Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. IX ZR 407/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3102

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[X.] DES [X.]OLKESURTEIL[X.][X.]erkündet am:22. März 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein KO § 41 Abs. 1 Satz 2; BGB § 203Die Beschwerde gegen die [X.]erweigerung von Prozeßkostenhilfe kann unterdenselben [X.]oraussetzungen wie das ursprüngliche Gesuch den Fristablaufhemmen, solange darüber nicht entschieden ist (im Anschluß an [X.],235 [X.], [X.]eil vom 22. März 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Kreft und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.]s Celle vom 7. Oktober 1998 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen einer Forde-rung in Höhe von 548.496,32 DM abgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.[X.]on Rechts [X.]:Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist [X.]erwalter in dem am 14. Februar 1996eröffneten Konkursverfahren über das [X.]ermögen der GmbH (nachfolgend:GmbH oder Gemeinschuldnerin). Die Beklagte war zuletzt deren "Hauptbank-verbindung". Im Mai 1995 kam der Geschäftsbetrieb der GmbH durch [X.] auf ihrem - gemieteten - Betriebsgrundstück zum Erliegen. Ende [X.] trat die GmbH neben weiteren Forderungen ihre Ansprüche aus der Feu-erversicherung bei der [X.] an die Beklagte ab. Dieinsgesamt abgetretenen Forderungen mit einem Umfang von nominell über- 3 -1,8 Mio. DM stellten nahezu die gesamten Aktiva der Gemeinschuldnerin dar.Zu diesem Zeitpunkt hatte diese bei der [X.] Kredite in einer Höhe von423.133,82 DM in Anspruch genommen. Die Brandkasse zahlte an die [X.] aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen [X.]ergleichs [X.] DM aus. Aus dieser [X.]ersicherungsleistung wurden die bei der[X.] bestehenden [X.]erbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe voninzwischen 597.387,57 DM getilgt. Der überschießende Betrag wurde [X.] Erfüllung von [X.]erbindlichkeiten der GmbH gegenüber anderen [X.].Am 9. Oktober 1995 beantragte die GmbH bei der [X.] die Erhö-hung des ihr im Juli eingeräumten Kreditrahmens um 600.000 DM. Als diesabgelehnt wurde, stellte die GmbH noch im Oktober 1995 Konkursantrag.Der Kläger hat am 16. Juli 1996 beim [X.] einen Antragauf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Anfechtungsklage in Höhe von548.496,32 DM gestellt. Diesen Antrag hat das [X.] durch einen Be-schluß zurückgewiesen, der dem Kläger am 13. November 1996 zugegangenist. Am 12. Februar 1997 hat dieser Beschwerde eingelegt, der das [X.]nicht abgeholfen hat. Im April 1997 hat das [X.] dem Kläger un-ter Beiordnung eines vom [X.] noch zu benennenden [X.] bewilligt. Am 30. April 1997 hat das [X.] demKläger einen Rechtsanwalt beigeordnet.Daraufhin hat der Kläger durch diesen Rechtsanwalt am 30. Mai 1997eine Klageschrift eingereicht, mit der die Zahlung von 597.387,57 [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat- 4 -sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] hat der Senatbis zum Betrage von 548.496,32 DM angenommen. In Höhe dieses Betragesverfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt im Umfang der Annahme durch den [X.] und Zurückverweisung.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Kläger habe die einjährige Anfechtungsfrist gemäß § 41 Abs. 1Satz 1 KO nicht gewahrt. Diese habe mit Ablauf des 14. Februar 1997 geendet,während die Klage erst am 30. Mai 1997 eingegangen sei.Die Klageeinreichung sei nicht deshalb rechtzeitig und fristwahrend, weildie Ausschlußfrist zwischenzeitlich durch das Prozeßkostenhilfeverfahren ge-hemmt gewesen sei. Zwar habe der am 16. Juli 1996 beim [X.] ge-stellte Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäߧ§ 203, 205 BGB die Hemmung der Anfechtungsfrist zur Folge gehabt, [X.] ab 14. August 1996; denn gemäß § 203 Abs. 1 BGB sei lediglich der [X.] 5 -raum innerhalb der letzten sechs Monate der Frist zu berücksichtigen. [X.] habe hier bereits mit Zugang der erst später mit der Beschwerdeangefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung am 13. November 1996 geen-det. Der Kläger sei gehalten gewesen, binnen einer Überlegungsfrist von zweiWochen gegen die Entscheidung des [X.]s Beschwerde einzulegen.Durch die vom Kläger nicht plausibel erläuterte Untätigkeit von fast drei Mona-ten bis zur Einlegung der Beschwerde am 12. Februar 1997 sei das [X.] geraten. Die vom Kläger zu vertretende [X.]erfahrensverzögerunghabe zur Folge, daß dem Beschwerdeverfahren insgesamt keine Hemmungs-wirkung mehr zukomme. Demgemäß seien lediglich knapp drei [X.] - vom 14. August bis zum 13. November 1996 - der [X.] hinzuzurechnen. Diese sei deshalb bereits Mitte Mai 1997 abgelau-fen, so daß die am 30. Mai 1997 eingereichte Klage nicht mehr fristwahrendgewirkt habe.[X.] rügt die Revision: Dem Kläger sei es nicht [X.], binnen zwei Wochen gegen den - die Prozeßkostenhilfe [X.] - erstinstanzlichen Beschluß Beschwerde einzulegen. Die gegenteiligeAuffassung des Berufungsgerichts benachteilige die unvermögende gegenüberder vermögenden [X.]. Hätte der Kläger über ausreichende Mittel verfügt, sohätte er am Tage des Fristablaufs Klage einreichen und im Falle von derenAbweisung durch das [X.] Berufung einlegen und die Rechtsmittelfri-sten mit der Möglichkeit der [X.]erlängerung ausschöpfen können, ohne daß ihm- 6 -dies zum Nachteil gereicht hätte. Daher sei es geboten, Klage und [X.] gleichzustellen und die Rechtsmittelfrist bei der [X.] § 203 BGB an der Berufungsfrist zu orientieren. Dann sei die Klage inner-halb der Frist erhoben worden.Mit dem Ausspruch, der Kläger habe seine Untätigkeit nicht [X.], habe das Berufungsgericht gegen die Hinweispflicht nach § 139 [X.]. Hätte das Berufungsgericht nämlich den Kläger darauf hingewiesen,daß es die Anfechtungsfrist als abgelaufen ansah, hätte der Kläger dargelegt,daß er nach dem ablehnenden Beschluß des [X.]s zunächst versuchthabe, die Gläubiger und den Gläubigerausschuß zur Zahlung eines Prozeßko-stenvorschusses zu bewegen. Erst als von den Gläubigern keine Reaktion ge-kommen sei, habe er die Beschwerde eingereicht.Schutzwürdige Belange der [X.] seien durch die Einreichung [X.] am 30. Mai 1997 nicht verletzt worden. Denn der Kläger hätte den [X.] auf Prozeßkostenhilfe auch am Tag des Fristablaufs einreichen und damitden Lauf der Frist hemmen können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine- nach dem Gesetz nicht fristgebundene - Beschwerde verspätet sein solle, [X.] auf Prozeßkostenhilfe jedoch nicht.II[X.] Berufungsgericht hat - im Gegensatz zum [X.] - nicht [X.], daß es für eine Hemmung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO i.[X.].- 7 -§ 203 Abs. 2 BGB genügt, wenn ein vollständig und ordnungsgemäß begrün-detes Gesuch um Prozeßkostenhilfe am letzten Tage der [X.]erjährungsfrist [X.] eingeht ([X.], 235, 237 ff; [X.], [X.]. v. 29. Januar 1981 - [X.]/79, NJW 1981, 1550 f).1. Als ein solches, selbständiges Gesuch ist auch eine beim zuständigenerstinstanzlichen Gericht eingereichte Beschwerdeschrift gegen eine frühere,ablehnende [X.] zu werten, welcher dieses Gerichtgemäß § 571 ZPO abhelfen kann. Eine solche - vollständig und ordnungsge-mäß begründete - Beschwerde erfüllt prozessual denselben Zweck wie daserstinstanzliche Gesuch. Der Gegner ist davon in gleicher Weise zu unterrich-ten, so daß auch seine Interessen nicht berührt werden. Das mag im [X.] die durch § 203 Abs. 1 BGB begrenzte Dauer der Hemmung dann beson-ders bedeutsam sein, wenn die angefochtene Entscheidung mehr als sechsMonate zurückliegt, ist aber nicht auf derartige Fälle beschränkt.Daß der Antragsteller mit der Beschwerde mehr als zwei Wochen seitdem früheren, abweisenden Gerichtsbeschluß gewartet hat, ist insoweit uner-heblich. Denn Zweck des § 203 BGB ist es nicht, [X.] selbständig zusanktionieren, sondern erhebliche Hinderungsgründe im Bereich des Berech-tigten zu dessen Gunsten beim [X.]erjährungsablauf hemmend zu [X.]. Der Berechtigte ist nicht allein deswegen schlechter zu stellen, weil erfrühzeitig Prozeßkostenhilfe beantragt, sein Begehren aber nicht durchgehendnachhaltig verfolgt hat. Soweit [X.] nicht vorliegen - insbeson-dere weil der Berechtigte nicht alles Zumutbare unternommen hat, um das [X.] zu beseitigen -, wird in diesem Umfang der Ablauf der [X.]erjährungsfristnicht gehemmt; der Berechtigte kann also nicht die volle, bis zu sechs Monaten- 8 -mögliche Fristerstreckung nach § 203 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. [X.] aber nicht etwa umgekehrt, daß die Ablaufhemmung dem [X.] nicht wenigstens insoweit zugute kommt, als er sich später - und immernoch rechtzeitig - im gebotenen Maße bemüht hat und dementsprechend nachallgemeinen rechtlichen Maßstäben eine [X.]erhinderung anzuerkennen ist. [X.] für eine innerhalb der [X.]erjährungsfrist eingelegte und ordnungsgemäß [X.] Beschwerde ebenso zu wie für das entsprechende erstinstanzlicheGesuch.2. Die mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde eingetreteneHemmung der [X.]erjährung dauert grundsätzlich fort, bis die bedürftige [X.]nach der Entscheidung über das [X.] bei angemessenerSachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben ([X.],235, [X.] war hier die Anfechtungsfrist bis zur Einreichung der [X.] am 30. Mai 1997 nicht abgelaufen.a) Das [X.] hat der Beschwerde des [X.] am [X.] stattgegeben, ohne daß dieser zuvor Änderungen oder Ergänzungenhätte vornehmen müssen. [X.]or der Beiordnung eines beim Prozeßgericht zu-gelassenen Rechtsanwalts war der Kläger weiterhin nicht zur Klageerhebung inder Lage. Dieser Hinderungsgrund entfiel nicht vor der Beiordnung durch das[X.] und der zugleich an den Kläger gerichteten Aufforderung, überden beigeordneten Rechtsanwalt eine Klageschrift einzureichen. Es steht [X.], daß der Kläger den Beschluß mit der Aufforderung vor dem 13. Mai 1997erhalten hat; dieses Datum gesteht die Revisionsbegründung - im Anschluß an- 9 -den nachgereichten Schriftsatz des [X.] vom 5. Oktober 1998 - zu. Es istauch damit vereinbar, daß zur Absendungsverfügung des [X.]s vom6. Mai 1997 ein Kanzleivermerk vom 9. Mai 1997 (Freitag) angebracht [X.]) Nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe hat der Berechtigte noch eine kurz bemessene Frist, die bei der ge-botenen zügigen Sachbehandlung nötig ist, um eine ordnungsmäßige Klage zuerheben.aa) Diese Frist wird ganz überwiegend, entsprechend dem [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO, mit "zumindest" zwei Wochen bestimmt([X.]/von [X.], 3. Aufl. § 203 Rn. 7; Soergel/Niedenführ,[X.]. § 203 Rn. 7; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 203 Rn. 22,letzter Absatz). Ob sie in Einzelfällen auch länger sein kann, hat der [X.] bisher offengelassen ([X.], 235, 240; [X.]. v. 29. Januar 1981- III ZR 168/79, aaO S. 1551), aber ausdrücklich eine Hemmung für "eine an-gemessene Zeit" nach Abschluß des [X.] bejaht (Beschl. v.8. Februar 1995 - [X.], aaO; [X.]. v. 24. März 1987 - [X.]/86,[X.]ersR 1987, 820).bb) Für den vorliegenden Fall erachtet der Senat siebzehn Tage nochals angemessen. Denn es besteht die Besonderheit, daß der [X.] mit der Aufforderung des [X.]s, eine Klageschrift "über den [X.] Rechtsanwalt" einzureichen, an den in [X.] ansässigen Klä-ger persönlich übermittelt wurde, dieser aber vor dem Prozeßgericht nicht po-stulationsfähig war. Er hatte auch keinen beim [X.] in [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt benannt gehabt. [X.]ielmehr mußte er nach Empfang des- 10 -Beschlusses erst den beigeordneten Rechtsanwalt bevollmächtigen und [X.] informieren. Die Klage war entscheidend auf die wirtschaftlichen [X.] der GmbH im Zeitpunkt der Abtretung gestützt; dazu wurden umfang-reiche Anlagen beigefügt.Der hierfür zusätzlich nötige Zeitbedarf ist nicht in der zweiwöchigenRegelfrist enthalten. [X.]ielmehr stellt eine [X.] - wie nach § 234Abs. 1 ZPO - die kürzeste aller in der Zivilprozeßordnung üblichen Antrags-oder Rechtsbehelfsfristen dar. Soweit sie eingreift, ist meist entweder eine Be-gründung nicht erforderlich (§ 577 Abs. 2, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), oder dieFrist zur Begründung kann bei Bedarf verlängert werden (§ 274 Abs. 3 Satz 1i.[X.]. § 227 Abs. 1 und 2, § 339 Abs. 1 i.[X.]. § 340 Abs. 2 Satz 2, § [X.]. 1 i.[X.]. Abs. 3 ZPO). Überwiegend sieht die Zivilprozeßordnung hingegeneine Monatsfrist vor, wenn eine Begründung nötig ist (§ 519 Abs. 2 Satz 2,§ 554 Abs. 2 Satz 2 - jeweils auch i.[X.]. § 621e Abs. 3, § 629a Abs. 2 Satz 1oder § 1065 Abs. 2 Satz 2 -, §§ 556, 586 Abs. 1, 629a Abs. 3, § 647 Abs. 1Satz 2 Nr. 2, § 656 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sonderregelung des § 234 Abs. 1ZPO, die keine [X.]erlängerung, sondern allenfalls eine erneute Wiedereinset-zung (§ 233 ZPO) ermöglicht, rechtfertigt sich daraus, daß in den [X.] der Antragsteller bereits innerhalb eines Gerichtsverfahrens eine Notfristoder eine vergleichbare prozessuale Frist versäumt hat. Solche Fristen erge-ben sich ohne weiteres aus der Zivilprozeßordnung (§ 224 Abs. 2 Satz 2). [X.] sind innerhalb der [X.] meist nur diejenigen Umstände darzu-legen, welche die Wiedereinsetzung als solche begründen sollen. [X.] schon zuvor eine Begründungsfrist selbst (§§ 519, 554, 621e, 629aAbs. 2 ZPO) versäumt worden ist, muß diese Begründung gemäß § 236 Abs. 2Satz 2 ZPO ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden; dann ist- 11 -aber jeweils schon zuvor eine aus dem Gesetz ersichtliche Monatsfrist ver-säumt worden.Damit ist die Hemmung einer [X.]erjährungsfrist nur eingeschränkt [X.]: Da sie gemäß § 203 Abs. 2 BGB "höhere Gewalt" voraussetzt, istderjenige, der sich auf einen solchen [X.] berufen will, zwar ge-halten, alles in [X.] Stehende zu unternehmen, um das Hindernis zubeseitigen. Das gilt auch für die unvermögende [X.]. Jedoch war es geradeeine Folge des wirtschaftlichen Unvermögens, daß sie während der [X.] auf nur ein einziges [X.] (§ 18 BRAOa.[X.]) nicht ohne weiteres einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßfüh-rung beauftragen konnte. Die Möglichkeit einer solchen Beauftragung [X.] von der Beiordnung im Wege der Prozeßkostenhilfe ab. Dem beige-ordneten Prozeßbevollmächtigten, der den anschließenden Prozeß eigenver-antwortlich betreibt, muß aber wenigstens eine zweiwöchige Frist zur [X.] der Klage nach Maßgabe des § 253 Abs. 2 ZPO verbleiben. Die für dieerstmalige Unterrichtung durch die [X.] unbedingt nötige Zeit ist darauf nichtanzurechen. Auch unter Berücksichtigung der gebotenen Beschleunigung sinddrei Werktage für eine solche Information noch als erforderlich anzusehen.Das Streben nach einer angemessenen Beschleunigung gebietet es derbedürftigen [X.] auch nicht etwa, bereits innerhalb der Anfechtungsfrist ihrenAnspruch im Wege des Mahnverfahrens selbst geltend zu machen. [X.] dafür fallen Kosten an, die sie möglicherweise nicht vorzuschießen [X.]. Ferner war der Kläger nicht gehalten, von Anfang an in dem fremden Ge-richtsbezirk einen (ausschließlich) dort zugelassenen Rechtsanwalt mit derWahrnehmung schon des [X.] zu beauftragen. [X.] 12 -mehr durfte er, wie jede [X.], dieses [X.]erfahren noch selbst betreiben. Der mitder Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts verbundene Aufwand war erstnach einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geboten.cc) Berechtigte Belange der [X.] als Anfechtungsgegnerin werdenhierdurch nicht verletzt. Denn sie war schon durch das Begehren des [X.]um Prozeßkostenhilfe über den angekündigten Klageantrag unterrichtet. [X.] Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Prozeßbevollmäch-tigten für die Gegenseite mußte sie wenigstens noch eine angemessen kurzeZeit lang mit der Klageerhebung und der dadurch eintretenden [X.] Anfechtungsfrist rechnen. Ein solcher Zeitraum ist hier mit siebzehn Tagennicht überschritten.Danach ist die Klage am 30. Mai 1997 noch rechtzeitig beim [X.]eingegangen.dd) Diesem Ergebnis stehen nicht die Erkenntnisse des [X.] entgegen, daß dem Anspruchsteller zur Einlegung einer Beschwerdegegen eine ablehnende Entscheidung im Prozeßkostenhilfe-[X.]erfahren eineFrist von "höchstens" zwei Wochen zusteht ([X.], [X.]. v. 9. Januar 1991 - [X.] 85/90, NJW-RR 1991, 573, 574; vgl. KG NJW-RR 1999, 1297, 1298; Pa-landt/[X.] aaO; Soergel/Niedenführ aaO Rn. 7; dagegen für eine Monatsfristentsprechend § 516 ZPO [X.]/[X.] aaO Rn. 21 d). Denn der zurück-weisende Beschluß im Prozeßkostenhilfe-[X.]erfahren ist dem Antragsteller zuübermitteln, der in aller Regel auch selbst befugt ist, die Beschwerde dagegen- 13 -einzulegen (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Deshalb [X.] mit dem Zugang bei ihm der [X.].Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Hemmung der Frist des § 12Abs. 3 [X.]. Auch dazu hat der [X.] offengelassen, ob einezweiwöchige Frist in Einzelfällen überschritten werden kann ([X.]Z 98, 295,301). Nur für eine Beschwerde unmittelbar gegen die Ablehnung eines Antragsauf Prozeßkostenhilfe hat er die Frist auf "höchstens" zwei Wochen begrenzt([X.], [X.]. v. 6. Juni 1990 - [X.], [X.], 882, 883).c) Die Einreichung der Klageschrift wahrte gemäß § 270 Abs. 3 ZPO dieFrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO. Die Klage wurde zwar erst am 4. Juli 1997zugestellt. Doch beruhte dies allein darauf, daß das Gericht die [X.] vor dem 1. Juli 1997 verfügte. [X.]ersäumnisse des [X.] waren für diese[X.]erzögerung nicht ursächlich.d) Endlich steht der verjährungshemmenden Wirkung des [X.] (§ 203 Abs. 1 BGB) im Umfang der Annahme durch den [X.] nicht die fehlerhafte Berechnung des [X.] durch den Kläger imProzeßkostenhilfe-[X.]erfahren entgegen. Zwar hatte die Beklagte aus der [X.] insgesamt 597.387,57 DM zur Tilgung eigener [X.] verwendet; in diesem Umfang blieb sie selbst um den Erlös "be-reichert". Der Kläger hat statt dessen das [X.] auf548.496,32 DM begrenzt; dies war gerade derjenige Betrag, der - nach [X.] eigenen Forderung der [X.] - an andere Insolvenzgläubiger geflos-sen ist. Damit war aber, entgegen der Auffassung der [X.], nicht etwa eininsgesamt anderer Streitgegenstand [X.] 14 -Als anfechtbare Rechtshandlung war von Anfang an die Abtretung [X.] auf die Brandschadensversicherung als solche und in vollem [X.] bezeichnet. Nachdem die Forderung gegen den [X.] war, sollte für sie gemäß § 37 Abs. 1 KO Wertersatz geleistet werden.Dafür, daß der Kläger die "Bereicherung" der [X.] in denjenigen [X.] gesehen hätte, die gerade anderen Gläubigern überlassen wurden, be-steht und bestand kein Anhaltspunkt. Bei sinnentsprechendem [X.] von vornherein kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Klä-ger nur die Beträge verwechselt hat und denjenigen (höheren) Betrag- wenigstens teilweise - beanspruchen wollte, der bei der [X.] selbst ver-blieben war.[X.].Das Berufungsurteil beruht danach auf einem Rechtsfehler. Es erweistsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). [X.]ielmehr ist [X.] gemäß § 31 Nr. 1 KO schlüssig:Die Geschäftsführer der GmbH haben der [X.] am 24. Juli 1995alle Ansprüche aus der Brandschadensversicherung in Höhe der [X.]ersiche-rungssumme von 1,8 Mio. DM abgetreten. Die Abtretung diente zur Sicherungaller bestehenden und künftigen Forderungen der [X.] gegen die [X.] der Geschäftsverbindung. Die Abtretung benachteiligte die Konkursgläubi-ger im allgemeinen, weil ihnen der Gegenwert der Forderung [X.] behauptet, die Geschäftsführer der GmbH hätten in Gläubi-gerbenachteiligungsabsicht gehandelt und der zuständige Geschäftsstellen-leiter der [X.] habe dies gewußt. Im Zeitpunkt der Sicherheitenbestellungsei der zu sichernde Kredit in Höhe von insgesamt 423.133,82 DM bereits [X.] genommen gewesen. Am 20. Juli 1995 sei schon ein Wechsel überfast 54.000 DM von der [X.] nicht eingelöst worden. Die GmbH habenicht mehr beabsichtigt, ihren Betrieb nach dem Brand wieder aufzunehmen.[X.]ielmehr sei Personal entlassen worden. Am 27. Juli 1995 habe die GmbH zu-dem ihre noch vorhandenen Fertigungsmaschinen verkauft. Seine Behauptungstützt der Kläger endlich auf den unstreitigen Umstand, daß fast gleichzeitig mitder angefochtenen Abtretung fünf weitere Ansprüche der GmbH in Höhe vonzusammen mehr als 70.000 DM an die Beklagte abgetreten wurden. Damit [X.] fast die gesamten freien Aktiva der GmbH sicherungshalber der [X.]überlassen worden.Gegen die Annahme, daß die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Gläu-biger zu befriedigen, spricht eine tatsächliche [X.]ermutung, weil das Konkurs-verfahren über das [X.]ermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit [X.] eröffnet worden ist (vgl. [X.]. v. 13. März 1997 - [X.], [X.], 853, 854 f m.w.[X.] schließt sogar eine mögliche Absicht der [X.], den von [X.] benötigten Teil der [X.]ersicherungssumme letztlich anderen Gläubigern derGmbH zu überlassen, nicht die gewollte Benachteiligung der sonstigen, nichtberücksichtigten Insolvenzgläubiger [X.] -- 17 -[X.].Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden (§ 565Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte bestreitet das Klagevorbringen in erheblicherWeise, nämlich insbesondere eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Ge-meinschuldnerin sowie eine eigene, entsprechende Kenntnis.Die Beklagte hat dargelegt, die GmbH habe bei ihr einen [X.] (Nr. 61.353) mit einem Limit von 200.000 DM unterhalten, der zum30. Juni 1994 befristet und dessen [X.]erlängerung beantragt gewesen sei. Zu-sätzlich habe die GmbH zur Überbrückung der durch den Brand verursachtenBetriebspause - unstreitig - einen Kredit von weiteren 200.000 DM bis [X.] 30. November 1995 beantragt. Schon bei der [X.]ereinbarung der beidenneuen Darlehen - förmlich wurden beide Kredite mit Schreiben vom [X.] eingeräumt [Bl. 124 f Bd. I GA] - sei die Abtretung insbesondere des [X.] auf die Brandschadensversicherung vereinbart gewesen. Trifft dies zu,dann hätte die GmbH mit einer nachträglichen oder gleichzeitigen Abtretungeine solche schuldrechtliche [X.]erpflichtung in kongruenter Weise erfüllt. Entge-gen der Auffassung des [X.] begründet allein eine mögliche Übersicherungnoch keine Inkongruenz, solange die zugrunde liegende schuldrechtliche [X.]er-pflichtung dazu nicht aus diesem oder anderen Gründen nichtig oder selbstwieder erfolgreich angefochten ist: Eine Sicherung, die der Gläubiger [X.] beanspruchen hatte, ist nicht inkongruent (vgl. § 30 Nr. 2 KO). Die [X.] einer zweifelsfreien, erkennbaren Übersicherung kann nur allgemeinbei der Würdigung erheblich sein, ob die Beteiligten eine Benachteiligung derübrigen Insolvenzgläubiger erkannten und [X.] 18 -Die Beklagte bestreitet eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht außer-dem, indem sie geltend macht, im Zeitpunkt der Abtretung habe die [X.] die Betriebsfortführung beabsichtigt; derartige Pläne hätten sich erst zer-schlagen, als der Brandversicherer 600.000 DM weniger auszahlte als erwar-tet. Entgegen der Auffassung des [X.] ist hier auf den Zeitpunkt der Abtre-tung abzustellen, weil in diesem Augenblick die abgetretene [X.]ersicherungsfor-derung bereits bestand; nur wenn eine erst künftige Forderung im voraus [X.] wird, ist der Zeitpunkt ihres Entstehens maßgeblich.[X.] ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen(§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die Berechtigung der [X.] gemäß § 31 Nr. 1 KO (s.o. [X.] und [X.]) zu prüfen haben.[X.]

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IX ZR 407/98

22.03.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. IX ZR 407/98 (REWIS RS 2001, 3102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3102

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