Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZB 41/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 984

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]/04
vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 567 Abs. 2, § 574; [X.] § 26

a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Min-destbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 [X.] ist sowohl für das Mahnver-fahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfä-hig (im Anschluß an [X.], Beschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] - [X.] 2004, 343).
[X.], Beschluß vom 28. Oktober 2004 - [X.]/04 - [X.]AG Hersbeck - 2 -

[X.] hat am 28. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2004 - 5 [X.]/04 - teilweise aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluß des [X.] vom 8. Dezember 2003 - 1 C 1264/03 - dahin abgeändert, daß der Beklagte dem Kläger an außergerichtlichen Kosten weitere 13,30 • nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2003 zu erstatten hat.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger
87 % und der Beklagte 13 %. Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zu tragen.

Gegenstandswert: für das Beschwerdeverfahren 101,97 •, für das Rechtsbeschwerdeverfahren 13,30 • (2/3 von 19,95 •)

- 3 -

Gründe:
[X.]

Der Kläger betreibt in [X.]ein Krankenhaus. Er nahm den [X.] zunächst im Mahnverfahren und sodann im streitigen Verfahren vor dem [X.]. auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 1.569,26 • in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem gerichtlichen Ver-gleich, in dem der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Prozeßkosten übernah-men. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger, der sich im Verhandlungstermin durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, unter anderem eine Vergleichsgebühr von 133 • sowohl für seinen Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten so-wie neben einer Auslagenpauschale im streitigen Verfahren von 20 • weitere Auslagen in Höhe von 19,95 • aufgrund des Mahnverfahrens geltend gemacht.

Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts hat dem Kläger nur eine Vergleichsgebühr zuerkannt und auch die für das Mahnverfahren geson-dert beanspruchte Auslagenpauschale abgesetzt. Die hiergegen von dem Klä-ger eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner - vom [X.] insoweit zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin, eine Auslagenpauschale von 19,95 • aus dem Mahnverfahren als erstattungs-fähig festzusetzen.

- 4 -

I[X.]

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da sie vom Beschwerdegericht zu-gelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Eine Mindestbeschwerdesumme von 50 • gemäß § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) - jetzt in Höhe von 200 • nach dem [X.] vom 5. Mai 2004 ([X.] I S. 718) - ist für die Rechtsbeschwerde entgegen einer im Beschluß des [X.] vom 27. April 2004 - [X.] (Rpfleger 2004, 523; insoweit in NJW-RR 2004, 1143 nicht abgedruckt) beiläu-fig geäußerten Rechtsansicht nicht erforderlich (ebenso im Ergebnis [X.], [X.] vom 5. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1127 für Fotokopier-kosten in Höhe von 26,40 DM; Beschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] - [X.] 2004, 343 mit [X.]. [X.] bei einem Beschwerdewert von 20 •). Die Bestimmungen über die Anfechtung von Kostenentscheidungen in § 567 Abs. 2 ZPO stehen im Titel 1 der [X.] über die sofortige Beschwerde und gelten deswegen schon aus systematischen Gründen nicht für die im Titel 2 geregelte Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff ZPO). Deren analoge Anwendung würde den gesetzlich eingeräumten Rechtsschutz und das Recht auf Zugang zum Gericht ohne zwingenden Grund beschränken und wäre [X.] auch verfassungsrechtlich bedenklich. Aus ähnlichen Gründen hat der [X.] die für [X.] gegen [X.] nach § 26 Nr. 8 EGZPO geltende Wertgrenze von 20.000 • ebenfalls nicht auf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-fenden Beschluß übertragen (Beschluß vom 4. September 2002 - [X.] - NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbe-- 5 -

NJW 2002, 3783). Ein Mindestbeschwerdewert für die Rechtsbeschwerde in [X.] verbietet sich aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gel-tend macht, auch inhaltlich. Die Rechtsbeschwerde dient wie die Revision der Klärung grundsätzlicher Fragen durch den [X.]. Diese Zielset-zung ist von dem Erreichen einer Beschwerdesumme unabhängig; auch die Revision muß ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer beim Vorliegen der in § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung genannten Gründe zugelassen werden. Im Gegensatz hierzu dient der Ausschluß der sofortigen Beschwerde in [X.] unterhalb eines [X.] der Entlastung der [X.] und damit einem Zweck, der im Rechtsbeschwer-deverfahren wegen der Beschränkung dieses Rechtsmittels auf grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) gerade keine Rolle spielt.

Der V[X.] Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner abweichen-den Auffassung nicht festhält.

2. In der Sache kann dem [X.] nicht gefolgt werden. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, ist die Auslagenpauschale nach dem hier noch anwendbaren § 26 Satz 2 [X.] sowohl für das Mahnverfah-ren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig; beide Verfahren betreffen verschiedene Angelegenheiten (Beschluß vom 13. Juli 2004 aaO; ebenso [X.] Rpfleger 2000, 566; a.A. KG Rpfleger 2000, 238, 239). Dem schließt sich der Senat an. Die Frage, ob sich die Auslagenpauschale für das streitige Verfahren aus dem Gebührenaufkom-men vor oder nach der Anrechnung bemißt (dazu [X.] aaO), stellt sich - 6 -

hier nicht; Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur die Pauschale für das Mahnverfahren.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZB 41/04

28.10.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2004, Az. III ZB 41/04 (REWIS RS 2004, 984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 984

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