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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 178/04 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2005 durch [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum
Mitverschulden der Klägerin veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 99.442,76 •
Dressler Haß [X.]
Kuffer [X.]
Meta
14.04.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. VII ZR 178/04 (REWIS RS 2005, 4076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4076
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