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PDF anzeigen [X.]/04
vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß von der Beklagten über den dort genannten Betrag hinaus weitere 20 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2003 an die Klägerin zu erstatten sind. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zu tragen. [X.]: 20 •.
Gründe: [X.] Die in M. ansässige Klägerin hat durch ihre dortigen [X.] gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Beklagte haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus M. das Verfahren vor dem [X.]weiterbetrieben. Die Termine vor diesem Gericht hat ein Unterbevollmächtigter aus [X.]für die Rechtsanwälte aus M. wahrgenommen. Das Amtsge-richt hat der Beklagten im Endurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht lediglich die Kosten angesetzt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des [X.] in [X.] samt der Kosten eines Verkehrsanwalts in M. angefallen wären. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] der Beklagten auch die beantragten Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zugesprochen. Es hat jedoch die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 [X.] lediglich einmal - für das Mahn- und das Streitverfahren insgesamt - festgesetzt hat. Mit der vom [X.] insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Klägerin die Auslagenpauschale insgesamt doppelt (je einmal für das Mahn- und das Streitverfahren). I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache erfolgreich. Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 [X.] ist sowohl für das Mahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (vgl. [X.], Rpfleger 2000, 566 f.; Ge-rold/[X.]/von Eicken, [X.], 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5; a.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.). Für diese Auffassung spricht vor allem, daß § 43 Abs. 2 [X.] anderenfalls nicht gesondert eine (partielle) Anrechnung vorschreiben müßte. Im übrigen hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr ausdrücklich im Sinne der Beschwerdeführerin geregelt. In § 17 Nr. 2 des am 1. Juli 2004 in [X.] getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) [X.] 4 - den ausdrücklich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als verschie-dene Angelegenheiten bezeichnet. In der Begründung der Bundesregierung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]. 830/03) ist zu § 17 des Entwurfs zum RVG unter anderem ausgeführt, daß nunmehr ausdrücklich be-stimmt werden solle, daß beide Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar-stellten; dies ergebe sich nach dem geltenden Recht lediglich aus der Anrech-nungsbestimmung in § 43 Abs. 2 [X.] (aaO S. 236).
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
13.07.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VIII ZB 14/04 (REWIS RS 2004, 2345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2345
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