Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 39/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 8214

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 [X.] im Zeitraum vom 28.6. bis [X.]

2

Die 1983 geborene Klägerin ist seit 2004 verheiratet, lebt seitdem außerhalb des [X.] und hat ein in diesem Jahr geborenes Kind, für das im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 154 [X.] monatlich gezahlt worden ist. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Familie eine Mietwohnung, deren Miete einschließlich [X.] 743 [X.] monatlich (633 [X.] Grundmiete, 45,26 [X.] Heizkosten und 64,74 [X.] kalte Nebenkosten) beträgt.

3

Zunächst erhielten alle drei Familienmitglieder [X.] ([X.]) bzw Sozialgeld einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten. Nachdem die Klägerin am [X.] eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der [X.] begonnen hatte, stellte die Beklagte die [X.]-Zahlung für die Klägerin ein und erbrachte insoweit nur noch Leistungen an ihren Ehemann und [X.]. Die Klägerin erhielt ab Juli 2007 eine Ausbildungsvergütung von 617,34 [X.] brutto und 495,59 [X.] netto. Zugleich wurde ihr im Zeitraum vom [X.] bis 29.2.2008 eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem [X.] ([X.]) von der [X.] ([X.]) in Höhe von monatlich 28 [X.] unter Anrechnung eines Einkommens von 525,41 [X.] gewährt. Als Bedarf nach dem [X.] wurden 507 [X.] zu Grunde gelegt, zusammengesetzt aus einem Grundbedarf von 310 [X.] und Unterkunftskosten von 197 [X.] (133 [X.] nach § 65 Abs 1 [X.] iVm § 13 Abs 2 [X.] [X.] <[X.]föG> plus zusätzlich 64 [X.] nach § 65 Abs 1 [X.] iVm § 13 Abs 3 [X.]föG).

4

Am 28.6.2007 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 [X.] bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 6.8.2007 einen Zuschuss in Höhe von 50,66 [X.] ab dem 1.7.2007. Dabei ging sie von einem Mietanteil der Klägerin (kopfteilig) von 247,66 [X.] aus und zog hiervon 197 [X.] anteilige [X.] ab. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren gelten, sie habe Anspruch auf einen höheren Zuschuss, denn es sei ihr Gesamtbedarf ihrem Gesamteinkommen nach dem [X.] gegenüberzustellen und der sich daraus ergebende Differenzbetrag als Zuschuss nach § 22 Abs 7 [X.] zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 - unter Ausdehnung des [X.] auf den Zeitraum ab dem 28.6.2007 - zurück.

5

Mit ihrer Klage vor dem [X.] war die Klägerin erfolglos (Urteil vom 30.10.2008). Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, bereits der Wortlaut des § 22 Abs 7 [X.] belege, dass sich der maßgebliche Bedarf an Unterkunftskosten nach dem [X.] bzw dem [X.]föG richten solle. Diese Auffassung werde durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Nach § 19 [X.] sei der Zuschuss ausdrücklich kein [X.] und damit sollten die Zuschussempfänger gerade nicht den Leistungsberechtigten nach dem [X.] gleichgestellt werden. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dieses Ergebnis, denn danach sei lediglich ein Ausgleich durch das [X.] für die Pauschalierung der Unterkunftsbedarfe im [X.]föG und [X.] bezweckt.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs 7 [X.]. Zur Begründung wiederholt sie ihre im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bereits dargelegte Auffassung. Sie errechnet den von ihr begehrten Zuschussbetrag von 244,81 [X.] wie folgt: Es sei der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten aus dem Gesamtbedarf nach dem [X.] von 559,66 [X.] (312 [X.] Regelleistung und 247,66 [X.] Kosten der Unterkunft) minus dem bereinigten Einkommen aus Ausbildungsvergütung von 286,85 [X.] und 28 [X.] [X.] zu ermitteln. Diese Berechnung folge aus dem Willen des Gesetzgebers, mit § 22 Abs 7 [X.] einen Ausgleich für die Pauschalierung der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung zu erreichen. Der fiktiv zu gering bemessene Unterkunftsbedarf nach [X.]föG oder [X.] solle nicht zum Abbruch der Ausbildung zwingen. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf konkret nach dem [X.] ermittelt werde.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des [X.] vom 23. Juni 2009 und [X.] vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,66 [X.] monatlich im Zeitraum vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Ausführungen im Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 als die von der Beklagten bewilligten 50,66 Euro monatlich zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 [X.] 7 [X.] jedenfalls nicht nach der Differenz der kopfteiligen Unterkunftskosten der Klägerin nach dem [X.] und dem nach dem [X.]I zu Grunde zu legenden [X.]. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des [X.] unter Berücksichtigung der Leistung nach dem [X.]I einschließlich des dort eingerechneten [X.] sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem [X.] ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem [X.] nach dem [X.] und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen, ohne den in den [X.] enthaltenen Unterkunftsanteil nochmals in Abzug zu bringen.

1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007, mit dem die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] 7 [X.] im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 bewilligt hat. Die weiteren Bescheide betreffend die Zuschussgewährung sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum einen hat die Klägerin ihre Revision auf den zuvor benannten streitigen Zeitraum beschränkt. Zum zweiten ist auch im Falle des § 22 [X.] 7 [X.], wie in allen anderen [X.], § 96 SGG nicht anwendbar (s nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.], [X.], 242; [X.] 4-4200 § 20 [X.] 1; BSG, Urteil vom [X.] [X.]; BSG, Urteil vom [X.] 11b [X.]/06 R).

2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 [X.] 7 [X.]. Nach § 22 [X.] 7 [X.] erhalten abweichend von § 7 [X.] 5 [X.] Auszubildende, die [X.] oder Ausbildungsgeld nach dem [X.]I oder Leistungen nach dem [X.] erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 [X.] 1, § 66 [X.] 3, § 101 [X.] 3, § 105 [X.] 1 [X.] 1, 4, § 106 [X.] 1 [X.] 2 des [X.]I oder nach § 12 [X.] 1 [X.] 2, [X.] 2 und 3, § 13 [X.] 1 in Verbindung mit [X.] 2 [X.] 1 des [X.] bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.] 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] 2a [X.] ausgeschlossen ist.

Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des [X.] [X.] nach dem [X.]I wegen einer beruflichen Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der [X.] Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 [X.] 1 [X.]I. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des [X.] gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 [X.] 1 [X.] 1 [X.] zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 [X.] 2 [X.] 2 [X.]; § 13 [X.] 3 [X.] gilt entsprechend. Nach § 13 [X.] 1 [X.] 1 [X.] in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung ([X.] vom 19.3.2001, [X.]) gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende in [X.], deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 [X.] 2 [X.] 2 [X.], wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des [X.] erfolgt durch die entsprechende Anwendung des § 13 [X.] 3 [X.]. Danach gilt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach [X.]atz 2 [X.] 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat die die [X.] bewilligende [X.] der Berechnung der Leistung an die Klägerin dem entsprechend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro [X.] <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt.

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.]. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 [X.] 5 Satz 2 [X.] sprechen könnten, sind vom [X.] nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 [X.] 6 [X.] sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 [X.] 7 Satz 2 [X.] entgegen. Danach gilt § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] 2a [X.] ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des [X.] außerhalb der elterlichen Wohnung.

3. In welcher Höhe die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens sowie ihres angemessenen [X.] iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 [X.] 7 [X.] hat, kann auf Grund der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entschieden werden.

Gemäß § 22 [X.] 7 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.] 1 Satz 1 [X.]) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] nur der angemessene [X.] iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete [X.] des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem [X.] leistungsberechtigt - nach den Regeln des [X.] zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte [X.] ist als Zuschuss nach § 22 [X.] 7 [X.] - gedeckelt durch die Differenz zwischen [X.] nach dem [X.] und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

a) § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] verweist ausdrücklich auf § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.]. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl [X.], Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; [X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom [X.] AS 131/09; [X.] in [X.], GK-[X.], Stand V/2008, § 22 Rd[X.] 84; Knickrehm in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 [X.] Rd[X.] 55; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 24 ff; Piepenstock in Juris-PK [X.], 2. Aufl 2007, § 22 Rd[X.] 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 und 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, [X.]) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 [X.] 1 Satz 3 [X.] bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

Die Beklagte hat nach den Feststellungen des [X.] zu Gunsten der Klägerin den von ihr zu tragenden Mietanteil aus der tatsächlich zu zahlenden Miete von 743 Euro errechnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um unangemessene Aufwendungen handeln könnte, finden sich nicht. Die Beklagte hat zudem offensichtlich auf Grundlage dieser Mietzahlungsverpflichtung Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Ehemann und [X.] der Klägerin erbracht.

Allerdings wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei der Feststellung der Höhe der angemessenen Heizkosten einen Warmwasserabzug (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.], 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 5) vorzunehmen haben. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 [X.] 7 [X.] habe dieser Warmwasserabzug zu unterbleiben, vermag der Senat dem nicht zu folgen ([X.] Baden-Württemberg, Urteil vom [X.] 3286/09; Hessisches [X.], Beschluss vom [X.] [X.]/08 [X.]). Es wird vorgebracht, der nach § 22 [X.] 7 [X.] Leistungsberechtigte beziehe keine Regelleistung nach § 20 [X.], in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die [X.] einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 [X.] 7 [X.] der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem [X.] festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des [X.] angemessen sind.

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der ungedeckte [X.] des Auszubildenden iS des § 22 [X.] 7 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 [X.] zu ermitteln ist. Soweit das [X.] hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen [X.] [X.] und nur diesen dem isolierten [X.] nach dem [X.] gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] wie die Auffassung, [X.] nach [X.]I oder [X.] sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem [X.] von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand IX/2009, § 22 Rd[X.] 174) .

Nach dem Wortlaut des § 22 [X.] 7 [X.] ist Ausgangspunkt der Berechnung der [X.] die Höhe der Unterkunftskosten nach dem [X.], also der [X.], wie er sich nach dem [X.] ergibt. Der [X.] nach dem [X.] ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Berechnung der [X.] zu berücksichtigen.

Die Auffassung des [X.], aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 [X.]I … bemisst", sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung nach dem System zu erfolgen habe, nach dem Leistungen bezögen würden, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des [X.] oder des [X.]I berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach [X.] und [X.]I zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene [X.] nach dem [X.], erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach [X.]I und [X.] werden dabei gleichwohl berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des [X.] hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten [X.]bemessung in [X.] und [X.]I vielfach - anders als [X.]-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - [X.] verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, [X.]). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des [X.] zu erfolgen hat.

Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, [X.]). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein [X.] nach dem [X.] festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des [X.] nach dem [X.] beeinflussen. Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf selbst über Einkommen verfügen, bestimmt dieses die Höhe seines [X.]. Wird durch Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern, mit denen der Auszubildende in Bedarfsgemeinschaft lebt, der [X.] des Auszubildenden gedeckt, entstehen bereits keine nach § 22 [X.] 7 [X.] zu deckenden Unterkunftskosten. Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist, sodass [X.] des Ausbildenden entsteht oder sich dieser vergrößert.

Dieses ist auch systematisch konsequent, denn bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (vgl zum Problem des Beziehers von [X.] in der gemischten Bedarfsgemeinschaft Spellbrink, [X.] 2008, 30, 34). Wollte man die [X.]berechnung also ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung oder "freischwebend", jedoch ausschließlich bezogen auf den einzelnen Auszubildenden vornehmen, würde beispielsweise Einkommen, das den aus einem [X.] zur Verfügung steht, doppelt berücksichtigt werden. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des [X.] folgt, kann mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 [X.] 7 [X.] um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.

Die Regelung des § 22 [X.] 7 [X.] ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein [X.]. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 [X.] der Zuschuss nach § 22 [X.] 7 [X.] nicht als [X.] gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als [X.] zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 [X.] auch deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, [X.], 23) , die von der Gewährung von [X.] abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des [X.] abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.

Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und [X.] oder [X.] im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der [X.]-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. [X.] oder [X.] sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 [X.] 2 [X.] herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde (§ 11 [X.] 2 [X.] 8 [X.]). Der Grundgedanke des § 11 [X.] 2 [X.] 8 [X.], das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem [X.] auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der [X.] dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von [X.]- und [X.] unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 [X.] 7 [X.] sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 [X.]. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des [X.], dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.

c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten [X.]-[X.], wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 [X.] iVm § 13 [X.] und der [X.]/[X.] ([X.]-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem [X.] jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten [X.] nach dem [X.] und dem in der [X.]- oder [X.]I-Leistung enthaltenen [X.]anteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom [X.] AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter [X.] berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410 [X.]), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 [X.] 2 und 3 [X.] durch die [X.]-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.

4. In welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 [X.] 17 Satz 1 [X.] zusteht, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des [X.] nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin: 311/312 Euro, Ehemann: 311/312 Euro und [X.]: 207/208 Euro - Regelleistung jeweils bis [X.] und ab 1.7.2007) und der kopfteilige, noch endgültig vom [X.] festzustellende [X.] sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung und [X.] gegenüberzustellen.

Die Ausbildungsvergütung, die hier vom [X.] für den streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 [X.] um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der [X.]-V zu bereinigen. Die [X.] ist, anders als die Leistung nach dem [X.], nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 [X.] 3 [X.] 1 Buchst a [X.] nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem [X.] teilnimmt, zu vermindern (vgl zum [X.]: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Anders als vom 14. Senat für das [X.] ausführlich dargelegt, enthält die [X.] selbst keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl Fachliche Hinweise der [X.] zu § 11, Stand 20.8.2009, Rd[X.] 11.102). Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 [X.]I, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in [X.], [X.]I, Stand V/2007, § 59 Rd[X.] 33a). Andererseits beinhaltet das [X.]I zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 [X.]I) oder Lehrgangskosten (§ 69 [X.]I).

Schließlich ist das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds - beim [X.] der Klägerin ist vorab von der Regelleistung das für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro in Abzug zu bringen (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] 4) - zum Gesamtbedarf iS des § 9 [X.] 2 [X.] zu ermitteln, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 [X.] heranzuziehen und dann, sollte noch ein [X.] verbleiben, zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 39/09 R

22.03.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 30. Oktober 2008, Az: S 3 AS 90/07, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 39/09 R (REWIS RS 2010, 8214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8214

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