Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2007, Az. V ZR 61/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4959

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 2. März 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.], dem ein Er[X.]aurecht restituiert worden ist, kann von dem [X.] die Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 aus einer Vermietung des Bauwerks gezogenen Nutzungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die [X.], für die das Er[X.]aurecht bestellt war, während des [X.] abgelaufen und dem Berechtigten deshalb nur ein Entschädigungsanspruch gemäß § 27 Erb-[X.] [X.] worden ist. [X.], [X.]. v. 2. März 2007 - [X.]/06 - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zugunsten der Klägerin, einer heute in Liquidation befindlichen Gesellschaft, waren 1926 und 1927 Er[X.]aurechte an mehreren Grundstücken in [X.] begründet worden. In Ausübung dieser für die Dauer von 70 Jahren bestellten Rechte errichtete die Klägerin Mehrfamilienhäuser auf den [X.]. 1954 wurde ihr Betriebsvermögen einschließlich der Er[X.]aurechte ent-schädigungslos in Volkseigentum überführt. Nachfolgend wurden diese Rechte im Grundbuch gelöscht und die [X.] geschlossen. 1 1991 beantragte die Klägerin unter anderem die Restitution ihrer früheren Er[X.]aurechte. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen gerichtete Klage war im [X.] schließlich erfolgreich. Im Hinblick darauf, dass die wiederzubegründenden 2 - 3 - Er[X.]aurechte inzwischen durch [X.]ablauf erloschen gewesen wären, verpflich-tete das [X.] den [X.], zugunsten der Klä-gerin Entschädigungsansprüche für das jeweilige Bauwerk gemäß § 27 Erb-[X.] und an rangbereiter Stelle entsprechende dingliche Rechte nach § 28 [X.] zu begründen. Das geschah durch [X.] vom 29. August 2000. Die Klägerin verlangt die Herausgabe der Mieten, die die [X.] als Verfügungsberechtigte vereinnahmt hat, und zwar vom 1. Juli 1994 bis zu dem [X.]punkt, zu dem die Er[X.]aurechte durch [X.]ablauf erloschen wären. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] die Herausgabe der Nutzungen für die [X.] vom 1. Juli 1994 bis zum Erlöschen der Er[X.]aurechte beanspruchen. Diese Vorschrift, durch die der für den Verfügungsberechtigten zuvor bestehende Anreiz habe beseitigt werden sollen, das Restitutionsverfahren zu verzögern, um länger in den Genuss der Einnahmen aus der Vermietung des zurückzuübertragenden Grundstücks zu kommen, sei im Hinblick auf die vergleichbare Lage auch bei der Wiederbe-gründung eines Er[X.]aurechts anzuwenden. Das gelte auch dann, wenn die [X.], für die das Er[X.]aurecht bestellt gewesen sei, vor der Bestandskraft des 5 - 4 - [X.]s abgelaufen sei. Müsste der Verfügungsberechtigte die Mieteinnahmen in diesem Fall nicht herausgeben, bestünde die Gefahr, dass er alles unternehme, um das Restitutionsverfahren bis zu diesem [X.]punkt zu verzögern. Die Rechtsprechung des [X.], wonach der [X.]sberechtigte bei einer investiven Veräußerung des Grundstücks keinen An-spruch auf die von dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezoge-nen Nutzungen habe, stehe dem nicht entgegen. Beiden Fällen sei zwar ge-meinsam, dass der Berechtigte statt des zu restituierenden [X.] nur ein Surrogat erhalte. Der Grund hierfür sei aber völlig verschieden. Während die ursprüngliche Vermögenszuordnung bei der investiven [X.] nicht wiederhergestellt werde, entfalle der Restitutionsanspruch bei einem durch [X.]ablauf erloschenen Er[X.]aurecht nicht, sondern bestehe mit geänder-tem Inhalt fort. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 6 I[X.] Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klä-gerin die Herausgabe der von der Beklagten seit dem 1. Juli 1994 erzielten Mie-ten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] verlangen kann. 7 Die genannte Vorschrift, die bestimmt, dass der Berechtigte, dem der Vermögenswert restituiert worden ist, die Herausgabe der dem [X.] zustehenden Entgelte aus einem Miet-, Pacht oder sonsti-gen Nutzungsverhältnisse für die [X.] seit 1. Juli 1994 verlangen kann, findet auf die Restitution eines Er[X.]aurechts Anwendung. 8 9 - 5 - 1. Dem steht nicht der Einwand der Revision entgegen, die Regelungen in § 7 Abs. 7 [X.] beträfen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die [X.] von Eigentum, nicht aber von dinglichen Rechten. Hieraus folgt nicht, dass die Wiederbegründung eines Er[X.]aurechts von der Vorschrift nicht erfasst wä-re. a) Zum einen lässt sich der Systematik des Vermögensgesetzes entnehmen, dass der in § 7 Abs. 7 [X.] verwendete Eigentumsbegriff im wei-teren Sinne zu verstehen ist und schon deshalb das Er[X.]aurecht einschließt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.] ist Ausdruck der Konzeption des Vermögensgesetzes, nach der der zu restituierende Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids im Eigentum des [X.] verbleibt. Der Grundsatz, dass ihm so lange auch die Nutzungen des Vermögensgegenstands zustehen, gilt daher für alle restitutionsfähigen Vermögenswerte, mithin auch für solche, an denen es kein Eigentum im zivil-rechtlichen Sinn gibt (z.B. dingliche Rechte, Urheberrechte, Kontoguthaben und sonstige Forderungen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 [X.]). Das [X.] den Schluss, dass der in § 7 Abs. 7 [X.] verwendete Eigentumsbegriff alle Rechte an Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] meint, die diese Werte ihrem Inhaber ebenso ausschließlich zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zuweisen wie das Eigentum an einer Sache. Hierzu zählt auch das Er[X.]aurecht (vgl. [X.] 79, 174, 191). 10 b) Selbst wenn aber der in § 7 Abs. 7 [X.] verwendete Eigen-tumsbe-griff im engeren zivilrechtlichen Sinn zu verstehen sein sollte, wäre die Vorschrift auf die Rückübertragung eines Er[X.]aurechts jedenfalls entsprechend anzuwenden. Denn das Er[X.]aurecht zeichnet sich durch einen eigentumsähnli-chen Charakter aus und wird deshalb weitgehend wie Grundeigentum behan-delt (vgl. [X.] 99, 129, 140 f.; Senat, [X.] 62, 179, 180 f.). Eine [X.] - 6 - schiedliche Behandlung der von dem Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] herauszugebenden Nutzungen, je nachdem, ob dem [X.] das Eigentum oder ein Er[X.]aurecht an dem Grundstück [X.] worden ist, käme deshalb im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn hierfür ein sachlicher, die Differenzierung rechtfertigender Grund bestünde (vgl. [X.] 99, 129, 141). Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen es die strukturellen Unterschiede zwi-schen Grundeigentum und Er[X.]auberechtigung jedoch nicht, bei der Rücküber-tragung eines Er[X.]aurechts von der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] abzusehen. [X.]) Aus Sinn und Zweck des Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] lassen sich keine Gründe für eine Differenzierung herleiten. Grund für die Einführung des Anspruchs durch das Entschädigungs- und [X.] vom 27. September 1994 war es, dem Misstand abzuhelfen, dass die Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten Immobilien vielfach nicht für not-wendige Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Objekts einge-setzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Zugleich sollte ein Beitrag zur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien geleistet wer-den, indem finanzielle und betriebliche Interessen der Verfügungsberechtigten an der Aufrechterhaltung der Verwaltung und damit an einer Verzögerung der Restitutionsverfahren entfielen (vgl. Senat, [X.] 141, 232, 235; [X.]. v. 25. Februar 2005, [X.], [X.] 2005, 88; [X.]. v. 10. Oktober 2003, [X.], [X.], 889, 890; [X.], [X.]. v. 19. März 1998, [X.], [X.], 1348, 1349). 12 Die Annahme der Revision, der Misstand, dem § 7 Abs. 7 Abs. 2 [X.] begegnen will, könne bei der auf Wiederbegründung eines Er[X.]au-rechts gerichteten Restitution nicht auftreten, weil der Verfügungsberechtigte 13 - 7 - - anders als bei der Restitution von Eigentum - ein eigenes Interesse an der Instandhaltung der Immobilie habe, ist nicht stichhaltig. Denkbar ist zwar, dass der Verfügungsberechtigte bei der Entscheidung über die Verwendung der Mieteinnahmen berücksichtigt, dass das Bauwerk mit dem Ablauf des zu [X.] Er[X.]aurechts an ihn zurückfällt, so dass vor der Restitution getätigte Investitionen in das Gebäude zu einem späteren [X.]punkt auch ihm als [X.] zugute kommen. Gleichzeitig wird er allerdings bedenken, dass der Grundstückseigentümer dem Er[X.]auberechtigten nach dem Erlöschen des Er[X.]aurechts eine Entschädigung für das Bauwerk leisten muss (§ 27 Erb-[X.]), die sich in der Regel nach dem Verkehrswert des Bauwerks richtet und daher umso höher ausfällt, je besser der Zustand der Immobilie im [X.]punkt des Erlöschens des Er[X.]aurechts ist. Diese Entschädigungspflicht, die den Er[X.]auberechtigten motivieren soll, sich auch gegen Ende der Laufzeit des Er[X.]aurechts um die Instandhaltung des Bauwerks zu bemühen (vgl. [X.]/[X.], BGB [2002], § 27 [X.] Rdn. 8), wird den Verfügungsberechtig-ten jedenfalls dann, wenn die Wiederbegründung eines Er[X.]aurechts mit nur noch geringer Laufzeit absehbar ist, im Allgemeinen davon abhalten, größere Investitionen zu tätigen, weil er andernfalls einem höheren Entschädigungsan-spruch der Er[X.]auberechtigten ausgesetzt wäre. Hat das zu restituierende Er[X.]aurecht eine längere Restlaufzeit, wird das Interesse des Verfügungsberechtigten, die Mieteinnahmen in größe-rem Umfang für die Instandhaltung des Gebäudes zu verwenden, ohnehin ge-ring sein, weil die Investitionen nach der Restitution unmittelbar dem Er[X.]aube-rechtigten zugute kämen. Anders als die Revision meint, ist in der Regel auch nicht zu erwarten, dass der Verfügungsberechtigte die Mieteinnahmen aufgrund der Erwägung in das Bauwerk investiert, dass sich die Instandsetzung eines vernachlässigten Gebäudes in der Regel als wesentlich teurer erweist, als es die laufende Instandhaltung gewesen wäre. Da der Verfügungsberechtigte nicht 14 - 8 - vorhersehen kann, ob der Berechtigte nach der Wiederbegründung des Er[X.]au-rechts das Bauwerk seinerseits sorgfältig instandhalten wird, kann er, wenn das Er[X.]aurecht noch eine längere Laufzeit hat, nicht davon ausgehen, dass sich die während der Dauer des [X.] getätigten Investitionen für ihn bei Erlöschen des Er[X.]aurechts noch bezahlt machen. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein erhebli-cher struktureller Unterschied zu der Rückübertragung von Eigentum auch nicht daraus, dass der Berechtigte eines Er[X.]aurechts hinsichtlich der vereinnahm-ten Mieten und der gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] anrechenbaren Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten einerseits annähernd so gestellt wird, als wäre das Er[X.]aurecht bereits zum 1. Juli 1994 wiederbegründet worden, ande-rerseits aber, solange die Restitution nicht erfolgt ist, keinen Er[X.]auzins zahlen muss. Letzteres ist nämlich unzutreffend. Der Berechtigte, der die Nutzungen des Er[X.]aurechts für die [X.] vom 1. Juli 1994 bis zur Bestandskraft des Resti-tutionsbescheids bzw. bis zum Ablauf des [X.]raums, für den das Er[X.]aurecht bestellt war, herausverlangt, muss sich hierauf - sofern es sich bei dem [X.] um den Grundstückseigentümer handelt - den fiktiven [X.] anrechnen lassen, den er bei einer Wiederbegründung der Er[X.]aube-rechtigung geschuldet hätte. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.], den Berechtigten hinsichtlich der Nutzungen so zu stellen, wie er bei zügiger Abwicklung des [X.] stünde (vgl. Senat, [X.] 142, 111, 115). Wenn der Berechtigte von diesem Anspruch Gebrauch macht, muss er sich im Verhältnis zum Verfügungsberechtigten hinsichtlich des [X.]es ebenfalls so behandeln lassen, als wäre es zum 1. Juli 1994 zu einer Restitution der Er[X.]aurechte gekommen. Andernfalls stünde er besser als im Fall einer Rückübertragung seiner Rechte. Das ginge über die Zielsetzung des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] hinaus und ist von dem Gesetzgeber, wie die [X.] - 9 - rechnungsmöglichkeiten in § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] deutlich machen, auch nicht gewollt. - 10 - Die im Berufungsurteil nicht angesprochene Möglichkeit, dem Herausgabeverlangen der Klägerin den seit dem 1. Juli 1994 fiktiv geschuldeten Er[X.]auzins entgegenzuhalten, kann der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Beklagte sich in den [X.] auf diese Verrechnungsmöglichkeit berufen und sie beziffert hat. 16 2. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen nicht deshalb ausgeschlos-sen ist, weil der Klägerin statt der erloschenen Er[X.]aurechte die jeweiligen [X.] nach § 27 Er[X.]auRVO mit den dazugehörigen dingli-chen Rechten (§ 28 [X.]) [X.] worden sind. 17 a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] die Rückübertragung des [X.], dessen Nutzungen der Verfügungsberechtigte herausgeben soll, auf den Berechtigten voraussetzt (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] sowie Senat, [X.] 142, 111, 113; [X.]. v. 25. Februar 2005, [X.], [X.] 2005, 88). Hieran fehlt es, wenn der Vermögensgegenstand, wie bei einer investiven [X.], auf einen [X.] übertragen wird. Da der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung in diesem Fall erlischt, kann der Berechtigte auch nicht die Herausgabe der von dem Verfügungsberechtigten gezogenen Nutzungen ver-langen (vgl. Senat, [X.]. v. 28. Oktober 2005, [X.], NJW-RR 2006, 160, 161). Statt des Rückübertragungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] und des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] erhält er einen Anspruch auf [X.] eines Geldbetrages in Höhe der auf den Vermögenswert entfallenden Geldleistung aus dem investiven Vertrag, mindestens aber in Höhe des [X.] (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Das bedeutet eine in sich [X.], mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 [X.] in Einklang stehende [X.] (Senat, [X.] 142, 111, 114). 18 - 11 - Kommt es hingegen zu einer Rückübertragung auf den [X.], steht diesem der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] auch dann zu, wenn der Vermögenswert von vornherein nur befristet entstanden war und nach dem 1. Juli 1994 im Laufe des [X.] erloschen ist. Das folgt daraus, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] die Wirkungen der Restitution teilweise vorwegnimmt und den Berechtigten in Bezug auf die anfallenden Entgelte aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen so stellt, als sei es bereits am 1. Juli 1994 zu einer Rückübertragung des Vermögenswerts gekommen (vgl. Senat, [X.] 142, 111, 115). Demgemäß entspricht es der Intention des Gesetzes, dass der Berechtigte, der die Wiederbegründung eines am 1. Juli 1994 noch bestehenden Er[X.]aurechts erstrebt hat, die Herausgabe der [X.] auch dann verlangen kann, wenn die Rückübertragungsentscheidung länger auf sich warten lässt und das wiederzubegründende Er[X.]aurecht bei Abschluss des [X.] infolge [X.]ablaufs nicht mehr besteht. Andernfalls bestünde gerade bei Er[X.]aurechten mit geringer Restlaufzeit ein erheblicher Anreiz für den Verfügungsberechtigten, das Restitutionsverfahren bis zum Ab-lauf der [X.] zu verzögern, für die das Er[X.]aurecht bestellt war, und so die [X.] der zuvor gezogenen Nutzungen zu vermeiden. Ein solches Verhalten sollte durch die Einführung des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] gerade verhindert werden. 19 b) Eine Gleichbehandlung mit den Fällen der investiven [X.] ist auch nicht deshalb geboten, weil an die Stelle der erloschenen Er[X.]au-rechte Entschädigungsansprüche nach § 27 [X.] getreten sind. Diese Ansprüche stehen dem [X.], den der Berechtigte im Fall der investi-ven Veräußerung seines Vermögenswerts erhält, schon deshalb nicht gleich, weil sie nicht an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] treten, sondern den Restbestand des an die Klägerin [X.] Vermögenswerts darstellen. Der Entschädigungsanspruch nach § 27 [X.] - 12 - [X.] und das dazugehörige dingliche Recht nach § 28 [X.] gehören zum originären Inhalt des Er[X.]aurechts und sind daher von dem Anspruch auf Restitution dieses Rechts von vornherein umfasst (vgl. [X.], 405, 407). Beschränkt sich die Restitution infolge der befristeten Bestellung auf die-sen Teil des Er[X.]aurechts, handelt es sich dennoch um eine Rückübertragung der alten Rechtsposition und nicht um einen [X.] für den Verlust des Rückübertragungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.]. II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 21 [X.] [X.] Lemke Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.10.2005 - 15 O 8082/04 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - 10 U 2028/05 -

Meta

V ZR 61/06

02.03.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2007, Az. V ZR 61/06 (REWIS RS 2007, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4959

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 182/07 (Bundesgerichtshof)


V ZR 84/14 (Bundesgerichtshof)

Restitution eines vermieteten Wohngebäudes im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten auf Kostenersatz für umfangreiche Baumaßnahmen; Anrechnung …


V ZR 296/16 (Bundesgerichtshof)

Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids: Pflicht zur Verzinsung des auf …


V ZR 105/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 296/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.