Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 69/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 8212

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses bei Leistungsausschluss für Auszubildende - Ermittlung des Unterkunftsbedarfs und fiktive Hilfebedürftigkeitsprüfung nach SGB 2 - Einkommensberücksichtigung - zweckbestimmte Einnahmen


Leitsatz

Der Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung eines von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe von der BA bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf iS des SGB 2 unter Berücksichtigung von erzieltem Einkommen einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB 2 und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 [X.] im [X.]raum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009.

2

Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin wohnte bereits vor dem 1.1.2005 außerhalb des [X.]. Seit dem 15.12.2006 bewohnt sie eine 45 qm große Wohnung, für die sie zuletzt einen Mietzins von 380 [X.] warm entrichtete. Am 17.10.2007 nahm sie eine Ausbildung auf, auf Grund derer sie ab dem 17.9.2007 Berufsausbildungsbeihilfe ([X.]) nach dem [X.] bezog, zuletzt in Höhe von 376 [X.] monatlich. Zudem gewährte ihr eine Freundin der Mutter auf Grund eines Darlehensvertrags ein monatliches Darlehen für die Mietzahlung in Höhe von 150 [X.]. Die Ausbildungsvergütung betrug im [X.] [X.], im zweiten 296,10 [X.] und im dritten 310,91 [X.]. Ab Juli 2009 erhielt sie 325,50 [X.] netto. Das an die Mutter der Klägerin gezahlte Kindergeld leitete diese an die Klägerin weiter. Ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld vom 29.2.2008 wurde abschlägig beschieden (Bescheid vom 10.3.2008).

3

Der Beklagte lehnte den am 17.9.2008 von der Klägerin beantragten Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 [X.] ab (Bescheid vom 17.10.2008). Im Widerspruchsverfahren rügte die Klägerin die fehlende Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Berechnung des den Bedarf mindernden Einkommens. Im Widerspruchsbescheid führte der Beklagte aus, der Bedarf der Klägerin für Unterkunftskosten betrage insgesamt 323,37 [X.] (275 [X.] gemeindebezogene Angemessenheitsgrenze plus 25 [X.] Nebenkosten plus 30 [X.] Heizkostenanteil minus einer Warmwasserpauschale von 6,63 [X.]). Im [X.] seien 218 [X.] Unterkunftsbedarf enthalten und unter Berücksichtigung des an die Klägerin weitergeleiteten Kindergeldes sei daher ihr Unterkunftsbedarf gedeckt (323,37 [X.] Unterkunftsbedarf minus 218 [X.] [X.] für Unterkunft minus 154 [X.] Kindergeld). Freibeträge seien vom Einkommen nur dann abzuziehen, wenn tatsächlich [X.] ([X.]) gezahlt werde.

4

Mit gleicher Begründung hat das [X.] die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.6.2009 abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab dem 29.2.2008 einen Zuschuss zu ihren ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7 [X.] in Höhe von monatlich 141 [X.] und ab dem [X.] von 162 [X.] zu gewähren. Es hat zur Bestimmung der Höhe des Zuschusses allein auf die Berechnungsvorschriften des [X.] bzw des [X.] ([X.]) abgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine vergleichende Gesamtberechnung der Leistungsansprüche nach dem [X.] und dem [X.] sei nicht vorzunehmen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob und welche Freibeträge iS des § 11 Abs 2 [X.] vor der Einkommensberücksichtigung in Abzug zu bringen seien. Ebenso werde das Kindergeld daher abweichend von § 11 Abs 1 [X.] nicht bedarfsmindernd bei der Berechnung des ungedeckten Bedarfs berücksichtigt. Nach § 21 Abs 3 [X.] in der Fassung des [X.] der Ausbildungsförderung finde eine Anrechnung des Kindergeldes auf das [X.] nicht mehr statt. Eine Berechnung des Zuschusses nach den Vorschriften des [X.] würde es zudem erforderlich machen, in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit in den einzelnen Gesetzen Einkommen und Vermögen auf die jeweilige Leistung angerechnet werde. Andererseits sei jedoch die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] zu prüfen. Die von der Klägerin gezahlte Warmmiete halte sich für die [X.] ab dem 29.2.2008 bis 30.6.2008 (Kaltmiete von 275 [X.] und Nebenkosten von 84 [X.], insgesamt 359 [X.] zuzüglich Heizkosten) und ab [X.] mit erhöhten Nebenkosten in den [X.] des Beklagten. Von den 380 [X.] sei alsdann der Unterkunftsanteil aus der [X.] in Höhe von 197 bzw 218 [X.] abzuziehen. Hieraus ergebe sich der [X.]. Kosten der Warmwasserbereitung seien hingegen nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin keine Regelleistung, die die Kosten hierfür umfasse, erhalte. Die Leistungen seien zudem nach § 28 Satz 1 SGB X ab dem [X.]punkt des Antrags auf Wohngeld zu erbringen.

5

Der Beklagte hat die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 7 [X.]. Zur Begründung führt er aus, durch den Verweis auf § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] in § 22 Abs 7 [X.] werde deutlich, dass der Unterkunftsbedarf nach den Regeln des [X.] zu berechnen sei. Der Zuschuss sei zudem durch seine Einbettung in das Leistungsgefüge des [X.] als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzusehen. Anderenfalls hätte es des Hinweises in der Gesetzesbegründung auf die Nichtanwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] nicht bedurft. Damit sei aber auch das Kindergeld - wie im [X.] - bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte allerdings für die Ausbildungsvergütung der Klägerin, denn entsprechend dem Grundgedanken des § 11 Abs 2 Nr 8 [X.] sei sie, da sie bereits bei der Berechnung der [X.] der Klägerin berücksichtigt worden sei, nicht als Einkommen auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen. Es fielen daher im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch keine abzugsfähigen Freibeträge an. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten betrage ab 29.2.2008 unstreitig 359 [X.] und ab [X.] 380 [X.]. Für den [X.]raum vom [X.] bis 31.12.2008 ergebe sich ein [X.] von 1,37 [X.] unter Berücksichtigung eines Abzugs für Warmwasserkosten von 6,63 [X.]. Ab dem 1.1.2009 entfalle dieser Zuschuss wieder, da der Bedarf durch die Kindergelderhöhung um 10 [X.] auf 164 [X.] monatlich aufgefangen werde.

6

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.] vom 28.9.2009 hinsichtlich des [X.]raums vom 29.2.2008 bis 30.6.2008 und ab dem 1.1.2009 aufzuheben sowie hinsichtlich des [X.]raums vom [X.] bis 31.12.2008 soweit er verurteilt worden ist, mehr als 1,37 [X.] monatlichen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft der Klägerin zu zahlen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.]n ist im Sinne der Zurü[X.]kverweisung begründet.

9

Der Senat vermo[X.]hte ni[X.]ht abs[X.]hließend zu ents[X.]heiden, ob und in wel[X.]her Höhe der Klägerin ein Zus[X.]huss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 17.9.2008 bis 28.9.2009 zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] bemisst si[X.]h die Höhe des Zus[X.]husses na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] jedenfalls ni[X.]ht allein na[X.]h der Differenz zwis[X.]hen den Unterkunftskosten der Klägerin na[X.]h dem [X.] und dem na[X.]h dem [X.]I zu Grunde zu legenden [X.]. Es gilt vielmehr, den ungede[X.]kten Bedarf na[X.]h den Vors[X.]hriften des [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Leistung na[X.]h dem [X.]I eins[X.]hließli[X.]h des dort eingere[X.]hneten [X.] sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des si[X.]h dann ggf ergebenden ungede[X.]kten Bedarfs na[X.]h dem [X.] ist der Zus[X.]huss alsdann - gede[X.]kelt dur[X.]h die Differenz zwis[X.]hen [X.] na[X.]h dem [X.] und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsi[X.]herungsträger zu zahlen.

1. Streitgegenstand im vorliegenden Re[X.]htsstreit ist der Bes[X.]heid vom 17.10.2008 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heides vom 17.3.2009, mit dem der [X.] die Gewährung eines Zus[X.]husses zu den Kosten von Unterkunft und Heizung na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum erstre[X.]kt si[X.]h damit vom 17.9.2008, dem Tag der Antragstellung dur[X.]h die Klägerin bis zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.], am 28.9.2009. Der [X.] hat mit den zuvor benannten Bes[X.]heiden die Leistungsgewährung vollständig versagt. In sol[X.]hen Fällen ist über den geltend gema[X.]hten Anspru[X.]h bis zum Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung vor dem [X.] zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.], [X.] 4-4200 § 7 [X.]; vom 16.5.2007 - B 11b [X.], [X.], 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.]).

[X.] (Antrag auf Wohngeld) bis zum 16.9.2008 ist in der Revisionsinstanz ni[X.]ht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Der [X.] hat dur[X.]h [X.] eine Leistungsgewährung na[X.]h Maßgabe der re[X.]htskräftigen Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits zugesagt.

2. Die Klägerin gehört zu dem anspru[X.]hsbere[X.]htigten Personenkreis iS des § 22 [X.] 7 [X.]. Na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] erhalten abwei[X.]hend von § 7 [X.] 5 [X.] Auszubildende, die [X.] oder Ausbildungsgeld na[X.]h dem [X.]I oder Leistungen na[X.]h dem [X.] erhalten und deren Bedarf si[X.]h na[X.]h § 65 [X.] 1, § 66 [X.] 3, § 101 [X.] 3, § 105 [X.] 1 [X.], 4, § 106 [X.] 1 [X.] des [X.]I oder na[X.]h § 12 [X.] 1 [X.], [X.] 2 und 3, § 13 [X.] 1 in Verbindung mit [X.] 2 [X.] des [X.] bemisst, einen Zus[X.]huss zu ihren ungede[X.]kten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.] 1 Satz 1) . Satz 1 gilt ni[X.]ht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung na[X.]h § 22 [X.] 2a [X.] ausges[X.]hlossen ist.

Die Klägerin bezieht na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] [X.] na[X.]h dem [X.]I wegen einer berufli[X.]hen Ausbildung. Ihr Bedarf bemisst si[X.]h dabei na[X.]h § 65 [X.] 1 [X.]I. Dana[X.]h wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier na[X.]h den Feststellungen des [X.] gegeben - bei einer berufli[X.]hen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende na[X.]h § 13 [X.] 1 [X.] [X.] zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht si[X.]h für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag na[X.]h § 13 [X.] 2 [X.] [X.]; § 13 [X.] 3 [X.] gilt entspre[X.]hend. Na[X.]h § 13 [X.] 1 [X.] [X.] in der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung ([X.] vom 19.3.2001, [X.]) galt als monatli[X.]her Bedarf für Auszubildende in [X.], deren Besu[X.]h eine abges[X.]hlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro. Dieser Bedarf erhöhte si[X.]h na[X.]h § 13 [X.] 2 [X.] [X.], wenn der Auszubildende ni[X.]ht bei seinen Eltern wohnt, um monatli[X.]h 133 Euro. Eine weitere Erhöhung des [X.] erfolgte dur[X.]h die entspre[X.]hende Anwendung des § 13 [X.] 3 [X.]. Dana[X.]h galt: Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten na[X.]hweisli[X.]h den Betrag na[X.]h [X.]atz 2 [X.] übersteigen, erhöht si[X.]h der dort genannte Bedarf um bis zu monatli[X.]h 64 Euro. Na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] hat die die [X.] bewilligende [X.] ([X.]) der Bere[X.]hnung der Leistung an die Klägerin dem entspre[X.]hend einen Bedarf von 507 Euro (310 Euro Grundbedarf und 197 Euro [X.] <133 Euro + 64 Euro>) zu Grunde gelegt. Ab dem 1.8.2008 änderten si[X.]h die Beträge, die der weiteren Bewilligung der [X.] zu Grunde lagen wie folgt: 341 Euro Lebensunterhalt, 146 Euro + 72 Euro [X.] 65 [X.] 1, 2 und 3 [X.]I in der Fassung des 22. Gesetzes zur Änderung des [X.] - 22. [X.]ÄndG vom 23.12.2007, [X.]) , insgesamt 559 Euro.

Die Klägerin ist au[X.]h von Leistungen der Grundsi[X.]herung ausges[X.]hlossen. Sie dur[X.]hläuft eine dem Grunde na[X.]h förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 [X.] 5 Satz 1 [X.]. Tatsa[X.]hen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 [X.] 5 Satz 2 [X.] spre[X.]hen könnten, sind vom [X.] ni[X.]ht festgestellt und von der Klägerin ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Au[X.]h die Voraussetzungen des § 7 [X.] 6 [X.] sind im vorliegenden Fall ni[X.]ht erfüllt.

[X.] steht im konkreten Fall au[X.]h ni[X.]ht § 22 [X.] 7 Satz 2 [X.] entgegen. Dana[X.]h gilt § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] ni[X.]ht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung na[X.]h § 22 [X.] 2a [X.] ausges[X.]hlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des [X.] außerhalb der elterli[X.]hen Wohnung.

3. Ob die Klägerin au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres Einkommens, bestehend aus [X.], Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie mögli[X.]herweise einem Darlehen sowie ihres angemessenen [X.] iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] Anspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] hat, kann auf Grund der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden werden.

Gemäß § 22 [X.] 7 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] wird dem na[X.]h den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zus[X.]huss zu den ungede[X.]kten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 [X.] 1 Satz 1 [X.]) gewährt. Es ist mithin na[X.]h dem Wortlaut des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] nur der angemessene [X.] iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] zus[X.]hussfähig. Demna[X.]h gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten na[X.]h § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete [X.] des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre na[X.]h dem [X.] leistungsbere[X.]htigt - na[X.]h den Regeln des [X.] zu ermitteln (b). Der dann ni[X.]ht dur[X.]h sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gede[X.]kte [X.] ist als Zus[X.]huss na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] - gede[X.]kelt dur[X.]h die Differenz zwis[X.]hen [X.] na[X.]h dem [X.] und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen ([X.]).

a) § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] verweist ausdrü[X.]kli[X.]h auf § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.]. Dana[X.]h werden vom Grundsi[X.]herungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen erbra[X.]ht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt na[X.]h übereinstimmender Auffassung in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur, dass au[X.]h im Rahmen der Zus[X.]hussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsi[X.]herungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Sinne sind (vgl [X.], Bes[X.]hluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; [X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom [X.] AS 131/09; [X.] in [X.], GK-[X.], Stand V/2008, § 22 Rd[X.]4; Kni[X.]krehm in [X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialre[X.]ht, 2009, § 22 [X.] Rd[X.]5; [X.]/[X.] in Ei[X.]her/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.]4 ff; Piepensto[X.]k in Juris-PK [X.], 2. Aufl 2007, § 22 Rd[X.]56). Die Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] dann angemessen, wenn sie si[X.]h im Rahmen der dur[X.]h ein s[X.]hlüssiges Konzept ermittelten Verglei[X.]hsmiete hält ([X.], Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 und 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - zur Veröffentli[X.]hung vorgesehen). Zudem wird dur[X.]h die ausdrü[X.]kli[X.]he Bezugnahme auf § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] deutli[X.]h, dass unangemessene Aufwendungen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl au[X.]h BT-Dru[X.]ks 16/1410, [X.]) . Inwieweit das au[X.]h für die Übergangszeit na[X.]h § 22 [X.] 1 Satz 3 [X.] bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmögli[X.]hkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.

Der [X.] hatte im vorliegenden Fall zwar zunä[X.]hst angenommen, dass die Unterkunftskosten der Klägerin mit 380 Euro brutto warm monatli[X.]h unangemessen seien. Das [X.] hat jedo[X.]h - von dem [X.] [X.]n ni[X.]ht angegriffen, sondern als "unstreitig" gestellt bezei[X.]hnet - auf Grundlage der von der [X.]n vorgenommenen Ermittlungen der örtli[X.]h angemessenen Verglei[X.]hsmiete festgestellt, die tatsä[X.]hli[X.]h von der Klägerin gezahlte Bruttowarmmiete halte si[X.]h in deren Grenzen.

Allerdings wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren von den angemessenen Heizkosten einen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung ([X.], Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.], 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] und vom [X.] - [X.] AS 8/09 R) vorzunehmen haben. Soweit das [X.] die Auffassung vertritt, im Rahmen der Bere[X.]hnung des Zus[X.]husses na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] habe dieser Abzug zu unterbleiben (so au[X.]h Hessis[X.]hes [X.], Bes[X.]hluss vom [X.] [X.]/08 [X.]), vermag der Senat dem ni[X.]ht zu folgen. Das [X.] begründet seine Auffassung damit, dass der na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] Leistungsbere[X.]htigte keine Regelleistung na[X.]h § 20 [X.] beziehe, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die [X.] einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten bere[X.]hnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 [X.] 7 [X.] der ungede[X.]kte Bedarf an Unterkunftskosten na[X.]h dem [X.] festzustellen ist. Daraus folgt jedo[X.]h, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezus[X.]husst werden sollen, als die, die na[X.]h den Regeln des [X.] angemessen sind.

b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematis[X.]hem Zusammenhang sowie Sinn und Zwe[X.]k der Zus[X.]hussregelung folgt zudem, dass der [X.] des Auszubildenden iS des § 22 [X.] 7 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsbere[X.]hnung" na[X.]h den Regeln der §§ 9, 11 und 12 [X.] zu ermitteln ist. Soweit das [X.] hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen [X.] herausre[X.]hnet und nur diesen dem isolierten [X.] na[X.]h dem [X.] gegenüberstellt, widerspri[X.]ht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] wie die Auffassung, der [X.] na[X.]h [X.]I oder [X.] sei im Rahmen der Bedarfsbere[X.]hnung na[X.]h dem [X.] von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen ([X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand IX/2009, § 22 Rd[X.]74). Eine derartige re[X.]hneris[X.]he Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung des [X.] ergibt si[X.]h aus dem Gesetz ni[X.]ht.

Na[X.]h dem Wortlaut des § 22 [X.] 7 [X.] ist Ausgangspunkt der Bere[X.]hnung der Zus[X.]husshöhe die Höhe der Unterkunftskosten na[X.]h dem [X.], also der [X.], wie er si[X.]h na[X.]h dem [X.] ergibt. Der [X.] na[X.]h dem [X.] ist jedo[X.]h sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeins[X.]haft lebt, als au[X.]h davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsde[X.]kung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Bestimmung des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Die Auffassung des [X.], aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf si[X.]h na[X.]h § 65 [X.]I … bemisst" sei zu s[X.]hließen, dass die Bedarfsbere[X.]hnung si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den Vors[X.]hriften der Ausbildungsförderung bemesse, geht fehl. Einerseits wird dur[X.]h den ersten Halbsatz des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] ledigli[X.]h der anspru[X.]hsbere[X.]htigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungede[X.]kte" Kosten, dass die Differenz zwis[X.]hen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie si[X.]h na[X.]h den Regeln des [X.] oder des [X.]I bere[X.]hnet. Insoweit war es au[X.]h erforderli[X.]h, ni[X.]ht nur den Kreis der Leistungsbezieher na[X.]h [X.] und [X.]I zu benennen, sondern insbesondere auf die Bere[X.]hnung ihres Bedarfs na[X.]h diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf na[X.]h den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedo[X.]h für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht zu einer ungede[X.]kten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene [X.] na[X.]h dem [X.], erforderli[X.]h. Dieser kann jedo[X.]h nur na[X.]h den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf na[X.]h [X.]I und [X.] werden dabei glei[X.]hwohl s[X.]hon hier berü[X.]ksi[X.]htigt, denn er fließt in die Bere[X.]hnung ein, und zwar als den Grundsi[X.]herungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

Dieses Vorgehen entspri[X.]ht au[X.]h dem Sinn und Zwe[X.]k der Regelung. In der praktis[X.]hen Anwendung des [X.] hatte si[X.]h gezeigt, dass die von den Leistungen na[X.]h dem [X.] ausges[X.]hlossenen Auszubildenden wegen der paus[X.]halierten [X.]bemessung in [X.] und [X.]I vielfa[X.]h - anders als [X.]-Leistungsbere[X.]htigte - ihre Unterkunftskosten ni[X.]ht de[X.]ken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsi[X.]herung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrü[X.]he verzei[X.]hnet (vgl BT-Dru[X.]ks 16/1410, [X.]). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chan[X.]en auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsi[X.]herungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausglei[X.]h der ungede[X.]kten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit na[X.]h den Regeln des Grundsi[X.]herungsre[X.]hts zu erfolgen hat.

Die Begründung des Gesetzesentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, die Zus[X.]hussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese na[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigung von Einkommen und Vermögen ungede[X.]kt seien (vgl BT-Dru[X.]ks 16/1410, [X.]). In Zusammens[X.]hau mit dem Hinweis auf die tatsä[X.]hli[X.]hen angemessenen Aufwendungen na[X.]h § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein [X.] na[X.]h dem [X.] festzustellen ist. Insoweit ers[X.]hließt si[X.]h au[X.]h die in der Dru[X.]ksa[X.]he erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsde[X.]kung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommens und Vermögens kann nämli[X.]h die Höhe des [X.] na[X.]h dem [X.] beeinflussen. Die Außera[X.]htlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des [X.] folgt, kann s[X.]hon mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, dass es si[X.]h au[X.]h bei dem Zus[X.]huss na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] um eine Grundsi[X.]herungsleistung handelt, ni[X.]ht in Betra[X.]ht gezogen werden.

Die Regelung des § 22 [X.] 7 [X.] ist in das System der Grundsi[X.]herung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - au[X.]h auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missa[X.]hten wäre mithin bereits für si[X.]h genommen ein Systembru[X.]h. Dagegen spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, dass na[X.]h § 19 Satz 2 [X.] der Zus[X.]huss na[X.]h § 22 [X.] 7 [X.] ni[X.]ht als [X.] gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zus[X.]huss ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung als [X.] zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutli[X.]ht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 [X.] deren eigentli[X.]hen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversi[X.]herungspfli[X.]ht dur[X.]h den Zus[X.]huss verhindert werden (vgl BT-Dru[X.]ks 16/1410, [X.], 23) , die von der Gewährung von [X.] abhängig ist. Ein Rü[X.]ks[X.]hluss auf eine von den Grundregeln des [X.] abwei[X.]hende Bere[X.]hnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls ni[X.]ht gezogen werden.

Au[X.]h Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und [X.] oder [X.] im Rahmen der Bedarfsbere[X.]hnung zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien, spre[X.]hen ni[X.]ht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angere[X.]hnet wird. Dieser Umstand spri[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht gegen ihren bedarfsde[X.]kenden Einsatz bei der Bere[X.]hnung der [X.]-Leistung. Entspre[X.]hend der Anre[X.]hnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. [X.] oder [X.] sind daher bei entspre[X.]henden Einkünften au[X.]h nur in geringerem Umfang als bedarfsde[X.]kend zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Insoweit unters[X.]heidet si[X.]h die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Bere[X.]hnung der Sozialleistung berü[X.]ksi[X.]htigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeins[X.]haft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsde[X.]kung na[X.]h § 9 [X.] 2 [X.] herangezogen wird, das bereits s[X.]hon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angere[X.]hnet wurde (§ 11 [X.] 2 [X.] [X.]). Der Grundgedanke des § 11 [X.] 2 [X.] [X.], das s[X.]hon einmal herangezogene Einkommen von einer no[X.]hmaligen Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h dem [X.] auszunehmen, ist bereits deswegen ni[X.]ht auf die vorliegende Gestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der [X.] dem Auszubildenden tatsä[X.]hli[X.]h zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsä[X.]hli[X.]h zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Glei[X.]hes gilt für Kindergeld, das von dem bezugsbere[X.]htigten Elternteil an das außerhalb des [X.] wohnende Kind weitergeleitet wird ([X.], Urteil vom [X.] - [X.] AS 69/09 R, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Kann der Auszubildende mit diesem gesamten Einkommen seinen Bedarf de[X.]ken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbru[X.]hs der Ausbildung wegen ungede[X.]kter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zus[X.]huss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die ledigli[X.]h rein re[X.]hneris[X.]h ni[X.]ht gede[X.]kt sind.

Soweit die Regeln bei der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung von [X.]- und [X.] unters[X.]hiedli[X.]h sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 [X.] 7 [X.] sieht zwar letztli[X.]h einen Verglei[X.]h auf unters[X.]hiedli[X.]hen Grundlagen erre[X.]hneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedo[X.]h der Regelfall bei zu berü[X.]ksi[X.]htigendem Einkommen aus Sozialleistungen na[X.]h § 11 [X.]. Andererseits gewährleistet die uneinges[X.]hränkte Bedarfsprüfung na[X.]h den Regeln des [X.], dass es ni[X.]ht auf derartige Unters[X.]hiede ankommt. Ents[X.]heidend ist allein der tatsä[X.]hli[X.]he Zufluss von Einkommen, das bedarfsde[X.]kend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betra[X.]htung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzbere[X.]hnung heranzuziehenden Re[X.]hengrößen erzielt werden kann.

[X.]) Die Höhe des Zus[X.]husses ri[X.]htet si[X.]h alsdann grundsätzli[X.]h na[X.]h dem ungede[X.]kten [X.]-[X.], wie er si[X.]h na[X.]h der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 [X.] iVm § 13 [X.] und der [X.]/[X.] ([X.]-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungede[X.]kte Bedarf na[X.]h dem [X.] jedo[X.]h die Differenz zwis[X.]hen dem abstrakten [X.] na[X.]h dem [X.] und dem in der [X.]- oder [X.]I-Leistung enthaltenen [X.]anteil, ist der Zus[X.]huss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so au[X.]h [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom [X.] AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] keine Stütze zu finden. Dana[X.]h ist der Zus[X.]huss zu den ungede[X.]kten Kosten iS des § 22 [X.] 1 Satz 1 [X.] zu zahlen. Glei[X.]hwohl re[X.]htfertigt si[X.]h die oben bes[X.]hriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwis[X.]hen beiden Leistungen dur[X.]h eine na[X.]h der Gesetzesbegründung gebotene teleologis[X.]he Reduktion.

In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass si[X.]h die Problemlage des Abbru[X.]hs der Ausbildung wegen "ungede[X.]kter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung ledigli[X.]h ein paus[X.]halierter [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werde. Dieser rei[X.]ht häufig ni[X.]ht aus, um die tatsä[X.]hli[X.]hen Unterkunftskosten zu de[X.]ken. Um nun glei[X.]hwohl eine, wie es in der Begründung wörtli[X.]h heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermögli[X.]hen …" (BT-Dru[X.]ks 16/1410, [X.]), soll der "ungede[X.]kte" Teil bezus[X.]husst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungede[X.]kt" darauf hin, dass eine Differenz zwis[X.]hen zwei "Verglei[X.]hslagen" zu betra[X.]hten ist. Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ausführungen zum Ausglei[X.]h der paus[X.]halen Abgeltung der Unterkunftskosten na[X.]h § 13 [X.] 2 und 3 [X.] dur[X.]h die [X.]-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zus[X.]huss au[X.]h maximal die Differenz zwis[X.]hen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zus[X.]husses mithin zu reduzieren.

4. Ob und ggf in wel[X.]her Höhe die Klägerin einen Anspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss na[X.]h § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] hat, vermo[X.]hte der Senat an Hand der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der Klägerin und der no[X.]h endgültig vom [X.] festzustellende [X.] sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und [X.] sowie ggf dem gewährten Darlehen gegenüber zu stellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die hier vom [X.] für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe na[X.]h zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berü[X.]ksi[X.]htigung als Einkommen na[X.]h § 11 [X.] um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berü[X.]ksi[X.]htigung freigestellten Anteile na[X.]h der [X.]-V zu bereinigen. Die gezahlte [X.] na[X.]h § 65 [X.]I ist, anders als die Leistung na[X.]h dem [X.], ni[X.]ht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zwe[X.]kbestimmte Einnahme iS des § 11 [X.] 3 [X.] Bu[X.]hst a [X.] ni[X.]ht an der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h dem [X.] teilnimmt, zu bereinigen (vgl zum [X.]: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - zur Veröffentli[X.]hung in [X.] vorgesehen). Der 14. Senat hat einen ausbildungsbedingten Anteil aus dem [X.] als zwe[X.]kbestimmte Einnahme anerkannt. Die [X.] selbst enthält jedo[X.]h keinen derartigen Anteil (vgl Fa[X.]hli[X.]he Hinweise der [X.] zu § 11, Stand 20.8.2009, Rd[X.]1.102) . Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 [X.]I, in denen ledigli[X.]h auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersba[X.]h in [X.], [X.]I, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a) . Andererseits beinhaltet das [X.]I zahlrei[X.]he Sonderregelungen bezügli[X.]h des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 [X.]I) oder Lehrgangskosten (§ 69 [X.]I). Hier wird das [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der [X.] eingeflossen sind, als zwe[X.]kbestimmte Einnahme na[X.]h § 11 [X.] 3 [X.] Bu[X.]hst a [X.] von der Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung freizustellen sind.

S[X.]hließli[X.]h ist das na[X.]h dem [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Erre[X.]hnung des Zus[X.]husses ist das bei der Klägerin zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einkommen zunä[X.]hst zur De[X.]kung der Regelleistung na[X.]h § 19 Satz 3 [X.] heranzuziehen und dann, sollte no[X.]h ein [X.] verbleiben, zur De[X.]kung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an ni[X.]ht gede[X.]kten Unterkunftskosten ist alsdann als Zus[X.]huss na[X.]h § 22 [X.] 7 Satz 1 [X.] zu gewähren, gede[X.]kelt auf den unter 3. bes[X.]hriebenen Differenzbetrag.

Das [X.] wird au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 69/09 R

22.03.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mannheim, 29. Juni 2009, Az: S 1 AS 1268/09, Gerichtsbescheid

§ 22 Abs 7 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 2 S 1 Nr 8 SGB 2 vom 05.12.2006, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 vom 05.12.2006, § 19 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 19 S 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 65 Abs 1 SGB 3 vom 19.12.2007, § 67 SGB 3, § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG vom 23.12.2007, § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG vom 23.12.2007, § 13 Abs 3 S 1 BAföG vom 23.12.2007, § 21 Abs 3 S 1 Nr 3 BAföG vom 23.12.2007

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 69/09 R (REWIS RS 2010, 8212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8212

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 39/09 R (Bundessozialgericht)


B 14 AS 23/09 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses bei Leistungsausschluss für Auszubildende - Ermittlung des Unterkunftsbedarfs …


B 4 AS 27/15 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - Unterkunftskostenzuschuss - Ermittlung des Differenzbetrages zwischen dem …


L 16 AS 366/16 B ER (LSG München)

Anordnungsgrund, Arbeitslosengeld, Einkommen, einstweiliger Rechtsschutz, Erwerbseinkommen, Heizkosten, Urlaubsgeld, Unterkunftskosten


B 4 AS 37/14 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Bezug von Ausbildungsgeld - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.