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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 262/04 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. September 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsvorgängers des Beklagten verneint, rechtfertigen die Zulassung nicht, da es jedenfalls an einem entscheidungserheblichen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO fehlt. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 51.432,51 •
Dressler Haß [X.]
Kuffer [X.]
Meta
22.09.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. VII ZR 262/04 (REWIS RS 2005, 1710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1710
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