Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 23/09 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 354

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses bei Leistungsausschluss für Auszubildende - Ermittlung des Unterkunftsbedarfs und fiktive Hilfebedürftigkeitsprüfung nach SGB 2 - Einkommensberücksichtigung - zweckbestimmte Einnahmen


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. Februar 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den [X.]osten der Unterkunft der [X.]lägerin nach § 22 Abs 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]) im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.1.2008.

2

Die 1985 geborene alleinstehende [X.]lägerin absolvierte seit dem 1.8.2006 eine Berufsausbildung zur Buchhändlerin in [X.] Sie bezog eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 606 [X.] monatlich im 1. Ausbildungsjahr, 668 [X.] im 2. Ausbildungsjahr und 768 [X.] im 3. Ausbildungsjahr. Da sie von ihrem bisherigen Wohnort den Ausbildungsplatz nur mit Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2,5 und 3,5 Stunden pro Strecke erreichen konnte, mietete sie ab 15.7.2006 einen 26 qm großen Wohnraum mit Gemeinschaftsküche und -bad zu einer Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten in Höhe von 330 [X.] monatlich in [X.] Die [X.] gewährte der [X.]lägerin mit Bescheid vom [X.] für die [X.] bis zum 31.1.2008 Berufsausbildungsbeihilfe ([X.]) in Höhe von monatlich 42 [X.] nach dem [X.] ([X.]I). Dabei ging die [X.] von einem Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 552 [X.] und einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von monatlich 510,32 [X.] aus. Im Rahmen der [X.] wurden Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 197 [X.] berücksichtigt, das anzurechnende Einkommen wurde ohne das der [X.]lägerin zufließende [X.]indergeld in Höhe von 154 [X.] berechnet. Ab dem 1.2.2008 wurde die [X.] der [X.] abgelehnt (Bescheid der [X.] vom [X.]).

3

Im Dezember 2006 beantragte die [X.]lägerin einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten bei der [X.]. Diese lehnte mit Bescheid vom [X.] und anschließendem Widerspruchsbescheid vom 13.8.2007 eine Leistungsgewährung ab. Sie bezog sich zum einen darauf, dass die [X.]osten der Unterkunft unangemessen seien, die angemessenen [X.]osten beliefen sich auf 292,74 [X.] (Grundmiete 222,30 [X.], Nebenkosten 53,38 [X.] sowie Heizkosten 17,06 [X.]). Außerdem seien in die Berechnung der [X.] insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 197 [X.] eingeflossen, sodass lediglich ungedeckte angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 95,74 [X.] verblieben. Diesen Betrag könne die [X.]lägerin von dem ihr zufließenden [X.]indergeld in Höhe von 154 [X.] ohne weiteres decken.

4

Hiergegen hat die [X.]lägerin [X.]lage beim Sozialgericht ([X.]) [X.]oblenz erhoben und diese ausdrücklich auf die Überprüfung der Höhe des anzurechnenden Einkommens beschränkt, während sie die von der [X.] im Widerspruchsbescheid festgestellte Höhe der angemessenen [X.]osten der Unterkunft anerkannt hat. Das [X.] hat durch Urteil vom [X.] die Bescheide der [X.] aufgehoben und diese verurteilt, die seit dem 1.1.2007 ungedeckten [X.]osten der Unterkunft in Höhe von monatlich 95,74 [X.] zu zahlen. Zur Begründung hat das [X.] darauf abgestellt, dass ein Anspruch nach § 22 Abs 7 [X.] allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten abhänge und eine Einkommensanrechnung nach § 11 [X.] nicht vorzunehmen sei, weshalb der [X.]lägerin der Differenzbetrag zwischen den angemessenen Unterkunftskosten und den in der [X.] enthaltenen Unterkunftskosten zustehe.

5

Auf die von der [X.] eingelegte Berufung hat das [X.] (L[X.]) [X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die [X.]lägerin gehöre zum Personenkreis der nach § 22 Abs 7 [X.] dem Grunde nach leistungsberechtigten Auszubildenden. Ein Anspruch nach der genannten Vorschrift scheitere nicht schon daran, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten der [X.]lägerin bei 330 [X.] lägen, während die angemessenen Unterkunftskosten lediglich 292,74 [X.] betrügen, denn die Regelung sei im Sinne einer Begrenzung des Zuschusses nur bis zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten zu verstehen, sodass ohnehin nur ein Zuschuss insoweit in Frage komme. Im Übrigen habe die [X.]lägerin auf die Geltendmachung höherer Unterkunftskosten verzichtet und die von der [X.] errechnete Höhe der angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Von dem Betrag von 292,74 [X.] seien 197 [X.] in Abzug zu bringen, die bereits nach den Vorschriften des [X.]I bzw des [X.] ([X.]) berücksichtigt worden seien. Es verblieben danach ungedeckte Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 95,74 [X.], die jedoch durch das der [X.]lägerin zufließende [X.]indergeld in Höhe von monatlich 154 [X.] gedeckt seien. Als Leistung nach dem [X.] unterfalle der Zuschuss den allgemeinen Regelungen des [X.], die Hilfebedürftigkeit als [X.] vorsähen. In diesem Rahmen sei auch Einkommen gemäß § 11 [X.] zu berücksichtigen. Zum Einkommen in diesem Sinne zähle auch das [X.]indergeld in Höhe von 154 [X.] monatlich. Hierdurch werde der vom [X.] der [X.]lägerin zugesprochene verbleibende Unterkunftsbedarf in Höhe von 95,74 [X.] monatlich ohne weiteres gedeckt.

6

Die [X.]lägerin hat die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 [X.] und führt zur Begründung aus, nach der Systematik des Gesetzes hänge der Anspruch nach § 22 Abs 7 [X.] allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- und Einkommensberechnung durchzuführen sei. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen scheide auf Grund der Vorschrift des § 19 Satz 2 [X.] aus, da hiernach der Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] kein [X.] ([X.]) sei. Im Übrigen verweise § 22 Abs 7 [X.] auch auf das [X.], nach dem infolge einer Gesetzesänderung zum [X.] das [X.]indergeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es führe zu einem unzulässigen Widerspruch, im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe das [X.]indergeld unberücksichtigt zu lassen, bei dem Zuschuss gemäß § 22 Abs 7 [X.] jedoch anzurechnen.

7

Die [X.]lägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 19. Februar 2009 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.]oblenz vom 21. Mai 2008 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Der [X.] konnte auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 Abs 7 [X.] im hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.1.2008 zusteht.

1. Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 [X.] bemisst sich nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin nach dem [X.] und dem nach dem [X.]I zu Grunde zu legenden [X.]. Der erkennende [X.] folgt insoweit dem Urteil des 4. [X.]s des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.] AS 69/09 R). Vielmehr ist der ungedeckte Bedarf nach den Vorschriften des [X.] unter Berücksichtigung der [X.]eistung nach dem [X.]I einschließlich des dort angerechneten [X.] sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem [X.] ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen [X.] nach dem [X.] und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.

Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2007, mit dem die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 [X.] abgelehnt hat. Zwar hat sich die Klägerin im Klageverfahren nur noch gegen die Höhe des anzurechnenden Einkommens gewandt, während sie die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid festgestellte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt hat. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl [X.] Urteile vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.] - und vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]) nicht zulässig. Weiterhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei dem [X.] ihren Klageantrag ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.1.2008 beschränkt, also auf den Zeitraum des Monats nach Antragstellung im Dezember 2006 bis zum Auslaufen der [X.] zum 31.1.2008.

2. Die Klägerin gehört grundsätzlich zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 [X.], denn sie erhielt nach den bindenden Feststellungen des [X.] im streitigen Zeitraum [X.], wobei sich ihr Bedarf nach § 65 Abs 1 [X.]I bemisst. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - was hier nach den Feststellungen des [X.] zutrifft - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 [X.] zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 [X.] [X.]; § 13 Abs 3 [X.] gilt entsprechend. Feststellungen zu der [X.]eistungsberechnung durch die Beklagte hat das [X.] nicht getroffen, es ist lediglich vermerkt worden, dass die [X.] von einem Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 552 Euro ausging, wobei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 197 Euro insgesamt berücksichtigt wurden (was dem Höchstbetrag nach § 13 Abs 2 [X.] und Abs 3 [X.] entspricht). Ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bewilligte die [X.] der Klägerin auf der genannten Grundlage [X.] in Höhe von monatlich 42 Euro für die [X.] bis 31.1.2008.

Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 22 Abs 7 [X.], sie ist nämlich von [X.]eistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Mit ihrer Berufsausbildung zur Buchhändlerin durchläuft sie eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 [X.]. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 [X.] sprechen könnten, sind weder vom [X.] festgestellt, noch sind solche von der Klägerin vorgetragen worden. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 [X.] sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Ebenso wenig steht der Gewährung des Zuschusses § 22 Abs 7 Satz 2 [X.] entgegen. Danach kommt ein Anspruch nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] nicht in Frage, wenn die Übernahme der [X.]eistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a [X.] ausgeschlossen ist. Zwar ist die Klägerin vor Vollendung des 25. [X.]ebensjahres aus ihrem bisherigen Wohnort [X.] weggezogen, ob sie dort bei ihren Eltern gewohnt hat, ist im Urteil des [X.] nicht erwähnt. Sie hatte aber zum Zeitpunkt des Umzugs im Juli 2006 weder [X.]eistungen nach dem [X.] beantragt noch solche erhalten (vgl dazu [X.]ang/[X.]ink in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 80b). Damit fällt ihr Umzug nicht in den Regelungsbereich von § 22 Abs 2a [X.]. Im Übrigen hätte aber auch für den Umzug ein Anspruch auf Zusicherung durch die Beklagte gemäß § 22 Abs 2a Satz 2 [X.] [X.] bestanden (vgl dazu [X.]ang/[X.]ink, aaO, § 22 RdNr 80b), denn die Klägerin konnte von ihrem bisherigen Wohnort den Ausbildungsplatz nicht in zumutbarer Zeit erreichen, da die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2,5 und 3,5 Stunden pro Strecke betrug.

3. Ob die Klägerin tatsächlich unter Berücksichtigung ihres Einkommens bestehend aus [X.], Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einzusetzendem Vermögen (Sparbücher/Sparkonten?) und Einbeziehung ihres angemessenen [X.] iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] einen Anspruch auf Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] hat, kann auf Grund der Feststellungen des [X.] - wie oben ausgeführt - nicht abschließend entschieden werden.

Wie das [X.] bereits im Urteil vom [X.] (aaO) entschieden hat, ist dabei im Rahmen des § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] nur der angemessene [X.] iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] zuschussfähig. Demnach ist bei der Berechnung grundsätzlich einerseits die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] zu bestimmen (a) und in einem zweiten Schritt der konkrete [X.] nach den Regeln des [X.] zu ermitteln (b), wobei für die Berechnung von einer fiktiven [X.]eistungsberechtigung nach dem [X.] ausgegangen wird. Der dann im Ergebnis nicht gedeckte [X.] ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem [X.] nach dem [X.] und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

a) Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist im grundsicherungsrechtlichen Sinne dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl [X.] Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Zwar hat die Klägerin hier zunächst 330 Euro brutto warm monatlich als Unterkunftskosten geltend gemacht. Die von der Beklagten für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten in Höhe von 292,74 Euro (222,30 Euro Grundmiete, 53,38 Euro kalte Nebenkosten und 17,06 Euro Heizkosten) sind von der Klägerin jedoch als zutreffend akzeptiert und dementsprechend von [X.] und [X.] als "unstreitig" zu Grunde gelegt worden, was revisionsrechtlich auch nicht angegriffen wird, sodass von diesem Betrag grundsätzlich ausgegangen werden kann.

Aus dem angefochtenen Urteil wird allerdings nicht deutlich, ob von den angemessenen Heizkosten ein Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt ist. Sollte dies nicht geschehen sein, wird das [X.] diesen Abzug im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorzunehmen haben (vgl dazu [X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Dies ergibt sich daraus, dass im Falle des § 22 Abs 7 [X.] der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem [X.] festzustellen ist. Daraus folgt weiterhin, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des [X.] angemessen sind (s dazu [X.] 4. [X.] in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom [X.] - [X.] AS 69/09 R).

b) Nach Feststellung der grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten ist sodann der [X.] des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] anhand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 [X.] zu ermitteln. Dies folgt aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung (vgl dazu im Einzelnen [X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 69/09 R). Insoweit hat das [X.] hier zu Unrecht den in der Ausbildungsleistung enthaltenen [X.] herausgerechnet und nur diesen dem isolierten [X.] nach dem [X.] gegenübergestellt. Es ist vielmehr die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen, wobei die eine Größe die [X.]eistung ist, wie sie sich nach den Regeln des [X.] oder des [X.]I berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene [X.] nach dem [X.] dar. Es ist hier ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des [X.] erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des [X.] nach dem [X.] beeinflussen (vgl ausführlich [X.], aaO). Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden neben der [X.] tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines [X.]ebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl grundsätzlich zu Einkommen und Vermögen [X.] Urteile vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] und vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - [X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]). Dazu gehört auch das Kindergeld, das von dem bezugsberechtigten Elternteil an das außerhalb des [X.] wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 69/09 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Diesem Ergebnis steht nicht § 19 Satz 2 [X.] entgegen, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] nicht als [X.] gilt (vgl dazu Urteil des 4. [X.]s, aaO). Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als [X.] zu behandeln wäre. Im Übrigen verdeutlicht auch die Begründung der Regelung (vgl BT-Drucks 16/1410 [X.], 23), dass ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des [X.] abweichende Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten iS von § 22 Abs 1 [X.] nicht gezogen werden kann. Ziel des Gesetzgebers war es nämlich lediglich, den Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss zu verhindern.

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von [X.]- und [X.] unterschiedlich sind, ist dies hinzunehmen. Ein Vergleich von auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen ist der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 [X.] (vgl [X.], aaO). Entscheidend ist letztlich allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist.

c) Die Höhe eines etwaigen Zuschusses richtet sich sodann grundsätzlich nach dem ungedeckten [X.]-[X.], wie er sich nach erfolgter Prüfung gemäß der Regeln der §§ 9, 11, 12 [X.] iVm § 13 [X.] und der [X.]/[X.] ([X.]-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem [X.] die Differenz zwischen dem abstrakten [X.] nach dem [X.] und dem in der [X.]- oder [X.]I-[X.]eistung enthaltenen [X.]anteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (vgl [X.] 4. [X.], aaO). Diese vorgenommene teleologische Reduktion ist nach der Gesetzesbegründung geboten, wonach nur bezweckt ist, den "ungedeckten Teil" der Unterkunftskosten zu bezuschussen, um eine unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen (vgl BT-Drucks 16/1410 [X.]). Ausgehend von dem Gesamtzusammenhang liegt es daher nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 [X.] und der [X.]-[X.]eistung zubilligen wollte.

Im konkreten Fall wird das [X.] nach den zuvor genannten Maßgaben zunächst den [X.] der Klägerin festzustellen haben und den noch abschließend festzustellenden [X.]. Dem ist das Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und [X.] gegenüberzustellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die noch für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 [X.] um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der [X.]-V zu bereinigen. Die gezahlte [X.] ist nach § 65 [X.]I, anders als die [X.]eistung nach dem [X.], nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a [X.] nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem [X.] teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum [X.] [X.] Urteil vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Soweit hier andere Sonderregelungen des [X.]I bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs einschlägig sind, wie [X.] die Übernahme von Fahrkosten (§ 67 [X.]I) oder [X.]ehrgangskosten (§ 69 [X.]I) wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass diese [X.]eistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der [X.] eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a [X.] von der Einkommensberücksichtigung freizustellen sind. Schließlich ist das nach dem [X.] zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 [X.] heranzuziehen und dann, sollte noch ein [X.] verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit einsetzbares Vermögen existiert, wird auch dieses zu berücksichtigen sein. Die Beklagte hatte diesbezüglich die Existenz von Sparbüchern oder Sparkonten in den Raum gestellt, während allerdings das [X.] die Klägerin als "vermögenslos" bezeichnet hat. Ein nach der anzustellenden [X.] verbleibender Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten wäre dann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 [X.] zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 14 AS 23/09 R

15.12.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Koblenz, 21. Mai 2008, Az: S 11 AS 684/07, Urteil

§ 22 Abs 7 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 8 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vom 05.12.2006, § 19 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 19 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 65 Abs 1 SGB 3 vom 19.12.2007, § 67 SGB 3, § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG vom 23.12.2007, § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG vom 23.12.2007, § 13 Abs 3 S 1 BAföG vom 23.12.2007, § 21 Abs 3 S 1 Nr 3 BAföG vom 23.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 23/09 R (REWIS RS 2010, 354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 354

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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