Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2013, Az. II ZR 383/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1021

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Gegenstand

Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei vorvertraglichem Aufklärungsverschulden


Leitsatz

Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, bei der die Kapitalanleger, die sich mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter beteiligen, einer aus allen stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgewerbes bestehenden Publikumsgesellschaft beitreten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein dergestalt beigetretener stiller Gesellschafter von dem Inhaber des Handelsgewerbes wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens nicht im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung durch Rückgewähr seiner Einlage Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der stillen Beteiligung verlangen kann; er hat vielmehr einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und ergänzend, je nach Vermögenslage des Handelsbetriebs und der Höhe der - hypothetischen - Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter, einen Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] mit den Hauptanträgen (Berufungsanträge zu [X.]) zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 19. Dezember 2002 (Anlage [X.]) als atypisch stiller Gesellschafter an der beklagten Aktiengesellschaft im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Classic“ mit einer „[X.]“ in Höhe von DM 20.000 zuzüglich eines [X.]. Gleichzeitig zeichnete er das Beteiligungsprogramm „Plus“, bei dem die Ausschüttungen in Höhe von 100 % der „[X.]“ zuzüglich des [X.] wieder angelegt wurden. Der Kläger leistete auf seine Beteiligung insgesamt 11.452,94 €. Erträge aus der Beteiligung wurden nicht an ihn ausgezahlt, sondern im Rahmen des Beteiligungsprogramms „Plus“ neu angelegt.

2

Mit der Behauptung, der für seine Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt weise zahlreiche, von ihm im Einzelnen dargelegte Fehler auf und die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat der Kläger von der [X.] in erster Linie Rückzahlung seiner geleisteten Einlage in Höhe von 11.452,94 € Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung, Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 7.202,75 € und außergerichtlicher Kosten verlangt sowie mit mehreren Anträgen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] begehrt.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit der er die Beklagte hilfsweise auf Auskunft über die Höhe des [X.] aus seiner Beteiligung und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags in Anspruch genommen hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren nach den Hauptanträgen weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Berufung des [X.] mit den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen zurückgewiesen worden ist.

5

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 414) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Ein Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten [X.] stehe dem Kläger gegen die Beklagte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] nicht zu. Nach diesen Grundsätzen sei es einem [X.]er grundsätzlich verwehrt, gegen die in Vollzug gesetzte [X.] im Wege des Schadensersatzes einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage geltend zu machen; vielmehr sei er regelmäßig auf seinen Abfindungsanspruch beschränkt. Die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] seien unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als typische oder atypische stille Beteiligung regelmäßig auch auf eine stille [X.] anwendbar. [X.] es sich allerdings um eine zweigliedrige stille [X.], so stünden die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts verpflichtet sei, den stillen [X.]er im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte dieser den [X.]svertrag nicht geschlossen.

7

Das [X.]sverhältnis sei hier aber kein zweigliedriges, sondern es bestehe eine mehrgliedrige stille [X.] in Form einer Publikumsgesellschaft, bei der die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] einem Anspruch des [X.]ers auf Rückgewähr der Einlage entgegenstünden. Eine zweigliedrige stille [X.] liege vor, wenn jeder stille [X.]er für sich allein mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem [X.]sverhältnis stehe. Bei der mehrgliedrigen stillen [X.] seien mehrere stille [X.]er mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem [X.]sverhältnis verbunden. Im vorliegenden [X.]svertrag sei in § 1 Nr. 2 ausdrücklich bestimmt, dass die [X.]er zusammen mit dem Geschäftsinhaber eine sog. mehrgliedrige atypisch stille [X.] bildeten, was heiße, dass nur eine atypische stille [X.] zwischen dem Geschäftsinhaber und allen [X.]ern bestehe. Diese Regelung sei eindeutig und zusammen mit den weiteren Regelungen des [X.]svertrages vom Kläger ausweislich seiner „rechtsverbindlichen Erklärung“ auf dem [X.] (Anlage [X.]) akzeptiert worden.

8

Dass der [X.]er nach den Grundsätzen über die fehlerhafte [X.] auf sein Abfindungsguthaben beschränkt sei und die Rückabwicklung seiner Beteiligung sowie die Rückzahlung seiner Einlage von der [X.] nicht verlangen könne, gründe im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter Berücksichtigung finden müssten. Die Mitgesellschafter, die im Hinblick auf die Umstände ihres Beitritts ähnliche Rechte geltend machen könnten, wären einem Wettlauf um das [X.]svermögen ausgesetzt. Diese gegenüber einem schuldrechtlichen Austauschverhältnis bei Weitem vielschichtigere Interessenlage rechtfertige es, den einzelnen [X.]er im Ergebnis auf seinen Abfindungsanspruch zu verweisen. Da sich die Rechtsbeziehung der Stillen in einer mehrgliedrigen [X.] nicht nur auf den Inhaber des Handelsgeschäfts beschränke, sondern sich alle gleichermaßen schutzwürdigen Stillen (zusammen mit dem Geschäftsinhaber) in einem Verband befänden, könnten Schadensersatzansprüche, die aus einem auf fehlerhafter Willensbildung beruhenden Beitritt resultierten, nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Mitgesellschafter geltend gemacht werden. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie bei der [X.] - die Mitgesellschafter wie bei einer Publikumsgesellschaft auf den Beitritt der Einzelnen keinen Einfluss hätten und etwaige [X.] ihnen daher unter keinem Gesichtspunkt zurechenbar seien.

9

Da dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des [X.] somit die Grundsätze der fehlerhaften [X.] entgegenstünden, komme es nicht darauf an, ob die sonstigen Voraussetzungen für diesen Anspruch vorlägen. Über die hilfsweise auf Berechnung und Zahlung des [X.]s gerichtete Stufenklage sei inhaltlich nicht zu entscheiden, da es sich um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung handele.

[X.] Die Revision des [X.] ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges [X.]sverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen [X.] in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] Anwendung finden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] einen Anspruch des [X.] auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur [X.] entstanden sind, jedoch nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] kann der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen [X.] beteiligt hat, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) [X.]sverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche der übrigen stillen [X.]er nicht gefährdet ist.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s sind die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] auch auf typische oder atypische stille [X.]en anwendbar ([X.], Urteil vom 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255; Urteil vom 23. Juli 2013 - [X.] Rn. 17 mwN). Dem steht nicht entgegen, dass bei der stillen [X.] kein Gesamthandsvermögen besteht ([X.], Urteil vom 29. November 1952 - [X.], [X.]Z 8, 157, 166 f.; Urteil vom 25. November 1976 - [X.], [X.], 196, 197; Urteil vom 22. Oktober 1990 - [X.], NJW-RR 1991, 613, 614; Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 2155 Rn. 6 mwN). Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] beruht vielmehr allgemein darauf, dass es zu unerträglichen Ergebnissen führen würde, eine auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft in Form einer [X.], für welche die Beteiligten Beiträge erbracht und Werte geschaffen, die Gewinnchancen genutzt und gemeinschaftlich das Risiko getragen haben, mit [X.] aufzuheben und damit so zu behandeln, als ob sie niemals bestanden hätte. Ein - bereits durch Zahlung der Einlage ([X.], Urteil vom 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 255; Urteil vom 23. Juli 2013 - [X.], [X.], 1761 Rn. 17) - in Vollzug gesetztes fehlerhaftes [X.]sverhältnis ist daher unabhängig von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen etwaiger anfänglicher Mängel nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar. Das gilt auch für die (atypische wie typische) stille [X.]. Sie ist ebenfalls eine echte Risikogemeinschaft mit einer meist auf lange Zeit vereinbarten Teilung des Gewinns und Verlusts des Unternehmens, zu dem auch der stille [X.]er seinen Beitrag erbracht hat. Die Gesichtspunkte, die für die Anwendung der Regeln der fehlerhaften [X.] sprechen, treffen daher im Grundsatz gleichermaßen zu ([X.], Urteil vom 29. Juni 1970 - [X.], [X.]Z 55, 5, 8 f.).

Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften [X.] findet nur da ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder beson[X.] schutzbedürftiger Personen entgegenstehen ([X.], Urteil vom 29. Juni 1970 - [X.], [X.]Z 55, 5, 9; Urteil vom 25. März 1974 - [X.], [X.]Z 62, 234, 241). Selbst der Umstand, dass ein stiller [X.]er durch betrügerisches Verhalten des [X.] zum Abschluss des [X.]svertrags bestimmt worden ist, rechtfertigt es aber nicht, die durch die Invollzugsetzung des [X.]sverhältnisses geschaffenen [X.] rückwirkend zu beseitigen und statt des [X.]srechts die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zur Anwendung zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1954 - II ZR 167/53, [X.]Z 13, 320, 323; Urteil vom 29. Juni 1992 - [X.], [X.], 1552, 1554). Der Schutz des Betrogenen wird dadurch hinreichend gewahrt, dass die arglistige Täuschung für ihn einen wichtigen Grund zur Kündigung der [X.] bildet ([X.], Urteil vom 29. Juni 1970 - [X.], [X.]Z 55, 5, 10).

2. Der [X.] ist zunächst auch bei Ansprüchen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Abschluss eines stillen [X.]svertrags davon ausgegangen, dass die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses verbieten und bis zur Kündigung des [X.]sverhältnisses der Durchsetzung eines auf Rückgewähr der Einlage gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden entgegenstehen ([X.], Urteil vom 24. Mai 1993 - [X.], [X.], 1089, 1090 f.). Später hat er angenommen, dass jedenfalls ein solcher Schadensersatzanspruch mit dem Begehren, den stillen [X.]er so zu stellen, als hätte er den [X.]svertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet, in einer zweigliedrigen stillen [X.] nicht den Beschränkungen nach den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] unterliegt ([X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 - [X.], [X.], 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 753, 757).

Zur Begründung hat er auf die Besonderheiten der stillen [X.] (in dem damaligen [X.]) im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft abgestellt. Wer einer solchen Publikumsgesellschaft beitrete, um sein Vermögen anzulegen, könne bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der [X.] weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner [X.]sbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der [X.] nicht zugerechnet werden könne. Der einzelne [X.]er habe auf die [X.] neuer [X.]er keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, trete insoweit auch nicht in Erscheinung und sei im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt in die [X.] regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wohl aber habe der eintretende [X.]er Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der [X.], gegen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel seines Beitritts verantwortlich seien ([X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707 f.).

Bei der stillen [X.] (nach dem damaligen [X.]) trete der Anleger dagegen nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft bei, sondern bilde mit der von dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue - stille - [X.]. Dabei beschränkten sich seine Rechtsbeziehungen allein auf diese Aktiengesellschaft. Sie schulde ihm bei einer Beendigung der stillen [X.] das [X.]. Zugleich hafte sie ihm nach den Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluss, jeweils i.V.m. § 31 [X.] und ggf. § 278 [X.], auf Schadensersatz. An[X.] als bei einer Publikumsgesellschaft richteten sich der [X.] und der Schadensersatzanspruch gegen dieselbe Person. Nicht eine solche [X.] sei Adressat des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs, sondern ausschließlich die als Inhaberin des [X.] § 230 HGB auftretende Aktiengesellschaft, mit der allein der stille [X.]svertrag zustande gekommen sei und die zugleich im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sei, etwaige Minderungen der gesellschaftsrechtlichen Einlage auszugleichen. Dann aber könne der Schadensersatzanspruch nicht nach den Regeln über die fehlerhafte [X.] beschränkt sein. Auch der Schutz der Gläubiger gebiete eine solche Beschränkung nicht, schon weil es bei der stillen [X.] an einem durch Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützten [X.]svermögen fehle ([X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1706, 1707 f.). Dass es bei einer Vielzahl stiller [X.]er mit gleichartigen Schadensersatzansprüchen zu einem Gläubigerwettlauf kommen könne, rechtfertige - wie auch sonst bei einer Gläubigerkonkurrenz z.B. gegenüber einem prospektverantwortlichen Gründungsgesellschafter - keine andere Beurteilung ([X.], Urteil vom 13. September 2004 - [X.], [X.], 2095, 2098). Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht habe, dürfe es nicht zugutekommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen [X.]svertrag beteiligt sei ([X.], Urteil vom 29. November 2004 - [X.], [X.], 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 753, 757).

3. Dabei hat der [X.] allerdings offen gelassen, ob die Beschränkungen eines auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] auch dann wegfallen, wenn es sich nicht um eine zweigliedrige stille [X.], sondern um den Beitritt zu einer mehrgliedrigen stillen [X.] handelt. Diese Frage ist nunmehr dahingehend zu entscheiden, dass bei einer mehrgliedrigen stillen [X.] jedenfalls in der im vorliegenden Fall gegebenen Ausgestaltung die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Kläger von der [X.] nicht im Wege des Schadensersatzes wegen eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens die Rückabwicklung seiner Beteiligung durch Rückgewähr seiner Einlage Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der stillen Beteiligung verlangen kann. Er hat vielmehr einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben nach den Regeln der fehlerhaften [X.] und ergänzend, je nach Vermögenslage des [X.] und der Höhe der - hypothetischen - [X.] der übrigen stillen [X.]er, einen Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens.

a) Im vorliegenden Fall richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der [X.] sowie den übrigen stillen [X.]ern nach dem im Emissionsprospekt Stand 2001/2002 (Anlage [X.]) abgedruckten atypisch stillen [X.]svertrag (im Folgenden: [X.]). Nach der von der [X.] verwendeten, vom Kläger am 19. Dezember 2002 unterzeichneten „Beitrittserklärung ([X.]) als atypisch stiller [X.]er“ erklärt der Beitretende, dass für seine Beteiligung der im Prospekt abgedruckte atypisch stille [X.]svertrag gilt (Anlage [X.]). In der Beitrittserklärung ist ferner vorgesehen, dass der „Antrag“ des [X.] vom Vorstand der [X.] angenommen wird. Durch den von allen stillen [X.]ern mit ihrer Beitrittserklärung als verbindlich anerkannten stillen [X.]svertrag ist somit durch vertragliche Vereinbarung ein [X.]sverhältnis zwischen allen stillen [X.]ern und der [X.] zustande gekommen. Der Beitritt des einzelnen stillen [X.]ers zu dieser [X.] ist dabei, wie bei [X.] üblich (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 1975 - [X.], [X.], 15 f.; Urteil vom 14. November 1977 - [X.], [X.], 136, 137), in der Weise erfolgt, dass die Beklagte die dazu erforderlichen Willenserklärungen auch im Namen der bereits beigetretenen stillen [X.]er abgegeben hat. Die insoweit erforderliche Ermächtigung der [X.] ergibt sich daraus, dass sich die stillen [X.]er durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung in Verbindung mit § 1 Nr. 3 [X.] ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, dass sich weitere atypisch stille [X.]er an dem Handelsgewerbe der [X.] beteiligen.

Durch den Abschluss des stillen [X.]svertrags ist eine sog. mehrgliedrige stille [X.] begründet worden. Dies folgt schon aus der Bestimmung des § 1 Nr. 2 [X.]. Dort wird die Vereinbarung, dass sich die Anleger am Handelsgewerbe der [X.] als atypisch stille [X.]er beteiligen, ausdrücklich dahingehend erläutert, dass die [X.]er an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der [X.] beteiligt sind und die einem Kommanditisten vergleichbaren Mitwirkungsrechte haben (§ 1 Nr. 2 Satz 2 [X.]), dass sie zusammen mit dem Geschäftsinhaber eine sogenannte mehrgliedrige atypisch stille [X.] bilden (§ 1 Nr. 2 Satz 3 [X.]) und dass mehrgliedrig heißt, dass nur eine atypisch stille [X.] zwischen dem Geschäftsinhaber und allen atypisch stillen [X.]ern besteht (§ 1 Nr. 2 Satz 4 [X.]). Dass es sich nicht um (mehrere) bloß zweiseitige stille [X.]sverhältnisse jeweils zwischen der [X.] und den einzelnen stillen [X.]ern handelt, ergibt sich auch daraus, dass nach § 6 [X.] [X.]erbeschlüsse in [X.]erversammlungen oder im schriftlichen Beschlussverfahren gefasst werden und nach § 15 Nr. 1 [X.] die Kündigung eines stillen [X.]ers nicht die Auflösung der stillen [X.] insgesamt, sondern lediglich das Ausscheiden des betroffenen [X.]ers zur Folge hat.

Das vorliegend vereinbarte stille [X.]sverhältnis zwischen der [X.] und allen stillen [X.]ern ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass nach § 5 Nr. 1 Satz 1 [X.] die Geschäftsführung zwar allein der [X.] als Geschäftsinhaberin zusteht, sie aber nur zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte befugt ist, die zum laufenden Betrieb gehören. Über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehende Maßnahmen darf die Beklagte nur mit Zustimmungsbeschluss der atypisch stillen [X.]er vornehmen (§ 5 Nr. 1 letzter Satz [X.]). [X.]erbeschlüsse bedürfen entweder der einfachen Mehrheit der abgegebenen und vertretenen Stimmen (§ 6 Nr. 1 [X.]) oder - etwa bei Änderung des [X.]svertrags - einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen (§ 6 Nr. 2 [X.]). [X.]erversammlungen werden mindestens einmal jährlich zur Mitteilung und Genehmigung des Jahresabschlusses vom Geschäftsinhaber einberufen oder finden statt, wenn das Interesse der [X.] dies erfordert oder wenn stille [X.]er, die zusammen mehr als 25 Prozent des stillen [X.]skapitals repräsentieren, eine [X.]erversammlung unter schriftlicher Angabe von Gründen hierfür verlangen (§ 7 Nr. 1 Satz 2 [X.]).

Im Rahmen der Gewinn- und Verlustbeteiligung ist vereinbart, dass die Beklagte als Geschäftsbesorgungsvergütung einen ergebnisunabhängigen Vorabgewinn in Höhe von 0,75 Prozent p.a. auf das gezeichnete atypisch stille [X.]skapital erhält (§ 10 Nr. 1 [X.]). Ferner steht ihr ein weiterer Vorabgewinn in Höhe von bis zu 10 Prozent zu, sobald die Gewinn- und Verlustkonten der atypisch stillen [X.]er ausgeglichen sind. Die atypisch stillen [X.]er sind an dem nach Maßgabe von § 12 [X.] zu berechnenden Steuerbilanzgewinn entsprechend dem Verhältnis ihrer eingezahlten Einlage zur Summe der eingezahlten Einlagen sämtlicher atypisch stiller [X.]er zuzüglich des voll eingezahlten Grundkapitals der [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des stillen [X.]svertrags beteiligt. Am [X.] nimmt der atypisch stille [X.]er entsprechend dem Verhältnis seiner eingezahlten Einlage zur Summe der eingezahlten Einlagen sämtlicher atypisch stiller [X.]er bis zur Höhe seiner Einlage teil. Eine Beteiligung der [X.] am Verlust erfolgt nicht (§ 10 Nr. 2 b Satz 2 [X.]). Soweit ein Bilanzverlust durch verlustbeteiligte atypisch stille Einlagen nicht gedeckt werden kann, wird dieser zur Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen zu Lasten aller atypisch stillen [X.]er vorgetragen (§ 10 Nr. 2 c Satz 2 [X.]).

Die Beteiligung der stillen [X.]er am Vermögen ist nach § 9 Nr. 1, § 16 [X.] dahingehend geregelt, dass sie im Falle ihres Ausscheidensoder bei Liquidation des Unternehmens der [X.] entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Kapitalbeteiligung zu den Einlagen der anderen stillen [X.]er und dem voll eingezahlten Grundkapital des [X.] „einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen der [X.] gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (stille Reserven = Substanzwert des Unternehmens)“ erhalten. Grundlage der Bestimmung des den atypisch stillen [X.]ern bei Beendigung der [X.] zustehenden Abfindungsguthabens ist der [X.] für das gesamte Unternehmen der [X.], der die Beteiligung des atypisch stillen [X.]ers an dem seit seinem Beitritt gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven in der [X.] sowie seinen Anteil am Ertrags- und Substanzwert (Geschäftswert) als Differenz zwischen den Anfangs- und Endwerten berücksichtigt, § 16 Nr. 1 [X.] (zum Auseinan[X.]etzungsanspruch des atypisch stillen [X.]ers nach dem tatsächlichen Geschäftswert vgl. [X.], Urteil vom 13. April 1995 - [X.], [X.], 1277, 1278).

b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass bei der vorliegenden Gestaltung des stillen [X.]sverhältnisses die Grundsätze über die fehlerhafte [X.] der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des stillen [X.]ers entgegenstehen, wenn der Ersatz des entstandenen Schadens im Wege der Rückabwicklung der Beteiligung erfolgen soll.

aa) An[X.] als bei den [X.]en, die den [X.]sentscheidungen aus den Jahren 2004 und 2005 zugrunde lagen, besteht bei der vorliegenden Gestaltung nicht lediglich eine Vielzahl voneinander unabhängiger, bloß zweigliedriger stiller [X.]sverhältnisse zwischen den jeweiligen Anlegern und der [X.]. Durch den von allen stillen [X.]ern mit ihrer jeweiligen Beitrittserklärung als verbindlich anerkannten stillen [X.]svertrag ist vielmehr durch vertragliche Vereinbarung ein [X.]sverhältnis zwischen allen stillen [X.]ern und der [X.] zustande gekommen. Aus den Regelungen in § 1 Nr. 2 [X.] sowie insbesondere in den §§ 6 und 7 [X.] über [X.]erbeschlüsse und die [X.]erversammlung und in § 15 Nr. 1 [X.] über die Wirkung einer Kündigung des [X.]sverhältnisses durch einen stillen [X.]er ergibt sich eindeutig, dass sich die mit der Abgabe der Beitrittserklärung begründete Rechtsbeziehung nicht auf ein nur zweiseitiges stilles [X.]sverhältnis zwischen dem jeweiligen Anleger und der [X.] beschränkt, sondern der stille [X.]er einer aus der [X.] und allen stillen [X.]ern bestehenden Publikumsgesellschaft beitritt.

bb) Auf diese - zulässige (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.]Z 127, 176, 179) - Gestaltung eines einheitlichen [X.]sverhältnisses zwischen dem Geschäftsinhaber und mehreren stillen [X.]ern sind schon wegen des schutzwürdigen Bestandsinteresses der Beteiligten grundsätzlich die Regeln über die fehlerhafte [X.] anzuwenden. Die aus der [X.] und allen stillen [X.]ern bestehende (stille) [X.] ist nicht nur durch die Zahlung der Einlagen der stillen [X.]er in Vollzug gesetzt worden. Nach § 7 Nr. 1 Satz 1 [X.] ist ferner mindestens einmal jährlich ein Beschluss über die Genehmigung des Jahresabschlusses zu fassen. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung richtet sich dabei gemäß § 10 [X.] nach dem Verhältnis der Einlage des einzelnen stillen [X.]ers zu den Einlagen sämtlicher stiller [X.]er. Es wi[X.]präche dem Charakter der vorliegenden Gestaltung als einer auf Dauer angelegten und tatsächlich vollzogenen Leistungsgemeinschaft in Form einer [X.], für welche die Beteiligten Beiträge erbracht und Werte geschaffen, die Gewinnchancen genutzt und gemeinschaftlich das Risiko getragen haben, wenn Maßnahmen, die nach Invollzugsetzung der [X.] auf der Grundlage des zum jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen [X.]erbestands getroffen worden sind, mit [X.] geändert werden müssten, weil ein einzelner (oder mehrere) Anleger im Wege eines Schadensersatzanspruches die Rückgängigmachung seiner Beteiligung begehrt, so wie hier der Kläger mit seiner im August 2011 eingereichten Klage fast 9 Jahre nach seinem Beitritt zur [X.].

cc) Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] ist nicht nur im Verhältnis zu der aus der [X.] und allen stillen [X.]ern bestehenden [X.], sondern auch in Bezug auf den aus dem Beitrittsvertrag hergeleiteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geboten, mit dem der Kläger so gestellt werden will, als habe er sich nicht als stiller [X.]er beteiligt (gegen einen Rückabwicklungsanspruch bei der mehrgliedrigen atypisch stillen [X.] mit teils unterschiedlicher Begründung und unter unterschiedlichen Voraussetzungen auch MünchKommHGB/ [X.], 3. Aufl., § 230 Rn. 133 ff.; [X.], Handbuch Personengesellschaften, Rn. 221b ff.; [X.]., [X.] 2009, 145, 165 f.; Wälzholz, DStR 2003, 1533, 1535; Hey, [X.] 2004, 1097, 1098; Armbrüster/[X.], [X.], 189, 192; [X.], NJW 2003, 2567, 2572 [X.]. 56; für eine Beschränkung des Ersatzanspruchs auf das „Eigenvermögen“ des [X.] Konzen, Festschrift H. P. [X.], 2008, S. 1133, 1153 f.; gegen eine Differenzierung zwischen Schadensersatzansprüchen und anderen Nichtigkeitsfolgen [X.], [X.] 2006, 373, 391 ff., der sich allerdings grundsätzlich gegen die Anwendung der Lehre von der fehlerhaften [X.] auf die stille [X.] wendet; vgl. ferner [X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 705 Rn. 359 f.; [X.] in Großkommentar/HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 329 f.; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 705 Rn. 92; zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] auf Anleger, die bis zur Eintragung als Kommanditisten im Handelsregister als atypische stille [X.]er unter entsprechender Anwendung der Regelungen des [X.] beteiligt sein sollten, vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - [X.], [X.], 1533 Rn. 29).

Zwar ist auch bei der vorliegenden Gestaltung wie bei bloß zweiseitigen stillen [X.]sverhältnissen die Beklagte als Inhaberin des [X.] § 230 HGB und nicht die aus allen stillen [X.]ern und der [X.] bestehende [X.] rechtlich Adressatin des nach Beendigung des fehlerhaften [X.]sverhältnisses gegebenen Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsanspruchs. Bei einer isolierten Betrachtung, die allein auf die rechtliche Trennung zwischen der nach außen handelnden [X.] und der lediglich als [X.] bestehenden (stillen) [X.] zwischen der [X.] und allen stillen [X.]ern abstellt, bliebe jedoch unberücksichtigt, dass die Regelungen über den Bestand der einzelnen Beteiligungen einschließlich der Rechtsfolgen ihrer Beendigung im [X.]svertrag der aus allen stillen [X.]ern und der [X.] bestehenden [X.] vereinbart und die Bestimmungen über Auseinan[X.]etzung und Abfindung beim Ausscheiden eines stillen [X.]ers mit Blick auf die Gesamtheit aller stillen [X.]er getroffen sind. Auch im Hinblick auf die [X.] würde eine auf bloße Rechtsbeziehungen jeweils zwischen den einzelnen stillen [X.]ern und der [X.] bezogene Betrachtungsweise den wirtschaftlichen Gegebenheiten der vorliegenden Gestaltung nicht gerecht. Zwar sind die Einlagezahlungen der stillen [X.]er nach der [X.] durch die Treuhänderin (§ 5 Nr. 2 [X.]) in das Vermögen der [X.] übergegangen und verfügt die aus der [X.] und allen stillen [X.]ern bestehende [X.] als solche folglich über kein [X.]svermögen. Als Schuldnerin der im atypisch stillen [X.]svertrag geregelten Abfindungs- und Auseinan[X.]etzungsansprüche kommt demgemäß auch nur die Beklagte in Betracht. Gleichwohl ist das rechtlich der [X.] zustehende stille [X.]skapital bei einer wirtschaftlichen Betrachtung der aus der [X.] und allen stillen [X.]ern gebildeten gesellschaftsrechtlichen Gestaltung zuzuordnen. In diesem Gebilde hat die Beklagte eine der einer Komplementärin einer Kommanditgesellschaft vergleichbare Stellung inne, die stillen [X.]er sind Kommanditisten gleichgestellt. Die Beklagte erhält eine ergebnisunabhängige Geschäftsbesorgungsvergütung und gegebenenfalls einen Vorabgewinn von bis zu 10 Prozent; am Verlust ist sie nicht beteiligt. Bei einem Grundkapital der Ende 1998 als GmbH gegründeten, Anfang 2000 in eine Aktiengesellschaft umgewandelten [X.] in Höhe von 767.000 €, dessen Erhöhung auf 5 Mio. € der [X.] nach § 1 Nr. 3 [X.] vorbehalten ist, und einem stillen [X.]skapital von bis zu 250 Mio. DM (§ 4 Nr. 1 [X.]) tragen somit im Wesentlichen die stillen [X.]er das wirtschaftliche Risiko des von der [X.] geführten Unternehmens.

Wegen der Verzahnung der einzelnen Beteiligungen sowohl miteinander als auch mit dem rechtlich der [X.] zustehenden Vermögen einschließlich des durch die Einlagen der stillen [X.]er eingeworbenen Kapitals, die hier durch die zwischen der [X.] und allen stillen [X.]ern gebildete (Innen)[X.] bewirkt wird, unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der Inanspruchnahme von Initiatoren, Gründungsgesellschaftern oder sonstigen Personen, die für Mängel des Beitritts eines (stillen) [X.]ers zu einer (stillen) [X.] verantwortlich sind. In diesen Fällen sind die Vermögenmassen, aus denen mit gegen diese Personen gerichteten Schadensersatzansprüchen Befriedigung begehrt wird, rechtlich und wirtschaftlich selbstständig und unterliegen keiner der vorliegenden Gestaltung vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen Bindung unter Einbeziehung sämtlicher Anleger. Die gesellschaftsrechtliche Verknüpfung der Rechtsbeziehungen aller stillen [X.]er zu der [X.] und zueinander lässt es auch nicht zu, in dem Umstand, dass es bei einer gehäuften Inanspruchnahme der [X.] durch stille [X.]er zu einem Gläubigerwettlauf kommen kann, lediglich eine bei jeder Gläubigerkonkurrenz mögliche Folge zu sehen. Bei einer wie hier durch tatsächliche Invollzugsetzung einer fehlerhaften [X.] bewirkten gesellschaftsrechtlichen Bindung gebietet es schon die gesellschafterliche Treuepflicht, dass jedenfalls die gesellschaftsrechtlichen Abfindungs- und Auseinan[X.]etzungsansprüche der einzelnen (ggf. fehlerhaft) [X.] nur im Wege einer geordneten Auseinan[X.]etzung geltend gemacht werden können. Aus diesem Grunde kann nach der Rechtsprechung des [X.]s sogar dann eine Verpflichtung des einzelnen [X.]ers zur Zahlung seiner Einlage trotz arglistiger Täuschung bestehen, wenn die [X.] nach Aufdeckung des Betrugs abgewickelt wird, weil die Erfüllung der Einlagepflicht in einem solchen Fall der einheitlichen Verteilung der Vermögensverluste aller getäuschten [X.]er dient ([X.], Urteil vom 6. Februar 1958 - [X.], [X.]Z 26, 330, 336).

4. Aus den soeben genannten Gründen führt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] zwar dazu, dass ein Anleger bei einer Gestaltung wie der vorliegenden nicht im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen kann. Er ist allerdings - auch unabhängig von einer (fehlerhaft) vereinbarten Befristung - berechtigt, das stille [X.]sverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) [X.] durch sofort wirksame Kündigung nach § 234 Abs. 1 HGB, § 723 [X.] mit der Folge zu beenden, dass ihm gegebenenfalls ein nach den gesellschaftsvertraglichen Regeln zu berechnender Abfindungsanspruch zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2013 - [X.], [X.], 1761 Rn. 23 mwN). Dabei ist ein etwaiger auf einer Pflichtverletzung des [X.] bei dem Beitritt des stillen [X.]ers beruhender Schadensersatzanspruch dergestalt zu berücksichtigen, dass sich der geschädigte Anleger seinen Abfindungsanspruch anrechnen lassen muss und daher allenfalls Ersatz eines den Abfindungsanspruch übersteigenden Schadens verlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juni 1970 - [X.], [X.]Z 55, 5, 10).

Bei der hier gegebenen mehrgliedrigen stillen [X.] ist wegen des oben dargelegten vorrangigen Interesses der Mitgesellschafter an einer geordneten Abwicklung die weitere Einschränkung geboten, dass ein über den nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu berechnenden Abfindungsanspruch hinausgehender Schadensersatzanspruch des stillen [X.]ers die gleichmäßige Befriedigung der Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche der übrigen stillen [X.]er nicht gefährden darf. Solange eine Schmälerung solcher Ansprüche anderer Anleger droht, ist der einzelne Anleger an der Durchsetzung eines auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Beitritt gestützten Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsinhaber gehindert (vgl. dazu Konzen, Festschrift H.P. [X.], 2008, S. 1133, 1153 f.). Eine solche Gefährdung des schutzwürdigen Interesses der übrigen Anleger an einer geordneten Abwicklung droht nicht, wenn und soweit das Vermögen des [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch eines einzelnen Anlegers sowohl die zu diesem Zeitpunkt bestehenden (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche aller stillen [X.]er als auch den Schadensersatzanspruch des betreffenden Anlegers deckt. Das ist der Fall, wenn bei einer auf diesen Zeitpunkt bezogenen fiktiven Auseinan[X.]etzungsrechnung der gesamten mehrgliedrigen stillen [X.] das Vermögen des [X.] ausreichen würde, um die (hier gemäß § 16 [X.] zu berechnenden hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche aller stillen [X.]er vollständig sowie den auf die den eigenen Abfindungsanspruch übersteigende Ersatzleistung gerichteten Schadensersatzanspruch des klagenden Anlegers (hier ggf. aus dem der [X.] gemäß § 16 Nr. 1 a letzter Absatz [X.] nach dem Verhältnis ihres eingezahlten Grundkapitals zum stillen [X.]skapital zustehenden Anteil am [X.] ihres gesamten Unternehmens) ganz oder teilweise zu befriedigen. Ist dies nicht der Fall, kommt gleichwohl zumindest eine Feststellung des Schadensersatzanspruchs dem Grund und der Höhe nach in Betracht, da hierdurch die (hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche der anderen stillen [X.]er nicht gefährdet werden.

Ist die [X.] zwischen allen stillen [X.]ern tatsächlich aufgelöst und bestehen nach Beendigung der Auseinan[X.]etzung zwischen dem Geschäftsherrn und allen stillen [X.]ern keine Auseinan[X.]etzungsansprüche mehr, so stehen die Grundsätze der fehlerhaften [X.] einem verbleibenden, ggf. dem Grunde und dem Betrag nach bereits festgestellten Schadensersatzanspruch eines geschädigten Anlegers gleichfalls nicht mehr entgegen. In dem zuletzt genannten Fall mag es zwar zu einem „Wettlauf“ zwischen geschädigten Anlegern mit ihren gegen den Geschäftsinhaber gerichteten Schadensersatzansprüchen kommen. Die Mitgesellschafter stehen sich dabei jedoch nicht als solche, sondern lediglich als wie auch sonst miteinander konkurrierende Gläubiger eines Schuldners gegenüber. Aus diesem Grunde genügt es für den Wegfall des sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] ergebenden Hindernisses auch, wenn das verbleibende Vermögen des [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch neben diesem die (bestehenden und hypothetischen) Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche der übrigen stillen [X.]er deckt. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass es auch ausreicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller [X.]er zu befriedigen.

5. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht geprüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage nach dem [X.] daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Da in der Erklärung eines [X.]ers, seinen Beitritt mit [X.] beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die [X.] und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1974 - [X.], [X.]Z 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - [X.], [X.]Z 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall von einer Kündigung des (stillen) [X.]sverhältnisses durch den Kläger ausgegangen werden. Dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2011 - [X.], [X.], 50 Rn. 4 mwN) und dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden muss, sein Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen. Für die Berechnung seines etwaigen Abfindungsanspruchs, dem die nur den weitergehenden Schadensersatzanspruch betreffende, auf die Sicherung ungeschmälerter eventueller Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche der anderen stillen [X.]er gerichtete Sperre nicht entgegenstünde, ist der Kläger zudem auf die Mitwirkung der [X.] angewiesen, die gemäß § 16 Nr. 1 Buchst. g [X.] mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen hat.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegehren des [X.] zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen [X.]er bestehen und aus dem Vermögen der [X.] befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des [X.] gegenüber darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs- und Auseinan[X.]etzungsansprüche der übrigen stillen [X.]er zumindest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des [X.] dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs- oder Auseinan[X.]etzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, wie unter [X.] 4. ausgeführt, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen.

6. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, soweit die Berufung des [X.] mit dem [X.] zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann.

Bergmann                            Strohn                         Caliebe

                    [X.]

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