X.] nicht greift.

§ 2 Abs. 5 [X.] schützt den Kläger ebenso wenig davor, zur Zahlung des [X.] herangezogen zu werden. Die darin enthaltene [X.] schützt ihn lediglich davor, dass ihm durch den Übergang auf die neue Gesellschaft Nachteile entstehen. Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge nach § 15a [X.] sind aber keine Belastungen, die durch den Übergang verursacht wurden. Die spätere Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags durch die Tarifvertragsparteien in § 15a [X.] wird von der auf die unmittelbaren Folgen der konkreten Fusion ausgerichteten [X.] nicht erfasst.

Die vom Kläger angezogene Entscheidung des [X.]s vom 15. Februar 2011 (- 3 [X.] -) steht dieser Annahme ebenfalls nicht entgegen, da der Wechsel zur [X.] durch die vertragliche Verweisung auf den [X.] gedeckt war und deshalb der Versorgungszusage entsprach.

4. Auch sonstige Gründe sprechen nicht gegen die Inanspruchnahme des [X.].

a) § 613a Abs. 1 BGB und die einjährige Veränderungssperre stehen dem Abzug des Beitrags nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger schon nicht vorgebracht, dass das Arbeitsverhältnis im Jahr 2001 infolge der Verschmelzung im Wege des § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB auf die Rechtsvorgängerin der [X.] übergegangen ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen bei der Umwandlung von Unternehmen [X.] 19. Oktober 2017 - 8 [X.]/16 - Rn. 26, [X.]E 160, 345). Eine Verschmelzung führt nicht automatisch zur Anwendung des § 613a Abs. 1 BGB.

Zum anderen erfolgte die Einführung des Arbeitnehmerbeitrags nach § 15a [X.] weit über ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Damit war eine entsprechende Vertragsänderung jedenfalls nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, da die Einführung weit nach Ablauf der einjährigen Schutzfrist anwendbar war, wenn es um die Ablösung nach dem Betriebsübergang in den Arbeitsvertrag transformierter kollektivrechtlicher Normen ginge (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 45). Vergleichbare negative Auswirkungen des bestehenden Vertrags - hier der Verweisung auf den [X.] - können schon deswegen nicht gegen § 613a BGB verstoßen.

b) Soweit der Kläger der Beitragsleistung die Theorie der [X.] wegen Missachtung eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entgegenhält, dringt er ebenfalls nicht durch. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte mangels [X.] sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“ leistet, weil sie hierzu normativ, also gesetzlich oder tariflich, nicht verpflichtet ist (vgl. hierzu [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 38, [X.]E 158, 44), bestand vorliegend für die Beklagte in Bezug auf den Zusatzbeitrag kein Regelungsspielraum und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dieser Beitrag wurde von der [X.] autonom kraft Satzung aufgrund tariflicher Vorgaben festgesetzt und kam kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den [X.] im Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Die bloße Durchsetzung bestehender, nicht mit einer Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers verbundener Rechte stellt keine Bestimmung durch den Arbeitgeber dar, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen könnte.

5. Über einen Gleichbehandlungsanspruch des [X.] hatte der [X.] nicht mehr zu befinden, da der Kläger für diesen eigenständigen Streitgegenstand keine Revisionsbegründung formuliert hat und dieser Gegenstand damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. [X.] 2. August 2018 - 6 [X.] - Rn. 43 ff., [X.]E 163, 205).

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    C. Reiter    

        

    Böning    

                 

Meta

3 AZR 267/20

23.02.2021

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 11. April 2019, Az: 3 Ca 780/18, Urteil

§ 1 Abs 1 TVöD-S, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2021, Az. 3 AZR 267/20 (REWIS RS 2021, 8528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8528


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 267/20

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 267/20, 23.02.2021.


Az. 3 Ca 780/18

Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 780/18, 11.04.2019.


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Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 1228/20

Zitiert

5 AZR 439/17

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