Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. 2 StR 499/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1284

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 499/05 vom 18. Oktober 2006 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: ja StGB § 266 Abs. 1; StPO §§ 22 Nr. 1, 338 Nr. 1 1. Ein [X.] ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte [X.] sich gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte politische [X.] richtete, deren Mitglied er ist. 2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten —schwarzen Kassefi durch Verantwortliche einer politischen [X.] führt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwe-cke der [X.] nach dem Gutdünken des [X.] gefördert werden sollen (im [X.] an [X.]St 40, 287). - 2 - 3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsscha-dens bei der Untreue. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - [X.] in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Untreue- 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Oktober 2006 aufgrund der Hauptverhandlung vom 6. September 2006, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.] und die [X.]in am [X.] Dr. [X.], die [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] , Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim [X.] bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter des Angeklagten [X.], Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. April 2005 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklag-ten wegen Untreue bzw. wegen Beihilfe zur Untreue durch Beteiligung an der Vorlage unrichtiger Rechenschaftsberich-te der [X.] beim Präsidenten des [X.] verurteilt worden sind, sowie in den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]rtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten [X.]

hat es 1 - 5 - wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 170 Euro verurteilt. 2 1. Das [X.] hat zur Vorgeschichte der Taten unter anderem [X.] festgestellt: 3 a) Der Angeklagte [X.] war von 1970 bis 1987 Geschäftsführer des [X.] der [X.] ([X.]), von 1980 bis 1987 Generalsekretär und von 1991 bis Januar 1998 Lan-desvorsitzender der [X.] [X.] (im Folgenden: Landesverband). Von 1992 bis Ende 1998 war er Mitglied des Vorstands und des Präsidiums des [X.]s der [X.] [X.] (im Folgenden: [X.]). Der Ange-klagte [X.] war ab 1977 bis 2000 in einer eigenen Kanzlei als [X.] und Steuerberater tätig. Im Rahmen eines umfangreichen bis 1999 bestehenden Mandats betreute der Angeklagte sowohl Angelegenheiten des [X.]s als auch solche des [X.]. Unter anderem prüfte er die Rechenschaftsberichte der [X.] [X.] für die Jahre 1994 bis 1997 und erstellte die Testate. Der frühere Mitangeklagte

[X.]. hatte seit 1976 das Amt des [X.]atzmeisters des [X.] in-ne. In der zweiten Hälfte der 70er Jahre bis 1983 entstand aus verschiede-nen Quellen - namentlich [X.], Zinseinnahmen so-wie Zuwendungen unbekannter, vom [X.] nicht aufgeklärter Herkunft - ein erhebliches Geldvermögen des [X.], das in dessen offiziellem Rechnungswesen nicht aufgeführt war. Es wurde ab 1979 auf verschiedenen Konten und Depots der [X.]bank [X.] angelegt. Kontoinhaber war der Landesverband; er wurde jedoch unter verdeckter Bezeichnung geführt. [X.] - 6 - vollmachten besaßen nur

[X.]. und der Angeklagte [X.] , der von den verdeckten Mitteln zwischen 1979 und 1983 Kenntnis erlangte; den übrigen Mitgliedern des [X.] waren weder diese sog. "[X.]" (oder "[X.]") noch das sog. "Sondervermögen" überhaupt bekannt. Die Höhe des verdeckten Vermögens betrug 1979 7,2 Mio. DM, 1982 ca. 15 Mio. DM, im [X.] ca. 22,4 Mio. DM. b) [X.] wurden in der Folge der sog. [X.] durch das [X.] vom 22. Dezember 1983 umfangreiche Änderungen des [X.]engesetzes beschlossen, die zum 1. Januar 1984 in [X.] traten und eine Rechenschafts-pflicht der politischen [X.]en über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel vor-sahen. Der [X.], die die Vorschläge zur Neufassung vorbereitet hatte, gehörte auch der Angeklagte [X.] an. 5 Vor dem Hintergrund der zur Änderung des [X.]engesetzes führenden Diskussionen beschlossen der Angeklagte [X.] und [X.].

, die verdeckten Vermögenswerte nicht zu offenbaren und durch Verbringen auf aus-ländische Konten weitergehende Geheimhaltung zu sichern; sie wollten so eine Diskussion über die Herkunft der Mittel vermeiden und diese für politische Zwe-cke der [X.] [X.] sichern. Überdies sollten mögliche Forderungen und [X.] aus dem Landesverband und dessen selbständigen Un-tergliederungen sowie aus dem [X.] verhindert werden. In der zwei-ten Jahreshälfte 1983 beschlossen daher [X.] und

[X.].

, das Geld von den "[X.]" bei der M.
bank in die [X.] zu transferieren und eigenmächtig ohne Beschlüsse oder Auftrag des [X.] zur Verwendung für Zwecke der [X.] [X.] nach und nach zurückzuführen. Der Angeklagte [X.] erfuhr erstmals im Dezember 1983 von den "[X.]". Ihm wurde der Auftrag erteilt, den auf den "[X.]" vorhandenen Geldbetrag 6 - 7 - verdeckt in die [X.] zu verlagern und treuhänderisch zu verwalten. Ein ent-sprechender Treuhandvertrag wurde am 22.12.1983 geschlossen; als Vertreter des [X.] - des [X.] - traten der Angeklagte [X.] und

[X.]. auf. In Ausführung des Auftrags hob der Angeklagte [X.]

das gesamte Guthaben von zusammen ca. 22,4 Mio. DM in acht Teilbe-trägen bar von den Konten bei der [X.] ab, zahlte es auf ein "Zwischen-konto" mit verschleiertem Kontoinhaber bei einer anderen Bank ein und transfe-rierte davon schließlich 20,8 Mio. DM auf [X.] bei der [X.]. Bankgesellschaft in [X.](S. : später umbenannt in [X.]). Kontoinhaber war der Angeklagte [X.]; der [X.] war bekannt, dass der Landesverband wirtschaftlich Berechtigter war. Dem Angeklagten [X.] und

[X.]. erteilte der Angeklagte [X.]

vereinbarungsgemäß Kon-ten-Vollmachten. Die Vollmacht des Angeklagten [X.]

wurde bei dessen Ausscheiden aus dem Amt des [X.] 1987 gelöscht. Der Angeklagte [X.] verwaltete die Konten und Depots treuhände-risch. Durch Zinsgutschriften und Wertpapiergeschäfte wurde eine kapital-marktübliche, durchschnittliche Rendite erzielt. Im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 22. Juli 1993 wurden von den Konten insgesamt rund 14,4 Mio. DM bar ab-gehoben und auf verschiedenen Kanälen dem offiziellen Rechnungswerk des [X.] oder von dessen selbständigen [X.]-Untergliederungen zuge-führt. [X.] traf der Angeklagte [X.]

in der Regel nur auf Weisung des [X.]. ; ausnahmsweise erfolgte auf Weisung des Angeklagten [X.]

im Jahr 1986 eine Zahlung an den [X.] in Höhe von 200.000 DM. 7 Um möglichst hohe Rückflüsse in das offizielle Vermögen der [X.] zu ermöglichen, ohne die Herkunft dieser Mittel offen legen zu müssen, täuschten 8 - 8 - die Beteiligten in den Jahren 1989 und 1991 angebliche Vermächtnisse anonym gebliebener, tatsächlich nicht existierender Erblasser vor. 1989 wurde so dem Landesverband ein Betrag von ca. 4 Mio. DM zugeführt, 1991 dem [X.] Mio. DM und dem [X.] [X.]ein Betrag von 3,5 Mio. DM. 9 c) Im [X.] an das Urteil des [X.] vom 9. April 1992 ([X.] 85, 264) wurde in den Jahren 1992 und 1993 eine No-vellierung des [X.]engesetzes vorbereitet, welches unter anderem wesentlich erweiterte Publizitäts- und [X.] der politischen [X.]en vor-sah und ab 1. Januar 1994 galt (im Folgenden: [X.]). Der Angeklagte [X.] übernahm Anfang Juli 1993 das Amt des [X.] und war jedenfalls von diesem Zeitpunkt an mit den Gesetzesvorhaben mehr-fach befasst und über die Beratungen umfassend informiert. Nach der ab 1. Januar 1994 bis zum [X.] geltenden Fassung des Gesetzes waren die [X.]en verpflichtet, jeweils bis zum 30. September eines Jahres bei dem Prä-sidenten des [X.] einen Rechenschaftsbericht für das vorangegangene Jahr mit einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie [X.] einzureichen. Wenn ein den Vorschriften des 5. Abschnitts des [X.] entsprechender Rechenschaftsbericht nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorgelegt wurde, verlor die [X.] den [X.] auf staatliche Teilfinanzierung, die nach einem an die Zahl der Wähler-stimmen gekoppelten (Wählerstimmenanteil) und einem an die Höhe von [X.] und Spenden gekoppelten Anteil (Zuwendungsanteil) [X.]. Da auf Grund der zu erwartenden verschärften [X.] mit einer intensiveren Kontrolle zu rechnen war, beschlossen der Angeklagte 10 - 9 - [X.] und

[X.].

im Jahr 1993, das in der [X.] befindliche Treuhandvermögen des [X.] weitergehend als bisher zu [X.] und eine Aufdeckung auch in der Zukunft zu verhindern. Der Angeklagte [X.] hatte von diesem Vorhaben Kenntnis und billigte es. 11 Am 13. Mai 1993 wurde auf Veranlassung des Angeklagten [X.] in [X.]die [X.]

", eine [X.], ge-gründet. Einziger Begünstigter der Stiftung war der Landesverband, satzungs-mäßiger Zweck der [X.] Vermögens der Stif-tung. Als Stiftungsräte wurden die Geschäftsführer des Finanzkontors in [X.]eingesetzt, das die Stiftungsgründung durchführte; im Statut und in einem sog. [X.] wurden die Stiftungsräte jedoch zu Gunsten eines [X.] von der Entscheidungs- und Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Stiftungsvermögens ausgeschlossen; ihnen war auch jede Auskunft gegenüber dem Begünstigten oder [X.] untersagt. Als Beiräte wurden der Angeklagte [X.]

und [X.]. eingesetzt. Ausschüttungen zugunsten des begünstigten [X.] durften grundsätzlich nur nach Weisung durch die Beiräte und aus den Erträgen erfolgen, das Kapital sollte erhalten bleiben. Dem Begünstigten durfte die Existenz der Stiftung nicht offenbart werden. Die Beiräte waren [X.], unverzüglich jeweils Nachfolger für den Fall ihrer dauerhaften Verhin-derung zu benennen; diese Verpflichtung erfüllten sie aber bis zur Aufdeckung der [X.] nicht. Nach der Stiftungsgründung wurde im Juli 1993 das gesamte [X.] auf Konten der [X.]

" übertragen, die ebenfalls bei der [X.]-Bank in [X.]

eingerichtet wurden. Dort wurde es bis zu seiner Aufde-ckung im Januar 2000 in der oben genannten Weise verwaltet. Von dem Konto der Stiftung hob der Angeklagte [X.] zwischen Juli 1993 und Dezember 12 - 10 - 1999 insgesamt ca. 9,93 Mio. DM in bar ab; diese Mittel wurden nach Weisung des [X.].

über verdeckte Einzahlungen ganz überwiegend dem Landesverband sowie dem [X.] F.

der [X.] zugeführt, um dort bestehende Verbindlichkeiten auszugleichen und laufende Kosten, insbe-sondere aus Wahlkämpfen, zu bestreiten. Kleinere Zahlungen erfolgten u.a. an den [X.] und an den [X.]-Kreisverband We. . Um ei-nen hohen Mittelrückfluss ohne Aufdeckung der Herkunft zu ermöglichen, [X.] im August 1995 ein weiteres angebliches "Vermächtnis" in Höhe von ca. 3,5 Mio. DM vorgetäuscht, über verdeckte Bareinzahlungen auf offizielle Konten der [X.] geleitet und von dem [X.]atzmeister [X.].

in Ausführung des angeblichen [X.]llens eines erfundenen anonymen Erblassers Anfang 1996 dem Kreisverband [X.]

der [X.] zugewendet. Das Vermögen der [X.]

" betrug zwischen 1993 (ca. 20,1 Mio. DM) und 1999 (ca. 17 Mio. DM) im Durchschnitt ca. 18 Mio. DM; bei Aufdeckung und Auflösung im Januar 2000 befanden sich 16,8 Mio. DM auf Konten der Stiftung. 13 Die von der Stiftung zurücktransferierten Mittel wurden für Zwecke und zur Unterstützung von Gliederungen der [X.] eingesetzt. Die unmittelbare Zweckbestimmung traf jeweils [X.]. . Dieser informierte den Ange-klagten [X.] , der seit 1991 Landesvorsitzender der [X.] [X.] war, [X.] über den Rückfluss des angeblichen Vermächtnisses im Jahr 1995. Weitere Beteiligungen des Angeklagten [X.] an konkreten Zuwendungen sind nicht festgestellt. Eine persönliche Bereicherung der Angeklagten oder des

[X.].

ist nicht festgestellt und war von den Beteiligten auch nicht beabsichtigt. 14 - 11 - 2. Der Verurteilung hat das [X.] unter Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO allein das Verhalten der Angeklagten ab 1. August 1995 zu Grunde gelegt und insoweit zu den Taten und den Tatfolgen Folgendes fest-gestellt: 15 16 a) Der Angeklagte [X.] nahm als Landesvorsitzender und Mitglied des [X.] der [X.] [X.] in den Jahren 1995, 1996 und 1997 an den Beratungen des Haushalts des [X.] für das jeweils folgende Jahr teil und wirkte an der Verabschiedung dieser Haushalte mit. Dabei [X.] er jeweils das Vorhandensein des Vermögens der Liechtensteinischen [X.] " in Höhe von durchschnittlich 18 Mio. DM; diese Summe entsprach etwa dem Fünffachen des damaligen offiziellen Haushalts des [X.]. Dem Landesverband standen die Mittel für seine Haushaltspla-nungen daher nicht zur Verfügung. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 nahmen der Angeklagte [X.] als Landesvorsitzender und der frühere Mitangeklagte [X.].

als [X.] darüber hinaus an den Beratungen und Verabschiedungen der Rechenschaftsberichte des [X.] für die Jahre 1994, 1995 und 1996 teil. In den Rechenschaftsberichten war das Vermögen der [X.]

" jeweils nicht berücksichtigt. [X.] und [X.]

unterzeichneten die Berichte ebenso wie [X.].

in Kenntnis ihrer inhaltlichen [X.]. Die Berichte des [X.] gingen, wie sie wussten, in die Rechen-schaftsberichte des [X.]s der [X.] ein, die dieser dem Präsidenten des [X.] zuleitete und auf deren Grundlage der Zuwen-dungsanteil der staatlichen [X.]enfinanzierung berechnet wurde. 17 - 12 - Dabei war dem Angeklagten [X.] bewusst, dass nach den zur Tatzeit geltenden Regelungen des [X.] ein Anspruch der Bundespartei entfiel, wenn nicht ein den Anforderungen des 5. Abschnitts des [X.] genügender Rechenschaftsbericht bis zum Ablauf des jeweils folgenden Jahres vorgelegt wurde. Er hielt es zumindest für möglich, dass diese Regelung nicht allein die Vorlage eines formell ordnungsgemäßen, sondern eines im Wesentlichen in-haltlich richtigen Rechenschaftsberichts verlangte, dass eine spätere Aufde-ckung der Unrichtigkeiten die Rückforderung von Zuwendungen gegenüber der Bundespartei zur Folge haben könnte und dass sich der [X.] in diesem Fall Regressforderungen der Bundespartei ausgesetzt sehen könnte. Diese Gefahren nahm der Angeklagte [X.] nach den Feststellungen des [X.] billigend in Kauf. 18 Beim Ausscheiden aus seinem Amt als Landesvorsitzender im Januar 1998 offenbarte der Angeklagte [X.]

seinem Nachfolger sowie dem [X.] das Bestehen des Auslandsvermögens der [X.] " pflichtwidrig nicht, so dass dem Landesverband die Existenz dieses Vermögens weiter verborgen blieb. 19 Der Angeklagte [X.] unterstützte die Handlungen des Angeklagten [X.] sowie des früheren Mitangeklagten

[X.]. , indem er auch im abgeurteilten Tatzeitraum die Verwaltung der verschleierten [X.] treuhänderisch durchführte, die banktechnische Abwicklung der Vermögensverwaltung veranlasste und leitete, die Barentnahmen und [X.] vornahm sowie die Verschleierung des angeblichen Vermächtnisses organisierte. Er unterschrieb überdies die Testate für die Rechenschaftsberichte der [X.] [X.] für die Jahre 1994, 1995 und 1996. [X.] staatlicher Mittel, insbesondere des [X.], aufgrund der 20 - 13 - unrichtigen Rechenschaftsberichte erkannte auch er und nahm sie billigend in Kauf. 21 b) Nachdem Ende 1999 erste Hinweise auf das Auslandsvermögen der [X.] " öffentlich geworden waren, versuchten die Angeklagten in ersten Stellungnahmen zunächst, den Sachverhalt weiter zu verschleiern. Nachdem Unklarheiten und [X.]dersprüche in ihren Darstellungen weitere Nach-forschungen durch den Landesverband [X.] der [X.] nach sich zogen, of-fenbarten sie den festgestellten äußeren Sachverhalt im Januar 2000 weitge-hend und wirkten an der Rückführung des Vermögens der im Januar 2000 li-quidierten [X.] " mit. Nach Aufdeckung im Dezember 1999/Januar 2000 stellte der Präsident des [X.] mit Bescheid vom 14. Februar 2000 fest, dass auf Grund des falschen Rechenschaftsberichts der [X.] [X.] für das [X.] an die Gesamtpartei ein staatlicher Förderbetrag von ca. 41,35 Mio. DM zu Unrecht ausgezahlt worden sei. Hiervon forderte der Präsident des [X.] unter Verrechnung mit Abschlagszahlungen von der [X.] 35,85 Mio. DM zurück. Von der hiervon auf den [X.] ent-fallenden Summe von 21 Mio. DM trug nach Abschluss eines entsprechenden Vergleichs der Landesverband im Ergebnis 10,5 Mio. DM. Hinsichtlich der [X.] Jahre von 1994 bis 1997 sah der Präsident des [X.] im Rahmen seiner Ermessensausübung von Rückforderungen staatli-cher Zuwendungen aus Gründen des [X.] ab. Von der [X.] [X.] gegen den Bescheid vom 14. Februar 2000 eingelegte [X.] blieben im Ergebnis erfolglos; durch Beschluss vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126 = [X.] 111, 54) hat das [X.] die Verfas-sungsbeschwerde der [X.] [X.] gegen die rechtskräftige [X.] - 14 - liche Entscheidung als unbegründet verworfen. Der finanzielle Spielraum des [X.]s und des [X.] wurde durch die Rückforderungen stark belastet. Zur [X.]adensminderung wurden Mittel durch eine Mitgliederum-lage aufgebracht. Regresszahlungen der Angeklagten an die [X.] wurden weder gefordert noch erbracht. 23 3. Das [X.] hat die Einlassung der Angeklagten, sie seien davon ausgegangen, dass das [X.] die Sanktion des Wegfalls des Zuwen-dungsanteils der staatlichen Teilfinanzierung nur an das vollständige Fehlen eines Rechenschaftsberichts der [X.], nicht aber an die Vorlage eines inhalt-lich unrichtigen Berichts knüpfe, für widerlegt gehalten und angenommen, dass die Angeklagten die Möglichkeit von Rückforderungen erkannten. Es hat das Verhalten des Angeklagten [X.]
(sowie des früheren Mit-angeklagten [X.]. ) als Untreue in der Tatvariante des [X.] gewertet und als einheitliche Tat angesehen. Soweit den vom [X.] an-genommenen sieben Teilakten [X.], teils Unterlassen zugrunde lag, hat es den [X.]werpunkt der Tat im Unterlassen der Aufklärung gesehen. 24 Als Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB hat das [X.] einen [X.] für den [X.] durch die Gefahr des Verlustes staatlicher Teilfinanzierung für die Jahre ab 1994 angesehen. Einen [X.] des [X.] hat es darüber hinaus dahingehend angenommen, dass die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme des [X.] zur Leistung von [X.]adensersatz an den [X.] bestanden habe. [X.]ließlich hat es einen [X.] des [X.] darin gesehen, dass der Angeklagte [X.]
gemeinsam mit dem früheren Mitange-klagten [X.].

erhebliches Vermögen des [X.] - diesem verborgen und nach Art einer "schwarzen Kasse" nach eigenem Gut-dünken verwendet und hierdurch die Dispositionsfähigkeit des [X.] in schwerwiegender Weise beeinträchtigt habe. Der Angeklagte [X.] habe zu dieser einheitlichen Tat Beihilfe geleistet. Das Vorliegen eines [X.] bei den Angeklagten hat das [X.] ausgeschlossen. 26 Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter angenommen, es seien zwar die Voraussetzungen eines [X.] eines besonders schweren Falles gemäß § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegeben, weil ein Vermögensverlust großen Ausmaßes verursacht worden sei. Die Indizwir-kung des [X.] sei aber aufgrund des Umstands widerlegt, dass die Angeklagten keine persönliche Bereicherung anstrebten. Eine bandenmäßige Begehung gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist im Urteil nicht erörtert. Bei dem Angeklagten [X.] hat das [X.] den Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den Unterlassungscharakter der Tat gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei dem Angeklag-ten [X.] hat es eine doppelte Strafrahmenmilderung gemäß § 27 Abs. 2 StGB und gemäß § 28 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die als schuldangemessen angesehenen Strafen hat es herabgesetzt, weil es das Vorliegen einer rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr Dauer unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] angenommen hat. 27 Gegen das Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit [X.] und der Sachrüge. Während die Verfahrensrügen unbegründet sind, führt die Sachrüge zur teilweisen Aufhebung des Urteils. 28 - 16 - I[X.] 29 Die Verfahrensrügen sind unbegründet. 30 1. Die vom Angeklagten [X.]
erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Hinblick auf den Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen [X.]ist unbegründet. In der Ablehnung des Antrags mit der [X.], es sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte am 14. Januar 2000 gegenüber dem Zeugen erklärte, er habe angenommen, das Vermögen sei schon seit langem vollständig zurückgeführt, liegt aus den vom [X.] schon in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend darge-legten Gründen keine unzulässige Beweisantizipation. 2. Unbegründet ist auch die von beiden Angeklagten erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO durch Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. [X.]

wegen Bedeutungslosigkeit der [X.]. Die Beweisbehauptung, der Zeuge hätte, wenn er im Jahr 1994 von den Angeklagten als Sachverständiger konsultiert worden wäre, die Auskunft erteilt, §§ 19, 23 [X.] setze für den Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung keinen inhaltlich richtigen, sondern nur einen den formellen Anforderungen genügenden Rechenschaftsbericht der [X.] voraus, konnte als solche als tatsächlich bedeutungslos angesehen werden, denn unstreitig hatten die Angeklagten den Zeugen zur Tatzeit gerade nicht befragt; er hatte ihnen auch sonst keine Auskunft zu der Rechtsfrage gegeben. 31 Dass die genannte Frage im Jahr 1994 streitig gewesen ist, hat das [X.] nicht übersehen. Tatsächlich zielte, worauf der Generalbundesan-walt zutreffend hingewiesen hat, der Beweisantrag eher auf eine - insoweit un-zulässige - Einführung eines Sachverständigengutachtens zu der im Verfahren streitigen Rechtsfrage im Wege einer "hypothetischen" Tatsachenbekundung 32 - 17 - ab. Soweit es einen im Zeugenbeweis zu klärenden Tatsachenkern betraf, hat das [X.] zutreffend ausgeführt, dass die möglichen Bekundungen des Zeugen weder für die Beweiswürdigung zu der Frage von Bedeutung waren, was die Angeklagten tatsächlich annahmen, noch für die Klärung der Frage, ob sie jedenfalls die Möglichkeit einer von ihrer eigenen abweichenden Auslegung erkannten und billigten. 3. Die vom Angeklagten [X.] erhobene Verfahrensrüge eines Ver-stoßes gegen § 22 Nr. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 2 StPO ist, ihre [X.] unterstellt, jedenfalls unbegründet. Der Vorsitzende der erkennenden [X.] war nicht deshalb gesetzlich von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen, weil er - zum Zeitpunkt der Anklageerhebung und des Urteils, möglicherweise aber auch schon zur Tatzeit - Mitglied des [X.] der [X.] [X.] war. 33 Die Zulässigkeit der Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist [X.], weil die Revision nicht vorträgt, dass der [X.] schon zu dem Zeitpunkt Mitglied des Landesverbandes gewesen ist, zu dem ein durch das Verhalten der Angeklagten verursachter Nachteil eingetreten ist, oder aus welchen tat-sächlichen Gründen der [X.] als Mitglied der [X.] zu einem späteren Zeit-punkt Geschädigter der verfahrensgegenständlichen Taten geworden sein könnte. 34 Dies kann aber dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist. Der Ausschluss eines [X.]s von der Mitwirkung gemäß § 22 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persön-lich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist ([X.]St 1, 298; [X.]R StPO § 22 Verletzter 1). Die Vorschrift ist eng auszulegen. Die Eigenschaft als Ver-letzter ist, wie der Senat schon in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen 35 - 18 - Beschluss vom 11. Juli 2006 - 2 StR 499/05 - entschieden hat, nicht schon [X.] gegeben, weil Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die sich gegen ei-ne als nicht rechtsfähiger Verein organisierte politische [X.] richtet, deren [X.] der verfahrensbeteiligte [X.] ist. 36 Zwar bestimmt § 54 Satz 1 BGB, dass auf nicht rechtsfähige Vereine die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung finden. [X.] wäre sämtlichen Mitgliedern einer [X.] deren Vermögen in gesamthän-derischer Verbundenheit gemäß § 718 Abs. 1 BGB zugeordnet; eine Vermö-gensträgerschaft der [X.] selbst schiede aus. So hat in der Tat das [X.] für den Fall eines kleinen nicht eingetragenen Idealvereins entschieden ([X.], 316). Es besteht heute aber Einigkeit darüber, dass diese [X.] jedenfalls für Großorganisationen wie [X.]en oder [X.] nicht passen und modifiziert werden müssen. Die zivilrechtlichen Grundsätze sind überdies durch Regelungen des [X.]enrechts überlagert und durch parteiin-terne Regelungen der Satzungen abgeändert oder ausgeschlossen. So gehen etwa die §§ 24, 26, 26a [X.] von einer [X.] der [X.] aus; § 37 [X.] schließt die persönliche Haftung von Mitgliedern für Verbindlichkeiten der [X.] aus. Entsprechendes regelt § 35 Abs. 1 und 2 des Statuts der [X.] [X.]; die [X.] will ihre Mitglieder im Innenverhältnis nämlich gerade nicht wie Gesellschafter einer [X.] behandeln (vgl. Senatsbe-schluss vom 11. Juli 2006 in dieser Sache). Das einzelne [X.]mitglied ist [X.] durch einen dem [X.]vermögen zugefügten Vermögensschaden nicht unmittelbar in seinen durch § 266 StGB geschützten Rechten verletzt. [X.] der Ansicht der Revision kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, welchem Landesverband das Mitglied angehört. Der Beitritt zu dem nicht rechtsfähigen Verein begründet eine unmittelbare Mitgliedschaft sowohl im Kreis- und Landesverband als auch im [X.] der [X.]; der Letztere - 19 - ist nicht eine Dachorganisation, deren Mitglieder allein die Landesverbände sind. 37 Der Vorsitzende der [X.] war daher weder durch den der [X.] und dem Urteil zugrunde liegenden Vermögensschaden auf [X.] des [X.] [X.] noch durch einen dem [X.] entstandenen Vermögensschaden in seinen persönlichen Vermögensrechten unmittelbar be-troffen und damit Verletzter im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO. Das gilt erst recht, soweit der verbleibende Vermögensnachteil der [X.] nachträglich durch eine bei den Mitgliedern erhobene Umlage ausgeglichen wurde; diese stellt eine nur mittelbare Auswirkung der verfahrensgegenständlichen Taten dar. Die [X.] Betroffenheit eines [X.]s kann allenfalls Grundlage einer Ablehnung we-gen Befangenheit gemäß § 24 StPO sein; dies ist vorliegend nicht geltend ge-macht worden. II[X.] Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in dem in der Urteilsformel bezeichneten Umfang. Das [X.] hat auf der Grundlage einer unzutreffenden Beurteilung des [X.] nicht hinreichend zwischen den einzelnen Tathandlungen differenziert; hierdurch ist es zu einer rechtsfehlerhaften Würdigung gelangt. 38 1. Im Ergebnis zutreffend sind allerdings der Angeklagte [X.] wegen Untreue zu Lasten des [X.] [X.] durch Unterhaltung einer "schwarzen Kasse" und der Angeklagte [X.]

wegen Beihilfe hierzu [X.] worden. 39 a) Das [X.] hat eine einheitliche Tat des Angeklagten [X.] und des früheren Mitangeklagten [X.].

angenommen, die sich 40 - 20 - - nach Beschränkung der Strafverfolgung auf den Zeitraum ab 1995 - vom 20. September 1995 bis zum Januar 1998 erstreckt habe ([X.]). Diese Tat hat es als "fortdauerndes Verschweigen der Existenz eines wesentlichen Vermögensbestandteils" des [X.] ab 1995 beschrieben; als Teilak-te hat es das Unterlassen der Aufklärung über das vorhandene [X.] bei der Mitwirkung an den unzutreffenden Rechenschaftsberichten des [X.] vom 20. September 1995 (für 1994), vom 28. Juni 1996 (für 1995) und vom 7. Juli 1997 (für 1996) sowie an den Beschlussfassungen über die Haushalte des [X.] vom 8. Dezember 1995 (für 1996), vom 6. Dezember 1996 (für 1997) und vom 5. Dezember 1997 (für 1998) und das Unterlassen pflichtgemäßer Aufklärung bei Ausscheiden der [X.] [X.] und [X.]. aus ihren Ämtern im [X.] angesehen. Hierdurch sei von [X.] und [X.].

gegen die auf ihrer [X.] beruhende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen [X.]. Durch dieselbe Tat habe der Angeklagte [X.]

zugleich eine [X.] zugunsten des [X.]s verletzt, welche sich aus seiner Position als Mitglied des [X.] und des Präsidiums der [X.] ergeben habe. Zu dieser einheitlichen gemeinschaftlichen Tat habe der Angeklagte [X.]
Beihilfe geleistet. [X.] seien dem [X.] durch die Gefahr des Verlustes der jährlichen Zuwendungsanteile der staatlichen Teilfinanzierung ([X.]), dem Landesverband durch die Gefahr von Regressforderungen der Bundespartei ([X.] ff.) sowie durch eigenmächtige Verfügung über eine "schwarze Kasse" und Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit entstanden ([X.] f.). b) Soweit es eine Untreue gegenüber dem Landesverband durch [X.] der verdeckten Guthaben betrifft, geht das [X.] zutreffend von einer einheitlichen, gemeinschaftlich begangenen Unterlassungstat des Ange-klagten [X.] und des früheren Mitangeklagten

[X.].

aus; diese 41 - 21 - erstreckte sich jedenfalls vom Zeitpunkt der Verlagerung der Vermögenswerte auf Konten in der [X.] (1983) über die Einbringung in die [X.] (1993) hinaus bis zur Aufdeckung im Jahr 1999 und zur Rückführung der Guthaben der [X.] " an den Landesverband (vgl. [X.] f.). 42 Die Übertragung der Guthaben der so genannten "[X.]" auf [X.] Konten, deren Inhaber der Angeklagte [X.] war, im [X.] verstieß gegen die Vermögensbetreuungspflicht, welche der Angeklagte [X.] und der frühere Mitangeklagte [X.].

gegenüber dem [X.] hatten. Hierfür ist unerheblich, ob sie "letztlich" im Interesse der Berechtigten zu handeln glaubten. Es bleibt hierbei schon offen, ob dieses Inte-resse von den Tatbeteiligten ganz oder überwiegend wirtschaftlich oder eher politisch definiert wurde. Dies kann aber dahinstehen, denn aus ihrer Position in dem Landesverband der [X.] entsprang die Pflicht, das zu betreuende [X.] nach Maßgabe der satzungsgemäßen [X.]llensbildung, also nach Wei-sung des [X.]tags und des Vorstands zu verwalten. Hiergegen verstieß die Verschleierung und Verlagerung des in der "schwarzen Kasse" auf den so ge-nannten "[X.]" angesammelten Vermögens offenkundig; dies war den [X.] auch bekannt. Ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist dem Landes-verband dadurch entstanden, dass die Täter sich die Möglichkeit verschafften, die zunächst auf den Angeklagten [X.]

, später auf die von ihnen kontrol-lierte [X.] " übertragenen Vermögenswerte als geheimen, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegenden und jeder Kontrolle durch den Berechtigten entzogenen "[X.]" zu nutzen (vgl. [X.]St 40, 287, 296). Ziel der Angeklagten war es, die verdeckt angesammelten [X.] vor den satzungsgemäßen Organen des [X.] geheim zu 43 - 22 - halten, da sie die Bestimmung über die Mittelverwendung nach eigenem Gut-dünken - wenn auch in einem von ihnen selbst definierten Interesse des Be-rechtigten - vorzunehmen wünschten. Hierdurch war entgegen dem Vorbringen der [X.] nicht allein die Dispositionsbefugnis des Berechtigten be-troffen, deren Beschränkung für sich allein die Feststellung eines [X.] nicht begründen könnte (vgl. [X.]/[X.] StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 70); vielmehr trat eine konkrete, vom Berechtigten nicht zu kontrollierende und nur noch im Belieben der Täter stehende Möglichkeit des endgültigen [X.]sverlusts ein. [X.]e nahe liegend diese Gefahr war, macht nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass nach den Feststellungen des [X.] mehrfach, im abgeurteilten Zeitraum jedenfalls im Jahr 1995 erhebliche Beträge pflichtwid-rig [X.] zugewandt wurden. Die mit hohem konspirativen Aufwand durchge-führte Entziehung der Vermögenswerte über einen langen Zeitraum zu dem tatsächlich auch erreichten Zweck, dem Berechtigten diese Teile seines [X.]s vorzuenthalten und sie nach Maßgabe eigenen Gutdünkens und vor-geblich —bessererfi Beurteilung zur Förderung von Zwecken einzusetzen, welche den [X.] im Einzelfall als förderungswürdig erschienen, minderte den objekti-ven wirtschaftlichen Wert der Forderungen für den Berechtigten und begründete daher einen Vermögensschaden (vgl. auch [X.] NStZ 1984, 549; OLG Frank-furt NJW 2004, 2030; [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 a; [X.]üne-mann in [X.]. § 266 Rdn. 148; [X.]/[X.] aaO Rdn. 71). Hierbei ist namentlich auch zu berücksichtigen, dass nach [X.] Zweck und Struktur des [X.] die Definition dessen, was als das "Interesse" des [X.] anzusehen war, gerade in der innerparteilich offenen Diskus-sion zu finden und von den zuständigen Organen zu entscheiden war. Wenn einzelne Verantwortliche dem [X.]verband pflichtwidrig Vermögenswerte in Höhe des etwa fünffachen [X.] entzogen, um sie unter Umgehung der zuständigen Organe für Zwecke einzusetzen, welche sie selbst jeweils als - 23 - förderungswürdig ansahen, so ging dies über eine bloße Einschränkung der Dispositionsbefugnis hinaus. 44 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass, wie das [X.] un-terstellt hat, in keinem Fall Wünsche des [X.]vorstands von den Tatbeteiligten [X.] und [X.].

unter Hinweis auf fehlende Mittel zurückgewie-sen wurden. [X.]on die den Feststellungen des [X.] zugrunde liegende Einlassung der Angeklagten, sie hätten die Vermögenswerte verschleiert, um "Begehrlichkeiten aus der [X.]" zu vermeiden, zeigt, dass es ihnen gerade auch darauf ankam, den zuständigen Organen des [X.] zu ver-heimlichen, in welchem Umfang finanzielle Wünsche, Planungen und [X.] überhaupt möglich waren (vgl. auch [X.]/[X.] aaO § 266 Rdn. 71). Die Übertragung auf Treuhandkonten des Angeklagten [X.]

führte somit zwar noch nicht zu einem endgültigen Vermögensverlust, wohl aber zu einer konkreten Vermögensgefährdung, durch welche der wirtschaftliche Wert des Vermögens des berechtigten [X.] gemindert wurde. c) Die Übertragung des Vermögens auf die liechtensteinische [X.] " im Jahr 1993 führte nicht zur Beendigung der Tat. Die Übertragung des Guthabens von dem auch gegenüber der Bank als Treuhänder auftreten-den Angeklagten [X.]

auf die juristische Person liechtensteinischen Rechts bewirkte zwar eine Vertiefung des [X.]s, weil die Zugriffsmöglichkeit des [X.] durch die Verschleierung und die in dem [X.] der Stiftung ausgestaltete rechtliche Konstruktion faktisch weiter eingeschränkt wurde (zur Einschränkung oder Aufhebung der tatsächlichen Möglichkeit des [X.], den Eintritt eines endgültigen Vermö-gensverlustes zu vermeiden, als Kriterium des Vorliegens eines Gefährdungs-schadens [X.]ünemann aaO Rdn. 146; vgl. auch Kindhäuser in [X.]. § 266 Rdn. 111; [X.]/[X.] in [X.]önke/[X.], StGB 27. Aufl. § 263 45 - 24 - Rdn. 143). Jedoch ging die Kontrolle über die Verwendung der Guthaben nicht von den Mittätern auf die Stiftungsräte über; vielmehr sicherte die rechtliche Konstruktion des faktisch allein bestimmenden [X.] das Fortbestehen der zuvor gegebenen Bestimmungsrechte mit dem Ziel, die Vermögensverwaltung in gleicher Form fortzuführen. Eine aus ihrer Vermögensbetreuungspflicht abzu-leitende [X.]spflicht des Angeklagten [X.]

sowie des früheren Mit-angeklagten [X.].

bestand daher auch über den Zeitpunkt der Vermögensverschiebung auf die [X.]

" hinaus. Dies gilt unbe-schadet des Umstands, dass der Angeklagte [X.] zwischen 1987 und 1991 keine leitenden Positionen im Landesverband [X.] innehatte. Die [X.]spflicht der Tatbeteiligten veränderte und erweiterte sich inhaltlich entsprechend der Entwicklung des Bestands der "schwarzen Kasse", denn Bestand und Umfang des rechtswidrig entzogenen Geldvermögens blie-ben nicht gleich, sondern veränderten sich in Folge der vom Angeklagten [X.]

durchgeführten Anlagegeschäfte und sonstiger Verwaltungstätigkeit ständig. So wurden nach den Feststellungen des [X.] allein in den Jahren 1993 bis 1999 auf einem Konto der [X.] " Ausgaben für Wertpapierkäufe in Höhe von 65,1 Mio. DM und Einnahmen aus [X.] in Höhe von 68,4 Mio. DM gebucht ([X.] f.); zwischen 1985 und 1999 wurden von den Konten bei der U. insgesamt rund 23,3 Mio. DM in bar verfügt ([X.]). 46 Die [X.]spflicht bestand, entgegen der Ansicht des [X.], nicht allein zu den Zeitpunkten der jährlichen Haushaltsberatungen und der Verabschiedung der Haushalte für das Folgejahr, sondern durchgängig. Ihre Nichterfüllung ist als einheitliche Tat anzusehen, deren Beendigung mit der Fol-ge des [X.] erst mit der Aufdeckung im Jahr 1999 eintrat. 47 - 25 - d) Dadurch, dass die Beteiligten im Jahr 1995 ein angebliches Ver-mächtnis eines anonymen Erblassers in Höhe von 3,5 Mio. DM vortäuschten und letztlich dem [X.] F.

am Main der [X.] zuwandten, ist dem Landesverband in Höhe dieses Betrags nicht nur ein [X.] entstanden; vielmehr hat sich die konkrete Gefahr des [X.] in-soweit realisiert, weil die Beteiligten den Betrag, indem sie den Landesverband quasi vor vollendete Tatsachen stellten, ohne rechtliche Grundlage einem [X.] - dem selbständig organisierten Kreisverband - zuwandten, der ihn alsbald verbrauchte. Spätere Rückzahlungen oder Verrechnungen konnten nur [X.]a-denswiedergutmachung sein. Im Umfang dieses [X.]adens ist mit der Zuwen-dung [X.] gem. § 78 a StGB eingetreten. Die Tat ist auch insoweit nicht verjährt, denn durch den Erlass des [X.] vom 28. Januar 2000 ([X.]/108 d. A.) wurde eine Verjährungsunterbrechung [X.]. 48 2. Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des [X.], die Mitwir-kung der Angeklagten an den unrichtigen Rechenschaftsberichten des [X.] und damit mittelbar an denjenigen des [X.]s mit der Folge einer konkreten Gefahr des Verlustes staatlicher Zuwendung und der [X.] von in der Vergangenheit gezahlten Förderungsbeträgen sei Teil der einheitlichen [X.]. 49 Die Handlungen der Angeklagten und des früheren Mitangeklagten [X.]. in Bezug auf die falschen Rechenschaftsberichte können, entge-gen der Annahme des [X.], nicht als unselbständige Teile der durch pflichtwidriges Unterlassen der Aufklärung verursachten Vermögensgefährdung zum Nachteil des [X.] angesehen werden. Daher kommt es inso-weit weder auf die Anwendung der Grundsätze zur Straflosigkeit einer allein der Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung einer durch eine Vortat erlangten Posi-50 - 26 - tion dienenden Tat im Sinne einer sog. "mitbestraften [X.]" an (vgl. [X.]St 38, 366, 368 f.; [X.] in [X.]., vor § 52 Rdn. 123, [X.]/[X.] StGB 53. Aufl. vor § 52 Rdn. 65; jeweils m.w.N.) noch auf die von den Revisionen erörterte Frage, ob den Angeklagten die [X.] ihrer frü-heren Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt der [X.] zugemutet werden konnte. Der Grundsatz, dass niemand durch (neue) [X.] dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten, führt jedenfalls nicht zu der Befugnis, neue Straftaten mit weitergehenden [X.]äden gegen an-dere, von den Vortaten nicht betroffene Rechtsgutsinhaber zu begehen. Beim [X.] handelte es sich aber um einen neuen Geschädigten, dessen von dem des [X.] zu unterscheidendes Vermögen ein [X.] [X.]ädigungsobjekt darstellte. Den Blick auf die Unterscheidung hat sich das [X.] möglicher-weise auch dadurch verstellt, dass es die Frage fremdnütziger Betrugstaten zu Lasten der [X.], die die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfü-gung vom 11. Mai 2001 gemäß § 154 a Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus-genommen hatte, auch in ihrem Zusammenhang mit den abgeurteilten Un-treuehandlungen nicht mehr bedacht hat. 51 a) Den Angeklagten [X.]

traf als Mitglied des [X.] und des Präsidiums der [X.] [X.] dieser gegenüber eine Vermögens-betreuungspflicht. Er durfte nicht an der Erstellung und Vorlage wissentlich [X.] Rechenschaftsberichte mitwirken, wenn sich hieraus für die [X.] ein nicht kompensierter Vermögensnachteil ergab. 52 b) Die Veranlassung falscher Rechenschaftsberichte verursachte einen über das Verschweigen der Ersatzansprüche hinausgehenden [X.]. Der [X.]aden des [X.]s der [X.] bestand nach der [X.] des [X.] in dem konkreten Risiko des Vorenthal-tens oder der Rückforderung des [X.] ([X.], 190; ebenso Lenckner/[X.] aaO § 263 Rdn. 45 m.w.N.; a.[X.] in [X.] § 266 Rdn. 218); einen weiteren [X.] des [X.] hat das [X.] in der konkreten Gefahr gesehen, dass die Bundespartei [X.]adensersatzforderungen gegen den Landesverband geltend machen könnte ([X.] ff.). Selbst wenn insoweit nur [X.] vorlagen, han-delte es sich hierbei in der Substanz und quantitativ um andere Nachteile als bei dem durch das Verschweigen des Vermögens der [X.] " dem Landesverband zugefügten Nachteil. Die pflichtwidrige Verursachung der nahe liegenden Möglichkeit einer Rückforderung zu Unrecht erlangter Mittel in Höhe von mehreren hundert Millionen DM für die Jahre 1994 bis 1997 vom [X.] kann nicht als Teilakt der Untreue angesehen werden, durch welche dem Landesverband von 1983 bis 1999 vermögenswerte Ansprüche entzogen wurden. Das würde erst recht gelten, wenn der gesetzliche Wegfall des [X.] schon zu einer endgültigen Vermögenseinbuße des [X.]s geführt hätte. c) Auch wenn sich die Mitwirkung des Angeklagten [X.] im Bundes-vorstand darauf beschränkt haben sollte, dem vom [X.]atzmeister des [X.]s vorgelegten Rechenschaftsbericht ausdrücklich zuzustimmen, läge insoweit - die hinreichende Feststellung des subjektiven Tatbestands vorausge-setzt - die Annahme positiven Tuns nahe. Daher ist auch die Würdigung des [X.] unzutreffend, es habe sich um Unterlassungstaten gehandelt, weil der "[X.]werpunkt der [X.]" bei dem Verschweigen des Vermögens der [X.] " gelegen habe. 54 d) Da die Mitwirkung an den falschen Rechenschaftsberichten sich [X.] neu nicht allein auf eine Verschleierung der früheren Untreue richtete, [X.] - 28 - dern auf die Verursachung eines jeweils neuen, wesentlich höheren [X.]adens eines anderen Rechtsgutsinhabers, begegnet die Annahme einer einheitlichen Tat insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der einmal gefasste [X.], einem zu betreuenden Vermögen in der Zukunft wiederholt durch Vortäu-schen oder Verschweigen desselben Umstands Nachteile zuzufügen, ist nicht geeignet, mehrere Tatverwirklichungen aufgrund jeweils neuer ausdrücklicher Erklärungen zu einer natürlichen oder rechtlichen Handlungseinheit zusam-menzufassen. 3. Durchgreifenden und zur Teilaufhebung des Urteils führenden [X.] begegnet die Annahme des [X.], die Angeklagten hätten auch hinsichtlich der dem [X.] zugefügten Vermögensnachteile vorsätz-lich gehandelt. 56 Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte [X.]

habe im Hinblick auf die Pflichtverletzung jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er, ebenso wie der frühere Mitangeklagte
[X.].

, die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 [X.] die staatliche Teilfinanzierung in Höhe des [X.] von der Vorlage nicht nur eines formell [X.], sondern eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts der Bundespartei abhängig machten. Diese Auslegung der Regelungen war nach Auffassung des [X.] "nahe liegend" ([X.]). Unter Würdigung der festgestellten intensiven Befassung der Angeklagten mit der Neuregelung im Jahr 1993 hat der Tatrichter hieraus geschlossen, dass die Angeklagten auch die Möglichkeit der "[X.]" erkannten und "als Risikofaktor ins Kalkül zo-gen" ([X.]) und dass sie "einen Vermögensschaden für die [X.]-Bundespartei und in weiterer Folge auch für die [X.] [X.] billigend in Kauf nahmen" ([X.]). 57 - 29 - a) Zutreffend ist das [X.] insoweit davon ausgegangen, dass es sich bei der Frage der Anforderungen an den Rechenschaftsbericht um eine Frage des objektiven Tatbestands und nicht allein um eine solche der rechtli-chen Würdigung handelte. Das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verwies insoweit auf die Regelungen der §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 i.V.m. § 24 [X.] 1994. Auf die tatsächlichen Voraus-setzungen der so konkretisierten Pflicht muss sich der Vorsatz des [X.] erstrecken; sie beschreiben die im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verletzte Pflicht selbst und nicht allein das Verbot ihrer Verletzung. Die irrtümliche Ver-kennung dieser Anforderungen würde daher gem. § 16 Abs. 1 StGB den [X.] ausschließen, ohne dass es auf die Vermeidbarkeit des Irrtums ankä-me. 58 Das kognitive Element des bedingten Tatvorsatzes ist vom [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Zutreffend hat zwar die Revision darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Klärung der Rechtsfrage, ob das [X.]en-gesetz 1994 die Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen oder eines inhalt-lich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung für die Festsetzung der staatlichen Zuwendung an die [X.] verlangte, durch das Urteil des [X.] vom 12. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des [X.] vom 4. Februar 2003 sowie durch den Be-schluss des [X.] vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126) nicht ohne Weiteres dazu führen kann, die Einlassung der Angeklagten als wi-derlegt anzusehen, sie hätten angenommen, ausreichend sei die fristgemäße Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichts. Für diese Auslegung sprach immerhin der Wortlaut des § 23 Abs. 4 [X.] 1994; dass sie entgegen der Annahme des [X.] nicht gänzlich fern lag, zeigt der [X.], dass auch die erkennende [X.] selbst sie im Nichteröffnungsbe-schluss vom 20. März 2002 im [X.] an das Urteil des Verwaltungsgerichts 59 - 30 - [X.] vom 31. Januar 2001 (NJW 2001, 1367) zunächst vertreten hat. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands reicht jedoch auch insoweit beding-ter Vorsatz aus. Die [X.] Feststellungen des [X.] belegen zweifelsfrei (insoweit a.[X.], [X.]engesetz und Strafrecht, 2005, [X.]; [X.] § 266 Rdn. 218), dass die Angeklagten jedenfalls die [X.] erkannten, dass §§ 19 Abs. 4 Satz 3, 23 Abs. 4 Satz 3 [X.] die Vor-lage eines inhaltlich im Wesentlichen richtigen Rechenschaftsberichts forderten. Soweit der Tatrichter die spätere Ermessensentscheidung des Präsiden-ten des [X.], von Rückforderungen für die Jahre 1994 bis 1997 abzusehen und die Rückforderung für das [X.] auf den Zuwen-dungsanteil der staatlichen Teilfinanzierung zu beschränken, in den Tatvorsatz der Angeklagten einbezogen hat, beschwert dies die Angeklagten zwar nicht, führt aber zur Unklarheit über den festgestellten [X.]adensumfang. 60 b) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Bejahung des [X.]. Das [X.] ist davon ausgegangen, auch hin-sichtlich des durch die falschen Rechenschaftsberichte verursachten Gefähr-dungsschadens reiche der bei den Angeklagten festgestellte ([X.] f.) [X.] Vorsatz aus. Da der so genannte [X.] dem endgültigen [X.]aden nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Ansicht in der Lite-ratur in § 266 Abs. 1 StGB ebenso wie in § 263 StGB grundsätzlich gleichge-stellt ist, hat das [X.] angenommen, das Inkaufnehmen der Vorausset-zungen einer konkreten Gefährdung erfülle auch dann das voluntative Element des Untreuevorsatzes, wenn der Täter die - als möglich erkannte - endgültige Realisierung der Gefahr vermeiden will und gerade nicht billigt. 61 Gegen diese Ansicht bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken, weil sie im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten [X.] - 31 - stands der Untreue in Richtung auf ein bloßes [X.] führt. Die unveränderte Übertragung des von der Rechtsprechung ursprünglich für die Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des [X.] Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 263 Rdn. 143 ff.; [X.]/[X.] aaO § 263 Rdn. 94 ff. m.w.N.) auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB beachtet nicht hinrei-chend, dass der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB durch das Erfor-dernis der Bereicherungsabsicht eine Einschränkung erfährt, welche der Tatbe-stand der Untreue nicht voraussetzt. Dies führt in der Praxis zu erheblichen [X.]wierigkeiten bei der Abgrenzung der Tatvollendung vom - nicht strafbaren - Versuch (krit. zur Vorverlagerung der Strafbarkeit u. a. [X.]ünemann in [X.]. § 266 Rdn. 146; [X.] § 266 Rdn. 195; [X.]/[X.] aaO § 263 Rdn. 143; jew. m.w.N.) und bei der Anwendung des [X.] insbesondere im Bereich wirtschaftlichen Handelns, etwa auf Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss sog. Risikogeschäfte. Der hiergegen in der Literatur vorgetragene Einwand der Zufälligkeit der Strafverfolgung - je nach dem oft zufälligen wirtschaftlichen Erfolg des Handelns - ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung bislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den [X.] der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. [X.]St 46, 30, 34). Nach Ansicht des Senats ist der Tatbestand der Untreue in Fällen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines [X.]s nicht nur Kenntnis des [X.] von der konkreten Möglichkeit eines [X.]adenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolgs abfindet. Nur unter dieser Voraus-setzung erscheint in enger als bisher begrenzten Fallgruppen die Annahme der 63 - 32 - Tatvollendung schon bei Eintritt einer konkreten Gefahr des [X.] als rechtsstaatlich unbedenkliche Vorverlagerung der Strafbarkeit wegen Untreue. 64 Der Begriff der sogenannten schadensgleichen Vermögensgefährdung als Vollendung des [X.]adenseintritts hindert diese einschränkende Auslegung nicht. Aus der bloßen begrifflichen Gleichsetzung sind nicht schon ohne [X.] zwingende dogmatische Folgerungen für die Anwendung des Tatbestands abzuleiten; vielmehr muss diese unter Beachtung allgemeiner Grundsätze, na-mentlich auch des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes, aus der Sache selbst folgen. Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des Ge-fährdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der Frage der [X.] und damit des [X.] (§ 78 a StGB) die konkrete Vermögensgefährdung der endgültigen [X.]ädigung gerade nicht gleichgesetzt wird (vgl. [X.] wistra 2003, 379). Das Urteil des 1. Strafsenats vom 15. November 2001 - 1 [X.] ([X.]St 47, 148) steht dem nicht entgegen. In dem jener Entscheidung [X.] liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1. Strafsenat zwar ausgeführt, das Billigungselement des bedingten [X.]ädigungs-Vorsatzes müsse sich nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen ([X.]St 47, 148, 157). Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine be-sondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung [X.]St 46, 30 zugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen Kreditvergabe unter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KW[X.] Im Fall [X.]St 47, 148 hat der 1. [X.] entschieden, auch das voluntative Element des (bedingten) Gefährdungs-Vorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des [X.] ein extrem hohes, "nicht abschätzbares" und "unbeherrschbares" Risiko eingegangen werde ([X.]St 47, 148, 155), das zu einer konkreten "höchsten 65 - 33 - Gefährdung" des zu betreuenden Vermögens führte. Diese Fallkonstellation, bei welcher die "letztliche" Ablehnung der [X.]adensrealisierung durch den Täter nurmehr im Bereich einer vagen Hoffnung angesiedelt ist, ist mit dem [X.] Fall nicht vergleichbar. Dieser zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass auch anhand einer Vielzahl objektiver Indizien über einen langen Zeitraum be-legt ist, dass die Täter angesichts des über fast zwei Jahrzehnte erfolgreich funktionierenden Verschleierungssystems ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauten, dass die Geheimkonten unentdeckt blieben, und daher bei der [X.] zwar eine (konkrete) Vermögens-gefährdung als notwendige Folge ihres Handelns in Kauf nahmen, eine Reali-sierung dieser Gefahr jedoch unter allen Umständen vermeiden wollten und keinesfalls billigten. Gegen die Einschränkung in Fällen der vorliegenden Art kann auch nicht eingewandt werden, dass auf diese Weise eine Inkongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand für Fälle der Untreue bei Verursachung eines [X.] vorsätzlichen [X.]s entstehe. Der Grund ergibt sich näm-lich aus dem Umstand, dass die Anerkennung einer "konkreten Vermögensge-fährdung" auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung der Sache nach eine Vorverlagerung der Vollendung in den Bereich des Versuchs bedeutet (zutr. [X.]/[X.] aaO § 263 Rdn. 143). Der Versuch einer Straftat zeichnet sich aber gerade durch diese Inkongruenz, d. h. durch objektive Nichtvollen-dung bei auf Vollendung gerichtetem Vorsatz aus. Bei der Anwendung des § 263 StGB, für welche die Figur der "schadensgleichen Vermögensgefähr-dung" entwickelt wurde, spiegelt sich diese in dem subjektiven Element der [X.]; diese muss sich gerade auf einen dem Vermögensnachteil stoffgleichen Vorteil richten. 66 - 34 - 4. Das [X.] hat, ausgehend von seinem unzutreffenden rechtli-chen Ansatz, die genannten Fragen nicht oder nur unzureichend erörtert. Die rechtsfehlerhafte Annahme, durch die Mitwirkungen an den [X.] sei jeweils der Tatbestand der Untreue verwirklicht worden, beschwert die Angeklagten auch auf der Grundlage der - ebenfalls unzutreffenden - An-nahme des [X.], es habe sich insoweit um unselbständige Teilakte einer einheitlichen Tat gehandelt, da sie zur fehlerhaften Bewertung des [X.]uldumfangs führt. 67 Der Senat kann ausschließen, dass ein neuer Tatrichter auf der [X.] der oben ausgeführten Anforderungen zur [X.] Feststellung des bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die Mitwirkung an den falschen Re-chenschaftsberichten gelangen könnte. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.] belegen, dass eine Billi-gung des [X.]adenseintritts bei den Angeklagten nicht vorlag. 68 IV. Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des [X.]uldspruchs, soweit die Angeklagten wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue durch Mitwir-kung bei den Rechenschaftsberichten verurteilt worden sind. Ein Freispruch hinsichtlich dieser selbständigen, auch als solche angeklagten Taten durch den Senat kam nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung der gemäß § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedene Vorwurf des Betrugs zu Lasten der [X.] Deutschland wieder einbezogen wird. 69 - 35 - Aufzuheben war auch der Strafausspruch, da der [X.]uldumfang vom [X.] auf rechtsfehlerhafter Grundlage insgesamt unzutreffend, weil zu weitreichend beurteilt worden ist. Auch insoweit kommt eine eigene [X.] des Senats nicht in Betracht. Es ist möglich, dass der neue Tatrichter die bislang ausgeschiedenen Tatteile der Untreue zu Lasten des [X.] wieder einbezieht oder auch im Übrigen zu einer anderen Würdigung gelangt. 70 [X.] [X.] [X.] Appl

Meta

2 StR 499/05

18.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2006, Az. 2 StR 499/05 (REWIS RS 2006, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1284

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