Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. VII ZR 91/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4051

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 91/04 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die Klageabweisung rechtfertige sich im Hinblick auf den vereinbarten kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluß, veranlassen die Zulassung nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 55.146,47 •
Dressler Haß [X.]
Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 91/04

14.04.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. VII ZR 91/04 (REWIS RS 2005, 4051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4051

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