Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. V ZR 118/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1639

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. September 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 Die Erfüllung von an dem zu restituierenden Grundstück hypothekarisch gesi-cherten Verbindlichkeiten sind Rechtsgeschäfte zur Erhaltung des [X.] im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b [X.]. Der Aufwand hierfür ist nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] zu erstatten, sondern nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 [X.] im Wege der Aufrechnung zu [X.]. [X.], [X.]eil vom 18. September 2009 - [X.]/08 - [X.][X.]

- 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2009 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 21. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. April 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Auf die Berufung der [X.] wird das Schlussurteil der [X.] des [X.]s [X.] vom 7. Juli 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit über sie nicht durch Teilurteil der Zivilkammer 34 des [X.]s [X.] vom 9. Dezember 2004 rechtskräftig erkannt worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klä-gerin zu 86% und die [X.] zu 14%. Die Kosten der [X.] einschließlich der Kosten der Streithelferin im Berufungsver-fahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Rechtsvorgängerin der [X.] erwarb 1939 unter verfolgungsre-levanten Umständen ein Hausgrundstück im früheren Ostteil von [X.]. Die Wohnungsbaugesellschaft F.

mbH ([X.]) verwaltete das Anwesen bis zum 31. Mai 1998 als Vertreterin der bis dahin unbekannten Eigentümer und übergab es den [X.], nachdem diese als Erben ermittelt und am 25. März 1998 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden waren. Mit [X.] vom 4. Mai 1999 wurde das Anwesen an die Klägerin restituiert. In dem Bescheid wurde bestimmt, dass die Grundpfandrechte, mit denen das Grundstück belastet war, nur teilweise zu übernehmen seien. Die Klägerin [X.] von den [X.] Herausgabe der eingenommenen Mieten. Noch offen ist ein Betrag von 86.371,26 •, den die [X.] als gesetzliche Vertreterin des [X.] an Zinsen auf die Aufbauhypotheken an die Streithelferin der [X.] aus den Mieteinnahmen zahlte. Die Klägerin meint, die [X.] müssten ihr auch insoweit die Mieteinnahmen herausgeben. 1 Das [X.] hat der, soweit noch von Interesse, zunächst auf [X.] von 108.729,81 • nebst Zinsen gerichteten Klage durch rechtskräftig ge-wordenes Teilurteil von 9. Dezember 2004 in Höhe von 13.335,02 • nebst Zin-sen und durch Schlussurteil vom 7. Juli 2005 in Höhe weiterer 90.319,85 • nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unter Zu-rückweisung der Berufung der [X.] im Übrigen hat das [X.] die Verurteilung auf den jetzt noch streitigen Betrag von 86.371,26 • gekürzt. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die [X.] gegen die über das Teilurteil hinausgehende Verurteilung. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe [X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die eingenommenen Mieten den [X.] als Eigentümern aus den Mietverträgen zugestanden haben. Deshalb hätten sie diese Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] an die Klägerin herauszugeben. Dafür sei es unerheblich, dass die Mieten von der [X.] einge-zogen und zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen an die Streithelferin verwandt worden seien. Die [X.] seien nämlich von der [X.] vertreten worden. Die [X.] hätten gegen diesen Anspruch aber teilweise wirksam aufgerechnet. Ihnen stehe ein Anspruch auf Erstattung der Tilgungszahlungen aus [X.] zu. Sie hätten damit nämlich auch ein Geschäft der Klä-gerin geführt, der diese Tilgungen im [X.] zugute gekommen seien. In diesem Umfang sei der Anspruch der Klägerin erloschen. Aufrechen-bare Gegenansprüche wegen der Zinszahlungen stünden den [X.] indes-sen nicht zu. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiterten daran, dass die Klägerin den hier interessierenden Teil der Grundpfandrechte nach dem insoweit maßgeblichen [X.] nicht zu übernehmen und rückständige Zinsen auch dann nicht zu zahlen habe, wenn die [X.] auf sie übergingen. Eine Verrechnungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] und Erstattungsansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] bestehe nicht. Es habe sich um alte Verbindlichkeiten gehandelt, die nach den hierbei zu be-achtenden Wertungen des [X.]s nicht zu übernehmen seien. 3 I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 4 - 5 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung des noch streitigen Betrags gegen die [X.] zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.]. In dem noch streitigen Umfang hat die [X.] als Vertreterin der [X.] nach dem 1. Juli 1994 Mieten eingenommen. Dass die [X.] diese Mieten nicht an die [X.] ausgekehrt, sondern damit Ansprüche der Streithelferin der [X.] auf Zins und Tilgung erfüllt hat, ist unerheblich. Der Anspruch auf Herausgabe der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] setzt nicht voraus, dass der [X.] die Mieten erlangt; es genügt vielmehr, dass sie ihm zustehen (Senat, [X.]. v. 27. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 372, 373; [X.]. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.] 2003, 526, 528). Das stellen die [X.] im Revisionsverfahren auch nicht mehr in Abrede. 5 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die [X.] aber auch insoweit wirksam aufgerechnet, weil ihnen ein aufrechenbarer [X.] auf Ersatz des Aufwands für die Zinszahlungen an die Streithelferin zu-steht. 6 a) Ein solcher Anspruch lässt sich indessen nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ableiten. 7 aa) Das ergibt sich nicht schon daraus, dass die [X.] als Erben des bisherigen Verfügungsberechtigten aus den Grundpfandrechten und den diesen zugrunde liegenden Darlehen verpflichtet waren und die [X.] mit den [X.] auf diese Darlehen als deren Vertreterin ein eigenes Geschäft der [X.] geführt hat. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsfüh-rung kann nämlich auch bestehen, wenn der Geschäftsführer neben dem eige-nen auch ein fremdes Geschäft führt ([X.] 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 8 - 6 - 313, 315; Senat, [X.]. v. 8. Dezember 2006, [X.]/06 NJW-RR 2007, 672, 673; [X.]. v. 16. November 2007, [X.], NJW-RR 2008, 683, 685). [X.]) Mit den Zinszahlungen hat die [X.] aber allein ein eigenes Geschäft der [X.] geführt. Die Klägerin ist allerdings mit dem Wirksamwerden der Restitution in die Grundpfandrechte an dem Grundstück und die ihnen [X.] liegenden Zahlungsverpflichtungen eingetreten, soweit sie in dem [X.]sbescheid nicht gekürzt worden sind. Die hieraus folgende Zahlungspflicht der Klägerin bestand auf Grund des gestellten [X.] aufschie-bend bedingt durch den Erlass des [X.]s - auch schon bei [X.] der Zinszahlungen. Diese Zahlungen wären aber nur dann auch ein Ge-schäft der Klägerin, wenn diese auf Grund ihres teilweisen Eintritts in diese Verpflichtungen auch verpflichtet gewesen wäre, vor der Restitution etwa aufge-laufene Zinsrückstände auszugleichen. Das ist indessen, worauf das [X.] zutreffend abgestellt hat, nicht der Fall. Der Berechtigte tritt nur in die bei Wirksamwerden der Restitution noch bestehende Restforderung ein-schließlich der danach entstehenden Zins- und sonstigen Nebenforderungen ein. Etwa aufgelaufene Zinsrückstände hat er dagegen nicht auszugleichen; dazu bleibt allein der Verfügungsberechtigte verpflichtet ([X.] 139, 357, 361 f.). Die Erfüllung der vor der Restitution entstandenen Zinsverpflichtung kann deshalb weder ein Geschäft des Berechtigten noch eine rechtsgrundlose Zu-wendung an ihn sein. 9 b) Die [X.] können Erstattung ihres Aufwands für die Zinszahlun-gen auch nicht entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 [X.] verlangen. Das setzte nämlich voraus, dass es sich hierbei um außergewöhnliche Erhaltungsmaß-nahmen handelt (Senat, Beschl. v. 29. Juni 2006, [X.], [X.] 2007, 72; [X.]. v. 22. Februar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1399, 1400). Daran fehlt es. Solche Zahlungen fallen während der Laufzeit der gesicherten Forderungen 10 - 7 - regelmäßig an und können deshalb nur gewöhnliche Erhaltungskosten (vgl. [X.] 136, 57, 65; 137, 183, 188; 150, 237, 244 f.; Senat, [X.]. v. 22. Februar 2008, [X.], aaO) sein, die aus den Erträgen des Grundstücks zu bestrei-ten sind. c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts begründet die Erfül-lung der Zinsverpflichtung aber einen aufrechenbaren Erstattungsanspruch der [X.] aus § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 [X.]. 11 aa) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Vor-schrift dem Verfügungsberechtigten einen auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] beschränkten Erstattungsanspruch einräumt (Senat, [X.]. v. 14. Juli 2000, [X.] 328/99, [X.] 2000, 673; [X.]. v. 19. April 2002, [X.] 439/00, [X.] 2002, 549, 550). Richtig ist auch, dass nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 [X.] nur Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswerts im Sinne von § 3 Abs. 3 [X.] zu ersetzen sind. Zu diesen Kosten gehören aber auch die von der [X.] für die [X.] an die Streithelfe-rin gezahlten Zinsen. 12 [X.]) Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von [X.] entgegen, dass die den [X.] zugrunde liegenden Verbind-lichkeiten vor dem Inkrafttreten des [X.] am 29. September 1990 (Art. 45, Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 4 des [X.] in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ei-nigungsvertrags vom 16. Oktober 1990, [X.] 1360) begründet worden sind. 13 - 8 - (1) § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] sieht allerdings einen Erstattungsanspruch nur für Kosten vor, die nach dem 1. Juli 1994 entstanden sind (dazu: Senat, [X.]. v. 19. April 2002, [X.] 439/00, [X.] 2002, 549, 550). Es muss sich auch um Kosten für Rechtsgeschäfte handeln, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b [X.] erlaubt sind (Beschlussempfehlung zum [X.] in BT-Drucks. 12/7588 S. 48). Dabei kann es sich nur um Rechtsgeschäfte handeln, die nach dem In-krafttreten dieser Vorschrift vorgenommen worden sind. Das schließt aber Rechtsgeschäfte, durch die nach dem 1. Juli 1994 Altverbindlichkeiten aus der [X.] vor dem 29. September 1990 erfüllt werden, nicht von vornherein von der Erstattung nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 [X.] aus. Zu den mit § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b Fall 1 [X.] erlaubten Rechtsgeschäften gehören jedenfalls dem Wortsinne nach nicht nur die zur Erhaltung des Vermögenswerts abge-schlossenen schuldrechtlichen Grundgeschäfte, sondern auch die zur Erfüllung schuldrechtlicher oder dinglicher Verpflichtungen vorgenommenen Rechtsge-schäfte. Um solche Rechtsgeschäfte handelt es sich bei den Zinszahlungen an die Streithelferin. 14 (2) Die nach dem Wortlaut mögliche Einbeziehung von [X.] zur Erfüllung von nach dem 1. Juli 1994 fällig werdender Forderungen auf Grund von dinglichen oder schuldrechtlichen Rechtsgeschäften aus der [X.] vor dem 29. September 1990 entspricht dem Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buch-stabe b Fall 1 [X.]. Der Verfügungsberechtigte soll durch das [X.] nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] daran gehindert werden, über den Vermögenswert zum Nachteil des Berechtigten zu verfügen. Er soll aber in der Lage bleiben, das zur Erhaltung des Vermögenswerts Erforderliche zu veran-lassen (Erläuterung der Bundesregierung zum [X.] in BT-Drucks. 11/7831 S. 4 f.). Aus dieser Perspektive ist es nicht bedeutsam, ob das Rechtsgeschäft, mit dem die Erhaltung des Vermögenswerts erreicht werden soll, vor oder nach dem Inkrafttreten des [X.] vorgenommen 15 - 9 - wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Erfüllung der Erhaltung des Vermö-genswerts dient und ob der abgerechnete [X.]raum demjenigen entspricht, für den der Berechtigte die Mieten herausverlangt. (3) Dieses Verständnis der Norm führt nicht zu einem Wertungswider-spruch zwischen § 7 Abs. 7 Satz 2 einerseits und § 16 Abs. 2, 5 und 10 [X.] andererseits. Der Berechtigte muss sich dann zwar auf die ihm an sich [X.] Zahlungen auf Verbindlichkeiten anrechnen lassen, die er letzt-lich nur eingeschränkt übernehmen muss. Dem Berechtigten sollte aber von vornherein nur der Teil der Mieten zugewiesen werden, der nicht zur Erhaltung des Objekts verwandt wird. Außerdem erfährt der Berechtigte bei der [X.] wirtschaftlich einen Ausgleich. Der [X.], um den die an sich zu übernehmenden Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 [X.] gekürzt werden, bemisst sich, abhängig von dem [X.] des Rechts und der Zahl der Wohneinheiten, nach dem seit der Begrün-dung des Grundpfandrechts bis zum Erlass des [X.]s vergan-genen [X.]raum. Er erhöht sich deshalb mit fortschreitender Dauer des Verfah-rens. 16 cc) Die Erfüllung der Zinsforderungen der Streithelferin der [X.] aus den durch die Grundpfandrechte gesicherten Darlehen war eine Maßnah-me zur Erhaltung des Grundstücks im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b [X.]. 17 (1) Dafür ist es ohne Bedeutung, welche Maßnahmen mit den gesicher-ten Darlehen finanziert worden sind. Selbst wenn diese Darlehen der [X.] auf dem Grundstück gedient haben sollten, so kann es sich dabei nur um Altmaßnahmen aus der [X.] vor dem Inkrafttreten des 18 - 10 - [X.] gehandelt haben, die § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] als solche nicht erfasst. (2) Der Erhaltung des Vermögenswerts kann ein Rechtsgeschäft indes-sen nicht nur dienen, wenn der Vermögenswert damit in seinem tatsächlichen Bestand erhalten wird. Diesem Zweck dienen auch Rechtsgeschäfte, die den Vermögenswert in seinem rechtlichen Bestand erhalten ([X.] 150, 237, 245) und verhindern, dass er der Restitution entzogen wird und der [X.] entfällt. Zu diesen Rechtsgeschäften gehören Zahlungen auf Verbind-lichkeiten, die durch Grundpfandrechte an dem zu restituierenden Grundstück gesichert sind. Solche Zahlungen sind regelmäßig notwendig, um den Verlust des Grundstücks zu vermeiden. Gewöhnlich veranlasst nämlich die Nichterfül-lung solcher Forderungen den Gläubiger dazu, aus dem Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung des restitutionsbehafteten Grundstücks zu betreiben. Deshalb ist auch in anderen Bereichen anerkannt, dass Kreditkosten zu den Unterhaltungslasten gehören (vgl. Senat, [X.]. v. 2. November 2001, [X.] 264/00, NJW 2002, 434, 435 f.). Das kann gerade bei einem restitutionsbelaste-ten Grundstück nicht anders sein. Der Restitutionsanspruch ist nämlich, von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall der Restitution von selbständigem Ge-bäudeeigentum abgesehen, in einem Zwangsversteigerungsverfahren, wie sich aus § 3b Abs. 3 und 4 [X.] und § 9a [X.] im Umkehrschluss ergibt, nicht gesichert und kann auch nicht durch eine Anmeldung gesichert werden; er geht vielmehr mit dem Zuschlag durch das Vollstreckungsgericht unter (BVerwGE 130, 134, 137 f.). 19 (3) Einen solchen Verlust muss der Verfügungsberechtigte mit zumutba-rem Aufwand vermeiden. Er steht im Verhältnis zu dem Berechtigten in einem treuhandähnlich ausgestalteten Verhältnis (Senat, [X.] 128, 210, 211; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004, [X.], NJW-RR 2005, 391, 392). Dieses [X.] - 11 - pflichtet dazu, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat, [X.]. v. 28. Juni 2002, [X.] 165/01, [X.], 2425, 2427; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004, [X.], aaO). Dieser Pflicht genügt der Verfügungsberechtigte, in-dem er die Erträge des Grundstücks dazu einsetzt, die Forderungen zu bedie-nen, die durch Grundpfandrechte an dem Grundstück gesichert sind. [X.] Bemühungen, etwa um eine Stundung der gesicherten Forderung durch die Gläubiger, schuldet er nicht. Es liegt genauso wie bei den Erträgen des Grundstücks, zu deren Verbesserung der Verfügungsberechtigte ebenfalls nicht verpflichtet ist (Senat, [X.]. v. 29. Juni 2007, [X.] 257/06, NJW-RR 2007, 1611, 1612; [X.]. v. 6. Juli 2007, [X.] 244/06 [X.] 2007, 142, 143). Hier kommt hinzu, dass der Verfügungsberechtigte, wie dargelegt, nach der Restitution allein zur Erfüllung der vorher entstandenen [X.] verpflichtet bleibt und diese letztlich aus eigenen Mitteln begleichen müsste, was weder sachlich gerechtfer-tigt noch zumutbar wäre. - 12 - II[X.] [X.] beruht auf §§ 91a und 92 Abs. 1 ZPO. 21 [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.07.2005 - 34 O 293/04 - KG [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 21 U 168/05 -

Meta

V ZR 118/08

18.09.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2009, Az. V ZR 118/08 (REWIS RS 2009, 1639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1639

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