Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.06.2023, Az. 9 W (pat) 52/19

9. Senat | REWIS RS 2023, 7354

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 50 802

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung am 30. November 2022 und am 14. Juni 2023 unter Mitwirkung des Richters [X.]. [X.] als Vorsitzender sowie der Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.] des [X.] hat nach Prüfung eines dort am 20. April 2017 eingegangenen Einspruchs das Patent 103 50 802 mit der Bezeichnung

2

„Plattenartiges Element, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, und Verfahren zu seiner Herstellung“,

3

dessen Erteilung am 21. Juli 2016 veröffentlicht wurde, durch Beschluss vom 23. Oktober 2018 widerrufen.

4

Die Einsprechende hatte mit Verweis auf druckschriftlichen Stand der Technik geltend gemacht, dass dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 die Neuheit fehle; zumindest beruhe dieser jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies betreffe auch die Gegenstände der von der Patentinhaberin im Laufe des [X.] eingereichten [X.] und 2. Darüber hinaus hatte sie die Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 des [X.] bestritten.

5

Die Patentinhaberin war dem Vorbringen vollumfänglich entgegengetreten.

6

Gegen den der Patentinhaberin am 27. Dezember 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die beim [X.] am 25. Januar 2019 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin, die sie mit Schriftsatz vom 22. März 2019 begründet hat. Hierin verteidigt sie ihr Patentbegehren in der erteilten Fassung sowie mit gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neu gefassten [X.] 1 und 2 für eine beschränkte Aufrechterhaltung.

7

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat dem Vorbringen der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 widersprochen. Nach ihrer Auffassung sei die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt, zumindest jedoch durch diesen nahegelegt. Den Gegenständen der Hauptansprüche der jeweiligen Patentansprüche 1 der [X.] und 2 stellt sie das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit in Abrede. Gleiches gelte auch für die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche. Zudem sei Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] unzulässig erweitert.

8

Der Senat hat mit [X.] vom 25. Februar 2021 auf die für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Druckschriften im Verfahren hingewiesen, als diese für den Fachmann ausreichend Vorbild und Anlass zur Auffindung der in den unabhängigen Patentansprüchen der verteidigten Fassungen definierten Gegenstände bieten können. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass die Ausführbarkeit des Gegenstandes nach Anspruch 2 des [X.] nicht gegeben zu sein scheint.

9

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29. April 2021 einen geänderten Hilfsantrag 1 eingereicht, indem beim hierfür geltenden Anspruchssatz jedenfalls der Anspruch 2 gestrichen wurde. Im Übrigen seien ihrer Auffassung nach die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen der geltenden Hilfsanträge neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Nachdem mit am 22. Oktober 2021 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts S … über das Vermögen der Patentinhaberin bereits die vorläufige Verwaltung angeordnet worden war, ist durch Beschluss des Amtsgerichts S … vom 1. Januar 2022 über das Vermögen der Patentinhaberin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. E …, zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. November 2021 sowie vom 6. April 2022 sind die Beteiligten darüber informiert worden, dass das Einspruchsverfahren wegen der Anordnung der vorläufigen Verwaltung bzw. aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin unterbrochen ist. Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 22. November 2021 erklärt, das Verfahren aufzunehmen.

Der Senat hatte mit Schreiben vom 6. April 2022 zudem darauf hingewiesen, dass das [X.] zu qualifizieren sei und das Verfahren somit zunächst vom Insolvenzverwalter und, erst nach dessen Ablehnung, sowohl von der Patentinhaberin als auch von der [X.] aufgenommen werden kann. Auf die in dem Schreiben ebenfalls enthaltene Aufforderung an den Insolvenzverwalter, zu erklären, ob er aufnehmen werde, hat dieser zunächst um Fristverlängerung gebeten, die ihm gewährt wurde und mitgeteilt, dass er bis zum 15. Juli 2022 Stellung nehmen werde. Eine Aufnahme des Verfahrens hat er nicht erklärt. Die Einsprechende hat erneut mit Schreiben vom 13. September 2022 erklärt, das Verfahren aufzunehmen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 27. September 2022 und beigefügtem [X.] unter Hinweis auf eine Verzögerung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter ohne ersichtlichen Grund, auf Antrag der [X.] und Beschwerdegegnerin zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 geladen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2022 haben die Vertreter des Insolvenzverwalters erklärt, das Verfahren nicht aufzunehmen. Daraufhin hat die Einsprechende die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Vorsitzende hat sodann festgestellt, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Unterbrechung des [X.] beendet ist.

Die Patentinhaberin hatte mit Schriftsatz vom 23. November 2022 einen neuen Hilfsantrag 3 vorgelegt, worauf die Einsprechende die Kurzfristigkeit der Einreichung im Termin am 30. November 2022 gerügt hatte. Mit Schriftsatz vom 23. März 2023 hat die Beschwerdegegnerin und Einsprechende dann als Reaktion auf den Hilfsantrag 3 neuen Stand der Technik ins Verfahren eingeführt.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der [X.] des [X.] ([X.]) vom 23. Oktober 2018 aufzuheben und das Patent 103 50 802 wie erteilt aufrecht zu erhalten.

Hilfsweise beantragte er - jeweils unter unveränderter Beibehaltung der Zeichnungen - die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1 sowie Beschreibungsseiten 1 bis 13, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 29. April 2021;

- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 2 sowie Beschreibungsseiten 1 bis 13, jeweils mit Datum vom 21. März 2019;

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 sowie Beschreibungsseiten 1 bis 13, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 23. November 2022.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände des Vorrichtungsanspruchs 1 und des nebengeordneten Verfahrensanspruchs in erteilter Fassung und in den Fassungen der [X.] bis 3 zumindest nahegelegt seien.

Folgende Druckschriften fanden als Nachweis des Standes der Technik im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren Berücksichtigung:

[X.] [X.] 195 39 960 [X.],

[X.] [X.] 298 23 612 U1,

D3 [X.] 1 979 866 U,

D4 [X.] 94 18 090 U1,

D5 [X.] 35 06 009 [X.],

D6 [X.] 99/ 55 547 [X.],

D7 [X.] 196 32 843 C1,

D8 GB 2 011 517 A,

D9 [X.] 5 655 341 A,

[X.]0 [X.] 195 04 828 C2,

[X.] [X.] 195 18 658 [X.],

[X.]2 EP 0 249 560 [X.],

[X.] [X.] 5 032 444 A,

[X.]4 [X.] 297 009 A,

[X.]4a Machine translation der [X.]4,

[X.] [X.] 36 39 936 [X.],

[X.] [X.] 2003 / 0 168 882 [X.] und

[X.]a FR 2 836 868 [X.] sowie

die nachfolgend ersichtliche Anlage 1, bestehend aus 3 Wörterbuchauszügen:

WAHRIG, [X.], Wissen Media Verlag GmbH, [X.]/[X.], 8. Auflage, 2006 – ISBN-10: 3-577-10241-1, Seiten 667 und 841,

Wiktionary: „halten“ – https://de.wiktionary.org/wiki/halten, abgerufen am 12.02.2019 und

Wiktionary: „kleben“ – https://de.wiktionary.org/wiki/kleben, abgerufen am 12.02.2019.

Die im Umfang des [X.] zu berücksichtigenden Patentansprüche 1 und 11 des [X.] in der erteilten Fassung lauten:

1. Plattenartiges Element, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, welches wenigstens ein Bauteil aufweist, das als umlaufende Einfassung des Elementrandes ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem, verhältnismäßig formfesten Material besteht und zumindest ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Profilteil (5) eine Umspritzung des [X.] (19) ist, dass das zweite Profilteil (6) eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmten Bereiches des ersten Profilteils (5) ist und dass wenigstens ein drittes Profilteil (7) vorgesehen ist, welches mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n (9, 9‘) an dem ersten Profilteil (5) gehalten ist.

11. Verfahren zum Herstellen eines plattenartigen Elements, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, das wenigstens ein Bauteil aufweist, welches als umlaufende Einfassung des [X.] ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem verhältnismäßig formfesten Material besteht und zumindest ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material, und wobei das erste Profilteil eine Umspritzung des [X.] ist, das zweite Profilteil eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmtes Bereiches des ersten [X.]s ist und wenigstens ein drittes Profilteil vorgesehen ist, welches mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n an dem ersten Profilteil gehalten ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Glasscheibe (4) in eine Unterschale einer Schließform einer [X.]ritzgußmaschine eingelegt wird, dass die Unterschale mit einer ersten Oberschale zu einer [X.]ritzgußform geschlossen wird, dass in die Kavität der geschlossenen [X.]ritzgußform das erste formfeste Material gepreßt wird, dass die [X.]ritzgussform durch Abnehmen der ersten Oberschale geöffnet wird, dass die Unterschale durch Ansetzen einer zweiten Oberschale erneut zur [X.]ritzgußform geschlossen wird, dass in die nunmehr durch die zweite Oberschale bestimmte Kavität das zweite, weniger formfeste Material gepreßt wird, und dass die [X.]ritzgussform geöffnet und die mit durch Umspritzung und Überspritzung gebildeten [X.]n (5, 6) umrahmte bzw. eingefaßte Glasscheibe (4) entnommen und das dritte Profilteil (7) mit der eingefaßten Glasscheibe (4) verbunden wird.

Wegen des Wortlauts der auf die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 rückbezogenen [X.] 2 bis 10 und 12 sowie 13 wird auf die Streitpatentschrift [X.] 103 50 802 B4 Bezug genommen.

Die Patentansprüche 1 und 10 des [X.] haben folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind kenntlich gemacht):

1. Plattenartiges Element, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, welches wenigstens ein Bauteil aufweist, das als umlaufende Einfassung des Elementrandes ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem, verhältnismäßig formfesten Material besteht und zumindest ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Profilteil (5) eine Umspritzung des [X.] (19) ist, dass das zweite Profilteil (6) eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmten Bereiches des ersten Profilteils (5) ist und dass wenigstens ein drittes Profilteil (7) vorgesehen ist, welches mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n (9, 9‘) an dem ersten Profilteil (5) wieder lösbar gehalten ist, wobei das dritte Profilteil ein vorgefertigtes Teil ist, das als Leiste aus Metall ausgebildet ist.

11 10. Verfahren zum Herstellen eines plattenartigen Elements, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, das wenigstens ein Bauteil aufweist, welches als umlaufende Einfassung des [X.] ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem verhältnismäßig formfesten Material besteht und zumindest ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material, und wobei das erste Profilteil eine Umspritzung des [X.] ist, das zweite Profilteil eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmtes Bereiches des ersten [X.]s ist und wenigstens ein drittes Profilteil vorgesehen ist, welches mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n an dem ersten Profilteil wieder lösbar gehalten ist, wobei das dritte Profilteil ein vorgefertigtes Teil ist, das als Leiste aus Metall ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Glasscheibe (4) in eine Unterschale einer Schließform einer [X.]ritzgußmaschine eingelegt wird, dass die Unterschale mit einer ersten Oberschale zu einer [X.]ritzgußform geschlossen wird, dass in die Kavität der geschlossenen [X.]ritzgußform das erste formfeste Material gepreßt wird, dass die [X.]ritzgussform durch Abnehmen der ersten Oberschale geöffnet wird, dass die Unterschale durch Ansetzen einer zweiten Oberschale erneut zur [X.]ritzgußform geschlossen wird, dass in die nunmehr durch die zweite Oberschale bestimmte Kavität das zweite, weniger formfeste Material gepreßt wird, und dass die [X.]ritzgussform geöffnet und die mit durch Umspritzung und Überspritzung gebildeten [X.]n (5, 6) umrahmte bzw. eingefaßte Glasscheibe (4) entnommen und das dritte Profilteil (7) mit der eingefaßten Glasscheibe (4) verbunden wird.

Die weiteren Ansprüche 2 bis 9, 11 und 12 des [X.] entsprechen den Ansprüchen 3 bis 10, 12 und 13 in der erteilten Fassung mit Ausnahme ihrer angepassten Rückbezüge und aufgrund der geänderten Rechtschreibreform.

Der Patentanspruch 1 des [X.] gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen sind gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kenntlich gemacht mit Ausnahme derjenigen, die der Rechtschreibreform geschuldet sind):

1. Plattenartiges Element, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, welches wenigstens ein Bauteil aufweist, das als umlaufende Einfassung des Elementrandes ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem, verhältnismäßig formfesten Material besteht und zumindest ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Profilteil (5) eine Umspritzung des [X.] (19) ist, dass das zweite Profilteil (6) eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmten Bereiches des ersten Profilteils (5) ist und dass wenigstens ein drittes Profilteil (7) vorgesehen ist, welches mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n (9, 9‘) an dem ersten Profilteil (5) wieder lösbar gehalten ist, wobei das dritte Profilteil ein vorgefertigtes Teil ist, das als Leiste Zierleiste aus Metall ausgebildet ist, die an ihrer Seite, die dem plattenartigen Element (8) zugekehrt ist, als [X.] (9, 9‘) dienende Vorsprünge (10,10‘) aufweist.

Die weiteren Ansprüche 2 bis 12 des [X.] sind gegenüber den Ansprüchen 2 bis 12 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 identisch.

Die Patentansprüche 1 und 5 des [X.] gemäß Hilfsantrag 3 lauten (Änderungen gegenüber den Patentansprüchen 1 und 10 nach Hilfsantrag 2 sind kenntlich gemacht mit Ausnahme derjenigen, die der Rechtschreibreform geschuldet sind):

1. Plattenartiges Element, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, welches wenigstens ein Bauteil aufweist, das als umlaufende Einfassung des Elementrandes ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem, verhältnismäßig formfesten Material besteht und zumindest ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material, dadurch gekennzeichnet, dass das erste Profilteil (5) eine Umspritzung des [X.] (19) ist, dass das zweite Profilteil (6) eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmten Bereiches des ersten Profilteils (5) ist und dass wenigstens ein drittes Profilteil (7) vorgesehen ist, welches mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n (9, 9‘) an dem ersten Profilteil (5) wieder lösbar gehalten ist, wobei das dritte Profilteil (7) ein vorgefertigtes Teil ist, das als Zierleiste aus Metall ausgebildet ist, die und das an ihrer Seite, die dem plattenartigen Element (8) zugekehrt ist, als [X.] (9, 9‘) dienende Vorsprünge (10,10‘) aufweist und das dritte Profilteil (7) liegt auf [X.] (11, 11‘), die an dem zweiten Profilteil (6) außen [X.] sind, wobei diese Auflage, ebenso wie die seitliche Verspannung der Vorsprünge (10, 10‘) mit dem zweiten Profilteil (6) federelastisch ist, so dass das dritte Profilteil (7) verhältnismäßig fest aber dennoch nachgiebig an dem zweiten Profilteil (6) abgestützt wird und damit über das zweite Profilteil (6) am ersten Profilteil (5) gehalten wird.

10 5. Verfahren zum Herstellen eines plattenartigen Elements, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, das wenigstens ein Bauteil aufweist, welches als umlaufende Einfassung des [X.] ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem verhältnismäßig formfesten Material besteht und zumindest ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material, und wobei das erste Profilteil eine Umspritzung des [X.] ist, das zweite Profilteil eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmtes Bereiches des ersten [X.]s ist und wenigstens ein drittes Profilteil vorgesehen ist, welches mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n an dem ersten Profilteil wieder lösbar gehalten ist, wobei das dritte Profilteil ein vorgefertigtes Teil ist, das als Leiste Zierleiste aus Metall ausgebildet ist und das an ihrer Seite, die dem plattenartigen Element (8) zugekehrt ist, als [X.] (9, 9‘) dienende Vorsprünge (10,10‘) aufweist und das dritte Profilteil (7) liegt auf [X.] (11, 11‘), die an dem zweiten Profilteil (6) außen [X.] sind, wobei diese Auflage, ebenso wie die seitliche Verspannung der Vorsprünge (10, 10‘) mit dem zweiten Profilteil (6) federelastisch ist, so dass das dritte Profilteil (7) verhältnismäßig fest aber dennoch nachgiebig an dem zweiten Profilteil (6) abgestützt wird und damit über das zweite Profilteil (6) am ersten Profilteil (5) gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass eine Glasscheibe (4) in eine Unterschale einer Schließform einer [X.]ritzgußmaschine eingelegt wird, dass die Unterschale mit einer ersten Oberschale zu einer [X.]ritzgußform geschlossen wird, dass in die Kavität der geschlossenen [X.]ritzgußform das erste formfeste Material gepreßt wird, dass die [X.]ritzgussform durch Abnehmen der ersten Oberschale geöffnet wird, dass die Unterschale durch Ansetzen einer zweiten Oberschale erneut zur [X.]ritzgußform geschlossen wird, dass in die nunmehr durch die zweite Oberschale bestimmte Kavität das zweite, weniger formfeste Material gepreßt wird, und dass die [X.]ritzgussform geöffnet und die mit durch Umspritzung und Überspritzung gebildeten [X.]n (5, 6) umrahmte bzw. eingefaßte Glasscheibe (4) entnommen und das dritte Profilteil (7) mit der eingefaßten Glasscheibe (4) verbunden wird.

Die weiteren Ansprüche 2 bis 4 sowie 6 und 7 des [X.] sind gegenüber den Ansprüchen 8 bis 10 sowie 12 und 13 in der erteilten Fassung mit Ausnahme ihrer angepassten Rückbezüge und aufgrund der geänderten Rechtschreibreform identisch.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Ferner konnte der Senat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2022 und vom 14. Juni 2023 in der Sache entscheiden, da das Beschwerdeverfahren nicht (mehr) unterbrochen war.

Die durch Insolvenz der Patentinhaberin bewirkte Unterbrechung des vorliegenden [X.] ist durch Erklärung der [X.] vom 30. November 2022, das Verfahren aufzunehmen, beendet worden (§ 99 Abs. 1 [X.], § 240 ZPO, § 250 ZPO, § 85 Abs. 2 [X.]).

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin war dazu auch befugt, nachdem der Insolvenzverwalter als [X.] kraft Amtes für die Patentinhaberin das Verfahren nicht aufgenommen hat.

a) Das vorliegende Verfahren war zunächst durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Patentinhaberin in dem Insolvenzantragsverfahren vom 22. Oktober 2021 und sodann durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Patentinhaberin am 1. Januar 2022 unterbrochen (§ 99 Abs. 1 [X.], § 240 Satz 2 und Satz 1 ZPO).

b) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Patentinhaberin am 1. Januar 2022 wird der Insolvenzverwalter als [X.] bzw. Beteiligter kraft Amtes auf Seiten der Patentinhaberin am Beschwerdeverfahren beteiligt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 44. Aufl., § 50 Vorb, Rn. 16). Somit ist insoweit die Beteiligtenstellung auf Rechtsanwalt Dr. E … als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Patentinhaberin übergegangen.

c) Die Unterbrechung des [X.] endete dadurch, dass die Vertreter der [X.] im Termin am 30. November 2022 das Verfahren aufgenommen haben (§ 99 Abs. 1 [X.], § 240 ZPO, § 250 ZPO, 85 Abs. 2 [X.]).

Zu der Erklärung der Aufnahme des Verfahrens war die Einsprechende gemäß § 85 Abs. 2 [X.] berechtigt. Bei der von Seiten der Patentinhaberin eingelegten Beschwerde zur Klärung der Frage, ob das Streitpatent der Patentinhaberin zu Recht widerrufen worden ist, handelt es sich um eine Rechtstreitigkeit über einen Gegenstand des zur Insolvenzmasse der Patentinhaberin gehörenden Vermögens und somit um einen Aktivprozess im Sinne des § 85 [X.]. Eine Aufnahme des Verfahrens durch die Einsprechende kommt daher erst dann in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat, § 99 [X.] i.V.m. § 240 ZPO, § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]. Eine Erklärung des Insolvenzverwalters hat trotz der darauf gerichteten Anfragen des Senats vom 11. November 2021 und vom 6. April 2022 bis zum September 2022 nicht vorgelegen. Der Insolvenzverwalter hatte indes ausreichend Zeit, sich ein Bild über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens zu verschaffen, zumal der Senat bereits sehr ausführlich mit Schreiben vom 25. Februar 2021 hierzu Stellung genommen hat. Nachdem die Einsprechende schließlich mit Schriftsatz vom 13. September 2022 mitgeteilt hatte, dass die in der Zwischenzeit geführten [X.] gescheitert seien und eine Erklärung des Insolvenzverwalters nach wie vor nicht eingegangen war, war von einer Verzögerung des Insolvenzverwalters ohne ersichtlichen [X.] gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 239 Abs. 2 ZPO auszugehen und auf Antrag der [X.] zur Aufnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung zu laden.

Eine zeitgerechte Klärung des Widerrufs oder der Aufrechterhaltung eines Patents im Einspruchsverfahren liegt im Übrigen auch im öffentlichen Interesse, was sich insbesondere aus § 61 Abs. 1 S. 2 [X.] ergibt. Da die Vertreter des Insolvenzverwalters die Aufnahme des Verfahrens im Termin vom 30. November 2022 abgelehnt haben, konnte die Einsprechende sodann die Aufnahme des Verfahrens wirksam erklären.

2. Die Zulässigkeit des innerhalb der Einspruchsfrist erhobenen und auf den [X.] mangelnder Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. §§ 1 bis 5 [X.] gestützten Einspruchs ist gegeben.

3. In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin keinen Erfolg. Der im Einspruchsverfahren geltend gemachte [X.] der mangelnden Patentfähigkeit erweist sich als durchgreifend für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Dies gilt ebenso für die Gegenstände der Hauptansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3.

Bei dieser Sachlage kam es auf die Zulässigkeit der jeweiligen Fassungen der Ansprüche nach den [X.] bzw. die weiteren nach dem [X.] bei einer hilfsweisen Verteidigung mit geänderten Patentansprüchen noch relevanten Kriterien nicht an.

4. Das vorliegende Streitpatent bezieht sich auf ein plattenartiges Element, insbesondere die Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung, welches wenigstens ein Bauteil aufweist, das als umlaufende Einfassung des Elementrandes ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen ein erstes Profilteil aus wenigstens einem, verhältnismäßig formfesten Material besteht und ein zweites Profilteil aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift, im Folgenden mit [X.] kurzbezeichnet).

Eine Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung der vorbezeichneten Gattung sei nach der Druckschrift [X.] bekannt. Bei dem bekannten plattenartigen Element, der Glasscheibe, bestehe die Einfassung ebenfalls aus zwei [X.]n. Die [X.] seien aus unterschiedlichen Materialien koextrudiert. Die so gebildete Einfassung sei ein vorgefertigtes Steckprofil und werde an den Element-Rand, d. h. den Rand der Glasscheibe, gesetzt, bzw. gesteckt und gegebenenfalls mit [X.] befestigt. Die Glasscheibe sei dadurch rahmenartig eingefasst. Die mit derartigen Einfassungen ausgerüsteten, plattenartigen Elemente, insbesondere Glasscheiben einer Fahrzeugverglasung, ließen sich als Baueinheit weiter handhaben. Beispielsweise könne die mit der Einfassung ausgerüstete Glasscheibe mit der Karosserie verklebt werden, wie es in Druckschrift [X.] auch offenbart sei. Die bekannte vorgefertigte rahmenartige Einfassung habe den Nachteil, dass sie sich für Reparaturzwecke nicht ohne weiteres von der Glasscheibe wieder abnehmen lasse. Sei z. B. lediglich die rahmenartige Einfassung beschädigt und bedarf es einer Auswechselung derselben, müsse bei der bekannten, mit vorgefertigten Einfassungen ausgerüsteten Glasscheibe ein Austausch der gesamten Einheit aus Glasscheibe und Einfassung erfolgen (vgl. Abs. [0002] bis [0004] der [X.]).

5. Für das Verständnis des Patentgegenstands und bei der Bewertung des Standes der Technik kommt ein Diplom-Ingenieur oder Master of Engineering der Fachrichtung Fahrzeugtechnik in Betracht, der über Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Fenster- und Windschutzscheibenanordnungen und der hierfür relevanten Fahrzeugtechnik verfügt.

6. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind ([X.], 1124 – [X.]). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technischen Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung0 heranzuziehen hat ([X.], 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.], 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden ([X.], 779 – Mehrgangnabe).

Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, dessen Gegenstand die Aufgabe lösen soll, nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung wiedergegeben:

[X.] Plattenartiges Element, insbesondere Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung,

[X.] welches wenigstens ein Bauteil aufweist, das als umlaufende Einfassung des Elementrandes ausgebildet ist, wobei

[X.].1 wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht, von denen

[X.].1.1 ein erstes Profilteil

[X.].1.1.1 aus wenigstens einem, verhältnismäßig formfesten Material besteht und

[X.].1.2 zumindest ein zweites Profilteil

[X.].1.2.1 aus wenigstens einem, demgegenüber geringere Formfestigkeit aufweisenden Material,

dadurch gekennzeichnet,

[X.].1.1.2 dass das erste Profilteil (5) eine Umspritzung des [X.] (19) ist,

[X.].1.2.2 dass das zweite Profilteil (6) eine Überspritzung zumindest eines vorbestimmten Bereiches des ersten Profilteils (5) ist und

[X.].1.3 dass wenigstens ein drittes Profilteil (7) vorgesehen ist, welches

[X.].1.3.1 mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n (9, 9‘) an dem ersten Profilteil (5) gehalten ist.

Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt der [X.], insbesondere den Abs. [0007] und [0036], ein plattenartiges Element 8, wie beispielsweise eine Glasscheibe 4, an dessen Elementrand 19 zu dessen Einfassung wenigstens ein weiteres Bauteil [X.] ist und sich letzteres somit vom erstgenannten unterscheidet. Insoweit besteht hier ein Widerspruch zu der Formulierung der Merkmale [X.] und [X.], die ein plattenartiges Element fordern, welches wenigstens ein weiteres derartiges Bauteil aufweist, in dem Sinne, dass dieses wenigstens eine Bauteil Teil des plattenartigen Elementes ist. Mithin geht der Fachmann, zur Auflösung dieses Widerspruchs von einer hier beanspruchten Scheibeneinheit 3 aus, die aus einem plattenartigen Element bzw. einer Scheibe, wie beispielsweise einer Glasscheibe 4 einer Fahrzeugverglasung, und wenigstens einer umlaufenden Einfassung des Elementrandes besteht. Dies steht auch im Einklang mit den vorgenannten Absätzen und beispielsweise dem Abs. [0035] der [X.]. Wenigstens ein Abschnitt der wenigstens ein Bauteil aufweisenden umlaufenden Einfassung des Elementrandes, besteht aus mindestens zwei [X.]n, einem ersten und zumindest einem zweiten Profilteil 5, 6 (Merkmale [X.], [X.].1, [X.].1.1 und [X.].1.2).

Abbildung

Abb. 1: [X.]. 1 der [X.] mit Ergänzungen

Das erste Profilteil besteht gemäß Merkmal [X.].1.1.1 aus einem verhältnismäßig formfesten Material. Als geeignet qualifiziert die [X.] Elastomere, wie [X.] (Polyvinylchlorid) oder [X.] (Thermoplastische Elastomere) mit einer Härte von etwa 30 bis 40 Shore D (vgl. Abs. [0016] oder Patentanspruch 8 der [X.]), beansprucht ist dies mit Anspruch 1 nach Hauptantrag jedoch nicht. Das relativ formfeste Eigenschaften aufweisende Material verbindet sich nicht im Sinne eines Stoffschlusses mit dem plattenartigen Element, geht aber einen Formschluss mit diesem ein, der einzig als Rückwirkung auf die beanspruchte Vorrichtung im Sinne des kategoriefremden [X.]s [X.].1.1.2 zu berücksichtigen ist (vgl. Abs. [0007] der [X.] i.V.m Abb. 1: „…Das Profilteil hat dabei eine Form erhalten, durch die der Rand der Glasscheibe umgriffen ist…“). Somit soll die Aufgabe erfüllt werden, das erste Profilteil jederzeit nachträglich auch wieder von dem plattenartigen Element abziehen bzw. entfernen zu können.

Das zumindest eine zweite Profilteil besteht zumindest aus einem gegenüber dem ersten Profilteil eine geringere Formfestigkeit aufweisenden Material nach Merkmal [X.].1.2.1. Das Material des zweiten Profilteils kann ein Elastomer sein, wie [X.] oder [X.], mit einer Härte von etwa 50 bis 90 Shore A (vgl. Abs. [0009] oder Patentanspruch 9 der [X.]). Die beiden [X.] können gemäß der bevorzugten Ausführung somit aus dem gleichen Grundwerkstoff bestehen, wobei das zumindest eine zweite Profilteil in zumindest einem vorbestimmten Bereich des ersten Profilteils mit diesem stoffschlüssig in Verbindung steht (Rückwirkung auf die beanspruchte Vorrichtung durch das kategoriefremde [X.] [X.].1.2.2). Das weichelastischere zweite Profilteil kann den Außenbereich der randartigen Einfassung der Glasscheibe bilden und aufgrund seiner weichelastischen Eigenschaften sich an Teile der Fahrzeugkarosserie 1 anschmiegen.

Die Einfassung weist neben den beiden [X.] und 6 wenigstens ein weiteres drittes Profilteil 7 auf (Merkmal [X.].1.3), das mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n an dem ersten Profilteil gehalten ist (Merkmal [X.].1.3.1). Dieses dritte Profilteil kann ebenfalls angespritzt werden. Vorzugsweise ist das dritte Profilteil jedoch ein vorgefertigtes Teil, welches z. B. als extrudiertes Profil, als Leiste oder dergleichen, aus beliebigen Werkstoffen, insbesondere Metall, ausgebildet sein kann (vgl. Abs. [0009] der [X.]). Dabei können als [X.] dienende Vorsprünge des wenigstens einen dritten Profilteils mit [X.] wie Hinterschneidungen oder Nasen des ersten Profilteils zusammenwirken, beispielsweise nach Art einer federelastischen Klemme (i.V.m. Nasen des ersten Profilteils) oder einer federelastischen [X.] (i.V.m. Hinterschneidungen des ersten Profils). Die beiden vorbeschriebenen Ausgestaltungsmöglichkeiten als Klemme oder [X.] können an dem wenigstens einen dritten Profilteil auch zugleich nebeneinander vorhanden sein (vgl. Abs. [0013] und [0014] oder die Patentansprüche 4 bis 6 der [X.]). Eine mittelbare Befestigung des wenigstens einen dritten Profilteils an das erste Profilteil ist über das zumindest eine zweite Profilteil jedoch auch möglich. Dazu kann das wenigstens eine als Leiste ausgebildete dritte Profilteil Vorsprünge 10, 10‘ aufweisen, die, wie mit [X.]. 1 beispielhaft gezeigt, einfache vorstehende, als [X.] dienende Ausformungen der eigentlichen Leiste sein können und in Wirkverbindung mit dem mit dem ersten Profilteil stoffschlüssig verbundenen, zumindest einen zweiten Profilteil stehen (vgl. Abs. [0039] der [X.] i.V.m. Abb. 1).

6.1 Das beim Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] gegenüber dem im erteilten Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmal [X.].1.3.1 geänderte Merkmal

[X.].1.3.1 wieder lösbar gehalten ist

enthält nunmehr die Weiterbildung des dritten Profilteils, dass es wieder lösbar an dem ersten Profilteil gehalten ist, ohne hierbei jedoch weitergehende Konkretisierungen vorzugeben, was darunter zu verstehen sein könnte. Insoweit unterstellt der Fachmann hier eine i.W. zerstörungsfreie Entfernbarkeit des dritten Profilteils von der Einfassung ohne weitergehende körperlich-strukturelle Vorgaben.

Mit dem zusätzlich in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmal

[X.].1.3.2

wird nunmehr das dritte Profilteilteil dahingehend konkretisiert, dass es ein vorgefertigtes Teil ist, das als Leiste aus Metall ausgebildet ist, womit z.B. extrudierte [X.], wie noch beim Patentanspruch 1 nach Hauptantrag möglich, ausgeschlossen sind.

6.2 Das im Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] gegenüber dem im Patentanspruch 1 des [X.] aufgeführten Merkmal [X.].1.3.2

[X.].1.3.2 Zierleiste aus Metall ausgebildet ist

suggeriert mit dem Vorhandensein einer Zierleiste als drittes Profilteil ästhetische Aspekte. Indes sind solche Implikationen nach Überzeugung des Senates damit nicht verbunden, es konkretisiert vielmehr die Anordnung des dritten Profilteils an der Einfassung dahingehend, dass es im eingebauten Zustand des plattenartigen Elementes sichtbar sein muss.

Das darüber hinaus ergänzte Merkmal

[X.].1.3.2.1

betrifft ebenfalls das dritte Profilteil, im Einzelnen die bauliche Gestaltung der dem plattenartigen Element zugekehrten Seite des [X.], die nunmehr Vorsprünge aufweisen soll, die die Funktion der mit Merkmal [X.].1.3.1 definierten [X.] erfüllen sollen, ohne hierbei jedoch eine konkrete Bauform vorzugeben. Als Vorsprünge versteht die Streitpatentschrift beispielhaft, wie vorstehend zum Hauptantrag bereits ausgeführt, einfache vorstehende Ausformungen des eigentlichen [X.], wie mit dem ersten Ausführungsbeispiel gezeigt (vgl. Abb. 1) oder aber auch federelastische [X.]n oder Klemmen, die dazu hergerichtet sind mit Hinterschneidungen oder/und Nasen des ersten Profilteils zu interagieren (vgl. Ausführungsform nach [X.]. 2 bis 4 der [X.]). Vorgeschrieben jedenfalls sind, solche Ausführungsformen auch mit diesem ergänzenden Merkmal [X.].1.3.2.1

6.3 Den beim Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] geänderten Merkmalen

[X.].1.3.2 (7) ein vorgefertigtes Teil ist, das als Zierleiste aus Metall ausgebildet ist

[X.].1.3.2.1 und das an ihrer Seite, die dem plattenartigen Element (8) zugekehrt ist, als [X.] (9, 9‘) dienende Vorsprünge (10, 10‘) aufweist

kommt kein anderes Verständnis zu, als das mit dem bereits die Merkmale [X.].1.3.2 [X.].1.3.2.1

Die gegenüber der Fassung des [X.] zudem ergänzten Merkmale

[X.].1.3.3

[X.].1.2.3

[X.].1.2.3.1

konkretisieren nunmehr weitergehend die Befestigungsart des dritten Profilteils am ersten Profilteil. Das als metallisches [X.] ausgebildete dritte Profilteil soll demnach auf außen [X.]en [X.] des zweiten Profilteils aufliegen – die bereits aufgrund der Anordnung des außenliegenden [X.] i.W. zwangsläufig außen [X.] sein müssen –, wobei diese Auflage auf den [X.], ebenso wie eine seitliche Verspannung der Vorsprünge mit dem zweiten Profilteil federelastisch ist, so dass das dritte Profilteil verhältnismäßig fest aber dennoch nachgiebig an dem zweiten Profilteil abgestützt wird. Körperliche-strukturelle Besonderheiten der [X.] und der Teilbereiche, die die seitliche Verspannung der Vorsprünge des dritten Profilteils mitbewirken sollen, sind nicht definiert und insoweit in die Gestaltungsfreiheit des Fachmanns gelegt. Jedenfalls wird eine mittelbare Befestigung des dritten Profilteils über das zweite Profilteil am ersten Profilteil (5) manifestiert.

7. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 (Hauptanspruch) beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1, 4 [X.]), insoweit erweist sich der im Einspruchsverfahren aufgebrachte [X.] mangelnder Patentfähigkeit als durchgreifend.

Die Druckschrift [X.] offenbart eine Scheibeneinheit für Glasscheiben 11 für Fenster von Kraftfahrzeugen gemäß Merkmal [X.], die wenigstens ein Bauteil aufweist, das als umlaufende Einfassung 12 des Elementrandes 13 ausgebildet ist, wobei wenigstens ein Abschnitt der Einfassung aus mindestens zwei [X.]n besteht (Merkmal [X.] und [X.].1). Gemäß dem dortigen ersten Ausführungsbeispiel (vgl. hierzu die nachfolgend eingeblendete [X.]) erkennt der zuständige Fachmann als ein erstes Profilteil das primäre [X.] (Merkmal [X.].1.1) und als zweites Profilteil das sekundäre [X.] (Merkmal [X.].1.2).

Abbildung

[X.]: [X.]. 1 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen

In [X.]. 4, [X.] 1-6 lehrt die Druckschrift [X.], dass das primäre Profilteil in einer [X.]ritzform durch Umspritzen des Randbereiches bzw. des Elementrandes der Glasscheibe derart hergestellt wird, dass das Primärteil an der Glasscheibe anliegt, aber nicht mit dieser fest verbunden ist, mithin einen Formschluss aufweist. Das beispielsweise aus Polyvinylchlorid bestehende Primärteil der mit der Druckschrift [X.] bekannt gewordenen Scheibeneinheit weist hierzu eine ausreichend hohe Formfestigkeit auf. Somit sind die Forderungen der Merkmale [X.].1.1.1 und [X.].1.1.2 erfüllt.

Demgegenüber weist das beispielhaft aus Polyvinylchlorid bestehende zweite Profilteil eine geringere Formfestigkeit auf als das erste Profilteil. Das zuvor an der Glasscheibe angebrachte primäre Profilteil wird in der [X.]ritzform mit dem Werkstoff des sekundären Profilteils überspritzt. Insoweit gehen die beiden [X.] einen Stoffschluss ein bzw. sie sind dadurch „gewissermaßen miteinander verschweißt“ (vgl. [X.]. 4, [X.] 55 – [X.]. 5. [X.] 6). Somit sind auch die Forderungen der das zweite Profilteil charakterisierenden Merkmale [X.].1.2.1 und [X.].1.2.2 durch die [X.] in der Druckschrift [X.] beschriebenen Scheibeneinheit bereits bekannt.

Der durch die Druckschrift [X.] bekannt gewordene Gegenstand weist somit sämtliche Merkmale auf, mit Ausnahme derer, die sich mit wenigstens einem dritten Profilteil auseinandersetzen. Merkmalsgruppe [X.].1.3 ist demnach nicht offenbart; der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit neu gegenüber der Lehre der Druckschrift [X.].

Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift [X.] offenbart eine Scheibeneinheit gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.].1.2.2 und erfüllt bereits vollständig die dem Streitpatent zugrunde liegende Teilaufgabe, wonach diese Einheit aus Glasscheibe und umlaufender rahmenartiger Einfassung seines Randes mit [X.]n aus Materialien unterschiedlicher Festigkeit leicht ausgewechselt und repariert werden kann, in dem Sinne, dass die rahmenartige Einfassung nachträglich wieder abgezogen bzw. entfernt werden kann (vgl. Abs. [0007] der [X.]). Denn in [X.]. 2, [X.] 24 – 28 führt die Druckschrift [X.] aus, dass auch der dortige Rahmen und die Glasscheibe wieder leicht voneinander gelöst werden können.

Insoweit stellt sich dem zuständigen Fachmann ausgehend von der Scheibeneinheit der Druckschrift [X.] die ihn insbesondere im Fahrzeugbau stetig begleitende Aufgabe (die zweite von der ersten Teilaufgabe vollständig unabhängigen Teilaufgabe der in der [X.] formulierten Aufgabe), den optischen Gesamteindruck der Einfassung zu optimieren.

Bei der Suche nach im optischen Gesamteindruck verbesserten Scheibeneinheiten sind dem Fachmann die ihm aus seinem Fachgebiet bekannten Rahmeneinfassungen mit Zierleisten präsent. So zeigt die [X.]. 3 der die Befestigung einer Zierleiste in einer Scheibenrandumkapselung betreffenden Druckschrift [X.] eine zum Beispiel aus Stahl bestehende und insoweit vorgefertigte Zierleiste 22, die als drittes Profilteil einer Scheibeneinheit mittels gegenseitig in Wirkverbindung bringbaren [X.]n in Form eines Haltestegs und der links und rechts (mit Blick auf die nachfolgend eingeblendete [X.]) davon ausgebildeten Verdickungen, gleichsam eine pfeilförmige Verdickung ausbildend, an dem ersten Profilteil gehalten sind über dessen (ebenfalls links und rechts liegenden) hakenförmige Teile der Flanken einer Nut, mithin die Forderungen der Merkmalsgruppe [X.].1.3 erfüllend (vgl. [X.] i.V.m. [X.], letzter und vorletzter Abs.)

Abbildung

[X.]: [X.]. 3 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen

Der Abstand der hakenförmigen Teile des ersten Profilteils muss sich somit zum Aufsetzen der metallenen Zierleiste 22 beim Durchtritt der pfeilförmigen Verdickung vergrößern lassen. Das Material des ersten Profilteils muss somit zweifelsfrei in diesem Bereich elastisch verformbar sein. Auch wenn eine Demontage nicht explizit beschrieben ist, so ist es für den zuständigen Fachmann jedoch offensichtlich, dass die nur verclipste metallene Zierleiste auch wieder entfernt werden kann durch Aufbiegen des elastischen Materials im Bereich der unterhalb (mit Blick auf [X.]) der hakenförmigen Teile liegenden Hinterschnitte der Nut.

Druckschrift [X.] lehrt, wie vorstehend dargelegt eine unmittelbare wieder lösbare Befestigung des als metallene Zierleiste ausgebildeten dritten Profilteils am ersten Profilteil, in etwa den mit den [X.]uren 2 bis 4 der Streitpatentschrift gezeigten Abschnitten entsprechend, die sich zur Anwendung bei einer Scheibeneinheit mit einer Einfassung nach den [X.] im geltenden Anspruch 1, insoweit dem Vorbild der Druckschrift [X.] folgend, in Erwartung des Erfolgs einer optischen Aufwertung durch Anordnung einer Zierleiste grundsätzlich anbietet. Auf die unmittelbare Eignung der in der Druckschrift [X.] gezeigten Ausführungsvariante für eine Anordnung einer Zierleiste wie ebenfalls lediglich beispielhaft in der Druckschrift [X.] gezeigt kommt es insoweit nicht an, als der Anspruch sich zur Formgebung nicht im Einzelnen verhält.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Gegenstand der Druckschrift [X.] in Verbindung mit Inhalten der Druckschrift [X.], da diese den Fachmann zur Befestigung eines dritten Profilteils in Form einer Zierleiste anleitet, wobei der Anwendung dieser Lehre auf an einem aus zumindest zwei [X.]n bestehenden ersten Profilteil einer Scheibeneinheit keine grundsätzlichen Schwierigkeiten entgegenstehen.

7.1 Ein plattenartiges Element nach Patentanspruch 1 des [X.], bei dem die Merkmalskombination des [X.] in erteilter Fassung (Hauptantrag) um die Merkmale [X.].1.3.2 [X.].1.3.2.1 [X.].1.3.3 [X.].1.2.3 [X.].1.2.3.1 [X.].1.3.1

Eine gegenüber der durch die Druckschrift [X.] bekannten Zierleistenbefestigung in den relevanten Aspekten vergleichbare unmittelbare Befestigungsart zeigt und beschreibt auch die von der Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 23. März 2023 eingereichte Druckschrift [X.].

Die Druckschrift [X.] offenbart ebenfalls eine Glasscheibe für ein Fahrzeug, welche eine Einfassung 5, 6 aufweist. Wenigstens ein Abschnitt (vgl. die als Abb. 4 eingeblendete und mit Ergänzungen versehene [X.]. 4) besteht aus zwei [X.]n, von denen ein erstes als obere Stange oder Leiste „upper-bar“ 2a bezeichnetes Profilteil aus wenigstens einem, wie der Fachmann zwanglos erkennt, verhältnismäßig formfesten Material hergestellt sein muss. Die Druckschrift verweist hierzu auf ein [X.] „resin“ (vgl. Abs. [0010]).

Die obere Leiste 2a ist einstückig mit einer Glasdichtung 5 zum Abdichten eines Viertelfensters und einer Glasschiene 6 zum Abdichten eines Türglases geformt (vgl. Abs. [0011]).

Abbildung

Abb. 4: Teilansicht der [X.]. 4 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen

Auch wenn in der Schrift Angaben zur Formfestigkeit der Dichtungen 5, 6, also des zumindest zweiten Profilteils, fehlen, erkennt der Fachmann jedoch zwanglos, dass es sich bei dieser einstückigen Dichtung (vgl. Abs. [0035]) um ein Material handelt, das gegenüber dem Stangenmaterial „resin“ eine geringere Formfestigkeit aufweisen muss, um den beim Einbau bzw. Betrieb aufgeprägten Verformungen elastisch nachgeben zu können. Als ein drittes Profilteil erkennt der Fachmann das Bauteil 11, das mittels konvexem Vorsprung 11a am ersten formstabilen Profilteil 2a in dessen konkaver Ausbuchtung 2p verhakt, gleichsam befestigt ist (vgl. Abs. [0036]), dem insoweit auch eine entsprechende Formstabilität zur Beibehaltung der Gestalt im Anwendungsfall unterstellt sein muss, ohne dass die Druckschrift zu dem Material selbst oder zu bestimmten Formfestigkeiten ausgeführt hat.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich konzeptionell von dem bereits nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrag 2 dahingehend, dass in wenigstens einem Abschnitt der Einfassung keine unmittelbare Befestigung des wiederlösbaren vorgefertigten metallischen [X.] an dem formstabilen ersten Profilteil, entsprechend den Ausführungsvarianten der [X.]. 2 bis 4 des Streitpatents, erfolgen soll, sondern eine mittelbare über ein zweites Profilteil i.W. im Sinne der [X.]. 1 des Streitpatents. Dabei soll das [X.] federelastisch in diesem zweiten Profilteil aufgenommen werden.

Die Forderungen der Merkmale [X.].1.3.1 [X.].1.3.2 [X.] zwanglos zum Hauptantrag mitgelesen; vgl. vorstehende Ausführungen, und überträgt diese auch in naheliegender Weise auf die vorstehend beschriebene, in der Druckschrift [X.] offenbarte Variante mit dem dort als Bauteil 11 bezeichneten [X.].

Eine derartige Befestigung zeigt (vgl. die nachfolgend als [X.] eingeblendete mit Ergänzungen versehende Teilansicht der [X.]. 5) und beschreibt die Druckschrift [X.] alternativ zur vorstehend ausgeführten Variante ebenfalls.

Die dort ersichtliche Zierleiste 12 weist bei dieser Variante an ihrer der Glasscheibe zugewandten Seite als [X.] dienende Vorsprünge 12a und 12b auf und liegt dabei auf einer Rippe 6a auf. Der Fachmann entnimmt der [X.] zwanglos die federelastische Einspannung der Zierleiste an deren distalen Enden im Zusammenspiel mit der Rippe 6a, so dass die Zierleiste verhältnismäßig fest, was für eine anzubringende Zierleiste an einer Einfassung einer Fahrzeugverglasung selbstverständlich ist, aber dennoch – aufgrund der inhärenten Materialeigenschaften der Dichtungen 5 und 6 – nachgiebig an dem zweiten Profilteil abgestützt wird und damit über das zweite Profilteil am ersten Profilteil 2a gehalten wird, gemäß den Merkmalen [X.].1.3.2.1 [X.].1.3.3 [X.].1.2.3.1

Abbildung

[X.]: Teilansicht der [X.]. 5 der Druckschrift [X.] mit Ergänzungen

Diese Variante unterscheidet sich letztlich lediglich in der Anzahl der [X.], auf denen die Zierleiste federelastisch aufliegen soll. Denn der Hilfsantrag 3 fordert mit Merkmal [X.].1.2.3 n, wohingegen bei der in der Druckschrift [X.] gezeigten Variante nur eine einzige Rippe dargestellt ist.

Das den Unterschied herbeiführende Merkmal [X.].1.2.3

Die Auswahl einer bestimmten von nur drei Lösungen zur wieder lösbaren Befestigung von Zierleisten – formschlüssige Verbindung am formstabilen Profilteil wie in der Druckschrift [X.] gezeigt, federelastische Verbindung in dem weniger formstabilen Profilteil wie in der Druckschrift [X.], [X.]. 5 gezeigt oder die Kombination daraus, wie in der Druckschrift [X.], [X.]. 4 gezeigt – kann die erfinderische Tätigkeit nicht ohne weiteres begründen (vgl. [X.], 56, 59 – [X.]). Denn eine derart überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, und die sich als gleichwertige, ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, gibt in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (vgl. [X.], 261– E- Mail via [X.]). Im vorliegenden Fall wird der Fachmann abhängig vom Anwendungsfall nach rein fachgemäßen Überlegungen eine der Varianten in Betracht ziehen. Eine Ausbildung im Hinblick auf eine wieder lösbare federelastische Anbringung einer metallenen Zierleiste an einer für eine Glasscheibe einer Fahrzeugverglasung geeigneten Einfassung ausschließlich in dem weniger formstabilen zweiten Profilteil ist daher für den Fachmann im Rahmen seines konstruktiven Fachkönnens aufgrund fachüblicher Abwägung der Vor- und Nachteile naheliegend.

Mithin ist eine Patentfähigkeit des plattenartigen Elementes mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht gegeben, weil dessen aus den Merkmalen folgender Aufbau hergebrachten [X.] folgt unter [X.] Anwendung der aus der Druckschrift [X.] bekannten Lehre unter Einbeziehung fachmännischen Wissens und Könnens auf das plattenartige Element nach der Druckschrift [X.].

Aus vorstehender Betrachtung der [X.] im Lichte der gebotenen Auslegung wie in den Abschnitten 6.1 bis 6.3 ausgeführt folgt, dass auch die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 gemäß den [X.] 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die jeweiligen Hauptansprüche beinhalten jeweils lediglich Kombinationen von weniger als den vorliegend betrachteten Merkmalen, wobei sich hieraus jeweils kein anders zu bewertender Sachverhalt ergibt. Derartiges wurde von der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht.

Somit ist eine Aufrechterhaltung des Patents auch im Umfang der geltenden Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 1 und 2 ausgeschlossen.

7.2 Mit dem jeweils nicht gewährbaren bzw. nicht bestandsfähigen Hauptanspruch kann dem jeweiligen Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden. Der Antragslage entsprechend bedurfte es keiner Beurteilung der weiteren Ansprüche der den jeweiligen Anträgen zugrundeliegenden Anspruchssätze. So hat die Patentinhaberin mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben, die übrigen Ansprüche nicht selbstständig zu verteidigen, und hat auch im Übrigen nicht geltend gemacht, dass die nebengeordneten Ansprüche bzw. die Ausgestaltungen nach den Unteransprüchen zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen können (vgl. [X.], [X.], 149 – „Sensoranordnung“; [X.], [X.], 862 – „Informationsübermittlungsverfahren II“; [X.], [X.], 57 – „Datengenerator“).

8. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

9 W (pat) 52/19

14.06.2023

Bundespatentgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.06.2023, Az. 9 W (pat) 52/19 (REWIS RS 2023, 7354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7354

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