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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 196 [X.] des § 196 [X.] findet weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen [X.] Anwendung. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2009 durch [X.] [X.], die [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks. 1 Das Erbbaurecht hatte die frühere Grundstückseigentümerin in einem notariellen Vertrag für sich selbst bestellt; der [X.] war darin ausdrück-lich sowohl dinglich als auch gleichzeitig als schuldrechtliche Zahlungsverpflich-tung vereinbart worden. Nachfolgend hatte sie dem Beklagten eine anteilige Mitberechtigung an dem Erbbaurecht übertragen, die mit dem Sondereigentum an einer Wohnung in der auf dem Grundstück errichteten Wohnanlage [X.] - 3 - den ist. Dabei war vereinbart worden, dass der Beklagte anteilig in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag eintritt. Die auf den Anteil des Beklagten entfallenden [X.] wurden [X.] von einer Generalmieterin erbracht. Als nach deren Insolvenz keine [X.] Zahlungen erfolgten, beantragte die Klägerin Ende Dezember 2004 we-gen der seit Februar 2001 ausstehenden [X.] einen Mahnbescheid, welcher im Januar 2005 erlassen wurde, dem Beklagten aber nicht zugestellt werden konnte. Dies gelang, nach Beantragung eines weiteren Mahnbescheids, erst im Februar 2006. 3 In dem anschließenden Verfahren hat die Klägerin rückständige Erbbau-zinsen in Höhe von insgesamt 8.733,75 • geltend gemacht. Die ansonsten [X.] Klage ist wegen der auf das [X.] entfallenden Rückstände von 1.346,63 • von dem [X.] und dem [X.] abgewiesen [X.]. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren diesbezüglichen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von [X.] für das [X.] sei verjährt. Die Verjährungsfrist für den [X.] [X.] betrage nach §§ 902 Abs. 1 Satz 2, 195 [X.] drei Jahre und sei daher Ende 2004 abgelaufen. Für einen daneben bestehen schuldrechtli-chen Anspruch auf Zahlung von [X.] gelte nichts anderes. Nach dem Wortlaut von § 196 [X.] könne ein solcher [X.] zwar als [X.] - 4 - genleistung für das Erbbaurecht anzusehen sein und daher an sich einer zehn-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Die teleologische Auslegung der [X.] führe jedoch zu dem Ergebnis, dass der schuldrechtliche Anspruch auf [X.] jedenfalls dann nicht von ihr erfasst werde, wenn - wie hier - das Erbbaurecht für den Schuldner bereits bestellt sei. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlasst hätten, den Anspruch auf die Gegenleistung in § 196 [X.] aufzunehmen, kämen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Tragen. [X.] werde der gebotene Gleichklang mit der Verjährungsfrist für den dinglichen [X.] hergestellt. I[X.] Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im [X.] stand. 6 1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verjährung sowohl des dinglichen als auch eines möglichen schuldrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von [X.] nach § 195 [X.] richtet (hier [X.]. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG[X.], § 197 [X.] a.F.), so dass die im [X.] entstandenen Ansprüche mit dem Ende des Jahres 2004 verjährt sind. 7 2. Entgegen der Auffassung der Revision findet die Sonderregelung des § 196 [X.], wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts so-wie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren verjähren, auf rück-ständige [X.] keine Anwendung. Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der geltend gemachte Anspruch nach den konkreten 8 - 5 - Umständen des Falls überhaupt als Gegenleistung des Beklagten für die [X.] des Erbbaurechts anzusehen ist, kommt es daher nicht an. a) Dass der dingliche Anspruch auf Zahlung rückständiger Raten nicht von § 196 [X.] erfasst wird, folgt bereits daraus, dass die [X.]raten nicht die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts oder dessen Über-tragung bilden. Zwar wird der dingliche [X.] angesichts der Regelung in § 9 [X.] als Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts [X.] (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, [X.], [X.], 705, 707; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 9 [X.] [X.]. 1; v.[X.]/[X.], [X.] des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch Senat, [X.] 96, 385, 386). Mit dem Begriff des dinglichen [X.]es ist aber nicht die [X.] wiederkehrende Leistung, sondern der [X.] als das reallastartige Stammrecht angesprochen. Gegenleistung für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts ist die Belastung des Erbbaurechts mit einer [X.]real-last, aus der dann die persönliche und dingliche Haftung für den vereinbarten [X.] folgt (so zutreffend [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 9 Erb-bauRG [X.]. 2). Nur dieser Anspruch kann in den Anwendungsbereich des § 196 [X.] fallen. Der Anspruch auf Zahlung des [X.]es verjährt dage-gen stets in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 [X.]; vgl. Münch-Komm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 9 [X.], [X.]. 13; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 9 [X.] [X.]. 36; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 9 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 9 [X.] [X.]. 6). 9 b) Für rückständige [X.], die auf rein schuldrechtlicher [X.] zu leisten sind (vgl. dazu [X.]/[X.], aaO, [X.]. 6), gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar kann die - bei der Prüfung von § 196 [X.] stets notwendi-ge - Auslegung des kausalen Rechtsgeschäfts ergeben, dass die [X.] - 6 - che Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten [X.]es Teil der Leistung ist, die der Schuldner um der Begründung oder der Übertragung des Erbbau-rechts Willen übernommen hat. Auch in einem solchen Fall bleibt für den [X.] von [X.] aber die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.] maßgeblich. Das liegt schon deshalb nahe, weil es, wie das [X.] zutreffend annimmt, keinen sachlichen Grund gibt, den schuld-rechtlichen [X.] einer längeren Verjährungsfrist zu unterstellen als den dinglichen. Entscheidend aber ist, dass sich nur eine dreijährige Verjährungsfrist mit der in § 197 Abs. 2 [X.] getroffenen Regelung vereinbaren lässt. Danach tritt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) und [X.] aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, die Regelverjährung, also die in § 195 [X.] genannte Frist, an die Stelle der in § 197 Abs. 1 [X.] bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wie-derkehrende Leistungen (vgl. [X.] 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, [X.], NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls stünde der Gläubiger in verjährungs-rechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs auf Zahlung künftig fällig werdender [X.] der sofortigen [X.] in sein Vermögen unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist. 11 - 7 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 12 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 18 O 421/06 - O[X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 19 U 44/08 -
Meta
09.10.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2009, Az. V ZR 18/09 (REWIS RS 2009, 1229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1229
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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