Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. IX ZR 195/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2356

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:7. Juni 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 1; ZPO § 851 Abs. 1Der Anspruch des Gemeinschuldners aus einem Darlehensvertrag mit der Zweck-bindung, den Kreditbetrag einer bestimmten Person zu gewähren, gehört [X.] zur Insolvenzmasse. Durch die Leistung des Kredits an den Begünstigten [X.] daher die Gläubiger benachteiligt werden.[X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Kirchhof, Dr. Fischer und Raebelfür Recht erkannt:Auf die Revision und den Einspruch der Klägerin werden das Ur-teil des 8. Zivilsenats des [X.] [X.] 28. Oktober 1999 und das Versäumnisurteil dieses [X.] 4. März 1999 aufgehoben.Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] vom 13. August 1998 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen,jedoch fallen die durch die Säumnis im Termin vom 4. März 1999verursachten Kosten der Klägerin zur Last.Von Rechts [X.] Klägerin ist Verwalterin in der Gesamtvollstreckung über das Ver-mögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte ist- 3 -alleinige Kommanditistin sowie alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführe-rin der [X.] Beklagte, die auch unter der Firma [X.] ein Gerüstbau-Unternehmenbetrieb, vermietete im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes der Schuldnerin [X.], einen Lagerplatz sowie ein Büro. Ende September 1996 hatte [X.] aus diesen Verträgen offene Verbindlichkeiten von 263.200 DM.Am 4. Oktober 1996 schloß die Schuldnerin mit der [X.] einen Darlehens-vertrag über 115.000 DM. Die Beklagte übernahm die persönliche Mithaftungfür die Rückzahlung dieses Betrages. Es wurde vereinbart, daß der zu gewäh-rende Kredit ausschließlich der Rückführung des [X.]s auf dem beider Bank für die Beklagte unter der Firma [X.] Gerüstbau geführten Konto die-nen sollte. Das Darlehen wurde diesem Konto, das am 18. September 1996einen [X.] von 113.969,13 DM aufwies, gutgeschrieben. Die [X.] verpflichtete sich, es in 23 monatlichen Raten von je 5.000 DM zurückzu-zahlen; sie tilgte insgesamt 20.000 DM.Am 9. Juni 1997 wurde das [X.] über dasVermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin hat von der [X.] dieüberwiesene Darlehenssumme sowohl nach den Anfechtungsvorschriften alsauch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes zurückverlangt. [X.] hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abge-wiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstin-stanzlichen Entscheidung.- 4 -EntscheidungsgründeDie Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht ist der Meinung, die Voraussetzungen eines [X.] nach § 10 [X.] seien nicht gegeben. Die anfechtbareRechtshandlung bestehe in der Verfügung über die Darlehensvaluta. [X.] seien dadurch jedoch nicht benachteiligt worden, weil das [X.] dem Inhalt der mit der Bank getroffenen Vereinbarung nur zweckgebun-den habe eingesetzt werden dürfen. Aufgrund dieser Bindung seien die [X.] nicht als Vermögen der Schuldnerin anzusehen. Ob die Massedurch eine auf die Restforderung der [X.] in der Gesamtvollstreckung [X.] geschmälert werde, sei dem Vorbringen der Klägerin nicht zuentnehmen.[X.] Erwägungen sind rechtlich nicht tragfähig. Der geltend gemachteAnspruch erweist sich als begründet; die Rechtshandlung der Schuldnerin [X.] auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zu Recht gemäß § 10[X.] angefochten [X.] 5 -1. Mit der Gutschrift des Kreditbetrages von 115.000 DM auf dem von ihrbei der [X.] geführten Konto hat die Beklagte eine Leistung aus dem Ver-mögen der Schuldnerin erhalten. Diese hat eine Darlehensverbindlichkeit mitder Bank begründet, um der [X.] etwas zuzuwenden, und die [X.] bewirkt, daß sie mit dem Kreditgeber vereinbart hat, die [X.] auf das die Firma [X.] betreffende Konto der [X.] vorzuneh-men. Damit hat die Schuldnerin die aufgrund des Darlehens ausbezahlteSumme der [X.] im Wege einer mittelbaren Zuwendung geleistet (vgl.[X.]Z 142, 284, 287 ff m.w.N.).2. Jede Anfechtung setzt eine Gläubigerbenachteiligung durch [X.] voraus. Wegen einer vom Gemeinschuldner an einen Drittenerbrachten Leistung kann auf dessen Vermögen nur zugegriffen werden, [X.] das den Gläubigern haftende Kapital, die Insolvenzmasse, [X.] wurde ([X.], Urt. v. 17. Juni 1999 - [X.], [X.], 2969,2970; [X.]/[X.], [X.]. § 29 Rn. 60 f m.w.N.). Diese Voraussetzungist hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb zu ver-neinen, weil der Kreditvertrag vom 4. Oktober 1996 die Abrede enthielt, daßdas Darlehen ausschließlich zur Rückführung des [X.]s auf dem Kontoder [X.], das die [X.] Gerüstbau betraf, verwendet werden durfte.Forderungen des Schuldners, die nicht der Vollstreckung unterliegen,sind grundsätzlich konkursfrei, gehören also nicht zur Gesamtvollstreckungs-masse (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Vereinbarte Zweckbindungen können gemäߧ 851 Abs. 1 ZPO die Unpfändbarkeit der sie betreffenden Forderungen bewir-ken. Ob diese Rechtsfolge ganz allgemein oder nur unter der zusätzlichen- 6 -Voraussetzung eintritt, daß der Zweckbindung treuhänderischer Charakter zu-kommt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. [X.], Urt. v. 20. [X.] - [X.], [X.], 40, 41; v. 16. Dezember 1999 - [X.]/98,WM 2000, 264, 265) und braucht auch hier nicht entschieden zu werden.Durch die Leistung der Schuldnerin ist die Masse selbst dann verkürzt worden,wenn der Anspruch aus dem Darlehen infolge der Zweckbindung zunächst un-pfändbar war.a) Nach heute nahezu einhelliger Auffassung gehören [X.], obwohl sie nur an den [X.] abgetreten werden [X.] (§ 399 Alternative 1 BGB) und deshalb gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfänd-bar sind, zur Insolvenzmasse. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dasVermögen des [X.] wandelt sich der Befreiungsanspruch ineinen in die Masse fallenden Zahlungsanspruch in Höhe der zu [X.] um ([X.]Z 57, 78, 81; [X.], Urt. v. 16. September 1993 - [X.]/92,ZIP 1993, 1656, 1658; [X.]/[X.], aaO § 1 Rn. 88; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 1 Rn. 38; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 1 [X.]. [X.]; [X.], 2. Aufl. § 36 Rn. 23). Die aus der Unabtretbarkeitfolgende Unpfändbarkeit des [X.] dient nicht dem Schutz [X.]. Der Anspruch hat auch nicht zum Ziel, dem [X.]eine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung zu verschaffen (Senatsurt. [X.] September 1993, aaO S. 1657). Deshalb muß der Vermögenswert diesesAnspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruchzusteht, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen. Ein infolge der Wir-kung des § 851 ZPO nicht allgemein, sondern nur im Rahmen seiner Zweckbe-stimmung pfändbarer Anspruch bleibt daher nur dann massefrei, wenn die [X.] 7 -pfändbarkeit gerade dem Schutz des Gemeinschuldners dient ([X.]/[X.], aaO § 1 Rn. 77).b) Aus entsprechenden Erwägungen unterlag auch der Anspruch [X.], das auszubezahlende Darlehen dem Konto der [X.] gutzu-schreiben, bis zu seiner Erfüllung dem [X.]. Die vereinbarteZweckbindung diente allein den Interessen der Bank und der [X.] an [X.] des auf dem Konto der [X.] Gerüstbau angewachsenen Kredits. [X.] lediglich die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit der [X.] beidem Kreditinstitut bewirken, ihr aber nicht darüber hinaus eine insolvenzfesteSicherung verschaffen. Wäre die an die Beklagte erbrachte Leistung nicht demzur Konkursmasse gehörenden Vermögen der Schuldnerin zuzurechnen, [X.] Beklagte allein aufgrund der Zweckbindung des Darlehensvertrages eine inder Gesamtvollstreckung nicht mehr angreifbare Rechtsposition erlangt. [X.] wäre dann regelmäßig in der Lage, eigene Vermögenswerte [X.] unanfechtbar zu übertragen, indem er lediglich eine Zwischen-person einschaltet und für die von dieser zu erbringende Leistung als Zweck-bindung die Befriedigung des von ihm ausgewählten Gläubigers vereinbart.Damit könnte die Durchsetzung von Rückgewähransprüchen, wie sie durch [X.] gesichert werden soll, weitgehend unterlaufen, dieGläubigergesamtheit also nicht mehr angemessen vor der Gefahr einer Aus-plünderung der Masse geschützt werden. Gerade die im Streitfall gewählterechtliche Gestaltung macht dies besonders deutlich.Folglich ist der Anspruch der Schuldnerin aus dem [X.] Eröffnung des [X.]s der Insolvenzmasse zu-- 8 -zurechnen. Damit ist durch die Gutschrift auf dem Konto der [X.] das [X.] haftende Vermögen der Schuldnerin verkürzt worden.3. Die Übertragung der Vermögenswerte der Gemeinschuldnerin erfülltdie Voraussetzungen mehrerer Anfechtungstatbestände des § 10 [X.].a) Die Beklagte hat die Zuwendung unentgeltlich erhalten (§ 10 Abs. 1Nr. 3 [X.]).Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Zuwendungals unentgeltlich anzusehen, wenn ihr keine Gegenleistung des Empfängersgegenübersteht, dieser also keine den empfangenen Vermögenswert ausglei-chende Leistung an den Zuwendenden oder einen Dritten schuldet ([X.]Z 113,98, 101; 113, 393, 395 f; 141, 96, 99 f). Eine entsprechende Ausgleichspflichtder [X.] ergibt sich nicht daraus, daß die [X.] Gerüstbau gegen die Ge-meinschuldnerin fällige Forderungen aus Mietverträgen hatte. Keine Partei hatbehauptet, daß die Auszahlung des Darlehens an die Beklagte von den [X.] in eine rechtliche Beziehung zu den Mietzinsforderungen der [X.] gesetztworden ist. Demgemäß hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, essei nichts dafür dargetan, daß die Beklagte durch die Überweisung der Darle-hensvaluta zugleich wegen der Mietzinsforderungen Befriedigung erlangt habe.Die Schuldnerin und die Beklagte haben also keine rechtliche Verknüpfungzwischen der geleisteten Zahlung und den der [X.] zustehenden Mietzinsan-sprüchen vorgenommen. Die Übertragung ist im letzten Jahr vor Eröffnung [X.] vorgenommen worden. Im übrigen beträgt hier die [X.], weil die Beklagte alleinige Kommanditistin sowie alleinige [X.] 9 -schafterin der Komplementär-GmbH der Schuldnerin war (vgl. [X.]Z 129, 236,244).b) Davon abgesehen ist die Gewährung des Darlehens selbst dann,wenn sie nicht unentgeltlich erfolgte, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] anfecht-bar.Die angefochtene Rechtshandlung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als [X.] ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte. Als der Kreditvertrag ver-einbart wurde und die Gutschrift auf dem Konto der [X.] einging, [X.] der [X.] jedenfalls hinsichtlich des [X.] fürdie Monate September 1995 bis Januar 1996 in Höhe von 69.000 DM ernsthafteingefordert. Weiter waren die Forderungen der [X.] in Höhe von108.242,40 DM sowie der [X.] von 15.238,03 DM nichterfüllt. Fällig war zudem eine Forderung der [X.] aus einem Kaufvertrag inHöhe von 206.839 DM. Nach dem von der [X.] nicht bestrittenen Vortragder Klägerin war die Gemeinschuldnerin schon damals nicht in der Lage, dieseForderungen in absehbarer Zeit zu erfüllen. Damit war nach außen erkennbargeworden, daß die Schuldnerin jedenfalls einen wesentlichen Teil der ernsthaftgeltend gemachten Forderungen nicht zu erfüllen vermochte. Im Hinblick [X.] steht die Gewährung eines nicht die Tilgung dieser Forderungen betreffen-den und zudem streng zweckgebundenen Darlehens der Annahme der [X.] nicht entgegen (st. Rspr.: vgl. [X.], Urt. v. 13. April 2000- IX ZR 144/99, [X.], 1116, 1117). Der [X.] als Alleingesellschafte-rin waren diese Tatsachen [X.]) Wegen der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerinhatte die Beklagte als deren gesetzliche Vertreterin und zugleich als Empfän-gerin der Leistung auch die Absicht, die Gläubiger durch die angefochteneRechtshandlung zu benachteiligen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).5. Die Begründetheit der insolvenzrechtlichen Anfechtung kann schließ-lich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die Beklagte infolge ihrerpersönlichen Haftung gegenüber der Kreditgeberin möglicherweise zusätzlichfür den von der Schuldnerin nicht zurückgezahlten Teil des Darlehens einste-hen muß.Die eventuell doppelte Inanspruchnahme der [X.] hat ihren Grundin zwei verschiedenen Rechtshandlungen, die streng voneinander zu [X.]. Die Verpflichtung zur Rückgewähr der erhaltenen Darlehenssumme be-steht gegenüber der Masse und beruht darauf, daß die Beklagte als gesetzli-che Vertreterin der Schuldnerin eine Zuwendung an sich selbst veranlaßt hat,die ihr insolvenzrechtlich nicht zusteht. Die Haftung für den Kredit folgt dage-gen aus einer mit der Bank getroffenen schuldrechtlichen Sicherungsabrede,die zwar in wirtschaftlichem, nicht jedoch in rechtlichem Zusammenhang mitdem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht.6. Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 [X.] ist trotz derprozeßrechtlichen Mängel, die der Klageerhebung anhaften, gewahrt. Die Klä-gerin hat dem Prozeßkostenhilfegesuch einen nicht unterzeichneten [X.] beigefügt und es versäumt, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eineden Anforderungen des § 253 ZPO genügende Klageschrift einzureichen. Der[X.] ist lediglich der [X.] zugestellt worden. Am 9. Juli 1998 ha-- 11 -ben die Parteien aber mündlich verhandelt. Der Prozeßbevollmächtigte derKlägerin hat den Antrag aus der "Klageschrift" verlesen. Die Prozeßbevoll-mächtigte der [X.] hat zur Sache verhandelt, ohne den Mangel der Klagezu rügen. Damit ist die Anfechtung als im Zeitpunkt der mündlichen Verhand-lung wirksam rechtshängig gemacht anzusehen (vgl. [X.], Urt. v. 8. [X.] - [X.], [X.], 552, 553).- 12 -III.Da der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Insol-venzanfechtung durchgreift, hat der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO [X.] des [X.] im Ergebnis wiederherzustellen. Auf die Erwägungen,mit denen das Berufungsgericht eine Rückgewährpflicht aus eigenkapitaler-satzrechtlichen Gründen (§ 32 a KO; §§ 32 a, 32 b GmbHG) verneint hat,braucht daher nicht eingegangen zu werden.[X.] Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel

Meta

IX ZR 195/00

07.06.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. IX ZR 195/00 (REWIS RS 2001, 2356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2356

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