Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 52/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5520

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 52/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist aus den Grün-den des Berufungsurteils der Antrag des Beklagten hinreichend deutlich zu [X.]. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, er begehre unter Aufhebung des 2 - 3 - angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Aus der Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Klägerin mit ihrem im Berufungsurteil angeführten Erstattungsanspruch einen Betrag in Höhe von [X.] • geltend gemacht hat. Damit wird aus dem Zusammenhang deut-lich, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat ([X.], 99, 101). Was Inhalt eines Treuhandvertrages ist und ob dieser auch zugunsten der Gläubiger des Auftraggebers wirkt, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur im Verhältnis zu [X.] Mandanten Vertragspflichten zu erfüllen hatte, ist möglich und verstößt nicht gegen das Gebot einer interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 29. März 2000 - [X.], [X.], 1289, 1292 f; v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 132/03, [X.], 1825, 1826 f). 3 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überge-hen eines Beweisantritts der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat Notarin [X.]erstinstanzlich nicht zur Frage des Zugangs des Schreibens vom 18. April 1997 benannt. Ausweislich der Aktenlage wurde die Notarin nur zu der nicht streiti-gen Frage des Schreibens des Beklagten vom 15. April 1997 sowie der [X.] vom 15. April 1997 als Zeugin angeboten. Auch im [X.] hat die Klägerin den nach wie vor streitigen Zugang des Schrei-bens vom 18. April 1997 nicht unter Beweis gestellt. Sie hat lediglich - ohne Beweisantritt - behauptet, der Beklagte habe den Inhalt des Schreibens vom 18. April 1997 gekannt. Im Übrigen ist anzumerken, dass durch das von der Klägerin geltend gemachte Beweismittel allenfalls die Aufgabe zur Post, nicht aber der Zugang auf postalischem Wege hätte nachgewiesen werden können. 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 5 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2002 - 8 O 2632/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.01.2003 - 8 U 269/02 -

Meta

IX ZR 52/03

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 52/03 (REWIS RS 2006, 5520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5520

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.