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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 238/04 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht in zutreffender Weise rechtlichen Überlegungen des [X.] in dessen Urteil vom 15. Juni 2001 - 6 U 429/00, NJW-RR 2003, 1326, nicht folgt, veranlasst dies nicht die Zulassung wegen Divergenz. Diese Entscheidung des [X.] wurde von den dort niedergelegten weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls getragen. Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht veranlassen die Zulassung nicht, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 35.924,41 • Dressler Haß [X.]
Kuffer [X.]
Meta
10.11.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. VII ZR 238/04 (REWIS RS 2005, 890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 890
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