Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZR 187/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4591

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 187/04 vom 10. März 2005 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2005 durch [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Die gerügte Divergenz zur Senatsentscheidung vom 11. Oktober 1990 [X.]/89, NJW-RR 1991, 276, liegt nicht vor. Soweit die [X.] hinsichtlich einer Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zu Über-legungen eine Divergenz sehen will, die der [X.] im Urteil vom 14. Juli 2004 [X.], NJW 2004, 2751 zur Auslegung von Vereinbarungen angestellt hat, beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht auf dieser Frage. Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die vom [X.] vorgenommene Abwägung auch in der Sache als richtig bestätigt. Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 47.410,79 • Dressler Haß [X.]
Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 187/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. VII ZR 187/04 (REWIS RS 2005, 4591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4591

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