Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. I ZB 3/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3189

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 13. Mai 2004 in der [X.]

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Mai 2004 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.]uß der 10. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 648,44 • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Klägerin ist ein in [X.] ansässiges Versicherungsunterneh-men; die Bearbeitung von [X.] findet in einer Zweigstelle in [X.] statt. Sie hat die Beklagte aus zum Teil von ihrer Versicherungsneh-merin übergegangenem und zum Teil von einem Mitversicherer abgetretenem Recht vor dem [X.] auf Ersatz von Schäden an Waren ihrer - 3 - Versicherungsnehmerin, die bei der [X.] eingelagert waren, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und der [X.] dementsprechend auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, neben den von ihr verauslagten Gerichtskosten und den bei ihren Prozeßbevollmächtigten in [X.] angefallenen Kosten auch die Kosten ihres Unterbevollmächtigten am Sitz des [X.] in Höhe von 733,70 • festzusetzen. Das Amtsge-richt hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen, weil von der Klägerin als ei-nem größeren Unternehmen im Rahmen einer sparsamen Prozeßführung [X.] werden könne, einen Anwalt am Ort des [X.] selbst schriftlich zu beauftragen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwer-degericht lediglich zusätzlich eine Ratsgebühr in Höhe von 85,26 • festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits bei der Beauftragung des [X.] habe festgestanden, daß ein eingehendes [X.] nicht erforderlich sein werde. Denn der Regreßprozeß weise die Beson-derheit auf, daß die Klägerin die Umstände des schädigenden Ereignisses im Rahmen der [X.] von ihrer Versicherungsnehmerin mitgeteilt bekommen habe. Die Klägerin trage damit die notwendigen Informationen schon vorab bei der Prüfung ihrer eigenen Haftung aus dem [X.] zusammen. Insoweit handele es sich um einen in ihrem Geschäftsbe-trieb typischerweise auftretenden Vorgang. Dessen Ergebnis lasse sich dann auch schriftlich bzw. ergänzend fernmündlich an einen am Sitz des [X.] ansässigen Prozeßbevollmächtigten weitergeben. Es seien keine [X.] ersichtlich, weshalb hier ausnahmsweise doch Bedarf für eine per-sönliche mündliche Information des Prozeßbevollmächtigten zum [X.] bestanden habe. Etwas anderes gelte nur hinsichtlich der Frage des Gerichtsstands, die im [X.] keine Rolle spiele. Diese Frage - 4 - lasse sich aber vorab durch die Einholung des Rates eines Rechtsanwalts klä-ren. Aus diesem Grund seien die vom Amtsgericht festgesetzten Kosten um den Betrag einer Ratsgebühr in Höhe von 85,26 • zu erhöhen.
Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der diese ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiterverfolgt, in dem er vor dem [X.] keinen Erfolg [X.].
I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]us-ses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauf-tragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 53 [X.]) entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ([X.], [X.]. v. 16.10.2002 - [X.], NJW 2003, 898, 899; [X.]. v. 11.11.2003 - [X.], [X.] 2004, 182 = [X.], 180). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne die-ser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungs-fähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 [X.] erspart wer-den, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den [X.] entstanden und als solche erstattungsfähig wären ([X.] NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung [X.] war, sondern ein am Ort des [X.] ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen. - 5 -
Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten fest-steht, daß ein eingehendes [X.] für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird ([X.] NJW 2003, 898, 901; [X.]. v. 10.4.2003 - [X.], [X.], 725 f. = WRP 2003, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II; [X.]. v. 18.12.2003 - [X.], [X.], 495, 496 - Aus-wärtiger Rechtsanwalt IV). Ein solches [X.] kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. [X.] [X.], 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.).
2. Im Streitfall verfügt die Klägerin unstreitig nicht über eine eigene Rechtsabteilung.
Der [X.] hat nach Erlaß des angefochtenen [X.]usses entschieden, daß die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der [X.] ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO anzusehen ist, wenn ein [X.] ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauf-tragt ([X.] [X.] 2004, 182 f.). Dies folgt daraus, daß es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der [X.] ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält ([X.] [X.] 2004, 182). Der [X.] hat es hinzunehmen, daß er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer [X.] 6 - teilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten ([X.], [X.]. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, [X.]. [X.]).
Ein eingehendes persönliches [X.] kann aber auch dann entbehrlich gewesen sein, wenn die Sache von Mitarbeitern bearbeitet worden ist, die in der Lage waren, einen am Sitz des [X.] ansässigen Pro-zeßbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Davon kann [X.] sein, wenn es sich bei den mit der Sache befaßten Mitarbeitern um rechtskundiges Personal handelt und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.2004 - I ZB 28/03, [X.]. [X.]).
3. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann nicht davon [X.] werden, daß schon im Zeitpunkt der Beauftragung der [X.] feststand, daß ein eingehendes [X.] entbehrlich sein werde. Abweichend von der Ansicht des [X.] kann dies nicht bereits aus dem Umstand geschlossen werden, daß es hier um die Füh-rung eines Regreßprozesses ging. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit zu-treffend geltend, daß die Einstandspflicht eines Versicherers nicht von densel-ben Voraussetzungen abhängt wie sein Regreßanspruch gegenüber dem Schädiger. Einem Versicherungsnehmer ist für einen nachgewiesenen Schaden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Ersatz zu leisten. Für die Führung eines Regreßanspruches sind demgegenüber neben der Feststellung des Schadenseintritts weitere Voraussetzungen zu prüfen wie die Frage, ob den Schädiger ein Verschulden am Schadenseintritt trifft, ob er eine Haftungsbe-schränkung geltend machen oder sich etwa auf Verjährung berufen kann. - 7 - 4. Der angefochtene [X.]uß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen trifft.

v. Ungern-Sternberg [X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZB 3/04

13.05.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2004, Az. I ZB 3/04 (REWIS RS 2004, 3189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3189

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.