Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. IX ZB 6/23

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7819

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen [X.]                 sowie die Urkundsbeamtin        wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 werden auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. [X.] gegen den Vorsitzenden [X.]            sowie die Urkundsbeamtin         ist unzulässig, weil die [X.] durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 beendet ist.

2

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten [X.] ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im [X.] daran abgelehnten [X.] angehören, nicht mehr geändert werden ([X.], Beschluss vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.], 1331 Rn. 5; vom 29. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 3).

3

Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene [X.]. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus ([X.], Beschluss vom 29. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - [X.], juris Rn. 4).

4

2. Die im vorliegenden Verfahren von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 3; vom 30. August 2016 - [X.], juris Rn. 5; vom 1. Dezember 2021 - [X.]). Dies gilt entsprechend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Kläger war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Notanwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom 4. Juli 2023 das als übergangen gerügte Vorbringen des [X.] vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Kläger nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 90 Rn. 12 ff).

5

3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

Schultz     

  

Möhring     

  

Röhl

  

Harms     

  

Weinland     

  

Meta

IX ZB 6/23

24.08.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Memmingen, 28. Januar 2021, Az: 44 T 1816/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2023, Az. IX ZB 6/23 (REWIS RS 2023, 7819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7819

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