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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 92/04 vom 23. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 23. März 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 7. April 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.183,47 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde weist die vorlie-gende Fallgestaltung keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage, inwieweit nachvertragliche Verpflichtungen des Anwalts bestehen, der ausschließlich die Bearbeitung eines Berufungsverfahrens übernimmt, obwohl er nicht beim 2 - 3 - Rechtsmittelgericht zugelassen ist, während der beim Rechtsmittelgericht zuge-lassene Anwalt lediglich als "Stempel-Anwalt" auftreten soll, ist einzelfallbezo-gen und nicht verallgemeinerungsfähig. Zudem ist diese Frage nicht entschei-dungserheblich, weil die Tatrichter übereinstimmend von einem anderen Sach-verhalt, nämlich einer teilweise eigenständigen Bearbeitung des Berufungs-mandats durch die Streithelferin ausgegangen sind. Insoweit zeigt die [X.] keinen Zulassungsgrund auf. Die vom Berufungsgericht als [X.] unterstellten Versäumnisse der Streithelferin im Verhandlungstermin vom 12. September 2001 können dem Kläger zu 1 nicht angelastet werden, nachdem dieser aufgrund der Kündigung vom 15. August 2001 mit der Wahrnehmung der Interessen der [X.] nicht mehr betraut war und weitergehende Hinweisverpflichtungen nach [X.] nicht mehr bestanden (vgl. [X.], Urt. v. 24. Oktober 1996 - [X.] ZR 4/96, NJW 1997, 254). Die übrigen Versäumnisse, die seitens der [X.] gegenüber der erstinstanzlichen Verhandlungsführung des [X.] zu 1 geltend gemacht werden, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungs-beschwerde hierzu eine anderweitige Gewichtung vorträgt und damit den von der [X.] zu führenden Nachweis hinsichtlich der geltend gemachten [X.] als erbracht ansieht, wird in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die berufungsgerichtliche Würdigung durch die anderslautende Wertung der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 148/02 - O[X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 U 165/02 -
Meta
23.03.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 92/04 (REWIS RS 2006, 4352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4352
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