Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 33/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3197

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 33/15
vom

28. Oktober
2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Oktober
2015
durch [X.] [X.],
die Richter
Wöstmann,
Seiters
und Reiter
sowie die
Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.]
gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 30. Dezember
2014
-
9a U 12/14
-
wird [X.].

Der
Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 21.985,55

Gründe:

Die Beschwerde des [X.]
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzun-gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Klageforderung ist wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen [X.] nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB insgesamt (F.

Fonds 31 und 34) verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der
Güteantrag des [X.] vom 21.
Dezember 2011, was die [X.] mit ihrer Revision zu Recht geltend macht und der Senat für weitestgehend gleichlautende [X.] inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14, NJW 1
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3

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2015, 2407, 2408 ff
Rn. 16 ff sowie [X.], juris Rn. 20 ff; [X.], juris Rn. 21 ff und [X.], juris Rn. 21 ff;
vom 3. September 2015, BeckRS 2015, 16019 Rn. 15 ff und vom 15. Oktober 2015 -
III ZR 170/14; [X.] vom 16. Juli 2015 -
III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 4 ff und III
ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff und vom 13. August 2015 -
III ZR 380/14, BeckRS 2015,
15051 Rn. 13 ff), nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entspricht.

1.
Der Güteantrag hat in [X.] regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte [X.] zumindest so-weit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile
vom 18. Juni 2015 -
III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN; vom 20. August 2015 -
III ZR 373/14, [X.], 1807, 1809 Rn. 18; vom 3. September 2015 aaO Rn. 17 und vom 15. Oktober 2015 aaO; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 -
III ZR 302/14 aaO Rn. 5 und [X.] aaO Rn. 3 sowie vom
13. August 2015 -
III ZR 380/14 aaO Rn. 14 und [X.], BeckRS 2015, 15050 Rn. 3).

2.
Diesen Erfordernissen genügt der Güteantrag des [X.] nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten
Beratungshergang in dem der Gütestelle vorge-legten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen und die Anschrift des [X.] (als "[X.]") sowie die Bezeichnung der
Anlagefonds (hier: F.

Fonds 31 und 34) und nennt weder die Zeich-3
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4

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nungssummen
noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die ge-tätigten
Anlagen
individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte [X.] wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die [X.]] die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden
oder nur ein [X.] (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem [X.] nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinan-ziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins-
und Tilgungsleistungen bestand. Die Art und die Größen-ordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die [X.] (als An-tragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, den Gegen-stand des Güteverfahrens zu erfassen.

3.
Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten An-spruchs im Güteantrag hilft der vorgängige Schriftwechsel der Parteien vom 8.
September 2011 und 14. November 2011 nicht hinweg. Dabei kann es offen bleiben, ob das Schreiben der Rechtsanwälte des [X.] vom 8. September 2011 den Anforderungen an die Anspruchsindividualisierung in jeder Hinsicht
-
auch in Bezug auf die Angabe der (zumindest: ungefähren) Größenordnung der Schadensersatzforderung -
genügt. Denn dieses Schreiben wurde im Güte-antrag des [X.] nicht erwähnt und war dem Antrag auch nicht beigefügt, so dass es -
entgegen der Ansicht des [X.] -
zur Individualisierung des verfolg-ten Anspruchs im Güteantrag nicht herangezogen werden kann.

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Bei [X.]n kann auf Schriftstücke, die der Individualisierung des verfolgten Anspruchs dienen, nur dann zurückgegriffen
werden, wenn diese im Güteantrag genannt und diesem Antrag beigefügt worden sind (Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 aaO; s. auch
Senatsurteil vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14 aaO S. 2410 Rn.
28; Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 -
III
ZR 302/14 aaO Rn.
6 und
III
ZR 164/14 aaO Rn.
4 sowie vom 13. August 2015
-
III
ZR 380/14 aaO Rn.
15). Der Güteantrag richtet sich in erster Linie an die Gütestelle, nämlich mit dem Ziel, dass diese als neutraler Schlichter und Ver-mittler im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird.
Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfah-rens informiert wird (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 -
III
ZR 198/14 aaO S.
2409 Rn.
24 mwN; vom 20. August 2015 III ZR 373/14, [X.], 1807,
1808 f Rn. 17 und vom 3. September 2014 -
III
ZR 347/14, BeckRS 2015, 16019
Rn. 16). Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden (Senatsurteile vom 3.
September 2015 aaO Rn. 19 und vom 15. Oktober 2015 aaO).

Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der [X.]n hin-sichtlich beider Fondsbeteiligungen als durchgreifend und die Klageforderung somit insgesamt als unbegründet (auch soweit das Berufungsgericht zum Nach-teil der [X.]n entschieden hat, was diese mit der Revision angreift). [X.] wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach §
199 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des [X.] (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Januar 2013
abgelau-6
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fen. Auf die von der Beschwerde erhobenen [X.] kommt es demnach nicht mehr an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
Wöstmann

Seiters

Reiter

Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2013 -
5 O 9/13 M -

OLG Karlsruhe in [X.], Entscheidung vom 30.12.2014 -
9a U 12/14 -

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Meta

III ZR 33/15

28.10.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. III ZR 33/15 (REWIS RS 2015, 3197)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3197

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 198/14

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