Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2016, Az. I ZR 46/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9815

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Erfordernis der Meisterpräsenz bei Raumnutzung in einer Facharztpraxis zur Erbringung von Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks; Mitwirkung an einer unerlaubten Patientenzuweisung - Orthopädietechniker


Leitsatz

Orthopädietechniker

1. Erbringt ein Unternehmen sowohl an einem Ort in einem Sanitätshaus als auch an einem anderen Ort innerhalb einer von Fachärzten für Orthopädie betriebenen Arztpraxis Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks, stellt die Raumnutzung in der Arztpraxis keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO dar, die bei einem nur unerheblichen Umfang der handwerksmäßigen Tätigkeit vom Gebot der Meisterpräsenz befreit wäre. Die Raumnutzung in der Arztpraxis ist vielmehr als Zweig- oder Außenstelle des Hauptbetriebs anzusehen, die dem Gebot der Meisterpräsenz unterliegt, wenn dort wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbracht werden.

2. Überlässt ein Arzt einem Unternehmen in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum und duldet er in der Praxis Schilder, die den Weg zu diesem Raum weisen, spricht er damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung aus, die ihm nach § 31 Abs. 2 BayBOÄ nicht gestattet ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat - vom 27. Januar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien betreiben Sanitätshäuser, in denen sie auch Leistungen des Orthopädietechnikerhandwerks anbieten. Der Sitz der Beklagten befindet sich in S.     . Der Sitz des Unternehmens des Klägers liegt in [X.]      in einem Ärztehaus. In diesem Ärztehaus ist eine als [X.].        bezeichnete Facharztpraxis für Orthopädie ansässig.

2

Der Kläger behauptet, der Beklagten stehe in dieser Facharztpraxis ein Raum zur Verfügung, in welchem sie ohne Anwesenheit eines Meisters orthopädietechnische Leistungen und Leistungen eines Sanitätshauses erbringe.

3

In diesem Verhalten sieht der Kläger einen Verstoß gegen das in der Handwerksordnung enthaltene [X.]. Zudem verleite die Beklagte die Ärzte der Facharztpraxis zum Verstoß gegen die Regeln des ärztlichen Berufsrechts, indem sie sich von diesen Patienten direkt zuweisen lasse.

4

Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt,

1. ...

2. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb der Facharztpraxis für Orthopädie, [X.].        ,    [X.]    , [X.]-Str. 1, orthopädietechnische Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnung in Form von Konstruktionen zur Unterstützung von Beinen ([X.], [X.]runggelenksorthesen) abzugeben oder solche anzupassen, sowie Abdrücke für Schuheinlagen zu fertigen, ohne während der Ausführung der vorgenannten Arbeiten über einen Handwerksmeister vor Ort zu verfügen bzw. ohne Präsenz eines solchen.

3. die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, Zuweisungen von Patienten der Facharztpraxis Dres. med. [X.]    und Kollegen, [X.]-Str. 1,    [X.]     , betreffend orthopädietechnischer Leistungen aufgrund ärztlicher Verordnungen hinsichtlich Abgabe oder Anpassung von Konstruktionen zur Unterstützung von Beinen ([X.], [X.]runggelenksorthesen), sowie die Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen entgegenzunehmen, sofern dafür kein hinreichender Grund vorliegt und/oder Patienten nicht darüber aufgeklärt werden, dass dieselbe Versorgungsleistung auch durch alle anderen orthopädietechnischen und schuhorthopädischen Betriebe erbracht werden könnte.

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche orthopädietechnische Hilfsmittel in Form von [X.] ([X.], [X.]runggelenksorthesen) ab dem Zeitpunkt 01.01.2010 von ihr in der Arztpraxis [X.].         ,    [X.]    , [X.]-Str. 1, an Patienten abgegeben wurden sowie wie viele Abdrücke zur Anfertigung von Schuheinlagen, innerhalb des vorstehenden Zeitraums an Patienten nach ärztlicher Verordnung der vorstehend genannten Arztpraxis gefertigt wurden.

5

Er hat außerdem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt (Berufungsantrag zu 5).

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

9

Die mit dem Berufungsantrag zu 2 beanstandete fehlende Meisterpräsenz in der Arztpraxis stelle keinen Verstoß gegen die Handwerksordnung dar. Bei der Raumnutzung der [X.]n in der Facharztpraxis handele es sich allenfalls um Tätigkeiten von unerheblichem Umfang im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs im Sinne von § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 HwO, für den die Vorschriften über den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nicht gälten. Der Unterlassungsantrag sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung begründet.

Der mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Entgegennahme von [X.] sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des Antrags sei entbehrlich, weil auszuschließen sei, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehen könnte. Der Kläger habe eine wegen Verstoßes gegen ärztliche Berufspflichten unerlaubte Zuweisung von Patienten nicht nachgewiesen.

Da die Unterlassungsansprüche nicht bestünden, sei die Klage auch wegen der mit den Berufungsanträgen zu 4 und 5 geltend gemachten Folgeansprüche unbegründet.

B. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder die auf fehlende Meisterpräsenz gestützten [X.] abgewiesen (dazu [X.]) noch die [X.] wegen unerlaubter Zuweisung von Patienten verneint werden (dazu [X.]I).

I. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Bestehen eines den Berufungsantrag zu 2 rechtfertigenden Unterlassungsanspruchs des [X.] verneint.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das [X.] habe über den wegen fehlender Meisterpräsenz geltend gemachten Unterlassungsanspruch teilweise keine Entscheidung getroffen. Der nicht beschiedene Teil des Klageantrags sei allein Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die [X.] es unterlasse, Kniegelenks- und Sprunggelenksorthesen anzupassen und abzugeben. Zwar stellten die Vorschriften der Handwerksordnung, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistung gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen dar. Auch sei bei [X.] für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Im Streitfall griffen die Vorschriften der Handwerksordnung jedoch nicht ein, weil es sich bei der Raumnutzung der [X.]n allenfalls um Tätigkeiten von unerheblichem Umfang im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebs im Sinne von § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 und 2 HwO handele, für den die Vorschriften über den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nicht gälten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die [X.] Leistungen in der orthopädischen Facharztpraxis nur an bestimmten Tagen und jedenfalls nicht in einem Umfang erbracht, der die Erheblichkeitsgrenze des § 3 Abs. 2 HwO übersteige.

2. Gegen diese Beurteilung [X.]det sich die Revision mit Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Hinblick auf den vom [X.] nicht beschiedenen Unterlassungsanspruch, der Gegenstand des [X.] zu 2 ist, in zulässiger Weise Berufung eingelegt hat und dass hierüber im Berufungsverfahren eine Entscheidung zu treffen war.

aa) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil, [X.]n der von einer [X.] geltend gemachte Haupt- oder Nebenanspruch oder [X.]n der Kostenpunkt bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, erlischt die Rechtshängigkeit. Ein in erster Instanz übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, [X.]n der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist ([X.], Urteil vom 29. November 1990 - [X.], NJW 1991, 1683, 1684; Urteil vom 16. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 790, 791; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 8). Das Rechtsmittelziel einer Berufung kann sich jedoch nicht auf die Wiedereinführung eines erstinstanzlich nicht beschiedenen Klageantrags beschränken.

bb) Im Streitfall war für den Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgt hat, die Rechtshängigkeit entfallen, weil der Kläger trotz unterbliebener Entscheidung über diesen Antrag in erster Instanz keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt hat. Der Kläger hat jedoch in zweiter Instanz die Klage insoweit neu erhoben. Diese zweitinstanzliche Klageerweiterung ist zulässig, weil es sich dabei nicht um das alleinige Rechtsschutzbegehren des [X.] handelt. Der Kläger hat neben den vom [X.] übergangenen Teilen des erstinstanzlichen, die fehlende Meisterpräsenz betreffenden Unterlassungsanspruchs einschließlich der darauf basierenden Folgeansprüche den vom [X.] abgewiesenen Klageantrag zur beanstandeten Zuweisung von Patienten weiterverfolgt.

b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der Handwerksordnung, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 darstellen ([X.], Urteil vom 17. Juli 2013 - [X.], [X.], 1056 Rn. 15 = [X.], 1336 - Meisterpräsenz). Entsprechendes gilt für § 3a UWG in der Fassung vom 2. Dezember 2015. Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen vergleichbaren [X.] kennt, in ihrem An[X.]dungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) nach ihrem Artikel 4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt, steht der An[X.]dung der nationalen Vorschriften im Streitfall nicht entgegen. Bei den hier in Rede stehenden §§ 1 und 7 HwO handelt es sich um Bestimmungen, die einerseits einen Sicherheits- und - jedenfalls bei [X.] (§ 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit Anlage A zur Handwerksordnung Nr. 33 bis 37) wie dem des [X.] oder [X.] - einen Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/[X.] aufweisen und andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie darstellen ([X.], [X.], 1056 Rn. 15 - Meisterpräsenz).

c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Erfordernis der Meisterpräsenz für die Tätigkeit der [X.]n in der Facharztpraxis nicht verneint werden.

aa) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nach § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Fall 1 HwO nur gestattet, [X.]n der Betriebsleiter die Meisterprüfung bestanden hat und [X.]n dieser in die Handwerksrolle eingetragen ist. Grundvoraussetzung der materiellen Betriebsleiterschaft ist die Präsenz des Betriebsleiters (sog. Meisterpräsenz). Ein Betriebsleiter braucht nicht in jedem Fall ständig in dem von ihm geleiteten Betrieb anwesend zu sein. Die Funktion des Betriebsleiters kann auch nebenberuflich von nach § 7 Abs. 1 a bis 9 HwO qualifizierten Inhabern anderer Handwerksbetriebe und von Personen, die in einem anderen abhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, ausgeübt werden. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass zwei Betriebe von einem Betriebsleiter geführt werden. Der Betriebsleiter muss aber binnen [X.]iger Minuten vor Ort sein können ([X.], HwO, 2. Aufl., § 7 Rn. 5). Bei [X.], bei denen eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen haben kann, ist allerdings - von ganz engen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. dazu [X.], [X.] 2000, 426, 427) - für jede Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen ([X.], [X.], 1056 Rn. 16 - Meisterpräsenz; vgl. Honig/[X.], HwO, 4. Aufl., § 7 Rn. 39; [X.] in [X.], HwO, 50. Lfg. III/16, § 7 Rn. 41, 45; [X.] aaO § 7 Rn. 21; [X.], DVBl 2012, 942, 944 f., jeweils mwN). Der sich aus diesem Erfordernis ergebende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung ist im Hinblick auf die dadurch geschützten Gesundheitsinteressen der Bevölkerung gerechtfertigt ([X.], 108, 113). Ist das Geschäftslokal geöffnet, können - auch ohne Anwesenheit des Meisters - Leistungen erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen ist ([X.], [X.], 1056 Rn. 17 - Meisterpräsenz, krit. [X.], [X.] 2014, 147, 149; [X.], [X.] 2014, 190, 195). Dem Erfordernis der Meisterpräsenz wäre allerdings nicht genügt, [X.]n [X.] nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte ([X.], [X.], 1056 Rn. 18 - Meisterpräsenz).

bb) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein [X.] in der Facharztpraxis anwesend ist. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Von einer Meisterpräsenz kann nicht im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass am Sitz der [X.]n in S.    [X.] anwesend wäre. Die in [X.]     befindliche Facharztpraxis liegt nicht so nah an der Hauptniederlassung der [X.]n in S.    , dass Patienten im Bedarfsfall nur [X.]ige Minuten auf den Betriebsleiter warten müssten. Dass sie dem Erfordernis der Meisterpräsenz genügt, macht die [X.] im Übrigen selbst nicht geltend. Die [X.] hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, eine Anwesenheit des Meisters in der Facharztpraxis sei generell nicht erforderlich.

cc) Die Revision [X.]det sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] unterhalte in der Facharztpraxis einen vom [X.] befreiten Nebenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 HwO, in dem eine handwerksmäßige Tätigkeit in nur unerheblichem Umfang ausgeübt werde.

(1) Nach § 2 Nr. 3 HwO gelten die Vorschriften der Handwerksordnung auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen eines zulassungspflichtigen Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden sind. Ein handwerklicher Nebenbetrieb liegt nach § 3 Abs. 1 HwO vor, [X.]n in ihm Waren zum Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt werden, es sei denn, dass eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird, oder dass es sich um einen Hilfsbetrieb handelt. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist eine Tätigkeit unerheblich, [X.]n sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden [X.] nicht übersteigt.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 HwO definiert den handwerklichen Nebenbetrieb nicht abschließend. Aus einer Zusammenschau dieser Vorschrift mit § 2 Nr. 2 und 3 HwO ergibt sich, dass der handwerkliche Nebenbetrieb immer mit einem anderen Unternehmen verbunden sein muss. Dabei müssen die Inhaber beider Betriebe zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht identisch sein und die Betriebe in einer bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Beziehung zueinander stehen ([X.], [X.] 1993, 422; [X.]., [X.] 1993, 74; [X.], [X.] 1993, 424). Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist, dass er mit einem anderen Betrieb, dem Hauptbetrieb, verbunden ist. Der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb liegt vor, [X.]n der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern ([X.], Urteil vom 11. Juli 1991, [X.], 123, 125 = [X.], 785 - [X.]). Ferner wird eine gewisse Selbständigkeit vorausgesetzt (BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 1 [X.]/96, [X.] 451.45 § 2 HwO Nr. 9). Beispielsweise können die für Dritte bewirkten Leistungen einer [X.] die für das Vorliegen eines handwerklichen Nebenbetriebes erforderliche fachliche Verbundenheit mit einer Tankstelle erfüllen, [X.]n diese Leistungen vom wirtschaftlichen Standpunkt und vom Interesse der Kunden her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Leistungsangebots der Tankstelle darstellen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 1 C 2.84, [X.] 451.45 § 2 HwO Nr. 7).

(2) Die Tätigkeit der [X.]n in der Facharztpraxis in [X.]     ist eine nebenbetriebliche Tätigkeit weder im Verhältnis zu ihrer Hauptniederlassung in S.    noch im Verhältnis zu den Ärzten, die die Facharztpraxis betreiben.

Zwar dient die Tätigkeit der [X.]n in der Facharztpraxis wirtschaftlich ihrer Niederlassung in S.    . Allerdings steht der Umstand, dass die [X.] in der Facharztpraxis identische Leistungen erbringt wie an ihrem Unternehmenssitz in S.    , der Annahme entgegen, sie unterhalte in [X.]     einen zu ihrem Unternehmenssitz in S.    gehörigen Nebenbetrieb. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Annahme eines Nebenbetriebs erforderlich ist, dass eine räumliche Verbindung zum Hauptbetrieb besteht (vgl. dazu Honig/[X.] aaO § 3 Rn. 2 mwN). In einem Nebenbetrieb werden jedenfalls nicht dieselben Leistungen wie im Hauptbetrieb erbracht, sondern Tätigkeiten, die die Leistungen des Hauptbetriebs sinnvoll ergänzen und erweitern (BVerwG, [X.] 451.45 § 2 HwO Nr. 7; [X.], NVwZ 1983, 701; [X.], [X.] 1983, 269).

Die Tätigkeit der [X.]n in der Facharztpraxis stellt sich auch nicht im Verhältnis zu den Leistungen der Fachärzte für Orthopädie, in deren Räumlichkeiten sie tätig wird, als Nebenbetrieb dar. Zwar ergänzen orthopädietechnische Leistungen und Leistungen eines Sanitätshauses die Leistungen eines Facharztes für Orthopädie. Die Annahme eines Nebenbetriebes im Sinne von § 2 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 HwO setzt jedoch eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen Haupt- und Nebenbetrieb voraus, die darin besteht, dass der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall im Verhältnis der [X.]n zu den die Facharztpraxis betreibenden Ärzten nicht vor. Die [X.] ist kein Gesundheitshandwerker, der in abhängiger Stellung für Ärzte orthopädietechnische Dienstleistungen in einer Arztpraxis erbringt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Dezember 1979 - [X.], [X.], 246 - Praxiseigenes Zahnersatzlabor; [X.] aaO § 2 Rn. 9), sondern ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiertes Unternehmen, das selbständig und im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird.

dd) Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem von der [X.]n genutzten Raum in der Facharztpraxis um eine handwerkliche Betriebsstätte in Form einer Zweig- oder Außenstelle handelt, die dem [X.] unterliegt.

(1) Die Handwerksordnung schließt nicht aus, dass ein Handwerk an mehreren Orten betrieben wird. Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Handwerker in derartigen Fällen dem [X.] unterliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Zweigstelle für sich betrachtet einen Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO darstellt und dort oder von dort aus Aufträge für handwerkliche Arbeiten entgegengenommen und ausgeführt sowie die fertiggestellten Werke ausgeliefert werden (vgl. BVerwGE 95, 363, 366). Andererseits sind ein bloßes Materiallager, eine [X.], eine Stelle zur [X.] und eine reine Verkaufsstelle nicht als hinreichend eigenständig in diesem Sinne anzusehen, weil solche Organisationsteile nicht - für sich betrachtet - die Merkmale eines Handwerksbetriebes erfüllen (BVerwGE 95, 363, 366).

(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist bei der Prüfung, ob eine handwerkliche Zweigstelle vorliegt, nicht darauf abzustellen, ob die weitere Betriebsstätte die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung im Sinne des § 14 [X.] erfüllt. Auch die übrige innere Organisation des Unternehmens mit Zweigstellen ist nicht ausschlaggebend. Deswegen hindern die wirtschaftliche Abhängigkeit sowie die Erledigung der kaufmännischen und personellen Angelegenheiten durch den Hauptbetrieb die erforderliche Eigenständigkeit der Zweigstelle nicht. Weiter kommt es nicht darauf an, ob die Zweigstelle bei Fortfall des Hauptbetriebes ohne die vom Hauptbetrieb erledigten Tätigkeiten als eigener Handwerksbetrieb fortbestehen könnte, insbesondere ob sie über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde. Unerheblich ist schließlich, ob die Zweigstelle aufgrund von Verträgen, die die Zentrale geschlossen hat, nur für bestimmte Kunden tätig wird (BVerwGE 95, 363, 367). Der Umstand, dass der von der [X.]n in der Facharztpraxis genutzte Raum nicht den Eindruck eines voll ausgestatteten [X.] vermittelt, ist daher ohne Bedeutung.

(3) Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Niederlassung der [X.]n in S.    und die Facharztpraxis im Bezirk derselben Handwerkskammer oder in Bezirken unterschiedlicher Handwerkskammern befinden. Entscheidend ist, ob der Betriebsleiter innerhalb [X.]iger Minuten vor Ort sein kann. Das ist im Streitfall angesichts der räumlichen Entfernung der Hauptniederlassung der [X.]n von der Facharztpraxis nicht möglich. Dem Erfordernis der Meisterpräsenz wird nicht genügt, [X.]n [X.] eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hat und nur ganz gelegentlich in dem fraglichen Betrieb oder - wie im Streitfall - überhaupt nicht zur Verfügung steht (vgl. [X.], [X.], 1056 Rn. 18 - Meisterpräsenz).

(4) Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der [X.]n in der Facharztpraxis um einen Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO handelt, für den das [X.] gilt, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände an, insbesondere darauf, ob die [X.] dort wesentliche Tätigkeiten des in Nr. 35 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes der Orthopädietechnik erbringt. Das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Es wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen und sich dabei insbesondere mit der Auskunft der [X.] vom 7. Mai 2013 auseinanderzusetzen haben, nach der es sich bei den im Berufungsantrag zu 2 genannten orthopädietechnischen Leistungen um derartige für das Handwerk der Orthopädietechnik wesentliche Leistungen handelt.

II. Das angefochtene Urteil kann des Weiteren keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht den Berufungsantrag zu 3 abgewiesen hat, mit dem der [X.]n eine Mitwirkung an einer unerlaubten Zuweisung von Patienten durch die in der Facharztpraxis tätigen Ärzte untersagt werden soll.

1. Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht den von dem Kläger gestellten Unterlassungsantrag als nicht hinreichend bestimmt angesehen.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.]/00, [X.]Z 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.], 977 Rn. 21 = [X.], 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 749 Rn. 21 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]). Aus diesem Grund sind [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1999 - [X.], [X.], 438, 440 = [X.], 389 - Gesetzeswiederholende [X.]; Urteil vom 12. Juli 2001 - [X.], [X.], 77, 78 = [X.], 85 - Rechenzentrum; [X.], [X.], 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, [X.]n entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der An[X.]dungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, [X.]n der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert ([X.], [X.], 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - [X.], [X.], 532 Rn. 16 = [X.], 782 - Umsatzsteuerhinweis; [X.], [X.], 936 Rn. 16 - Double-opt-in-Verfahren). Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.] eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den [X.]en nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der [X.]en ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt ([X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.], 708 Rn. 50 = [X.], 964 - [X.]-Versteigerung II; [X.], [X.], 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im [X.]; [X.], Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 1235 Rn. 10 = [X.], 1461 - Rückkehrpflicht V).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsantrag, der die Worte "ohne hinreichenden Grund" enthält, wie dies dem Wortlaut der Bestimmungen der Berufsordnungen für Ärzte entspricht, die Ärzten eine Empfehlung von Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringern oder sonstigen Anbietern gesundheitlicher Leistungen oder eine Verweisung an diese grundsätzlich untersagt, den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, [X.]n er - soweit möglich - auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.], 977 Rn. 20 ff. = [X.], 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 345 Rn. 18 = [X.], 451 - Hörgeräteversorgung II; Urteil vom 24. Juli 2014 - [X.], [X.], 283 Rn. 19 = [X.], 344 - Hörgeräteversorgung III). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es im Streitfall dem Berufungsantrag zu 3 an der hinreichenden Bestimmtheit fehlt, weil der Kläger das beanstandete Verhalten der [X.]n nicht hinreichend deutlich konkretisiert hat.

c) Die Unbestimmtheit des Klageantrags führt jedoch nicht zur Zurückweisung der Revision im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 3. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag nicht als unzulässig abweisen dürfen, ohne zuvor gemäß § 139 ZPO auf diesen vom Kläger übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1997 - [X.], [X.]Z 135, 1, 8 - Betreibervergütung; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 112/08, [X.] 2011, 88 Rn. 22).

2. Ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des [X.] zu 3 war nicht entbehrlich. Auf der Grundlage des festgestellten und des unstrittigen Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger ein seinem Begehren entsprechender Anspruch zusteht.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe eine unerlaubte Verweisung von Patienten durch die die Facharztpraxis betreibenden Ärzte nicht nachgewiesen. Der Kläger habe schon nicht substantiiert vorgetragen, wann, in welcher Form und durch [X.] eine unzulässige ärztliche Empfehlung der [X.]n für die Abgabe oder Anpassung von [X.] oder die Fertigung von Abdrücken für Schuheinlagen erteilt worden sei. Im Übrigen habe keiner der vom [X.] vernommenen Zeugen bekundet, dass einer der behandelnden Ärzte oder das Praxispersonal von sich aus die Versorgung durch die [X.] empfohlen hätten. Ob die Raumnutzung in der orthopädischen Praxis und die entsprechende Beschilderung eine unzulässige Verweisung darstellten, könne offen bleiben, weil der Kläger dieses Verhalten im Berufungsverfahren nicht mehr zum Gegenstand seines [X.] gemacht habe. Gegen diese Beurteilung [X.]det sich die Revision mit Erfolg.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche Vorschrift des § 31 Abs. 2 [X.] eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt: § 3a UWG nF) ist. Diese Bestimmung hat durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken keine Änderung erfahren und ist auf berufsrechtliche Bestimmungen, die Marktverhalten in unionsrechtskonformer Weise regeln, weiterhin anzu[X.]den ([X.], [X.], 977 Rn. 12 - Brillenversorgung I; [X.], 345 Rn. 24 - Hörgeräteversorgung II).

c) Gemäß § 31 Abs. 2 [X.] ist eine Verweisung an bestimmte Hilfsmittelerbringer untersagt, [X.]n sie ohne hinreichenden Grund erfolgt. Der Begriff der Verweisung ist nicht auf Fälle einer den Patienten bindenden Überweisung beschränkt. Schon nach Wortlaut und Überschrift erfasst die Norm grundsätzlich auch Empfehlungen. Dabei ist aber der Zweck der Regelung zu beachten. Die Vorschrift soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten. Diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, [X.]n der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt. Anders verhält es sich, [X.]n der Patient - weil er keinen geeigneten Leistungserbringer kennt oder weil er eine Alternative sucht - den Arzt um eine Empfehlung bittet ([X.], [X.], 345 Rn. 27 f. - Hörgeräteversorgung II). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen.

d) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen könne als Teilnehmer eines Verstoßes gegen ärztliches Berufsrecht wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. Die [X.], die nicht selbst Adressatin des berufsrechtlichen Zuweisungsverbots ist, kann zwar nicht als Täterin, wohl aber als Teilnehmerin (Anstifter oder Gehilfe) nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen haften ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 556, 557; Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 1025 Rn. 16 = [X.], 1085 - TV-Wartezimmer).

e) Die Revision [X.]det sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine aus eigener Initiative ausgesprochene Empfehlung der [X.]n durch die Ärzte oder das Praxispersonal der Facharztpraxis nicht bewiesen hat.

f) Mit Erfolg [X.]det sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Raumsituation in der Facharztpraxis in zweiter Instanz nicht mehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Zuweisung von Patienten beanstanden wollen. Mit seiner entsprechenden Annahme hat das Berufungsgericht das Vorbringen des [X.] in der Berufungsinstanz nur unzureichend erfasst.

aa) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf die Aussage der vom [X.] vernommenen Zeugin [X.]und vorgelegte Lichtbilder geltend gemacht, dass die Überlassung eines mit einem Firmenschild versehenen Behandlungsraums und die Anbringung von [X.] in der orthopädischen Praxis zu diesem Behandlungsraum den Tatbestand einer unerlaubten Patientenzuweisung durch die dort ansässigen Ärzte erfüllt.

bb) Angesichts dieser Darlegungen des [X.] im Berufungsverfahren entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe wegen der Neuformulierung des mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten Klageantrags die Raumnutzung in der orthopädischen Praxis und die auf diesen Raum hinweisende Beschilderung nicht mehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Zuweisung von Patienten beanstanden wollen, einer tragfähigen Grundlage.

cc) Hat der Kläger die Raumnutzung und die Beschilderung in der Facharztpraxis zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, kann dem Berufungsantrag zu 3 die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Nach dem Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Beweisaufnahme ist die vom Kläger vorgetragene Raumgestaltung durch entsprechende Fotos und Aussagen von Zeugen bewiesen. Eine derartige Gestaltung stellt einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 [X.] dar. Ein Arzt, der in seiner Praxis einen Raum für die Tätigkeit eines [X.] bereithält und Schilder duldet, die den Weg dorthin weisen, spricht damit gegenüber seinen Patienten eine entsprechende Empfehlung aus.

III. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Soweit es den Berufungsantrag zu 2 angeht, bedarf dieser einer sprachlichen Korrektur. Erkennbar geht es dem Kläger darum, der [X.]n untersagen zu lassen, orthopädietechnische Leistungen in der Facharztpraxis zu erbringen, wobei er dies durch Benennung der entsprechenden Leistungen konkretisieren will. Dies kommt allerdings sprachlich nur unzureichend zum Ausdruck. Der Kläger muss Gelegenheit erhalten, den Antrag entsprechend zu präzisieren. Im Übrigen wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die [X.] in dem ihr zur Verfügung stehenden Raum der Facharztpraxis wesentliche Tätigkeiten des Orthopädietechnikerhandwerks erbringt und ob deshalb von einem Handwerksbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO auszugehen ist, für den das [X.] gilt.

2. Der Kläger muss zudem Gelegenheit erhalten, einen dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsantrag zu 3 zu formulieren. Sollte der Kläger einen zulässigen Klageantrag stellen, wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bei der [X.]n im Hinblick auf eine rechtswidrige Zuweisung von Patienten durch die in der Facharztpraxis tätigen Fachärzte von einem für eine Haftung als Anstifterin oder Gehilfin erforderlichen Vorsatz auszugehen ist.

Büscher                            Koch                            Löffler

                  Schwonke                     Feddersen

Meta

I ZR 46/15

16.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 27. Januar 2015, Az: 3 U 2001/13

§ 3a UWG, § 1 Abs 1 HwO, § 1 Abs 2 S 1 Anl A Nr 35 HwO, § 2 Nr 3 HwO, § 3 Abs 1 HwO, § 7 Abs 1 HwO, § 7 Abs 1a HwO, § 31 Abs 2 ÄBerufsO BY

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2016, Az. I ZR 46/15 (REWIS RS 2016, 9815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9815


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 46/15

Bundesgerichtshof, I ZR 46/15, 16.06.2016.


Az. 3 U 2001/13

OLG Nürnberg, 3 U 2001/13, 27.01.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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