Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 3 StR 148/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9686

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Gegenstand

Zueignungsabsicht bei Raub


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er für die Tat zum Nachteil des Zeugen R.      wegen besonders schweren Raubes verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und in Höhe von 50 € die Einziehung des Werts des [X.] angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für die Tat zum Nachteil des Zeugen      C.     verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Auch die auf der Grundlage dieser Tat getroffene Einziehungsentscheidung erweist sich als rechtsfehlerfrei.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für die Tat zum Nachteil des Zeugen [X.]hat hingegen keinen Bestand. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt mit [X.] handelte. Desgleichen scheidet eine Änderung des Schuldspruchs dahin aus, dass der Angeklagte auch in diesem Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig wäre; denn eine Bereicherungsabsicht lässt sich den Feststellungen ebenso wenig entnehmen.

4

a) [X.] hat zu dieser Tat folgende Feststellungen getroffen:

5

Nachdem der Angeklagte in einem Hauseingang mittels eines Küchenmessers dem      C.     einen Laptop als "Kompensation" für dessen gegenüber dem [X.]     bestehende [X.] abgenötigt hatte, entschloss er sich, dem [X.]auf offener Straße das Mobiltelefon gewaltsam wegzunehmen. Um sein Opfer einzuschüchtern, zeigte der Angeklagte ihm das Küchenmesser, das er in seiner Jackeninnentasche stecken hatte, und riss ihm das Telefon aus der Hand. Aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit leistete [X.]keinen Widerstand. Der Angeklagte äußerte, dieser werde "das Handy wieder bekommen, wenn die Schulden beglichen seien" ([X.]). Der Angeklagte übergab das Telefon später einer unbekannten Person; über dessen Verbleib machte er sich keine Gedanken und nahm billigend in Kauf, dass es nicht an [X.]zurückgelangen werde. Am Folgetag erhielt dieser es dennoch wieder.

6

b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht; denn sie lassen nicht die Beurteilung zu, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt (Dritt-)[X.] hatte.

7

Täter eines Raubes kann nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem [X.] die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den [X.] haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des [X.] "einverleiben" bzw. zuführen will. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will. Während für die Enteignung des Berechtigten bedingter Vorsatz ausreicht, verlangt die [X.] in Bezug auf die Aneignung der Sache oder des in ihr verkörperten [X.] einen zielgerichteten Willen. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus; vielmehr muss er sie für sich oder einen [X.] mit unbedingtem Willen erstreben ([X.], Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, [X.], 239, 240 f.; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, [X.], 235, 236; LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 143 ff.).

8

Während der [X.] durch die Feststellungen belegt ist, trifft das für den zielgerichteten [X.] nicht zu. Dass der Angeklagte, als er [X.]das Mobiltelefon entriss, dieses oder den in ihm verkörperten Sachwert seinem Vermögen oder demjenigen einer anderen Person, insbesondere des unbekannten [X.], einverleiben bzw. zuführen wollte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Entsprechende Vorstellungen des Angeklagten werden nicht dargetan. Zu den von ihm verfolgten Zielen findet sich lediglich im Rahmen der Strafzumessung die Angabe, er habe mit der "[X.] auch ... verhindern" wollen, "dass die Polizei gerufen wird" ([X.] 49).

9

Sollte der Angeklagte - worauf seine Äußerung hindeuten könnte - das Mobiltelefon an sich genommen haben, damit es als Druckmittel für die Durchsetzung von Schulden eingesetzt werden kann, stünde das seiner [X.] entgegen. In diesem Fall wäre eine Aneignung gerade nicht gewollt gewesen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, [X.], 235, 236; vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, [X.], 239, 241).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] tragen die Feststellungen ebenso wenig eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Auch eine ([X.] des Angeklagten wird nicht belegt.

Zwar geht der [X.] im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass sich derjenige, der die Herausgabe einer Sache als Pfand zur Sicherung einer nicht existenten Forderung erzwingt, durch den Besitz unmittelbar einen dem [X.] stoffgleichen vermögenswerten Vorteil verschafft. Anders liegen demgegenüber die Fälle, in denen ein Anspruch tatsächlich besteht oder der Täter von seinem Bestehen ausgeht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, [X.]R StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 19; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, [X.], 642 f.).

Auf die im Urteil geschilderte Tat zum Nachteil des Zeugen [X.]lassen sich diese Grundsätze jedoch nicht anwenden. Entsprechend den obigen Ausführungen bleibt schon unklar, ob der Angeklagte den Besitz an dem Mobiltelefon überhaupt dem Vermögen einer anderen Person zugutekommen lassen wollte; auf den Eigenbesitz kam es ihm offenbar nicht an.

Darüber hinaus verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu den Vorstellungen des Angeklagten von noch ausstehenden Zahlungen des [X.]     . Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich insoweit nicht auf die subjektive Tatseite schließen. [X.]hat als Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt, "selbst ... keine Schulden gehabt" zu haben ([X.] 19); die [X.] hat seine Angaben als nicht durchgehend glaubhaft erachtet (s. [X.] 19 f.). Zwar kommt in Betracht, dass der Angeklagte bei seiner Äußerung die [X.] des      C.     gemeint haben könnte. Dies wird aus den Urteilsgründen jedoch nicht hinreichend deutlich. Dagegen könnte vor allem auch sprechen, dass der Angeklagte seiner - von der [X.] festgestellten - Absicht entsprechend bereits den Laptop für diese Schulden an [X.] statt ("Kompensation") zugunsten des [X.]     entgegengenommen hatte.

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes einschließlich der hierfür verhängten [X.] bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.

Hinsichtlich einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung weist der Senat darauf hin, dass in Betracht kommt, in diese die Geldstrafe aus der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom 7. September 2016 einzubeziehen, was von einer - in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten - Vollstreckung der Strafe abhängig ist. Dabei wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht zu beachten haben, dass bezüglich der Vorverurteilung der [X.] zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (18. Dezember 2017) maßgebend ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Juli 2011 - 3 [X.], juris Rn. 5; vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, [X.], 169; vom 17. Oktober 2017 - 3 [X.], juris Rn. 16; vom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, juris Rn. 8).

[X.]     

        

Gericke     

        

     Spaniol

        

Berg     

        

Ri[X.] Hoch befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

        
                          

[X.]

        

Meta

3 StR 148/18

03.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 3. Mai 2018, Az: 3 StR 148/18, Beschluss

§ 249 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018, Az. 3 StR 148/18 (REWIS RS 2018, 9686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9686


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 148/18

Bundesgerichtshof, 3 StR 148/18, 03.05.2018.

Bundesgerichtshof, 3 StR 148/18, 03.05.2018.


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