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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 254/02 vom 16. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 16. Februar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des [X.] - 4. Zivilsenat in [X.] - vom 7. November 2002 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.339,14 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich [X.] Frage, welche Anforderungen an die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch ist einer 2 - 3 - Inzidentprüfung nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich (vgl. [X.], [X.]. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 76, 77). Zudem hat [X.] zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor Erlass des Berufungsurteils, wie aus der richterlichen Besetzung im Berufungsurteil hervorgeht, wegen [X.] nicht mitgewirkt. Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, lässt sich nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalles beantworten. Ausgelöst wird der [X.] dadurch, dass der Anwalt vor Eintritt der Primärverjäh-rung aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass erhält zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann ([X.]Z 94, 380, 386; [X.], [X.]. v. 9. [X.] 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 959, 960). Die vorzeitige Mandatsbe-endigung allein ist noch kein solcher Anlass (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Februar 1990 - [X.] ZR 82/84, [X.], 815, 817). Auch im Übrigen weist die verjährungs-rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu Lasten des [X.] auf. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 O 3/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 07.11.2002 - 4 U 80/01 -
Meta
16.02.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. IX ZR 254/02 (REWIS RS 2006, 4966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4966
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