Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. IX ZR 113/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2400

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:10. Juli 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO § 41 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 114, 270 Abs. 3 a.[X.] der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein [X.] verbunden mit einer als [X.] und "bedingte Klage" bezeichnetenKlagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jah-resfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb derihm dann noch zustehenden Frist lediglich den [X.] eingezahlt,jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend ge-macht werden soll.[X.], [X.]eil vom 10. Juli 2003 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. Bergmann und für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das [X.]eil des 1. Zi-vilsenats des [X.] [X.] vom 30. März 2001 und das Teilurteil des [X.] des [X.] vom21. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.Die Klage wird insgesamt abgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 18. April 1996 eröffneten Konkurs-verfahren über das Vermögen des Ehemannes der Beklagten. Der [X.] hat im Jahre 1995 zwei Eigentumswohnungen sowie mehrereGrundschulden und Gesellschaftsanteile auf die Beklagte übertragen. Der Klä-- 3 -ger nimmt diese deshalb im Wege der Anfechtungsklage auf Rückgewähr [X.].Am 18. April 1997 ging beim [X.] ein von einem dort zugelasse-nen Rechtsanwalt unterschriebener, als "Antrag auf Prozeßkostenhilfe und [X.] Klage" bezeichneter Schriftsatz ein mit den Anträgen, dem [X.] zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt [X.] beizuordnen. In dem Gesuch wird dargelegt, warumaus Sicht des Antragstellers die Masse die Prozeßkosten nicht aufbringen kön-ne und den am Konkursverfahren beteiligten Gläubigern eine Vorschußleistungnicht zuzumuten sei. Anschließend heißt es, wegen der Erfolgsaussichten derbeabsichtigten Rechtsverfolgung werde "auf die beiliegende bedingte Klag-schrift verwiesen". Seite 5 des Schriftsatzes ist mit dem Wort "[X.]"überschrieben; die anschließenden Ausführungen enthalten die beabsichtigtenAnträge sowie die Darstellung des Sach- und Streitstandes.Mit [X.]uß vom 4. März 1998 wurde das Gesuch zurückgewiesen. [X.] des [X.] hatte keinen Erfolg. Der [X.]uß des [X.] ging ihm am 23. Juni 1998 zu. Am 6. Juli zahlte er den Kostenvorschußfür eine Klage bis zu einem Streitwert von 2.900.000 DM ein. Darauf [X.] [X.] frühen ersten Termin. Die [X.] wurde auf Antragder Beklagten am 15. Juli 1998 unter Hinweis darauf aufgehoben, daß [X.] unbedingter Klageerhebung anberaumt werde. Mit Schriftsatz vom20. Oktober 1998 bat der Prozeßbevollmächtigte, "dem Rechtsstreit [X.] zu geben". Er verwies auf den geleisteten [X.]und erklärte, insoweit sei die Klage nunmehr unbedingt anhängig. In dem [X.] 4 -aufhin anberaumten Termin vom 19. November 1998 verhandelten die [X.] mit den angekündigten Anträgen.Der Kläger hat Rückgewähr der Eigentumswohnungen und Grundschul-den, Nutzungsersatz und Auskunft verlangt. Das [X.] hat der [X.] stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen,diejenige des [X.] führte zu einer erweiterten Verurteilung der Beklagten.Diese begehrt mit der Revision weiterhin Klageabweisung.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.[X.] Berufungsgericht meint, der Kläger habe die einjährige Anfech-tungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingehalten, und hat zur [X.]:Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. genüge die Einreichung der Klage [X.], wenn die Zustellung demnächst erfolge. Die Klageschrift sei [X.] April 1997 eingegangen. Die Anfechtungsfrist sei anschließend gehemmtgewesen, weil der Kläger schuldlos der Ansicht gewesen sei, daß er Prozeß-kostenhilfe verlangen könne. Die Hemmung habe bis zum Ablauf von zwei [X.] nach Mitteilung der endgültigen Versagung angedauert. Da die [X.] 5 -schrift bereits eingereicht gewesen sei, habe der Kläger an sich ca. 3 Wochenauf die Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses warten dürfen. Er habejedoch den Vorschuß von sich aus eingezahlt, so daß die gesetzliche Frist alsgewahrt gelte.[X.] Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] Revision zutreffend geltend macht, hat der Kläger die Frist des § 41 Abs. 1Satz 1 KO versäumt, weil er eine den gesetzlichen Anforderungen genügendeKlageschrift nicht rechtzeitig eingereicht hat.1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO müsse die [X.] Klage oder Einrede gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. [X.]Z 112,325, 327 f; 122, 23, 27 f). Gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. tritt die Wirkung be-reits mit der Einreichung der Klageschrift ein, sofern deren Zustellung [X.] erfolgt. Der Begriff "demnächst" bezeichnet eine den Umständen nachangemessene Frist, wobei es darauf ankommt, daß die [X.] alles ihr Zumut-bare getan hat, um die Klagezustellung zu bewirken.Bis zum Ablauf des 18. April 1997 ist bei Gericht keine den Anforderun-gen des § 253 ZPO entsprechende Klageschrift eingegangen. Der Kläger [X.] seinen Prozeßbevollmächtigten an diesem Tage lediglich einen Antragauf Prozeßkostenhilfe und einen als [X.] sowie als bedingte Klagebezeichneten Schriftsatz eingereicht. Die Begründung des Prozeßkostenhilfe-gesuches spricht von einer lediglich beabsichtigten Klage. Damit hat der [X.] kenntlich gemacht, daß er die Klage nur unter der Voraussetzung der- 6 -Gewährung von Prozeßkostenhilfe erheben wollte. Eine entsprechende rechtli-che Wertung hat er selbst in einem späteren Schriftsatz vorgenommen. Stellteine [X.] in dieser Weise klar, daß sie den Klageantrag nur unter der Vor-aussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe stellen will, so hat sie trotzgleichzeitiger Einreichung des [X.] und eines inhaltlichden Anforderungen einer Klageschrift entsprechenden Schriftsatzes die Klagenoch nicht bei Gericht anhängig gemacht ([X.]Z 4, 328, 334; 7, 268, 270;[X.], [X.]. v. 22. Mai 1996 - [X.], [X.]R ZPO § 253 Abs. 1 Rechtshän-gigkeit 1; vgl. auch [X.], [X.]. v. 2. Oktober 1985 - [X.]/85,VersR 1986, 40, 41; v. 16. Dezember 1987 - [X.], NJW 1988, 2046,2047 f). Prozeßhandlungen, die, wie die Klageerhebung, unmittelbare Rechts-wirkungen auslösen, können nicht unter eine Bedingung gestellt werden([X.]Z 4, 54, 55; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1987, aaO S. 2048).2. Auf den Lauf der Anfechtungsfrist findet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Verjährung geltende Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB a.F. entspre-chende Anwendung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt eineHemmung der Verjährung gemäß § 203 Abs. 2 BGB a.F. ein, wenn ein voll-ständiges und ordnungsgemäß begründetes Prozeßkostenhilfegesuch vorFristablauf bei Gericht eingeht. In diesem Fall dauert die Hemmung fort, bis diearme [X.] nach der Entscheidung über ihr Gesuch bei angemessener Sach-behandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben ([X.]Z 70, 235,237, 239; [X.], [X.]. v. 22. März 2001 - [X.], [X.], 1038, 1039).Auch ein im Ergebnis unbegründetes Prozeßkostenhilfegesuch bewirkt [X.], wenn der Antragsteller subjektiv der Ansicht sein durfte, sein Ge-such sei aussichtsreich ([X.]Z 70, 235, 239 f; [X.]/Grothe,4. Aufl. § 203 Rn. 7).- 7 -Das Prozeßkostenhilfegesuch des [X.] entsprach den dargestelltenVoraussetzungen und hatte zur Folge, daß die Anfechtungsfrist am 23. [X.], dem Tag, an dem ihm die seine Beschwerde zurückweisende Entschei-dung des [X.] zuging, immer noch gehemmt war. Die genannteEntscheidung stützte sich allein auf den [X.]uß des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 1998 ([X.]Z 138, 188), wonach das [X.] Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung durch wirtschaftliche Beteiligteauch für den Steuerfiskus gilt. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, erhabe die Aussichtslosigkeit seines [X.] bereits vor [X.] des Beschwerdeverfahrens erkennen müssen; denn diese Entschei-dung war erstmals kurz zuvor in einzelnen Fachzeitschriften veröffentlicht [X.], in der [X.] im Heft 25 vom 17. Juni 1998.Vorher war die im Prozeßkostenhilfeverfahren zu Ungunsten des [X.] ent-schiedene Frage in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.3. Nach dem Zugang des die Prozeßkostenhilfe ablehnenden [X.]us-ses hatte der Kläger noch eine kurze, nach dem Rechtsgedanken des § [X.]. 1 ZPO mindestens zwei Wochen betragende Frist, nunmehr eine ord-nungsgemäße Klage zu erheben (eingehend dazu [X.], [X.]. v. 22. März 2001,aaO S. 1039 f). Diese Frist hat der Kläger jedoch nicht beachtet.a) Der Zahlung des Kostenvorschusses kommt in dieser Hinsicht keinerechtliche Bedeutung zu.aa) § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG, der vorschreibt, daß die Klage erst nachZahlung der für das Verfahren erforderten Gebühr im allgemeinen zugestellt- 8 -werden soll, ist eine der Verminderung des Kostenrisikos der Staatskasse [X.] ([X.], [X.] 32. Aufl. § 65 [X.]. 2). Von ihr können lediglich - mittelbare - prozeßrechtliche Wirkungen aus-gehen, wenn eine Klage bei Gericht vorliegt. Dagegen ersetzt die Einzahlungdes Vorschusses die Einreichung einer Klage selbst dann niemals, wenn sichein [X.] schon bei den Akten befindet; denn eine solche Rechtsfolgeist der lediglich die kostenrechtlichen Voraussetzungen einer Klagezustellungbetreffenden gesetzlichen Regelung fremd. Fehlt es an einer vom [X.] verantworteten schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, daßder Rechtsstreit durchgeführt werden soll, reicht die Zahlung des [X.] allein nicht aus.bb) Die Revisionserwiderung meint, der Kläger habe mit der Einzahlungdes Kostenvorschusses die in der Antragsschrift vom 18. April 1997 [X.] fallengelassen. Diese Erwägung führt schon deshalb nicht weiter,weil, wie bereits ausgeführt, eine "bedingte" Klage kein Prozeßrechtsverhältniszwischen den [X.]en begründet.cc) Schließlich ist eine andere Beurteilung auch im Hinblick auf Sinn [X.] der in § 41 KO normierten Frist ausgeschlossen. Die Einführung einerAusschlußfrist soll sicherstellen, daß der Konkursverwalter das Anfechtungs-recht in einer Weise ausübt, die die Gewähr seiner Durchsetzung gegen [X.] des [X.] bietet. Die Regelung dient dem Interesse [X.] ebenso wie der Allgemeinheit, Konkurse beschleunigt abzuwickeln([X.]Z 122, 23, 26). Aus diesem Grunde sieht die höchstrichterliche Recht-sprechung es nicht einmal als ausreichend an, daß der Verwalter fristgerechteinen [X.] anbringt, wenn die Sache anschließend mit einer von ihm- 9 -zu vertretenden Verzögerung an das für das Streitverfahren zuständige Gerichtabgegeben wird ([X.]Z 112, 325; 122, 23). Die Einzahlung eines [X.] in Verbindung mit einem bloßen [X.] ist danach erst rechtnicht geeignet, die erforderliche Rechtsklarheit herzustellen. Die zunächst er-folgte gerichtliche Terminsbestimmung auf den 13. August 1998 ging von [X.] ins Leere und war schon deshalb nicht geeignet, den Mangel einer feh-lenden Klageschrift zu heilen.b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz des [X.] vom20. Oktober 1998, in dem sein Prozeßbevollmächtigter bat, "dem Rechtsstreitseinen Fortgang zu geben", und erklärte, die Klage sei infolge des [X.] nunmehr unbedingt anhängig, als Klageeinreichung gewertetwerden kann, weil der Rechtsanwalt den [X.] ebenfalls unterzeichnethat. Der Schriftsatz ist erst fast vier Monate nach Zugang der die Prozeßko-stenhilfe ablehnenden Entscheidung eingegangen, außerdem nahezu drei [X.] nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 15. Juli 1998, die den Klägerauf das Fehlen einer Erklärung, nunmehr Klage erheben zu wollen, hingewie-sen hat. Damit hat der Kläger die ihm von Rechts wegen zur Verfügung ste-hende Frist bei weitem versäumt.Daher nützt es ihm auch nichts, daß die [X.]en am 19. [X.] mündlich verhandelt haben; denn der Mangel der Klageschrift ist dadurchlediglich mit Wirkung von jenem Tage, also ex nunc, geheilt worden ([X.], [X.].v. 8. Februar 1996 - [X.], [X.], 554, 555; v. 7. Juni 2001 - [X.], [X.], 1436, 1438).- 10 -III.Da der Kläger die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO versäumthat, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von ihm erhobenen [X.] 11 -gründe durchgreifen. Die Sache ist reif zur abschließenden Entscheidung(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage unter Aufhebung der vorinstanzli-chen [X.]eile abzuweisen.[X.] Kirchhof [X.]

Meta

IX ZR 113/01

10.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2003, Az. IX ZR 113/01 (REWIS RS 2003, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2400

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