Bundespatentgericht, Urteil vom 21.07.2016, Az. 5 Ni 41/13 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2016, 7780

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Fensterrollo (europäisches Patent)" – zur Einschränkung des Patents – Freiheit des Patentinhabers, sein Patent nach Belieben einzuschränken – Auswirkung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 782 979

([X.] 2006 009 466)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2016 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.]. [X.] sowie

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 782 979 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 8 und 11 bis 22 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass diese Ansprüche unter Anpassung der Rückbezüge folgende Fassung erhalten:

1. [X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

mit einer [X.] (19), die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist, die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und die durch einen in einer Hutablage (13) angeordneten [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

mit einer [X.] (23), die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der Rollbahn (19) befestigt ist und aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

mit [X.] (18), die die [X.] (23) längs des [X.] führen und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt, wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

mit einer [X.] (24), die an der [X.] (23) vorgesehen ist und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt,

wobei neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren Verlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht.

2. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (23) in der Länge verstellbar ist.

3. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (23) endseitige Führungsglieder (28) aufweist, deren Abstand von einander veränderbar ist.

4. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (23) sich aus einem Mittelstück (26) und zwei endseitigen Führungsgliedern (28) zusammensetzt, die in dem Mittelstück (26) längsverschieblich jedoch [X.] geführt sind.

5. [X.] nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungsglieder (28) derart gestaltet sind, dass sie die Drehwinkelstellung der [X.] (23) um ihre Längsachse zwangsläufig festlegen.

6. [X.] nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Führungsglieder (28) Gleiter (32) aufweisen, die eine längliche Gestalt haben.

7. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zu den Führungsmitteln (18) zwei Führungsschienen gehören, zwischen denen die [X.] (23) geführt ist.

8. [X.] nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass jede Führungsschiene (18) eine Führungsnut (35) enthält, die sich im Querschnitt gesehen aus einer Nutenkammer (36) und einem Nutenschlitz (37) zusammensetzt.

11. [X.] nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass zu der Antriebseinrichtung (44, 54) linienförmige Betätigungsglieder (38) gehören, die durch die Führungsschienen (18) verlaufen und von denen jedes mit einem Ende mit der [X.] (23) in [X.] steht.

12. [X.] nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Betätigungsglieder (38) [X.] sind, sind, die ausknicksicher geführt sind.

13. [X.] nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (38) in der Führungskammer (36) laufen.

14. [X.] nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass zu der Antriebseinrichtung (44, 54) [X.] gehören um die Betätigungsglieder (38) zu bewegen.

15. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (25) und die [X.] (23) zwei aneinander befestigte Teile sind.

16. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (25) mit der [X.] (25) einstückig ist.

17. [X.] nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (25) biegeelastisch ist.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼, die Beklagte ¾.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 782 979 (Streitpatent), das am 21. Juli 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Anmeldung 10 2005 052 618 vom 2. November 2005 angemeldet worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „[X.] ohne Restlichtspalt“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2006 009 466.5 geführt. Es umfasst nach der Streitpatentschrift (EP 1 782 979 [X.]) 22 Patentansprüche, von denen mit Ausnahme der Ansprüche 9 und 10 alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

Der Patentanspruch 1, auf den die Ansprüche 2 bis 22, soweit sie mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind, direkt oder indirekt rückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

3

1. [X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

4

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

5

mit einer [X.] (19), die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist, die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

6

mit einer [X.] (23), die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) befestigt ist und aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9,10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist

7

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

8

mit Führungsmitteln (18), die die [X.] (23) längs des [X.] führen und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt, wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

9

mit einer [X.] (24), die an der [X.] (23) vorgesehen ist und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

Wegen des Wortlauts der [X.], soweit sie mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind, wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin, die das Streitpatent nur im Umfang der Ansprüche 1 bis 8 und 11 bis 22 angreift, macht geltend, sein Gegenstand beruhe im angegriffenen Umfang nicht auf erfinderischer Tätigkeit, so dass es insoweit für nichtig zu erklären sei (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ).

Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Klägerin im Einzelnen auf die folgenden in der Klageschrift genannten Dokumente:

K4 [X.] 55 949 [X.] (Deckblatt),

[X.] [X.] 64 513 [X.] (Deckblatt),

K6 [X.] 101 02 799 C1(Deckblatt),

K7 [X.] 101 44 523 [X.] (Deckblatt),

K8 [X.] (Deckblatt),

K9 [X.] 102 01 786 [X.] (Vollschrift),

K10 [X.] 102 04 331 [X.] (Deckblatt),

K11 Sitemap www.bos.de,

[X.] EP 2 301 805 [X.] (Deckblatt),

K13 [X.] 601 10 196 T2 (Vollschrift),

K14 [X.] 892 366 [X.] (Deckblatt),

K15 [X.] 10 2005 038 373 [X.] (Deckblatt),

K16 [X.] 10 2005 062 000 [X.] (Deckblatt),

[X.] [X.] 29 45 931 [X.] (Deckblatt, Ansprüche),

K19 [X.] 10 2005 014 928 [X.] (Deckblatt),

[X.] [X.] 10 2006 006 664 [X.] (Deckblatt),

K21 [X.] 10 2004 022 923 [X.] (Deckblatt),

[X.] [X.] 109 09 142 C1 (Deckblatt),

[X.] [X.] 102 45 246 [X.] (Deckblatt),

K24 [X.] 107 06 355 C1 (Deckblatt),

[X.] [X.] 10 2005 055 625 [X.](Deckblatt),

K26 [X.] 101 25 066 [X.] (Deckblatt),

[X.] [X.] 201 01 709 [X.] (Deckblatt),

K28 [X.] 201 03 037 [X.] (Deckblatt),

K29 [X.] 197 38 534 C1 (Deckblatt),

K30 [X.] 42 41 138 [X.] (Deckblatt),

[X.] [X.] 198 35 230 [X.] (Deckblatt),

[X.] [X.] 102 48 591 [X.] (Vollschrift),

[X.] [X.] 202 17 717 [X.] (Vollschrift),

[X.] [X.] 101 08 216 [X.] (Deckblatt),

[X.] Abbildung offenkundig vorbenutztes Gepäckraumtrennnetz,

K36 Abbildung wie [X.] mit ausgezogenem Trennnetz,

[X.] Detailabbildung des Produktetiketts gemäß [X.],

[X.] [X.] 103 53 778 [X.] (Vollschrift),

sowie auf das mit Schriftsatz vom 3. März 2015 eingeführte Druckschrift

[X.] [X.] 101 35 273 [X.] (Vollschrift)

und die mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 eingeführten Druckschriften

[X.] EP 1 123 825 [X.] und

[X.] [X.] 588 307.

Sie trägt hierzu insbesondere vor, die Lehre des Streitpatents erweise sich ausgehend von der im Streitpatent genannten Druckschrift [X.] in Kombination u. a. mit einer der Druckschriften K9, [X.], [X.] oder [X.] bzw. im Hinblick auf das ihrer Ansicht nach [X.] ([X.] bis [X.]) als nahegelegt. Im Schriftsatz vom 25. Februar 2016 trägt die Klägerin darüber hinaus vor, der Gegenstand des Patentanspruch 1 sei durch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt. Die Merkmale der [X.], soweit angegriffen, seien insbesondere durch die Druckschrift [X.] vorweggenommen; die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] offenbarten die Lehre des Unteranspruchs 22.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 782 979 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1 bis 8 und 11 bis 22 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den [X.] 1 bis 3, 5 und 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2016, sowie mit Hilfsantrag 4 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 29. Februar 2016.

Als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Februar 2016 hatte die Beklagte Hilfsanträge 1 bis 6 vorgelegt, von denen der in der mündlichen Verhandlung überreichte neue Hilfsantrag 2 den früheren ersetzt. Bezüglich der weiteren Hilfsanträge mit Ausnahme von Hilfsantrag 4 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die nicht angegriffenen Ansprüche 9 und 10 gestrichen, die Rückbezüge insoweit angepasst und entsprechende neue Fassungen eingereicht.

Die jeweilige Fassung des Patentanspruchs 1 nach den [X.] 1 bis 6 lautet wie folgt:

Hilfsantrag 1 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. [X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

mit einer [X.] (19), die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist, die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

,

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

die sich zusammen mit der [X.] (23) schwenkt und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

Hilfsantrag 2 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. [X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

mit einer [X.] (19), die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist, die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

,

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

die sich zusammen mit der [X.] (23) schwenkt und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass die [X.] (24) mit dem konvex bombierten Rand in der Ruhestellung der [X.] (23) flach neben dem [X.] (14) aufliegt und nicht nach oben ragt, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

Hilfsantrag 3 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. [X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

mit einer [X.] (19), die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist, die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

die sich aus einem Mittelstück (26) und zwei endseitigen Führungsgliedern (28) zusammensetzt, die in dem Mittelstück (26) längsverschieblich jedoch drehfest geführt sind, wobei der Abstand der endseitigen Führungsglieder (28) voneinander veränderbar ist,

wobei die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) an dem Mittelstück (26) der [X.] (23) befestigt ist und die [X.] (23) aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9,10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

dem Mittelstück (26) der [X.] (23) vorgesehen ist, die sich zusammen mit der [X.] (23) schwenkt und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

Hilfsantrag 4 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. [X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

mit einer [X.] (19), die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist, die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

die sich aus einem Mittelstück (26) und zwei endseitigen Führungsgliedern (28) zusammensetzt, die in dem Mittelstück (26) längsverschieblich jedoch drehfest geführt sind, wobei der Abstand der endseitigen Führungsglieder (28) voneinander veränderbar ist, wobei der Abstand der endseitige Führungsglieder (28) voneinander veränderbar ist, wobei jedoch jedes Führungsglied („() einen Gleiter (32) mit einer länglichen Gestalt aufweist,

wobei die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) an dem Mittelstück (26) der [X.] (23) befestigt ist und die [X.] (23) aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9,10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

zu denen zwei Führungsschienen gehören, zwischen denen die [X.] (23) geführt ist, wobei jede Führungsschiene eine Führungsnut (35) enthält, die sich aus einer Nutenkammer (36) und einem Nutenschlitz (37) zusammensetzt, wobei in der Führungsnut (35) jeweils einer der Gleiter (32) aufgenommen ist,

wobei die Führungsschienen (18) die die [X.] (23) längs des [X.] führen und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt, indem die Schwenkbewegung der Gleiter (32) auf das Mittelteil (26) der [X.] (23) und dadurch auf eine daran befestigte [X.] (24) übertragen wird, wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

wobei die mit einer [X.] (24), die an dem Mittelstück (26) der [X.] (23) vorgesehen befestigt ist, und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

Hilfsantrag 5 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. Anordnung aus einem F Heckfensterrollo (21) für ein F Heckfenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1) und einer unterhalb des [X.] (9, 10) vorhandene Hutablage (13) , insbesondere [X.], wobei das F Heckfenster (9,10) eine Oberkante (8) aufweist,

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

in der Hutablage (13) angeordneten [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

,

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung

die sich zusammen mit der [X.] (23) schwenkt und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt,

wobei neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren Verlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht.

Hilfsantrag 6 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

1. [X.] (21) für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

mit einer drehbar gelagerten [X.] (22),

in einer Hutablage (13) angeordneten [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

,

mit einer Antriebseinrichtung (44, 53), die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

,

wobei neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren Verlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht.

Wegen der auf Patentanspruch 1 der jeweiligen Fassung der Hilfsanträge direkt oder indirekt rückbezogenen [X.] wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll bzw. zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Februar 2016 Bezug genommen.

Die Klägerin hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang auch in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen mangels Patentfähigkeit für nicht rechtsbeständig.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in jeder Hinsicht entgegen. Sie erachtet das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Patentansprüche zumindest in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 8. Dezember 2015 zugestellt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 164 bis 176 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 8 und 11 bis 22 angegriffen wird, ist teilweise begründet, denn der mit ihr geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. [X.]. m. Art. 56 EPÜ ist im Umfang des Angriffs gegeben, da sich die erteilte Fassung des Streitpatents insoweit aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig erweist. Auch in den Fassungen nach den [X.] 1, 3 und 5 kann das Streitpatent aus diesem Grund keinen Bestand haben. In der Fassung des [X.] kann das Streitpatent nicht zulässigerweise verteidigt werden, da sie eine Schutzbereichserweiterung enthält. Den in der mündlichen [X.]erhandlung neu eingereichten Hilfsantrag 2 hat der Senat nach § 83 Abs. 4 [X.] zurückgewiesen.

Mit Erfolg verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Umfang des Angriffs jedoch mit der Fassung nach Hilfsantrag 6, so dass insoweit die Nichtigkeitsklage abzuweisen war.

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft ein [X.] bei Kraftfahrzeugen.

Gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden als [X.] bezeichnet, dienen solche [X.] dem Zweck, die Erwärmung im Inneren zu vermindern, um so mit kleineren Leistungen bei Klimaanlagen auskommen zu können. Hinsichtlich der Sonneneinstrahlung sei im [X.] bei [X.] dabei das Heckfenster besonders kritisch, da die [X.] verhältnismäßig flach liege. So würde unabhängig von der Fahrtrichtung praktisch immer Sonnenlicht durch das Heckfenster einfallen und die beschienenen Teile nicht unerheblich erwärmt werden.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bekannte [X.] wiesen eine drehbar gelagerte [X.] und eine [X.] auf, die mit einer Kante an der [X.] befestigt ist und die mit einer von der [X.] abliegenden Kante durch einen [X.] hindurch ausziehbar ist. Ferner umfassten die bekannten [X.] eine [X.], die an der von der [X.] abliegenden Kante der [X.] befestigt ist und die in [X.] geführt aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] längs eines [X.] in eine [X.] zu bringen sei, in der die [X.] vor dem Fenster des Kraftfahrzeugs aufgespannt ist. Eine Antriebseinrichtung, die zumindest mit der [X.] gekuppelt ist, diene dazu, die [X.] zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] auf die [X.] vorzuspannen (vgl. Absätze [0002] bis [0005] der [X.]).

Zufolge der Bombierung des Daches und entsprechend der gekrümmten Oberkante des [X.] verbleibe bei ausgefahrener [X.] jedoch ein Lichtspalt zwischen der [X.] und der Oberkante des [X.]. Der Spalt sei bei den bekannten Anordnungen in Folge des geraden [X.]erlaufes der [X.] unvermeidbar. Andererseits sei ein gerader [X.]erlauf an der [X.] wünschenswert, weil dieser in [X.]erbindung mit einer exakt geraden [X.] die günstigsten Einbau- und Wickelverhältnisse schaffe (vgl. Absätze [0006] und [0007] der [X.]).

Aufgabe der Erfindung sei daher ein neues [X.], insbesondere ein [X.] zu schaffen, bei dem kein Lichtspalt zwischen einer geraden [X.] und einer gekrümmten Fensterkante verbleibt (vgl. Absatz [0008] der [X.]).

2. Als einschlägigen Fachmann definiert der Senat einen an einer Hochschule ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH) mit in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbenen praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von [X.], die im Bereich der Innenausstattung von Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommen.

3. Der so definierte Fachmann entnimmt dem Streitpatent ein [X.], welches aus einer [X.] besteht, an dessen einer Kante eine [X.] und an dessen anderer Kante eine [X.] befestigt ist, wobei die [X.] mit einer Antriebseinrichtung gekuppelt ist, die die [X.] zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] auf die [X.] vorspannt.

Die erfindungswesentlichen Merkmale des [X.] bestehen zum einen darin, dass dieses [X.] aufweist, in welchen es derart entlang eines [X.] geführt wird, dass die [X.] während des Ein- und Auswickeln des [X.] um eine Achse geschwenkt wird, die parallel zu der Längsachse der [X.] liegt. Zum anderen beinhaltet das erfindungsgemäße [X.] eine [X.], die an der [X.] vorgesehen ist, und deren Rand konvex bombiert verläuft. Dadurch ist es möglich, dass in der [X.] des [X.], also in seiner abgewickelten Form, zwischen der [X.] und einem angrenzenden Fahrzeuginnenraum kein Spalt mehr verbleibt, durch welchen störendes Licht hindurchtreten kann. Da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 jedoch alleinig auf ein [X.] gerichtet ist, umfasst dieser weder den angrenzenden Fahrzeuginnenraum noch einen Spalt zwischen [X.] und Fahrzeuginnenraum.

Gemäß den Ausführungen in den Absätzen [0021] und [0022] der [X.] ist die [X.] selbst sehr vielseitig ausbildbar. So kann sie entweder einstückig mit der [X.] ausgeführt sein oder sie kann von der [X.] getrennt und an dieser befestigt sein. Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin, die [X.] elastisch auszuführen, damit sie sich an die Kontur im Dachbereich anpassen kann. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] ist jedoch auf keines dieser Ausführungsbeispiele beschränkt. [X.]ielmehr unterscheidet sich das in dem Patentanspruch gewählte [X.]erb „vorgesehen“ hinsichtlich der [X.]erbindung zwischen [X.] und [X.] von dem in der Beschreibung gewählten [X.]erb „befestigt“ oder gar einer Ausgestaltung als „einstückig“. Es ist daher weiter, also im Sinne einer Anordnung ohne Einschränkung auf eine reale Befestigung oder ähnlichem auszulegen.

Dem [X.]orbringen der Beklagten, die das [X.]erb „vorsehen“ dahin gehend ausgelegt sieht, dass darunter zumindest eine [X.]e [X.]erbindung der [X.] an der [X.] zu subsumieren wäre, kann insofern nicht gefolgt werden. So darf nach der in diesem Zusammenhang von der Beklagten zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht allein aus Ausführungsbeispielen auf ein engeres [X.]erständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll ([X.], Urteil vom 12. Februar 2008 - Mehrgangnabe). Die im vorliegenden Fall den technischen Erfolg erzielende technische Lehre ist es jedoch, den [X.] durch eine [X.] in der [X.] des Rollos zu verschließen. Bei der Lage der [X.] in deren Ruhestellung in einer waagrechten Position innerhalb einer Ausbuchtung einer Hutablage, welche die vorstehend formulierte technische Lehre nicht berührt, handelt es sich somit auch nur um eine vorteilhafte Weiterbildung der vorstehend genannten Lösung. Dies belegen auch die [X.], 20 und 22, die erst als vorteilhafte Weiterbildung die Ablage der [X.] in Ruhestellung des [X.] auf bzw. in der Hutablage fordern bzw. eine „Befestigung“ der [X.] an der [X.] oder deren Einstückigkeit mit der [X.] beanspruchen.

Der Fachmann versteht ferner unter dem Merkmal „[X.]“ nicht nur ein starres plattenförmiges Element, sondern schließt unter dem Merkmal „[X.]“ auch großflächige Elemente wie Blenden oder Abdeckungen mit ein.

[X.]. Zur erteilten Fassung

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht ausgehend von der in der Streitpatentschrift genannten Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der [X.] des Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. [X.]. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. [X.]. m. Art. 56 EPÜ gegeben ist.

1. Der Senat legt seiner Entscheidung folgende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung zugrunde:

1 [X.] (21)

1a für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

2 mit einer [X.] (22),

2a die drehbar gelagert ist,

3 mit einer [X.] (19),

3a die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist,

3b die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und

3c die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

4 mit einer [X.] (23),

4a die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) befestigt ist

4b und aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

5 mit einer Antriebseinrichtung (44, 53),

5a die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

6 mit [X.]n (18),

6a die die [X.] (23) längs des [X.] führen

6b und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt,

6c wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

7 mit einer [X.] (24),

7a die an der [X.] (23) vorgesehen ist

7b und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

2. Aus der Druckschrift [X.] ist ein [X.] bekannt, welches als ein [X.] 17 für eine Heckscheibe 6 konzipiert ist, die ausweislich Figur 1 eine Oberkante aufweist. Es umfasst eine [X.] 19, die unter einer Hutablage 11 drehbar gelagert ist, wobei an der [X.] 19 mit einer Kante eine [X.] 18 befestigt ist. Die gegenüberliegende von der [X.] 19 abliegende Kante ist mit einer als Zugstabanordnung 21 bezeichneten [X.] verbunden (Absätze [0021] und [0022]).

Abbildung

Figur 1 der Druckschrift [X.]

Quer durch die Hutablage 11 verläuft ein [X.] 12, der von zwei zueinander parallelen [X.] und 14 begrenzt ist, durch den die [X.] 18 hindurch ausziehbar ist (Figur 1, Absatz [0018]).

Mittels eines in der Funktion einer Antriebseinrichtung wirkenden Federmotors 20 innerhalb der [X.] 19 wird die [X.] 19 im Sinne des Aufwickelns der [X.] 18 vorgespannt (Absatz [0023]).

Wie die Figur 3 offenbart und wie in Absatz [0024] beschrieben ist, sind an den seitlichen Enden der Zugstabanordnung 21 zwei [X.] vorgesehen, die in Führungsschienen 16 eingreifen, die innerhalb des Fahrzeugs in der Innenverkleidung der beiden C-Säulen 5 des Fensters 6 eingebettet sind. Dadurch ist es möglich, das [X.] aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] 18 längs eines von den Führungsschienen 16 gebildeten Auszugsweges in eine [X.] zu bringen, in der die [X.] 18 vor dem Fenster des Kraftfahrzeugs aufgespannt ist (vgl. Figur 2).

Das aus der Druckschrift [X.] vorbekannte [X.] weist somit zunächst die Merkmale 1 bis 5a des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent auf. Dies wurde von der Beklagten so auch nicht bestritten.

Die an den seitlichen Enden der Zugstabanordnung 21 angeordneten [X.] sind teleskopartig ausgeführt, um einen veränderlichen Abstand zwischen den beiden Führungsschienen 16 zu kompensieren (Absatz [0024]). Dies bedingt jedoch zwingend, dass die Zugstabanordnung 21 ein Mittelstück aufweist, in welchem die beiden [X.] längsverschieblich geführt werden können. Ob das Mittelstück dabei drehbar oder [X.] mit den beiden [X.] 22 verbunden ist, lässt die Druckschrift [X.] offen und somit im Ermessen des Fachmanns.

Ausweislich Figur 4 und wie in Absatz [0028] ausgeführt, ist das jeweilige Führungselement 22 mit einem sich nach außen verjüngenden Halsteil 27 ausgebildet, auf dem jeweils ein zylindrischer [X.] sitzt. Dieser wird beim Ein- bzw. Ausfahren des [X.] klemmfrei in einer zylindrischen [X.] der zugehörigen Führungsschiene 16 geführt. (Absätze [0027] und [0028]).

Abbildung

Figur 4 der Druckschrift [X.]

Die beiden Führungsschienen 16 mit ihrer jeweiligen [X.] bilden somit die [X.] des [X.] aus, welche die Zugstabanordnung 21 im Sinne der Merkmale 6 und 6a des streitpatentgemäßen Gegenstands nach Patentanspruch 1 führen.

Aufgrund der gekrümmten Form der durch die Führungsschienen 16 vorgegebenen [X.], wie sie in der Figur 1 offenbart ist und der, wie vorstehend beschriebenen, klemmfreien Bewegung der [X.] in den Führungsschienen 16, werden diese bei der Ein- bzw. Ausfahrbewegung des [X.] in den Führungsschienen nicht nur längs geführt, sondern dabei auch um eine Achse verschwenkt, die parallel zu der Längsachse der Zugstabanordnung 21 liegt. In Folge des der Figur 1 entnehmbaren [X.]erlaufs der Führungsschienen 16 ergibt sich ferner, dass sich die [X.] in der eingefahrenen Ruhestellung in einer Schwenkstellung befinden, die gegenüber einer zweiten Schwenkstellung in der ausgefahrenen [X.] gedreht ist.

Bedingt durch die vorstehend erläuterte [X.]e [X.]erbindung der [X.] mit den [X.] 22 der Zugstangenanordnung 21 wird diese Schwenkbewegung zumindest auch auf die Führungselemente 22 übertragen.

Ob diese Schwenkbewegung im Weiteren dann auch auf die [X.] sowie das Mittelteil der Zugstabanordnung 21 übertragen wird und somit auch die gesamte Zugstangenanordnung 21 diese Schwenkbewegung aufnimmt, wie es die Merkmale 6b und 6c sinngemäß beanspruchen, hängt von der dem Fachmann unterliegenden [X.]en oder drehbaren Ausbildung der teleskopierbaren [X.]erbindung zwischen den [X.] 22 und dem Mittelteil bzw. von der Ausbildung des jeweiligen Sitzes zwischen dem Halsteil 37 und dem [X.] ab.

Wie die Figuren 2 und 3 zeigen, ist die Zugstabanordnung 21 geradlinig ausgebildet, so dass in der [X.] des [X.] zwischen der Oberkante des [X.] und dem gekrümmten [X.]erlauf der [X.] des Fahrzeugs, unabhängig von einer wie zuvor ausgeführten [X.]en oder drehbaren [X.]erbindung bezüglich der Zugstabanordnung 21, ein Spalt verbleibt (vgl. Figur 2), durch den Licht in den Fahrzeuginnenraum einfallen kann.

Dieses dem Streitpatent zugrunde liegende Problem, dass trotzt der [X.]erwendung eines [X.] bedingt durch einen solchen Spalt in der Folge noch störendes Licht in den Innenraum eines Fahrzeuges einfallen kann, war zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatent bereits bekannt.

So schlägt die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichte Druckschrift [X.] vor, einen solchen Raumspalt, der zwischen einer geraden Auszugleiste einer Sonnenschutzvorrichtung in deren [X.] und dem Dachhimmel eines Fahrzeugs verbleibt, durch ein Blendenprofil zu verschließen, welches oberhalb der Auszugleiste und unterhalb des [X.] angeordnet ist (Absatz [0004]).

Ein solches Blendenprofil 6 ist schalenförmig ausgebildet und weist einen bombiert verlaufenden Rand auf, der an die Kontur des [X.] angepasst ist (Absätze [0004] und [0015]; Figur 4).

Abbildung

Figur 4 der Druckschrift [X.]

Das Blendenprofil 6 kann zur Anbringung an die Auszugleiste dabei jene beidseitig überdecken und lösbar oder unlösbar mit dieser verbunden werden (Absatz [0015]). Es kann aber auch einstückig mit der Auszugleiste ausgeformt sein (Absatz [0019]).

Das in der Druckschrift [X.] offenbarte Blendenprofil 6 weist somit alle Merkmale der in dem erteilten Patentanspruch 1 unter den Merkmalen 7 bis 7b beanspruchten [X.] auf.

Aufgrund der aus der Druckschrift [X.] zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents bekannten Lehre ist der Fachmann veranlasst, ein solches Blendenprofil auch an einer Zugstabanordnung vorzusehen, wie sie die Druckschrift [X.] offenbart, wenn er auch dort einen offenen Zwischenraum lichtdicht verschließen möchte.

Das Blendenprofil wird er dabei zwingend an dem Mittelstück der Zugstabanordnung 21 anbringen oder dieses einstückig mit diesem Mittelstück ausbilden, denn eine Befestigung oder einstückige Ausbildung unter Einbezug der seitlichen [X.] würde deren Teleskopierbarkeit unterbinden.

Die flächige Ausbildung des [X.] und die Randbedingung, dass das Blendenprofil in der [X.] des [X.] den Raumspalt zwischen Zugstabanordnung und der Innenseite des [X.] zu verschließen hat und deshalb eine definierte [X.] einnehmen muss, führt den Fachmann in der Folge ferner zwangsläufig zu einer [X.]en [X.]erbindung des [X.] der Zugstabanordnung 21 bezogen auf die [X.] sowie zu einer [X.]en Ausbildung des jeweiligen Sitzes zwischen dem Halsteil 37 und dem [X.]. Denn die Wahl der alternativ verbleibenden drehbaren [X.]erbindung würde ein nicht kontrollierbares Wegklappen des [X.] gegenüber den [X.] 22 aufgrund dessen flächiger Ausbildung und des dadurch bewirkten Drehmoments verursachen und so die Einnahme einer definierten [X.] in der [X.] unmöglich machen. Bei einer [X.]en [X.]erbindung wird dieses Drehmoment hingegen über die [X.] und die zylindrischen Führungskörper 38 in die fahrzeugfesten Führungsschienen 16 abgeleitet.

Damit wird die vorstehend bereits dargelegte Schwenkbewegung der zylindrischen [X.] während des Auszugvorgangs auf die [X.] und im Weiteren auf das Mittelstück der Zugstabanordnung 21 und somit auf die gesamte Zugstabanordnung 21 übertragen, so dass sich auch die Merkmale 6b und 6c des Gegenstandes nach dem erteilten Patentanspruch 1 ergeben.

In Kenntnis des aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.], welches ein unmittelbar übertragbares [X.]orbild für den Fachmann bildet, der nach einer entsprechenden Lösung für das der Erfindung zugrunde liegende Problem sucht, ist es daher nahegelegt, nicht nur das aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.] mit einem solchen Blendenprofil zu versehen, sondern zur Erzielung der bestimmungsgemäßen Wirkung des aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] die bei dem [X.] der Druckschrift [X.] vorgesehenen und sich hierfür anbietenden Führungselemente [X.] mit dem Mittelstück zu verbinden, und so wie vorstehend dargelegt zu dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zu gelangen.

3. Da die Beklagte aufgrund der Stellung von [X.] einen eigenständigen erfinderischen Gehalt der angegriffenen [X.] nicht geltend gemacht hat und dieser auch sonst nicht ersichtlich ist ([X.] - X ZR 109/08, Urteil vom 29. September 2011, [X.], 149, 156 – Sensoranordnung), sind sie ebenfalls wie der unabhängige Patentanspruch 1 nicht schutzfähig (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 11. November 2008, juris).

[X.]I. Zu der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 1 ist aus denselben Gründen wie zum Hauptantrag ausgeführt nicht schutzfähig.

1. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift in dem Merkmal 6c ergänzt, dass es sich bei der Ruhestellung um eine erste Schwenkstellung handelt.

sich die [X.] (24) mit der [X.] zusammen schwenkt .

Der Senat legt seiner Entscheidung daher folgende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zugrunde:

1 [X.] (21)

1a für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

2 mit einer [X.] (22),

2a die drehbar gelagert ist,

3 mit einer [X.] (19),

3a die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist,

3b die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und

3c die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

4 mit einer [X.] (23),

4a die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) befestigt ist,

4b und aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

5 mit einer Antriebseinrichtung (44, 53),

5a die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

6 mit [X.]n (18),

6a die die [X.] (23) längs des [X.] führen

6b und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt,

6c wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

7 mit einer [X.] (24),

7a die an der [X.] (23) vorgesehen ist,

7c die sich zusammen mit der [X.] schwenkt

7b und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

2. Diese insgesamt beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist wegen des zusätzlichen, sich aus den Absätzen [0011], [0054], [0056] und [0057] der Beschreibung der [X.] ergebenden Merkmals 7c zulässig, wenn gleich die Ergänzung in Merkmal 6c für sich eine reine Klarstellung darstellt. Da der in Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 1 beanspruchte Gegenstand auch in dieser Merkmalskombination bereits in der Anmeldung beschrieben war, ist er auch ursprungsoffenbart.

Soweit die Klägerin in der Aufnahme des Merkmals 7c eine unzulässige Erweiterung sieht, als dass weitere in den vorstehend genannten Absätzen enthaltene und mit dem Merkmal 7c in [X.]erbindung stehende zusätzliche Angaben, die den Schwenkvorgang der [X.] spezifischer konkretisieren, nicht mit in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind, überzeugt dies den Senat nicht. Denn es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die der Aufgabenlösung "förderlich" sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt werden müssten ([X.] X ZB 9/89, Beschluss vom 23. Januar 1990, [X.]Z 110, 123 bis 127).

3. Nach dem [X.]erständnis der Fachmanns beschränkt das Merkmal 7c im Sinne der vorstehenden Auslegung den Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 derart, dass die [X.] nun entsprechend Merkmal 7a so an der [X.] vorgesehen ist, dass diese mit dieser zusammen schwenkt, also konstruktiv zumindest [X.] an dieser befestigt ist.

4. Der nunmehr beanspruchte Gegenstand erweist sich aber auch mit den zusätzlichen Merkmalen ebenfalls nicht als erfinderisch gegenüber den Druckschriften [X.] und [X.].

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.] 1 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.], gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag hier gleichermaßen.

Bezüglich der Befestigung des [X.] an der Auszugstange lehrt die Druckschrift [X.], dass das Blendenprofil mit der [X.] unlösbar verbunden oder sogar einstückig mit dieser ausgeformt ist (Absätze [0015] und [0019]). Jegliche dieser Ausführungen führt zu einer [X.]en [X.]erbindung zwischen der [X.] und dem Blendenprofil. Diese ist, wie vorstehend bereits ausgeführt, dabei auch zwingend [X.]oraussetzung, um in der [X.] des [X.] (zweite Schwenkstellung) eine definierte [X.] des Blendeprofils zu gewährleisten, damit der Raumspalt zwischen Zugstabanordnung und Dachhimmel verschlossen werden kann.

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale dem bereits als naheliegend nachgewiesenen [X.] nach Patentanspruch 1 des [X.] lediglich weitere, aus der Druckschrift [X.] bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich sein könnte, nachdem zuvor im Abschnitt [X.] nachgewiesen worden ist, dass die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegen hat, ist nicht erkennbar. Demnach kann auch der Patentanspruch 1 in seiner beanspruchten Fassung nach Hilfsantrag 1 keinen Patentschutz begründen.

5. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.] nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen Unteransprüchen; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

I[X.]. Zu der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 2

Der Senat hat den in der mündlichen [X.]erhandlung überreichten geänderten Hilfsantrag 2 nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückgewiesen.

Nach dieser [X.]orschrift kann das Patentgericht eine [X.]erteidigung des Beklagten mit einer geänderten Fassung zurückweisen, die nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme auf den qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 2 [X.]) vorgebracht wird, und unter den [X.]oraussetzungen des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

Die Beklagte hatte auf den Hinweis des Senats vom 8. Dezember 2015 mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 und damit innerhalb der gesetzten Frist [X.] 1 bis 6 vorgelegt. Die Ersetzung des [X.] durch eine geänderte Fassung erstmals in der mündlichen [X.]erhandlung vermochte die Beklagte nicht zu entschuldigen (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]).

Zwar hat die Beklagte im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, die Änderung ihrer [X.]erteidigung in der mündlichen [X.]erhandlung erfolge aufgrund von Darlegungen des Senats auf Seite 6 des qualifizierten Hinweis, wonach „bei der Führung der zylindrischen Führungskörper (38) entlang der in Figur 1 gezeigten gekrümmt angeordneten Führungsschienen (16) wird den beiden zylindrischen Führungskörper (38) zwangsläufig eine Schwenkbewegung aufgezwungen, die um eine Achse erfolgt, die parallel zu der Längsachse des [X.] (37) und somit auch parallel zu der Zugstabanordnung (21) liegt“, von denen der Senat in der mündlichen [X.]erhandlung abgewichen sei.

Dies trifft jedoch nicht zu, denn der Senat ist, wie vorstehend in Abschnitt [X.] dargelegt, unverändert der Auffassung, wonach die Merkmale 6b und 6c aufgrund der Druckschrift [X.] im Ermessen des Fachmanns liegen und bei dem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Anbringen eines [X.], wie es die Druckschrift [X.] lehrt, auch naheliegend sind.

Darüber hinaus hatte der Senat bereits im Hinweis ausgeführt (vgl.

Im folgenden Absatz hatte sich der Senat ferner mit der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt, wonach der Entgegenhaltung [X.] zwingend eine nicht [X.]e [X.]erbindung zu entnehmen sei, und das Ergebnis seiner Ausführungen dahingehend zusammengefasst, dass für eine vom Fachmann im Gegensatz zur [X.]en [X.]erbindung zu wählende drehbare [X.]erbindung der Senat keinen Hinweis oder Anlass zu erkennen vermag. Entsprechend hat sich der [X.]orsitzende in seiner Einführung in die Sach- und Rechtslage geäußert.

Die Berücksichtigung des geänderten [X.], der in der Reihenfolge der Nummerierung der Fassung nach Hilfsantrag 6 vorgegangen wäre, die - wie aus dem Tenor ersichtlich - zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents geführt hat, hätte eine [X.]ertagung der mündlichen [X.]erhandlung erforderlich gemacht (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Denn die Klägerin hatte für den Fall der Zulassung des geänderten [X.] die [X.]ertagung der mündlichen [X.]erhandlung beantragt, um Gelegenheit zu einer Recherche bezüglich des aus der Beschreibung entnommenen neuen Merkmals in Patentanspruch 1 zu erhalten. Dieses Merkmal ist bis zur Stellung des neuen [X.] nicht Gegenstand wechselseitiger schriftsätzlich Erörterungen gewesen.

Die Belehrung der Beklagten nach § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ist mit dem Hinweis vom 8. Dezember 2016 erfolgt.

[X.]. Zu der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 3 ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag und der Hilfsantrag 1 nicht schutzfähig.

1. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hinsichtlich des Merkmals 4 zu der [X.] (24) als neues Merkmal 4c ausgeführt, dass sich die [X.] (24) aus einem Mittelstück (26) und zwei endseitigen Führungsgliedern (28) zusammensetzt, die in dem Mittelstück (26) längsverschieblich jedoch [X.] geführt sind, wobei der Abstand der endseitigen Führungsglieder (28) voneinander veränderbar ist.

auf das Mittelstück (26) beschränkt.

Der Senat legt seiner Entscheidung daher folgende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zugrunde:

1 [X.] (21)

1a für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

2 mit einer [X.] (22),

2a die drehbar gelagert ist,

3 mit einer [X.] (19),

3a die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist,

3b die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und

3c die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

4 mit einer [X.] (23),

4c die sich aus einem Mittelstück (26) und zwei endseitigen [X.]n (28) zusammensetzt, die in dem Mittelstück (26) längsverschieblich jedoch [X.] geführt sind, wobei der Abstand der endseitigen [X.] (28) voneinander veränderbar ist,

4a die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) befestigt ist,

4a1 wobei die Befestigung an dem Mittelstück (26) erfolgt,

4b und die [X.] (23) aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

5 mit einer Antriebseinrichtung (44, 53),

5a die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

6 mit [X.]n (18),

6a die die [X.] (23) längs des [X.] führen

6b und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt,

6c wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

7 mit einer [X.] (24),

7a die an der [X.] (23) vorgesehen ist

7a1 und zwar an deren Mittelstück (26),

7c die sich zusammen mit der [X.] schwenkt

7b und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

2. Diese insgesamt beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist zulässig, denn die gegenüber dem Hilfsantrag 1 aufgenommenen zusätzlichen Merkmale 4a1, 4c und 7a1 sind den Absätzen [0032], [0033] und [0054] des Streitpatents sowie den erteilten Patentansprüchen 5 und 6 zulässig entnommen und bilden das Beanspruchte weiter aus. Da der in Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 3 beanspruchte Gegenstand auch in dieser Merkmalskombination bereits in der Anmeldung beschrieben war, ist er auch ursprungsoffenbart.

Soweit die Klägerin die bereits in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthalten Merkmale als unzulässig erweitert ansieht, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag hier gleichermaßen. Ebenso trifft dies auf die Ansicht der Klägerin zu, die in der Aufnahme des Merkmals 4c eine unzulässige Erweiterung sieht, als dass weitere in den vorstehend genannten Absätzen enthaltene und mit dem Merkmal 4c in [X.]erbindung stehende zusätzliche Angaben, die die Ausbildung der [X.] spezifischer konkretisieren, wiederum nicht mit in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind ([X.] X ZB 9/89, Beschluss vom 23. Januar 1990, [X.]Z 110, 123 bis 127).

3. Der nunmehr beanspruchte [X.] erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber den Druckschriften [X.] und [X.].

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.] 3 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.] 1, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 hier gleichermaßen.

Wie bereits in Abschnitt [X.] zu der Druckschrift [X.] ausgeführt setzt sich die Zugstabanordnung 21 aus zwei endseitigen [X.]n 22 und einem Mittelstück zusammen, wobei die beiden endseitigen [X.] 22 aufgrund deren Teleskopierbarkeit längsverschieblich geführt sind, so dass deren Abstand veränderbar ist (Absatz [0024]). Darüber hinaus bedingt das [X.]orsehen des aus der Druckschrift [X.] nahegelegten [X.] an der Zugstabanordnung 21 der Druckschrift [X.], wie ebenso bereits vorstehend dargelegt, zum einen dessen [X.]orsehen am Mittelstück der Zugstabanordnung 21, da sonst die Teleskopierbarkeit der [X.] 22 nicht mehr gegeben wäre, und zum anderen die [X.]e [X.]erbindung zwischen dem Mittelstück und den [X.]n 22. Somit ist auch das Merkmal 4c sowie das Merkmal 7a1 durch eine Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.] nahegelegt.

Die geforderte Teleskopierbarkeit der [X.] 22 bedingt ferner auch die Befestigung der [X.] 18 an dem Mittelstück der Zugstabanordnung 21 gemäß Merkmal 4a1, da eine anderweitige Befestigung an den [X.] 22 die Teleskopierbarkeit zumindest in einer Richtung einschränken und darüber hinaus zu Faltenwurf der [X.] führen würde.

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale dem bereits als naheliegend nachgewiesenen [X.] nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrag 1 lediglich weitere, aus den Druckschriften [X.] und [X.] bekannte oder nahegelegte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich sein könnte, nachdem zuvor in den Abschnitten [X.] und [X.]I nachgewiesen worden ist, dass die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegen hat, ist nicht erkennbar. Demnach kann auch der Patentanspruch 1 in seiner beanspruchten Fassung nach Hilfsantrag 3 keinen Patentschutz begründen.

4. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.] nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen Unteransprüchen; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

[X.]I. Zu der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 4 ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 3 nicht schutzfähig.

1. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 hinsichtlich des Merkmals 4 zu der [X.] (24) als neues Merkmal 4d ausgeführt, dass jedes Führungsglied (28) einen Gleiter (32) mit einer länglichen Gestalt aufweist.

zu den Führungsmitteln (18) zwei Führungsschienen gehören, zwischen denen die [X.] (23) geführt ist, wobei jede Führungsschiene eine Führungsnut (35) enthält, die sich aus einer [X.] (36) und einem Nutenschlitz (37) zusammensetzt, wobei in der Führungsnut (35) jeweils einer der Gleiter (32) aufgenommen ist , sowie hinsichtlich der in Merkmal 6b beanspruchten Schwenkbewegung der [X.] (23) diese durch das neue Merkmal 6b1 beschränkt, derart, dass die Schwenkbewegung der Gleiter (32) auf das Mittelteil (26) der [X.] (23) und dadurch auf eine daran befestigte [X.] (24) übertragen wird.

Das Merkmal 7c wurde gegenüber dem Hilfsantrag 3 gestrichen. Inhaltlich ist dieses in dem neuen Merkmal 6b1 enthalten.

Der Senat legt seiner Entscheidung daher folgende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 zugrunde:

1 [X.] (21)

1a für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

2 mit einer [X.] (22),

2a die drehbar gelagert ist,

3 mit einer [X.] (19),

3a die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist,

3b die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und

3c die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

4 mit einer [X.] (23),

4c die sich aus einem Mittelstück (26) und zwei endseitigen [X.]n (28) zusammensetzt, die in dem Mittelstück (26) längsverschieblich jedoch [X.] geführt sind, wobei der Abstand der endseitigen [X.] (28) voneinander veränderbar ist,

4d wobei jedes [X.] (28) einen Gleiter (32) mit einer länglichen Gestalt aufweist

4a die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) befestigt ist,

4a1 wobei die Befestigung an dem Mittelstück (26) erfolgt,

4b und die [X.] (23) aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

5 mit einer Antriebseinrichtung (44, 53),

5a die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

6 mit [X.]n (18),

6d zu denen zwei Führungsschienen gehören, zwischen denen die [X.] (23) geführt ist, wobei jede Führungsschiene eine [X.] (35) enthält, die sich aus einer [X.] (36) und einem Nutenschlitz (37) zusammensetzt, wobei in der [X.] (35) jeweils einer der Gleiter (32) aufgenommen ist,

6a wobei die Führungsschienen (18) die die [X.] (23) längs des [X.] führen

6b und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt,

6b1 indem die Schwenkbewegung der Gleiter (32) auf das Mittelteil (26) der [X.] (23) und dadurch auf eine daran befestigte [X.] (24) übertragen wird,

6c wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

7 wobei die [X.] (24),

7a die an der [X.] (23) vorgesehen ist

7a1 und zwar an deren Mittelstück (26),

7b und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

2. Diese insgesamt beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist zulässig, denn die gegenüber dem Hilfsantrag 3 aufgenommenen zusätzlichen Merkmale 4d, 6d und 6b1 sind den Absätzen [0036] und [0054] des Streitpatents sowie dem erteilten Patentanspruch 8 zulässig entnommen und bilden das Beanspruchte weiter aus. Da der in Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 4 beanspruchte Gegenstand auch in dieser Merkmalskombination bereits in der Anmeldung beschrieben war, ist er auch ursprungsoffenbart.

Soweit die Klägerin die bereits in dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthalten Merkmale als unzulässig erweitert ansieht, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag 3 hier gleichermaßen. Ebenso trifft dies auf die Ansicht der Klägerin zu, die in der Aufnahme des Merkmals 6b1 eine unzulässige Erweiterung sieht, als dass weitere in den vorstehend genannten Absätzen enthaltene und mit dem Merkmal 6b1 in [X.]erbindung stehende zusätzliche Angaben, die die Ausbildung der [X.] spezifischer konkretisieren, wiederum nicht mit in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden sind ([X.] X ZB 9/89, Beschluss vom 23. Januar 1990, [X.]Z 110, 123 bis 127).

3. Der nunmehr beanspruchte [X.] erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber den Druckschriften [X.] und [X.].

Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.] 4 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des [X.] 3, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag 3 hier gleichermaßen.

Wie bereits in Abschnitt [X.] zu der Druckschrift [X.] ausgeführt, sitzt bei dem dort offenbarten [X.] auf dem jeweiligen freien Ende des [X.] 37 eines [X.] der [X.]. Dieser weist eine zylindrische und somit längliche Gestalt auf, wobei jeweils ein [X.] klemmfrei in der [X.] der beiden Führungsschienen 16 gleiten geführt ist (Absatze [0028]). Die [X.] setzt sich aus einer durch einen Rücken 36 gebildeten [X.] zusammen, die sich zu einer Seite in einem Führungsschlitz 35 nach außen hin öffnet (Absatz [0027], Figur 4). Damit sind aus der Druckschrift [X.] auch die Merkmale 4d und 6d vorbekannt.

Dass darüber hinaus bei dem nahe liegenden [X.]orsehen des aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] an der Zugstangenanordnung 21 der Druckschrift [X.] die jeweiligen [X.]erbindungen zwischen dem zylindrischen [X.], den [X.] 22 und dem Mittelstück zwingend[X.] ausgebildet sind und daher die Schwenkbewegung der zylindrischen [X.] während des Auszugvorgangs auf die [X.], auf das Mittelstück der Zugstabanordnung 21 und im Weiteren auf die daran angebrachte Blendenvorrichtung übertragen wird, so wie in Merkmal 6b1 beansprucht, ist vorstehend in Absatz [X.] bereits dargelegt worden.

Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale dem bereits als naheliegend nachgewiesenen [X.] nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrag 3 lediglich weitere, aus der Druckschrift [X.] bekannte oder nahegelegte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich sein könnte, nachdem zuvor in den Abschnitten [X.], [X.]I und [X.] nachgewiesen worden ist, dass die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegen hat, ist nicht erkennbar. Demnach kann auch der Patentanspruch 1 in seiner beanspruchten Fassung nach Hilfsantrag 4 keinen Patentschutz begründen.

4. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.] nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen Unteransprüchen; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

[X.][X.]. Zu der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 5

Der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigte [X.] war bereits deshalb als unzulässig abzulehnen, weil mit diesem das Streitpatent in unzulässiger Weise neu gestaltet wird.

1. Das Merkmal 1 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber der erteilten Fassung umformuliert und richtet sich auf eine Anordnung aus einem [X.] (21) und einer unterhalb eines [X.] (9, 10) vorhandenen Hutablage (13). Darüber hinaus ist das Merkmal 1a auf ein Heckfenster (9, 10) konkretisiert.

der [X.] (14) in der Hutablage (13) angeordnet ist, und das neue Merkmal 8 aufgenommen, wonach neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren [X.]erlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht.

Der Senat legt seiner Entscheidung daher folgende Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 zugrunde:

1 Anordnung aus einem [X.] (21) und einer unterhalb eines [X.] (9, 10) vorhandenen Hutablage (13),

1a für ein Heckfenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

2 mit einer [X.] (22),

2a die drehbar gelagert ist,

3 mit einer [X.] (19),

3a die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist,

3b die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und

3c die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

3d wobei der [X.] (14) in der Hutablage (13) angeordnet ist,

4 mit einer [X.] (23),

4a die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) befestigt ist,

4b und aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

5 mit einer Antriebseinrichtung (44, 53),

5a die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

6 mit [X.]n (18),

6a die die [X.] (23) längs des [X.] führen

6b und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt,

6c wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

7 mit einer [X.] (24),

7a die an der [X.] (23) vorgesehen ist,

7c die sich zusammen mit der [X.] schwenkt

7b und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt,

8 wobei neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren [X.]erlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht.

2. Grundsätzlich steht es dem Patentinhaber im [X.] frei, den Umfang zu bestimmen, innerhalb dessen er sein Schutzrecht verteidigen will; dabei muss er nicht auf das Beschränkungsverfahren nach § 64 [X.] (oder auf das zentrale Beschränkungsverfahren nach Art. 105 EPÜ) ausweichen ([X.] in: Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Auflage, 2014, Rdnr. 273). Der Patentinhaber darf dabei aber weder den Gegenstand noch den Schutzbereich des Patents erweitern noch dessen Gegenstand durch einen anderen (aliud) ersetzen ([X.] - X ZR 226/02, Urteil vom 16. Oktober 2007, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter [X.]; [X.] - X ZR 56/03, Urteil vom 22. Mai 2007, GRUR 2008, 56 - [X.]; [X.] - X ZR 149/01, Urteil vom 14. September 2001 - elektronisches Modul; [X.], Spleißkammer, a. a. O.). Das bedeutet, dass aus der Freiheit des Patentinhabers, sein Patent nach Belieben einzuschränken ([X.], Spleißkammer, a. a. O.), folgt, dass ein angegriffener Patentanspruch in den Grenzen dessen, was zur Erfindung gehörig ist, ursprünglich offenbart ist und dessen, was durch das Patent unter Schutz gestellt ist, beschränkt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob das beschränkende Merkmal in einem Patentanspruch enthalten ist ([X.], Spleißkammer, a. a. O.). Dies ist auch durch Aufnahme einzelner Merkmale aus einem Unteranspruch möglich ([X.], Sammelhefter [X.], a. a. O.), selbst wenn dieser in einem anhängigen, nicht angegriffenen Patentanspruch enthalten ist ([X.], a. a. [X.]. 277). Der Patentinhaber ist auch nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (vgl. [X.], - Sammelhefter [X.], a. a. O. und [X.] –X ZR 17/02, Urteil vom 15. November 2005, GRUR 2006, 316, 319 - Koksofentür). Bei all dem ist aber zu beachten, dass das Patentnichtigkeitsverfahren allein der Nichtigerklärung eines Patents, soweit bei ihm ein gesetzlich vorgesehener und vom Nichtigkeitskläger geltend gemachter [X.] vorliegt, dient, und nur in diesem Umfang dem Patentinhaber die in der Sache veranlassten [X.]erteidigungsmöglichkeiten bietet, es aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents dient. Diese Funktion ist allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. ([X.], elektronisches Modul, a. a. O.; [X.] - X ZR 93/85, Urteil vom 23. Februar 1989, GRUR 1988, 757 - Düngerstreuer).

Indes ist dieses vorliegend jedoch der Fall.

Die angegriffenen Patentansprüche schützen nämlich jeweils nur „[X.]“ als solche. Der Gegenstand, für den die Patentinhaberin im Weg einer geänderten [X.]erteidigung nach dem Hilfsantrag 5 Schutz haben will, ist demgegenüber auf eine „Anordnung aus einem [X.] und einer unterhalb eines [X.] vorhandenen Hutablage“ gerichtet. Selbst wenn ein solcher Gegenstand durch das erteilte Patent offenbart werden sollte, wird er von ihm aber, da nicht in einem Patentanspruch unter Schutz gestellt, nicht geschützt. Eine nachträgliche Einbeziehung eines solchen, vom Streitpatent nicht geschützten Gegenstands in dieses ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht möglich. Ein Gegenstand, der durch das erteilte Patent zwar offenbart, von ihm aber nicht geschützt ist, kann im Patentnichtigkeitsverfahren nicht nachträglich in das Patent einbezogen und unter Schutz gestellt werden.

[X.][X.]I. Zu der Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 6

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 erweist sich gegenüber dem im [X.]erfahren befindlichen Stand der Technik als schutzfähig.

1. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift in dem Merkmal 6c ergänzt, dass es sich bei der Ruhestellung um eine erste Schwenkstellung handelt.

der [X.] (14) in einer Hutablage (13) angeordnet ist und das Merkmal 8 aufgenommen, wonach neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren [X.]erlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht.

Der Senat legt seiner Entscheidung daher folgende Merkmalsgliederung des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zugrunde:

1 [X.] (21)

1a für Fenster (9, 10) an Kraftfahrzeugen (1), insbesondere [X.], wobei das Fenster (9, 10) eine Oberkante (8) aufweist,

2 mit einer [X.] (22),

2a die drehbar gelagert ist,

3 mit einer [X.] (19),

3a die mit einer Kante an der [X.] (22) befestigt ist,

3b die eine von der [X.] (22) abliegende Kante aufweist und

3c die durch einen [X.] (14) hindurch ausziehbar ist,

3d wobei der [X.] (14) in einer Hutablage (13) angeordnet ist,

4 mit einer [X.] (23),

4a die an der von der [X.] (22) abliegenden Kante der [X.] (19) befestigt ist,

4b und aus einer Ruhestellung mit eingefahrener [X.] (19) längs eines Auszugsweges in eine [X.] zu bringen ist, in der die [X.] (19) vor dem Fenster (9, 10) des Kraftfahrzeugs (1) aufgespannt ist,

5 mit einer Antriebseinrichtung (44, 53),

5a die zumindest mit der [X.] (22) gekuppelt ist, um die [X.] (22) zumindest im Sinne des Aufwickelns der [X.] (19) auf die [X.] (22) vorzuspannen,

6 mit [X.]n (18),

6a die die [X.] (23) längs des [X.] führen

6b und die [X.] (23) um eine Achse schwenken, die parallel zu der Längsachse der [X.] (23) liegt,

6c wobei sich die [X.] (23) in der Ruhestellung in einer ersten Schwenkstellung und in der [X.] in einer zweiten Schwenkstellung befindet, die gegenüber der ersten Schwenkstellung gedreht ist, und

7 mit einer [X.] (24),

7a die an der [X.] (23) vorgesehen ist,

7b und von der ein Rand (25) konvex bombiert verläuft, derart, dass in der [X.] nahezu kein Lichtspalt mehr verbleibt.

8 wobei neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren [X.]erlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht.

2. Diese insgesamt beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist wegen der zusätzlichen, sich aus den erteilten Patentansprüchen 3 und 20 ergebenden Merkmalen 3d und 8 zulässig, wenn gleich die Ergänzung in Merkmal 6c für sich eine reine Klarstellung darstellt. Da der in Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 6 beanspruchte Gegenstand auch in dieser Merkmalskombination bereits in der Anmeldung beschrieben war, ist er auch ursprungsoffenbart.

3. Gemäß den Merkmalen 3d und 8 ist der [X.] (14) in einer Hutablage (13) angeordnet, wobei neben dem [X.] (14) in der Hutablage (13) eine Mulde (54) vorgesehen ist, deren [X.]erlauf der Gestalt der [X.] (25) entspricht. Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 alleinig auf ein „[X.]“ gerichtet ist, umfasst dieser, wie vorstehend bereit zur Auslegung in [X.] ausgeführt, nicht nur weder den angrenzenden Fahrzeuginnenraum noch den Spalt zwischen [X.] und Fahrzeuginnenraum, sondern auch nicht die Hutablage, den darin angeordneten [X.] oder die in der Hutablage vorgesehene Mulde.

Nach dem [X.]erständnis des Fachmann beschränken die neuen Merkmale 3d und 8 den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 daher nur derart, dass zum einen die [X.] des beanspruchten [X.] dazu geeignet ist, durch einen [X.] in der Hutablage hindurch ausziehbar zu sein, und zum andern dass der [X.]erlauf der Gestalt der [X.], also deren Rand und deren Oberfläche, geeignet ist, einer Mulde, welche in der Hutablage vorgesehen ist, zu entsprechen und der [X.]erlauf der Führung derart gestaltet ist, dass die [X.] in die Mulde überführbar ist. In [X.]erbindung mit dem Merkmal 7b bedeutet dabei letzteres, dass die Form der [X.] zum einen konvex bombiert verläuft, um in der Lage zu sein, in der [X.] einen Raumspalt zu verschließen, und zum anderen angepasst ist, um weitestgehend in der Mulde zu verschwinden und mit ihrer Oberseite bündig mit der die Mulde umgebenen Hutablage abzuschließen (vgl. Absatz [0023] der [X.]).

4. Der nunmehr beanspruchte [X.] erweist sich mit diesen zusätzlichen Merkmalen auch als neu und erfinderisch gegenüber dem im [X.]erfahren befindlichen Stand der Technik.

a) Wie vorstehend ausgeführt, ist es für den Fachmann nahe liegend das aus der Druckschrift [X.] bekannte [X.] mit einer [X.] zu versehen, wie sie die Druckschrift [X.] mit dem Blendenprofil 6 offenbart.

In der Ruhestellung ist das in der Druckschrift [X.] offenbarte [X.] 17 in einem Bereich unterhalb der Hutablage 11 angeordnet, wobei der [X.] 12, durch welchen das [X.] bei [X.]erbringen aus der Ruhestellung in eine [X.] bzw. umgekehrt geführt wird, in der Ruhestellung von einem Deckel 15 verschlossen ist (Absatz [0018]). Dieser Deckel und die Betätigung des Deckels beim Ein- bzw. Ausfahren des [X.] in bzw. aus dem Bereich unter der Hutablage, sind dabei der wesentliche technische Aspekt, welchen die Druckschrift [X.] lehrt. Dieses geht bereits aus der der Druckschrift [X.] zugrunde liegenden Aufgabe hervor, wonach diese ein [X.] für Kraftfahrzeuge schaffen soll, bei dem der [X.], durch den die [X.] ausfährt, durch einen Deckel verschlossen ist, wobei dessen Betätigung vereinfacht ist (Absatz [0005]).

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden [X.] nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ([X.] Xa ZR 92/05, Urteil vom 30. April 2009 , [X.]Z 182, 1 bis 10).

Da weder aus der Druckschrift [X.] noch aus der Druckschrift [X.] heraus ein solcher Anlass vorgetragen oder ersichtlich ist, wird der Fachmann auch das mit einem Blendenprofil versehene [X.] mit den Merkmalen wie zum Hauptantrag ausgeführt, in dessen Ruhestellung in einem solchen Raum unter der Hutablage anordnen und den entsprechenden [X.] durch einen Deckel verschließen.

Mangels [X.]orbild im Stand der Technik kann somit auch eine Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.] nicht zu dem Merkmal 8 des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 führen, da der [X.]erlauf der Gestalt des [X.] nicht der Mulde einer Hutablage entspricht, so dass das Blendenprofil mit seiner Oberseite bündig mit der Hutablage abschließt, denn eine solche Mulde ist weder in der Druckschrift [X.] noch in der Druckschrift [X.] vorgesehen, noch bedarf es der Anpassung der Form des [X.] an eine solche.

b) Auch kann aus Sicht des Senats keine der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] dem Fachmann einen Anlass geben, ausgehend von dem Gegenstand, der sich durch die nahe liegende Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] ergeben hat, den [X.]erlauf der Gestalt des [X.], welches der [X.] entspricht, dieses Gegenstandes entsprechend dem Merkmal 8 weiter auszubilden. Denn selbst wenn die Druckschriften [X.], [X.] oder [X.] jeweils ein [X.] mit [X.] bzw. Blendenprofil offenbaren würden, die bzw. das eine an eine Mulde in einer Heckablage angepasste Form aufwiese, würde dies den Fachmann nicht ohne einen weiteren Anlass dazu anregen, von der in der Druckschrift [X.] vorgeschlagenen Lösung unter [X.]erwendung eines Deckels abzuweichen, so dass eine Formanpassung der [X.] nicht notwendig und daher auch nicht nahe liegend ist. Ein solcher Anlass wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

c) Darüber hinaus offenbart die Druckschrift [X.] zwar ein Rollo für ein Fenster eines Kraftfahrzeugs mit einem elastisch verformbaren [X.] 7, das an dem eine [X.] 5 haltenden Bahnhalter 6 angeordnet ist, wobei das [X.] 7 dabei einen Rand aufweisen vermag, der konvex bombiert verläuft (vgl. Figur 1). Der [X.]erlauf der Gestalt dieses [X.]s 7 ist aber entgegen dem Merkmal 8 nicht dem [X.]erlauf einer Mulde entsprechend, die in einer Hutablage vorgesehen ist. Denn selbst wenn die Brüstung 13 in [X.]erbindung mit dem Ausschnitt 17 als streitpatengemäße Mulde interpretiert wird, ist die Form des [X.]s 7 nicht dieser entsprechend, da das [X.]s 7 gekrümmt ausgebildet ist und erst durch eine von der [X.] 4 aufgebrachte Zugkraft beim Einfahren des Rollos in [X.]erbindung mit der Anlage des [X.]s 7 an [X.], was zu einem [X.]erbiegen des [X.]s 7 führt, bündig in die Mulde eingebracht werden kann (vgl. Spalte 5, Zeile 63 bis Spalte 6, Zeile 22). Aus diesem Grund kann auch eine Kombination der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.], selbst ein Naheliegen unterstellt, nicht zu dem Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 führen.

d) Die weiteren im [X.]erfahren befindlichen Druckschriften hat die Klägerin weder schriftlich noch in der mündlichen [X.]erhandlung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit aufgegriffen. Deren Gegenstände liegen vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 geben.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann ein [X.] mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 nicht hat nahelegen können.

5. Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 17 gehen über reine Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken. Solche hat auch die Klägerin der mündlichen [X.]erhandlung nicht vorgebracht.

[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. [X.]. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige [X.]ollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. [X.]. m. § 709 ZPO.

Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 6 als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung deutlich eingeschränkt ist, sodass die Beklagte trotz teilweisem Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung drei [X.]iertel der [X.] zu tragen hat.

Meta

5 Ni 41/13 (EP)

21.07.2016

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.07.2016, Az. 5 Ni 41/13 (EP) (REWIS RS 2016, 7780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7780

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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