Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 1 StR 94/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7592

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STRAFRECHT

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Gegenstand

Strafbare Untreue durch Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei


Leitsatz

1. Die unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung i.S.d. Straftatbestandes der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz für diesen Fall gegen die Partei eine zwingende finanzielle Sanktion vorsieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des erlangten Betrages gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG in der Fassung vom 28. Januar 1994. Pflichtwidrig i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen. Der hier verletzte § 25 PartG in der Fassung vom 28. Januar 1994 bezweckt einen solchen Vermögensschutz nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. September 2010, 1 StR 220/09, NJW 2011, 88) .

2. Die Parteien können aber - z.B. durch Satzungen - bestimmen, dass die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die Funktionsträger der Partei eine selbstständige das Parteivermögen schützende Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellt .

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen zur Vorgeschichte, zum objektiven Tatgeschehen, außer zum Inhalt der ergangenen Steuerbescheide, und zum Geschehen in der Folgezeit.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] hat das [X.] jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen Steuerhinterziehung zu [X.] zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt. Weiter hat es angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe sowie jeweils 30 Tagessätze der [X.] als vollstreckt gelten.

2

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Lediglich die getroffenen Feststellungen haben teilweise Bestand. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO; auch die geltend gemachten [X.] bestehen nicht.

I.

3

Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

4

1. [X.] war seit dem Jahr 1998 bis zu seinem Rücktritt am 28. Oktober 2003, der aufgrund der Vorwürfe erfolgte, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, Vorsitzender des [X.] der [X.] [X.]. In dieser Eigenschaft vertrat er den Kreisverband nach dessen Satzung gerichtlich und außergerichtlich und wirkte auch an der Erstellung der Rechenschaftsberichte des [X.] mit. Als mit [X.]finanzen befasster Funktionsträger war der Angeklagte [X.] gemäß § 7 Abs. 1 der zur Tatzeit geltenden Finanz- und Beitragsordnung ([X.]) des [X.]-Landesverbandes [X.] verpflichtet, bei [X.]spenden die Bestimmungen des [X.]engesetzes, des [X.] der [X.] und der [X.] strikt einzuhalten. In diesem Zusammenhang war zur Tatzeit im „[X.], Gemeinde-, Ortsverbände“ der [X.] [X.] unter „1. Einleitung“ festgehalten:

„Alle [X.]en sind bekanntlich zur umfassenden Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben und die Zusammensetzung ihres Vermögens verpflichtet. Die Rechenschaftsberichte der einzelnen Organisationsstufen bauen aufeinander auf. Die [X.]partei kann ihren gesetzlichen Pflichten somit nur nachkommen, wenn alle Organisationsstufen richtige und vollständige Aufzeichnungen über ihren Zahlungsverkehr machen. Jeder mit [X.]finanzen befasste Funktionsträger muss sich bewusst sein, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Buchführungspflichten zu erheblichen finanziellen Nachteilen für die [X.] führen können.“

5

In Kenntnis der ihn als Kreisvorsitzenden treffenden Pflichten wirkte er an der Erstellung des Rechenschaftsberichts des [X.]-[X.] [X.] für das [X.] mit, den er unter dem Datum des 26. Juni 2000 gemeinsam mit dem Schatzmeister des [X.] und dem Kreisgeschäftsführer unterschrieb. Dem Rechenschaftsbericht war eine - ebenfalls vom Angeklagten [X.] sowie dem Schatzmeister und dem Kreisgeschäftsführer unterzeichnete - schriftliche Erklärung beigefügt, in der unter anderem versichert wurde, dass im Berichtszeitraum Spenden im Einzelfall von mehr als 1.000 DM nur angenommen worden seien, wenn der Spender feststellbar gewesen sei, und dass Spenden nach § 25 Abs. 2 PartG 1994, deren Gesamtwert 20.000 DM überstieg, aufgeführt seien. Diese Erklärung und in der Folge auch der Rechenschaftsbericht waren - wie der Angeklagte [X.] wusste - falsch.

6

Im Laufe des Jahres 1999 hatte der Angeklagte [X.] insgesamt 67.000 DM als anonyme [X.]spenden erhalten, wobei sich der Gesamtbetrag aus Spenden von jeweils mehr als 1.000 DM zusammensetzte. Das Geld übergab der Angeklagte [X.] im Zusammenhang mit dem Kommunalwahlkampf 1999 an drei verschiedenen Tagen im August 1999 in Teilbeträgen jeweils in bar an den Kreisgeschäftsführer M., und zwar am 18. August und am 26. August 1999 jeweils 25.000 DM sowie an einem weiteren, nicht näher feststellbaren Tag im August 1999 17.000 DM. Der Kreisgeschäftsführer M. leitete die Gelder jeweils unmittelbar nach der Übergabe an die Kreisgeschäftsstelle der [X.] [X.] weiter, von wo aus sie dann auf das Konto der [X.] [X.] bei der Stadtsparkasse [X.] in Teilbeträgen einbezahlt wurden. Der zuständige Mitarbeiter der [X.]-Kreisgeschäftsstelle verbuchte zunächst den Gesamtbetrag in der internen Kontenbuchhaltung der Geschäftsstelle als [X.]spende des Angeklagten [X.] auf dessen Mitgliedskonto, weil der Angeklagte ihm gegenüber als Übergeber der Spenden angegeben worden war.

7

Um den oder die tatsächlichen Spender der insgesamt 67.000 DM und die Höhe der tatsächlichen Spenden zu verschleiern, veranlasste der Angeklagte [X.], dass der Gesamtbetrag in der Buchhaltung des [X.]-[X.] [X.] - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - gestückelt in [X.] zwischen 200 DM und 7.000 DM einzelnen Personen zugeordnet wurde, die zum Schein als Spender auftraten und unter denen sich auch die Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] befanden. Dadurch war es - wie vom Angeklagten [X.] gewollt - möglich, den Gesamtbetrag dem Kreisverband der [X.] [X.] zugute kommen zu lassen, den Angeklagten [X.] als Einwerber der Spenden auszuweisen und die [X.]spenden bei der Festsetzung der staatlichen [X.]finanzierung zu Gunsten der [X.]-[X.] zu berücksichtigen.

8

Bei Erstellung und Einreichung des aufgrund der vorstehenden Tatsachen unrichtigen Rechenschaftsberichts des [X.]-[X.] [X.] waren dem Angeklagten [X.] die Vorschriften des [X.]engesetzes 1994, die Satzung der [X.] [X.] - Landesverband [X.], die Finanz- und Beitragsordnung des [X.]-Landesverbandes [X.] und der Kontenrahmen der [X.] [X.] ebenso bekannt wie der [X.], Gemeinde- und Ortsverbände sowie die dazugehörigen Richtlinien für den Kontenrahmen der [X.] [X.]. Er wusste daher, dass die unrichtig erfassten Spenden (Verteilung auf vorgebliche Spender) in den Rechenschaftsbericht des [X.] und im weiteren in den Rechenschaftsbericht der [X.]-[X.] einfließen und damit Grundlage des Antrages der [X.]partei an den Präsidenten des [X.] auf Festsetzung der staatlichen [X.]finanzierung sein würden. Dem Angeklagten [X.] war auch bewusst, dass durch die unrichtige Verbuchung der 67.000 DM im Rahmen der staatlichen [X.]enfinanzierung eine zu hohe Festsetzung zugunsten der [X.]-[X.] und, bei Erreichen der [X.] der Finanzierung, bei anderen [X.]en eine zu niedrige Festsetzung erfolgen würde. Gleichwohl veranlasste er mit der Verbuchung falscher Spendernamen die Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts des [X.]-[X.] [X.], um das [X.]vermögen rechtswidrig zu mehren.

9

Aufgrund seiner Kenntnis um die Statuten seiner [X.] erkannte der Angeklagte [X.] auch die Gefahr für das Vermögen des [X.]-[X.] [X.], die sich daraus ergab, dass die Kreisverbände gegenüber dem Landesverband und der [X.]partei im Innenverhältnis für Maßnahmen nach § 23a Abs. 1 PartG hafteten, die durch ein von den Kreisverbänden zu [X.] Fehlverhalten verursacht wurde. § 23a Abs. 1 PartG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (im Folgenden: § 23a PartG aF) sah vor, dass [X.]en, die Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften des [X.]engesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht haben, den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des [X.] des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften des [X.]engesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages verlieren. Im Falle des Bekanntwerdens der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes bestand daher die Gefahr, dass der Kreisverband von der [X.]partei in Höhe dieser Haftung in Anspruch genommen werden würde. Die Realisierung dieser Gefahr nahm der Angeklagte [X.] billigend in Kauf, er fand sich „mit dem als möglich erkannten Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs“ ab.

Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] war bewusst, dass sie als vorgebliche Spender in die Buchführung und die Rechenschaftsberichte der [X.] eingehen würden und dadurch dem Angeklagten [X.] als Vorsitzenden des [X.] halfen, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern. Sie wussten auch, dass sie durch ihr Auftreten als Scheinspender den Angeklagten [X.] dabei unterstützten, nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile für die [X.] im Rahmen der staatlichen [X.]finanzierung zum Nachteil des [X.] oder der anderen [X.]en zu erlangen. Schließlich war ihnen auch bewusst, dass die unrichtige Verbuchung der Spenden im Falle des Bekanntwerdens zu erheblichen finanziellen Nachteilen für den Kreisverband führen konnte. Dies nahmen sie ebenso billigend in Kauf wie die Möglichkeit, dass sich der Angeklagte [X.] mit einem solchen - freilich unerwünschten Ergebnis - für den Fall der Aufdeckung abgefunden hatte.

Auf der Grundlage des in Folge der vorgenannten Manipulationen unrichtigen Rechenschaftsberichts der [X.] [X.] gegenüber dem Präsidenten des [X.] erfolgte mit Bescheid vom 13. Februar 2001 die endgültige Festsetzung und Auszahlung des [X.] im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung der Gesamtpartei gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 PartG 1994. Diese wurde aufgrund der Manipulationen um mehr als 8.200 Euro zu Gunsten der [X.] [X.] zu hoch festgesetzt. Dieser Betrag wäre bei ordnungsgemäßem Rechenschaftsbericht den übrigen anspruchsberechtigten [X.]en zugeflossen.

Erst im Laufe des Jahres 2002 wurde der vorstehende Sachverhalt öffentlich bekannt, woraufhin auch das für [X.]finanzierung zuständige Referat der Verwaltung des [X.] eine Überprüfung des Vorgangs vornahm. Eine Neubescheidung des betroffenen Festsetzungsjahrs durch den Präsidenten des Deutschen [X.]tags ist bisher noch nicht erfolgt; vielmehr wird der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, da der Sachverhalt aus Sicht der Verwaltung des [X.] noch nicht hinreichend aufgeklärt ist. Sollte sich der dem Angeklagten [X.] zur Last liegende Tatvorwurf als richtig erweisen, würde der Festsetzungsbescheid vom 13. Februar 2001 gegenüber der [X.] [X.] in Höhe von 8.292,59 Euro zurückgenommen und eine Sanktion in Höhe von 68.513,11 Euro festgesetzt werden.

2. Den zum Schein als Spender auftretenden Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] sowie weiteren Scheinspendern wurden vom [X.]-Kreisverband [X.] über die vorgeblichen Spenden Bescheinigungen ausgestellt. Diese - den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden - Spendenbescheinigungen legten die vorgenannten Angeklagten und weitere Scheinspender im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 1999 den jeweils zuständigen Finanzämtern vor. Dies hatte - wie beabsichtigt - zur Folge, dass die von den Empfängern der fingierten Spendenbescheinigungen zu entrichtende Steuer zu Gunsten der Steuerpflichtigen nicht zutreffend festgesetzt wurde. Der Umstand, dass die Empfänger der unrichtigen Spendenbescheinigungen diese zur Verkürzung der tatsächlich geschuldeten Steuern nutzen würden, nahm der Angeklagte [X.] billigend in Kauf.

II.

1. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten [X.] als Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Vermögens des [X.]-[X.] [X.] in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der anderen an der staatlichen [X.]enfinanzierung beteiligten [X.]en sowie als Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ [X.], § 27 StGB) der Scheinspender, die die Spendenbescheinigungen steuerlich geltend gemacht haben, gewertet.

a) Untreue liege vor, weil der Angeklagte [X.] die ihn gegenüber dem [X.]-Kreisverband [X.] treffende Vermögensbetreuungspflicht [X.]. § 266 Abs. 1 StGB durch die Erstellung und Unterzeichnung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts verletzt habe. Hierdurch habe er dem Kreisverband einen Vermögensnachteil zugefügt. Dieser bestehe in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung, die sich daraus ergebe, dass der Kreisverband nach Bekanntwerden der Manipulationen in Höhe der durch den Präsidenten des [X.] gegenüber der [X.] [X.] zwingend zu verhängenden Sanktion von der [X.]partei in [X.] genommen würde.

b) Betrug liege vor, weil der Angeklagte [X.] durch sein Verhalten das Vermögen der anderen an der staatlichen [X.]enfinanzierung beteiligten [X.]en betrügerisch zu Gunsten der [X.] [X.] geschädigt habe. Ohne die unzulässige Aufnahme der in Wirklichkeit anonymen Spenden in den Rechenschaftsbericht der [X.] wären die Mittel aus der staatlichen [X.]enfinanzierung zu Gunsten der [X.]partei um 8.292,59 Euro geringer ausgefallen. Dieser Betrag wäre den anderen [X.]en zugeflossen, da (auch) im [X.] die Höhe der staatlichen [X.]enfinanzierung die absolute Obergrenze erreicht hatte (vgl. § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF). Bei Auszahlung der den [X.]en unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) nach § 18 Abs. 3 PartG aF gesetzlich zustehenden Zuschüsse wäre die absolute Obergrenze der Förderung überschritten worden. Deshalb seien die Ansprüche der [X.]en auf staatliche Mittel anteilig zu kürzen gewesen (§ 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF), ohne dass sich das Gesamtvolumen der staatlichen Mittel verändert hätte. Damit sei nicht die [X.]republik [X.] geschädigt, sondern die anderen an der staatlichen [X.]enfinanzierung beteiligten [X.]en, die aufgrund der unrichtigen Angaben zu den bei der [X.] berücksichtigungsfähigen Spenden geringere staatliche Mittel erhalten hätten, als ihnen zugestanden hätte.

c) Das Verhalten des Angeklagten [X.] stelle zudem eine einheitliche Beihilfe (in natürlicher Handlungseinheit) zu den Steuerhinterziehungen der Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] dar. Denn diese Angeklagten hätten - vom Angeklagten [X.] unterstützt - durch Geltendmachung unrichtiger Spendenbescheinigungen Einkommensteuern verkürzt. Der [X.] liege in der Gewährung unberechtigter Steuerermäßigungen nach § 34g EStG für Spenden an politische [X.]en.

2. Neben den Steuerhinterziehungen hätten die Scheinspender, indem sie sich als solche zur Verfügung gestellt hätten, dem Angeklagten [X.] Beihilfe zu dessen Untreue und zu dessen Betrug geleistet.

III.

Die Verurteilung des Angeklagten [X.] hat keinen Bestand. Der Schuldspruch wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Aufklärung.

1. [X.] tragen die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Untreue zum Nachteil des [X.]-[X.] [X.] nicht.

a) Allerdings hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass den Angeklagte [X.] als Vorsitzenden des [X.] eine Vermögensbetreuungspflicht [X.]. § 266 Abs. 1 StGB für das Vermögen des [X.]-[X.] [X.] traf. Für den Vorsitzenden einer Untergliederung einer [X.] gilt insoweit nichts anderes als für den Vorsitzenden eines Vereins (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 [X.], [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 18; [X.], Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 [X.], NJW 1975, 1234; [X.], Beschluss vom 13. Juni 1986 - 3 StR 197/86, [X.], 256).

Daneben hatte der Angeklagte [X.] - ohne dass aber das [X.] darauf abgestellt hätte - auch gegenüber der [X.]-[X.] eine Vermögensbetreuungspflicht [X.]. § 266 Abs. 1 StGB (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 3 [X.], [X.], 176). Ihn traf die Pflicht, bei Wahrnehmung der ihm eingeräumten, (auch) für das Vermögen der [X.]-[X.] bedeutsamen Befugnisse die Vermögensinteressen der [X.]partei zu wahren. Dies gilt namentlich auch, soweit er an den für die [X.]enfinanzierung bedeutsamen Rechenschaftsberichten mitwirkte.

Die [X.]partei ist auf materiell und formell richtige Berichte der nachgeordneten Gebietsverbände (§ 7 PartG) über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der [X.] angewiesen, um dem Präsidenten des [X.]tages einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht (vgl. § 23 PartG) erstatten zu können. [X.] war daher zur Tatzeit als Vorsitzender eines solchen nachgeordneten [X.] verpflichtet, einen den gesetzlichen Pflichten entsprechenden Bericht zu erstellen.

b) Indem der Angeklagte [X.] den Vorschriften des [X.]engesetzes zuwider die Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts veranlasste, verletzte er allerdings keine das Vermögen seiner [X.] schützende Rechtsnorm. Er hat daher - insoweit - keine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht [X.]. § 266 Abs. 1 StGB verletzt.

Die vorliegend betroffenen Vorschriften des [X.]engesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen [X.]enfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die [X.]en handelnden Personen nicht das jeweilige [X.]vermögen vor [X.]ansprüchen des [X.] schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des [X.]engesetzes für sich allein keine pflichtwidrige Handlung [X.]. § 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2010 - 1 [X.], [X.], 88, 91). Jedenfalls der hier verletzte § 25 PartG aF bezweckt einen solchen Vermögensschutz aber nicht. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des [X.]engesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Vermögen der [X.] auswirkenden Sanktionen auslösen kann, macht diese Vorschriften nicht zu vermögensschützenden Normen [X.]. § 266 StGB.

c) Das Verhalten des Angeklagten [X.] berührte gleichwohl Pflichten, die das Vermögen der [X.] schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des [X.]engesetzes war hier im Verhältnis zwischen der [X.]-[X.] und den Funktionsträgern der [X.], die mit den [X.]enfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der [X.] statuierten Verpflichtung.

Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten [X.] auch bekannt. Im [X.], Gemeinde- und Ortsverbände der [X.] [X.] wurde von jedem mit [X.]enfinanzen befassten Funktionsträger ausdrücklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem [X.]engesetz folgenden) Buchführungspflichten gefordert, damit finanzielle Nachteile für die [X.] vermieden werden ([X.] f.). Diese Forderung, die gesetzlichen Buchführungspflichten zu beachten, beschränkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten. Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des [X.]engesetzes gerade - wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verstößen resultierenden finanziellen Nachteilen ergibt - Vermögenseinbußen vermieden werden, die sich aus gesetzwidrigem Verhalten ergeben können. Hierdurch wurde die Beachtung der Vorschriften des [X.]engesetzes für die mit den [X.]enfinanzen befassten Funktionsträger der [X.] zu einer fremdnützigen, das [X.]vermögen schützenden Hauptpflicht [X.]. § 266 Abs. 1 StGB.

Die [X.]-[X.] durfte im Hinblick auf die bei einem Verstoß gegen das [X.]engesetz für das [X.]vermögen drohenden Sanktionen entsprechende Pflichten zum Schutz des [X.]vermögens durch Satzung oder parteiinterne Vorgaben begründen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen solcher Sanktionen besteht - jenseits eventueller Schadensersatzansprüche - ein anzuerkennendes Interesse der [X.]en, die Einhaltung der Vorschriften des [X.]engesetzes gegenüber den mit den [X.]enfinanzen befassten Funktionsträgern der [X.] als vermögensschützende Hauptpflichten auszugestalten. Zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem insoweit zu schützenden Vermögen besteht vorliegend auch ein hinreichender funktionaler Zusammenhang, der die [X.] entsprechender - sich auch strafrechtlich auswirkender - Pflichten zum Schutz des [X.]envermögens rechtfertigt.

d) [X.] hat die ihn treffende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er inhaltlich falsche Berichte über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des [X.]-[X.] erstattet hat. Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung als vermögensbezogene Hauptpflicht war auch der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Rechtsgut Vermögen gegeben (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13. September 2010 - 1 [X.], [X.], 88, 91). Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des [X.]engesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten [X.] aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten [X.] begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns [X.]. § 266 Abs. 1 StGB.

Gemessen an dem schutzwürdigen Interesse der [X.] als [X.] erweist sich die Pflichtverletzung des Angeklagten [X.] auch als gravierend (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2001 - 1 [X.], [X.]St 47, 148, 150; [X.], Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 [X.], [X.]St 47, 187; [X.], Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 [X.], [X.]St 49, 147, 155). Sie war zum einen durch die Angabe von Scheinspendern gezielt verschleiert. Zum anderen war die fehlerhafte Verbuchung von Spenden geeignet, erhebliche das [X.]vermögen betreffende Sanktionen nach sich zu ziehen. Auch ist zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Vermögen der erforderliche funktionale Zusammenhang gegeben, der die parteiinterne [X.] der - hier verletzten - Pflichten zum Schutz des [X.]vermögens rechtfertigt.

e) Die Annahme des [X.]s, dass dem Vermögen des [X.]-[X.] [X.] durch das Verhalten des Angeklagten [X.] ein Nachteil [X.]. § 266 Abs. 1 StGB entstanden ist, wird allerdings durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.

Das [X.] begründet seine Wertung, dass dem Vermögen des [X.]-[X.] ein Nachteil entstanden sei, damit, dass nach § 46 Abs. 4 der zur Tatzeit geltenden Satzung des [X.]-Landesverbands [X.] im Falle von durch einen Kreisverband verursachten Sanktionen des Präsidenten des [X.]tages nach § 23a PartG aF Rückgriff auf den Kreisverband genommen werde (vgl. [X.]). Insoweit wird in den Urteilsgründen zwar festgestellt, dass in der Satzung entsprechende Haftungstatbestände vorhanden sind. Allerdings wird nicht festgestellt, dass der [X.]-Kreisverband [X.] innerhalb der [X.] auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder eine solche Inanspruchnahme ernsthaft droht. Die bloße Existenz eines in der [X.]satzung enthaltenen Haftungstatbestandes genügt indes nicht, um einen bereits eingetretenen Vermögensnachteil des [X.]-[X.] [X.] [X.]. § 266 Abs. 1 StGB zu begründen. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung über die haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines [X.] einer [X.] durch die dem Kreisverband übergeordnete [X.]partei nicht in erster Linie an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein wird. Es hätte daher konkreter Feststellungen dazu bedurft, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber dem [X.]-Kreisverband [X.] tatsächlich beabsichtigt war.

f) Eine strafbare Untreue könnte allerdings auch darin liegen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten [X.] das Vermögen der [X.]-[X.] den im [X.]engesetz vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt und damit diesem Vermögen einen Nachteil [X.]. § 266 Abs. 1 StGB zugefügt hat. Das [X.] hat indes hinsichtlich des Vermögensnachteils allein auf das Vermögen des [X.]-[X.] [X.] abgestellt. In der Anklage wird der Untreuevorwurf auf andere, nach Auffassung des [X.]s nicht tragfähige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Der [X.] könnte daher die Verurteilung nur dann auf die veränderten Gesichtspunkte stützen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung entsprechend § 265 Abs. 1 StPO hierauf hingewiesen worden wäre oder zumindest auszuschließen ist, dass er sich, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, anders als geschehen hätte verteidigen können. Beides ist nicht der Fall. Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher aufzuheben.

2. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Betruges zum Nachteil der anderen an der staatlichen [X.]enfinanzierung beteiligten [X.]en kann ebenfalls keinen Bestand haben.

a) Bereits die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue bedingt die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges. Der [X.] ist schon deshalb daran gehindert, den Schuldspruch wegen Betruges isoliert aufrechtzuerhalten, weil nach den obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Tatgericht wieder zu einer Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) Betruges gelangen wird.

b) Die Verurteilung wegen Betruges kann aber auch wegen durchgreifender [X.] zum Umfang des den anderen [X.]en entstandenen Vermögensschadens keinen Bestand haben.

aa) Der rechtliche Ausgangspunkt des [X.]s ist allerdings nicht zu beanstanden.

Indem der Angeklagte [X.] veranlasste, dass in den Rechenschaftsbericht der [X.] (§§ 23, 24 [X.]) rechtswidrig erlangte Spenden (hier nach § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG aF) aufgenommen wurden, damit die [X.] nach Einreichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und Beantragung der staatlichen Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) staatliche Mittel in ihr tatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, täuschte er den Präsidenten des [X.] über die Bemessungsgrundlagen für die Förderung im Rahmen der staatlichen [X.]enfinanzierung. Durch die täuschungsbedingte Festsetzung (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und Auszahlung der Förderung entstand in Höhe des nicht gerechtfertigten [X.] ein Vermögensschaden.

Verfügender und Geschädigter waren hier allerdings nicht identisch. Denn die Täuschung über die Höhe der berücksichtigungsfähigen Spenden ließ den Gesamtumfang der staatlichen [X.]enfinanzierung unberührt und betraf nur die Verteilung der Fördersumme auf die einzelnen [X.]en. Die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der [X.] konnten sich somit auf die Förderbeträge der anderen [X.]en auswirken. Würde nämlich - wie hier ([X.], 177) - im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den [X.]en unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten, sind die den [X.]en zustehenden Förderungsbeträge anteilig zu kürzen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF; vgl. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 [X.], [X.], 176; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 275, 299 f.). Damit konnte der täuschungsbedingte Vermögensschaden nicht beim [X.], sondern nur bei denjenigen [X.]en eintreten, die wegen der Falschangaben eine niedrigere als ihnen zustehende Förderung erhielten.

bb) [X.] zum Vermögensnachteil der anderen [X.]en enthalten allerdings einen durchgreifenden Rechtsfehler. Sie sind lückenhaft, weil sich aus ihnen nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei den übrigen am System der staatlichen [X.]enfinanzierung beteiligten [X.]en durch die Festsetzung geringerer Förderungsbeträge ein Vermögensschaden eingetreten ist. Der [X.] kann auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Darlegungsmangel beruht.

Da hier - wie dargelegt - die Summe der staatlichen [X.] die absolute Obergrenze der [X.]enfinanzierung überschreiten würde, waren die Ansprüche der [X.]en anteilig zu kürzen, wobei sich die Förderquote einer [X.] aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gegenüber denen der anderen [X.]en ergab (§ 19 Abs. 5, 6 [X.]). Zur Bestimmung des Umfangs der Auswirkung, die den Vermögensschaden der anderen [X.]en bildet, hätte es der Feststellung der [X.] der [X.]en im betroffenen Kalenderjahr bedurft. Daran fehlt es hier.

3. Die Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung der anderen Angeklagten hat ebenfalls keinen Bestand. Es fehlt bereits an tragfähigen Feststellungen zu den (Haupt-)Taten der anderen Angeklagten.

a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Beim Delikt der Steuerhinterziehung finden sich die Merkmale der Straftat einerseits in § [X.] und zudem in den im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Normen, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Um dem Revisionsgericht die sachlich-rechtliche Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Rechtsanwendung zu ermöglichen, ist es bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erforderlich, dass alle steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt werden. Dazu gehören jedenfalls die Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 [X.], [X.], 2546, 2547 f. mwN).

b) Wird einem der Steuerhinterziehung Verdächtigen - wie vorliegend - die Verkürzung von Einkommensteuer aufgrund einer rechtswidrigen Geltendmachung von Steuerermäßigungen [X.]. § 34g Satz 1 Nr. 1 EStG im Zusammenhang mit Zuwendungen an politische [X.]en zur Last gelegt, bedarf es zunächst der Feststellung der tariflichen Einkommensteuer [X.]. § 34g Satz 1 EStG. Im Hinblick auf die Obergrenzen der Ermäßigung gemäß § 34g Satz 2 und 3 EStG ist daneben noch die Höhe eventueller rechtmäßiger Zuwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich der Mitgliedsbeiträge und bei Zusammenveranlagung auch des Ehegatten festzustellen. Erst dann lässt sich der Umfang einer Steuerverkürzung bestimmen.

c) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Soweit die Angeklagten [X.]mitglieder waren, fehlt es schon an der Feststellung der von diesen gezahlten Mitgliedsbeiträgen. Daneben kommt angesichts der Urteilsfeststellungen in Betracht, dass einige Angeklagte tatsächlich Spenden an die [X.] geleistet haben (Spenden der Angeklagten E. [UA S. 128], [X.] [UA S. 132 f.] und [X.] [UA S. 136]). Unklar bleibt insoweit, ob diese Spenden nach § 34g EStG berücksichtigungsfähig waren und gegebenenfalls in welcher Höhe. Der [X.] kann daher nicht prüfen, in welchem Umfang diesen Angeklagten aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen tatsächlich eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG zustand. Soweit die Angeklagten verheiratet waren, fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Ehegatten steuerlich jeweils gemeinsam veranlagt waren und ob diese gegebenenfalls eigene nach § 34g EStG berücksichtigungsfähige Zuwendungen im Veranlagungszeitraum erbracht hatten. Der [X.] kann daher für diese Angeklagten auch nicht den Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 34g Satz 2 EStG feststellen. Angesichts der Höchstbeträge der Steuerermäßigung nach § 34g EStG lässt sich der vom [X.] für den ledigen Angeklagten [X.] festgestellte Verkürzungsbetrag von 2.500 DM von vornherein nicht nachvollziehen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten [X.] auf diesen [X.]n beruht.

IV.

Die Verurteilung der Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] hat ebenfalls keinen Bestand.

1. Soweit diese Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sind, ist das Urteil bereits im Hinblick auf die genannten lückenhaften Feststellungen zu ihren steuerlichen Verhältnissen aufzuheben. Der [X.] kann nicht nachprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die zu Unrecht geltend gemachten Spendenbeträge auf die Einkommensteuerfestsetzung ausgewirkt haben.

2. Soweit das [X.] diese Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und zum Betrug verurteilt hat, ist das Urteil ebenfalls aufzuheben.

a) Ihre Verurteilung kann schon aus denselben Gründen, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten [X.] wegen Untreue und Betruges geführt haben, keinen Bestand haben.

b) Zudem hält die Beweiswürdigung zu diesen Tatvorwürfen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen zum Vorsatz werden von der Beweiswürdigung nicht getragen.

aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatten sich die Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] bereit erklärt, zum Schein als Spender aufzutreten. Das [X.] zieht hieraus den nahe liegenden Schluss, ihnen sei bewusst gewesen, dass die wirklichen Spender nicht in der Buchhaltung der [X.] aufgeführt werden sollten, damit die [X.] höhere Förderungsbeträge aus der staatlichen [X.]enfinanzierung erhalten konnte. Es zieht darüber hinaus den weitergehenden Schluss, den Angeklagten sei bekannt und bewusst gewesen, dass dem [X.]-Kreisverband [X.] durch die Verschleierung der Herkunft der Gelder und ihrer unrichtigen Verbuchung im Falle des Bekanntwerdens erhebliche finanzielle Nachteile entstehen würden.

Diese Schlussfolgerung fußt nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass derjenige, dem bekannt ist, dass [X.]spenden die Höhe der staatlichen [X.]enfinanzierung beeinflussen, auch weiß, dass das [X.]engesetz bei Geltendmachung überhöhter Spendenbeträge finanzielle Sanktionen gegen die [X.]en vorsieht, besteht nicht. Es hätte deshalb näherer Erörterung bedurft, dass die Angeklagten - zumindest in laienhafter Parallelwertung - die Sanktionsmechanismen des [X.]engesetzes kannten und dabei billigend in Kauf nahmen, dass ihre Unterstützung des Angeklagten [X.] dazu führte, dass dem [X.]-Kreisverband [X.] nicht nur kein finanzieller Vorteil, sondern sogar ein Vermögensnachteil entstand. Der bloße Hinweis auf Presseartikel über die Struktur der [X.]enfinanzierung kann die Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit dem konkreten Wissensstand der Angeklagten nicht ersetzen.

V.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils zieht die Aufhebung der Urteilsfeststellungen nach sich. Allerdings können diejenigen Feststellungen aufrechterhalten werden, die von den [X.], die zur Aufhebung des Urteils geführt haben, nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Es handelt sich zunächst um die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, dabei namentlich zur Verbuchung der Spenden in der Buchhaltung des [X.]-[X.] [X.], zu den Auswirkungen auf den Rechenschaftsbericht der [X.]partei und zur Entdeckung des Tatgeschehens. Auch die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Geschehen in der Folgezeit haben Bestand. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

VI.

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Die hier nach § 23a PartG aF bei der Aufdeckung der Geltendmachung rechtswidrig erlangter [X.]spenden für die betroffene [X.] zu erwartenden finanziellen Nachteile sind auch vor deren Festsetzung durch den Präsidenten des [X.] im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu betrachten. Der Vermögensnachteil [X.]. § 266 StGB tritt unmittelbar mit der Entdeckung der Tathandlung ein.

a) Bei den vor Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.]engesetzes vom 28. Juni 2002 ([X.]) abgeschlossenen Fällen ist § 23a Abs. 1 PartG aF die Rechtsgrundlage für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel in Höhe des [X.] des rechtswidrig erlangten Betrages (vgl. BVerwGE 126, 254). Diese Vorschrift räumt dem Präsidenten des [X.]tages kein Ermessen bei der Verhängung der Sanktion ein, ihre Rechtsfolge ist zwingend („self-executing“, vgl. [X.] NStZ 2007, 545, 549; siehe auch BT-Drucks. 13/8888 S. 29). Die Voraussetzungen für die Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides gemäß § 48 VwVfG und die Rückforderung der zuviel gezahlten Mittel gemäß § 49a VwVfG liegen vor. Die Inanspruchnahme der [X.] ist nahezu sicher, jedenfalls überwiegend wahrscheinlich. Damit ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (vgl. [X.] NJW 2010, 3209, 3217) das Vermögen der betroffenen [X.] nach Entdeckung der Tat unmittelbar um den sich aus § 23a Abs. 1 PartG aF ergebenden - und damit bezifferbaren ([X.] aaO S. 3209, 3220) - Abzugsbetrag vermindert. Für die Rückforderung wäre jedenfalls eine Rückstellung zu bilden (vgl. [X.], 2695, 2696 mwN).

b) Liegt - wie hier nach den Urteilsfeststellungen - zwischen der Vornahme der pflichtwidrigen Handlung (Abgabe eines falschen Rechenschaftsberichts) und der die finanziellen Nachteile auslösenden Entdeckung des Tatgeschehens ein längerer [X.]raum, steht das der Annahme eines Nachteils [X.]. § 266 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Die Kausalität zwischen der vermögensbezogenen Pflichtverletzung und dem daraus resultierenden Vermögensnachteil [X.]. § 266 Abs. 1 StGB wird durch das zeitliche Auseinanderfallen dieser beiden Ereignisse nicht berührt. Insofern gilt nichts anderes als bei anderen Erfolgsdelikten, bei denen zwischen Tathandlung und [X.] ebenfalls ein längerer [X.]raum liegen kann.

Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen [X.] und Vermögensnachteil (vgl. aber [X.], Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 [X.], [X.], 686, 688). Der Kausalzusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Vermögensschaden erst bei Entdeckung der Tathandlung eintritt. Eines solchen [X.] bedarf es auch nicht im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB. Selbst wenn - mit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. [X.] aaO) - an einem über den Zurechnungszusammenhang hinausgehenden Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Pflichtwidrigkeit und Nachteil festgehalten werden sollte, würde sich daraus jedenfalls nicht ergeben, dass Pflichtwidrigkeit und Nachteil in einem engen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen müssten. Denn „unmittelbar” bedeutet jedenfalls nicht zeitgleich, sofort oder auch nur alsbald (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. September 2010 - 1 [X.], [X.], 88, 93).

Dass bei der Rechtsfigur der schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung für die Annahme eines Vermögensnachteils eine zeitliche Nähe zwischen Tathandlung, Gefährdung und tatsächlichem Nachteil verlangt wird (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, [X.]St 40, 287, 296), steht bei der vorliegenden Fallkonstellation der Annahme eines unmittelbaren Nachteils nicht entgegen. Denn mit Entdeckung der Tathandlung ist das Vermögen der [X.] nicht nur gefährdet. Vielmehr ist der endgültige Vermögensnachteil - in Form eines zu bilanzierenden [X.] - bereits endgültig eingetreten.

2. Auch an den Untreuevorsatz sind in solchen Fällen keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Insbesondere liegt kein Fall einer bloß schadensgleichen Vermögensgefährdung vor, bei der teilweise verlangt wird, der Vorsatz müsse sich auch auf die Billigung des endgültigen Vermögensnachteils erstrecken ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, [X.]St 51, 100 Rn. 63 ff.; zu den Bedenken des [X.]s gegen diese Rechtsprechung vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2008 - 1 [X.], [X.], 457).

Der Umstand, dass in Fällen der vorliegenden Art die sich aus einer Tatentdeckung nach dem [X.]engesetz ergebenden finanziellen Nachteile von den Handelnden nicht gewollt sind, steht auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils einem bedingten [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. April 1997 - 4 [X.], [X.], 127, 128). Ebenso schließen Verschleierungsmaßnahmen, die eine Entdeckung möglichst verhindern sollen, bedingten [X.] nicht von vornherein aus.

3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des [X.] in [X.] gesetzt hat ([X.]), mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, stünde einer Verurteilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 [X.], [X.], 176). Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu beachtende Privilegierung gegenüber den Straftatbeständen der Untreue (§ 266 StGB) und des Betruges (§ 263 StGB). Vielmehr schützt diese Strafnorm andere Rechtsgüter. Während [X.] das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG schützt (vgl. BT-Drucks. 14/8778 S. 17), dienen die §§ 266, 263 StGB dem Vermögensschutz (hier: der [X.]). Mit der Schaffung des [X.] sollten [X.] geschlossen werden, die sich daraus ergaben, dass eine angemessene Aufklärung von unerlaubten Handlungen im Rahmen staatlicher [X.]enfinanzierung nicht immer möglich war (BT-Drucks. aaO). Der Schutz von [X.]vermögen gegen solche Handlungen sollte hierdurch nicht eingeschränkt werden.

4. Im Hinblick auf den nicht unerheblichen weiteren Aufklärungsbedarf zu den Untreue- und Betrugsvorwürfen könnte bei den Angeklagten [X.], E., [X.], [X.], Sch., Sc., S. und [X.] wegen der seit den Taten verstrichenen [X.] eine Beschränkung des Verfahrens durch Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auf die [X.] angezeigt sein.

[X.]                                    Elf

                   Jäger                                            [X.]

Meta

1 StR 94/10

13.04.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 4. August 2009, Az: 106 - 13/06 - 114 Js 61/03, Urteil

§ 23a Abs 1 S 1 PartG vom 28.01.1994, § 25 PartG vom 28.01.1994, § 266 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 1 StR 94/10 (REWIS RS 2011, 7592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7592

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