Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 275/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2217

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02 Verkündet am:18. Juli 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] § 197 a.[X.]) Der Anspruch aus § 988 [X.] unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195[X.] a.[X.])Nach § 988 [X.] herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keinewiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 197 [X.] a.[X.] dar, wenn sie nach dem ob-jektiven [X.] zu berechnen [X.]) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197[X.] a.[X.] andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider [X.] nicht [X.], [X.]. v. 18. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 25. Juni 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-kannt worden ist.Die Berufung des [X.]n wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß der [X.] verurteilt wird, an die [X.] % über dem Diskont-satz der [X.] für den Zeitraum vom 2. Juni1998 bis zum 31. Dezember 1998, 5 % über dem [X.] dem [X.] für den Zeitraum [X.] Januar 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 und inHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 [X.] seit [X.] Januar 2002 zu zahlen.Der [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der [X.] nutzte vom 1 Januar 1991 bis zum 15. Dezember 1997 einehemals volkseigenes Grundstück. Das Grundstück stand bis zum [X.] in der [X.] des [X.]. Das In-nenministerium des Landes S. hatte das Grundstück am 14. Dezember 1990dem Rechtsvorgänger des [X.]n zur mietweisen Nutzung für das Ver-kehrs- und Einwohnermeldeamt angeboten. Der Landrat des Rechtsvorgän-gers des [X.]n hatte das Vertragsformular zwar unterzeichnet, aber aufeine Anlage verwiesen, in der eine Zahlung von [X.] abgelehnt wurde,weil die Zweite Vorläufige Anordnung über das Melde-, Ausweis- und Paßwe-sen im Land S. die Auslegung zulasse, daß die Überlassung unentgeltlich er-folge. Das Grundstück wurde in Besitz genommen und für die Kfz-Zulassungsstelle genutzt. [X.] wurde nicht gezahlt und nicht gefordert.Das Grundstück wurde zwischenzeitlich der Klägerin zugeordnet, die eineNutzungsentschädigung in Höhe von 116.534,46 [X.] beruft sich unter anderem auf Verjährung.Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-rufungsgericht hat sie bis auf einen Teilbetrag von 12.950,74 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch [X.] 5 -Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend ge-machte Anspruch aus § 988 [X.] nur teilweise zu. Der [X.] sei nicht [X.] des Grundstücks berechtigt. Ein Mietvertrag sei nicht zustande gekom-men, weil der [X.] und das Land S. über den wesentlichen Punkt der Ent-geltlichkeit oder Unentgeltlichkeit nicht einig geworden seien. Für den Zeit-raum vom 1. Januar 1991 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 sei der [X.] verjährt, weil auf ihn die Verjährungsfrist des § 197 [X.] a.[X.] von [X.] anzuwenden sei. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum [X.] 15. Dezember 1997 sei der Anspruch nur teilweise begründet. Die Kläge-rin sei dem Vortrag des [X.]n, die Kellerräume seien von der Polizei ge-nutzt worden, nicht substantiiert entgegen getreten. Die Forderung sei deshalbum einen Teilbetrag von monatlich 527,04 DM (= 269,47 rzen.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist invollem Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.1. Der [X.] ist, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangenist, auf Grund von § 988 [X.] verpflichtet, der Klägerin den Wert seiner Nut-zung des Grundstücks der Klägerin zu [X.] 6 -Das streitgegenständliche Grundstück stand seit dem 3. Oktober 1990nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des [X.] als Finanzvermögen im Ei-gentum der Klägerin. Der [X.] war zur Nutzung dieses Grundstücks nichtberechtigt. Nach den [X.] von der Revision nicht angegriffenen [X.] Feststellungendes Berufungsgerichts ist ein Miet- oder ein Leihvertrag zwischen dem Land S.und dem [X.]n nicht zustande gekommen. Das Land S. hätte dem [X.] aber auch bei wirksamem Abschluß eines solchen Vertrags kein Rechtzum Besitz gegenüber der Klägerin verschaffen können. Das [X.] in der [X.] des [X.]. [X.] weder auf Grund von § 6 [X.] (jetzt: § 8 [X.]) noch aus einemanderen Gesichtspunkt die dafür erforderliche Verfügungsbefugnis des [X.]..Da der [X.] den Besitz unentgeltlich erlangt hat, schuldet er derKlägerin nach bereicherungsrechtlichen Regeln die Herausgabe der [X.] gezogenen Nutzungen. Dies umfaßt nach §§ 100, 818Abs. 2 [X.] den Wertersatz für die durch die Eigennutzung erlangtenGebrauchsvorteile.2. Der Wert der Nutzung beträgt, worüber zwischen den Parteien Einig-keit besteht, 2.729,60 DM im Monat. Dies ergibt bei einer unstreitigen Nut-zungsdauer von 83,5 Monaten einen Betrag von 227.921,60 DM (=116.534,46 -/)@A/auch nicht um den als solchen unstreitigen Betrag von monatlich 527,04 [X.] die anteilige Nutzung der Kellerräume zu kürzen. Der [X.] hat zwarunter Beweisantritt behauptet, die Kelleräume des Anwesens seien von [X.] genutzt worden. Das wäre aber nach § 988 [X.] nur [X.] -wenn der [X.] in Ansehung der Kellerräume nicht als Besitzer anzusehenwäre. Das hat er entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht hinrei-chend substantiiert dargelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der [X.]das Grundstück insgesamt genutzt hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien,daß der [X.] das Objekt im Zuge der Trennung der polizeilichen von denordnungsbehördlichen Aufgaben übernehmen sollte und nach dem beabsich-tigten, aber nicht zustande gekommenen Vertrag auch einschließlich der Kel-lerräume übernehmen wollte. Dieser Sachverhalt schließt zwar Teilbesitz [X.] an den Kellerräumen des Gebäudes nicht von [X.]. Voraussetzung hierfür ist aber nach §§ 865, 854 [X.], daß die Sachherr-schaft über diese Räume allein von der Polizeiverwaltung und nicht von dem[X.]n ausgeübt wird. Dazu hat der [X.] nichts vorgetragen.3. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.a) Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1EG[X.] nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht. [X.] beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 [X.]). Sie beginnt nach§ 199 Abs. 1 [X.] in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist unddie Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Persondes Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht [X.]. Wann das war, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei vor dem [X.] entstandenen Ansprüchen beginnt die (neue) Verjährungsfrist nachArt. 233 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.] nicht vor dem 1. Januar 2002, wenn sie zu-vor einer längeren Verjährungsfrist unterlagen. So liegt es [X.] 8 -b) Der Anspruch aus § 988 [X.] unterlag bis zum Ablauf des31. Dezember 2001 der damals geltenden regelmäßigen Verjährung mit einerFrist von 30 Jahren nach § 195 [X.] a.[X.] ([X.], [X.]. v. 26. November 1953,I[X.] 139/53, [X.] Nr. 2 zu § 989 [X.]; [X.], 423, 425; [X.],NJW 1990, 719; [X.] (2. Zivilsenat), [X.] 2001, 42, 43; Pa-landt/Bassenge, [X.], 61. Aufl., § 988 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.] [1995],§ 195 Rdn. 48; für §§ 987, 989, 990 [X.] auch [X.]/[X.], [X.],10. Aufl., § 195 Rdn. 4; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 195 Rdn. 19).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch [X.] 2002, 563)kam die vierjährige Verjährungsfrist aus § 197 [X.] a.[X.] nicht zur Geltung.Zwar hat der [X.] diese Verjährungsfrist auf einen [X.] angewandt, der sonst der früheren regelmäßigen Verjäh-rungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 [X.] a.[X.] unterlag ([X.]Z 68, 307,310). Dies beruhte aber auf dem Umstand, daß der [X.] dem Entschädigungsanspruch des Vermieters aus § 557 [X.] a.[X.] (jetzt§ 546a [X.]) konkurrierte, für den die kurze Verjährung galt. In dieser Situati-on war es notwendig, den durch die kurze Verjährung erstrebten [X.] durch eine längere Verjährungsfrist für konkurrierende Ansprüche zugefährden. Hier ist es aber zu einem Vertragsverhältnis gerade nicht gekom-men. Der Anspruch aus § 988 [X.] konkurriert deshalb auch nicht mit einemAnspruch, der einer kurzen Verjährung unterliegt, sondern steht alleine.Die Rechtsprechung hat die kurze Verjährungsfrist des § 197 [X.] a.[X.]darüber hinaus auch auf Ansprüche auf Rückabwicklung von Leistungen [X.] von gescheiterten oder sonst rückabzuwickelnden Verträgen [X.] ([X.]Z 48, 125, 127; 57, 191, 196; 72, 229, 233 f.; 86, 313, 318; [X.]. [X.] Mai 2002, [X.], [X.]-Report 2003, 84, 87). Dies betraf aber [X.] 9 -sprüche der Parteien aus dem gescheiterten oder [X.]. Hier geht es demgegenüber um den Anspruch eines an dem [X.] nicht beteiligten [X.].Auch der mit § 197 [X.] a.[X.] verfolgte Zweck, eine Ansammlung rück-ständiger wiederkehrender Leistungen und ein übermäßiges, möglicherweiseexistenzbedrohendes Anwachsen von Schulden zu verhindern, [X.] entsprechende Anwendung dieser Vorschrift. Denn anders als der [X.] aus § 558 [X.] (jetzt: § 546a [X.]), der auf die Zahlung der verein-barten Miete als Entschädigung für die Vorenthaltung des Besitzes gerichtetist, geht der Anspruch aus § 988 [X.] nicht auf fortlaufende Leistungen, son-dern auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Er wird als solcher zwarnach fortlaufenden Leistungen, nämlich den tatsächlich gezahlten Mieten oderim Falle der Eigennutzung nach dem objektiven [X.], berechnet, ist [X.] aber seinem Inhalt nach noch nicht auf eine regelmäßig zu erbringendeLeistung gerichtet. Darin unterscheidet er sich von dem [X.] auf Rückzahlung [X.] geleisteter Kredit-kosten (vgl. hierzu [X.]Z, 98, 174, 182 f.; 112, 352, 354) oder von dem [X.] auf Herausgabe von [X.] bzw. auf Rückzahlungüberzahlter Zinsen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Februar 2000, [X.], NJW2000, 1637), bei dem die ungerechtfertigte Bereicherung jeweils durch die[X.]e Leistung von Ratenzahlungen gewissermaßen ratenweiseeingetreten ist.c) Der Anwendung des § 195 [X.] a.[X.] steht schließlich nicht entgegen,daß der [X.] auf die Geltendmachung von Ansprüchen aufkünftige Nutzungsentschädigung aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis- 10 -(§§ 987 ff., 812 ff. [X.]) § 258 ZPO angewandt hat ([X.]. v. 20. Juni 1996,III [X.], [X.] 1996, 1232). § 258 ZPO einerseits und § 197 [X.] a.[X.]ndererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während § 258 ZPO vermei-den will, daß mehrere Rechtsstreitigkeiten mit identischem Sachverhalt geführtwerden müssen, um eine Titulierung der künftig fällig werdenden Ansprüchezu erreichen ([X.]/[X.], 2. Aufl., § 258 [X.]; Musielak/Förste,ZPO, 3. Aufl., § 258 Rdn. 1), soll die kurze Verjährungsfrist des § 197 [X.]a.[X.], wie ausgeführt, verhindern, daß sich unübersehbare Zahlungsrückständeaufbauen. Diese unterschiedliche Zielsetzung führt u.a. dazu, daß nicht alle§ 197 [X.] a.[X.] unterfallenden Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen von§ 258 ZPO erfaßt werden. Diese Vorschrift gilt nur für einseitige Ansprüche,nicht aber für Ansprüche aus einem Gegenseitigkeitsverhältnis ([X.], [X.]. v.10. Juli 1986, [X.], NJW 1986, 3142; [X.]/[X.], [X.] 258 Rdn. 9; Musielak/Förste, aaO § 258 Rdn. 2). Auf Miet- und [X.] § 258 ZPO deshalb keine Anwendung. Anders kann es bei [X.] § 564a [X.] liegen, wenn man sie als einseitige Ansprüche begreift (dafür:[X.]/[X.], wie vor; dagegen Musielak/Förste wie vor). Das be-deutet aber auch, daß nicht alle Ansprüche, deren künftig (sicher) fällig wer-dende Teile nach § 258 ZPO eingeklagt werden könnten, allein deshalb derkurzen Verjährung des § 197 [X.] a.[X.] unterliegen. Entscheidend ist vielmehr,ob die Motive, die dieser Verjährungsfrist zugrunde liegen, auch für den be-troffenen Anspruch gelten. Die Motive für die kurze Verjährung des § 197 [X.]a.[X.] treffen beim Anspruch aus § 988 [X.] aber gerade nicht zu.4. Der Klägerin ist es nach [X.] (§ 242 [X.]) nicht ver-wehrt, sich auf ihre - unverjährten - Ansprüche zu berufen. Die Klägerin istzwar nach Feststellung ihres Eigentumsrechts im Jahre 1993 mehrere Jahre- 11 -untätig geblieben. Dieses Zeitmoment allein vermag ihr aber das Recht, diegesetzlichen Ansprüche geltend zu machen, nicht zu nehmen. [X.] vielmehr besondere Umstände, die im Einzelfall die Geltendmachungeines Anspruchs als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. nur [X.]Z 67, 56, 68;[X.], [X.]. v. 17. März 1994, [X.], NJW-RR 1995, 106, 109; [X.]. [X.] Januar 2001, [X.], [X.] 2001, 746; [X.]. v. 14. November 2002,VII ZR 23/02, [X.] 2003, 207; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 242Rdn. 95). Solche Umstände hat der [X.] nicht vorgetragen.5. Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß § 286 Abs. 2 [X.] a.[X.] aus [X.] des [X.]n. Er ist auch der Höhe nach begründet. Die Klä-gerin hat ihn im Klagantrag mit 5 % über dem Diskont- und Basiszinssatz be-ziffert und mit dem Hinweis auf die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 34BHO, die in der hier maßgeblichen Fassung des Erlasses des [X.] vom 21. Mai 1973 im [X.]. 1973 S. 190 veröffentlichtsind, schlüssig vorgetragen. Danach haben die Behörden der [X.] ihre gesetzliche Pflicht zur Erhebung aller erzielbaren [X.] 34 BHO) in der Weise umzusetzen, daß sie im [X.] den Zins for-dern, der für Kredite des [X.] anfallen. Ein solcher Verzugszins kann auchabstrakt berechnet werden ([X.], [X.]. v. 17. April 1977, [X.], [X.] Nr. 7zu § 288 [X.]; [X.]. v. 26. Oktober 1983, [X.], NJW 1984, 371, 372).Dem ist der [X.] nur mit dem Vorbringen, "die Zinsen werden sowohl demGrunde als auch der Höhe nach bestritten", entgegen getreten. Das ist nichtmehr als eine weitgehend inhaltsleere Floskel, der sich nicht entnehmen läßt,was neben den Zinsen noch angegriffen werden soll. Ein solches Vorbringenist unerheblich (Senat, [X.]. v. 27. Juli 2001, [X.] 221/00, Umdruck S. 6, inso-weit in [X.]-Report 2001, 955 nicht abgedruckt). Allerdings war die [X.]eils-- 12 -formel neu zu fassen, weil die gesetzliche Diskont- und Basiszinssatzumstel-lung nicht genau beachtet wurde. Der Diskontsatz ist durch § 1 des [X.] vom 9. Juni 1998 ([X.]l. I S. 1242) schon mit [X.] vom 1. Januar 1999 kraft Gesetzes durch den Basiszinssatz nach [X.] abgelöst worden und dieser wiederum nach Art. 229 § 7 Abs. 1EG[X.] mit Wirkung vom 1. Januar 2002 an kraft Gesetzes durch den [X.] nach § 247 [X.].- 13 -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 275/02

18.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 275/02 (REWIS RS 2003, 2217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2217

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