Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2023, Az. B 5 R 18/21 R

5. Senat | REWIS RS 2023, 8914

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rücküberweisung einer über den Tod der Berechtigten hinaus gezahlten Witwenrente.

2

Die Klägerin leistete an die am 15.10.2009 verstorbene [X.] neben einer Altersrente auch eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns. Beide Renten wurden im Auftrag der Klägerin durch den Renten Service der [X.] (im Folgenden: Renten Service) auf ein von der [X.] geführtes Konto monatlich überwiesen. Die Beklagte erlangte bereits am 22.10.2009 Kenntnis vom Sterbefall. Der Renten Service erhielt die Information durch die Tochter der Verstorbenen unter Angabe der für die Altersrente maßgeblichen Versicherungsnummer und zusammen mit der Sterbeurkunde (Schreiben vom 5.11.2009). Mit Schreiben vom 18.11.2009, eingegangen bei der [X.] am selben Tag, forderte der Renten Service die überzahlte Altersrente zurück. Deren Rücküberweisung erfolgte am 20.11.2009.

3

Die Witwenrente wurde auch nach dem Tod der [X.]n weiterhin monatlich auf deren Konto überwiesen. Erst auf eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde vom [X.], dass die Witwe an der zuletzt bekannten Wohnadresse nicht mehr gemeldet und in das Ausland verzogen sei, stellte die Klägerin die Rentenzahlung ab April 2010 ein. Auf einem maschinell erstellten Datenverarbeitungsblatt vom 3[X.] über die Rückbuchung der noch für den Monat April 2010 gezahlten Witwenrente findet sich in der Verwaltungsakte der Klägerin der handschriftliche Vermerk "Witwe bereits seit 15.10.09 verstorben".

4

Nach weiteren Ermittlungen forderte die Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 2.11.2012 zur Rücküberweisung der für die Monate November 2009 bis März 2010 überzahlten Witwenrente in Höhe von 4076,95 Euro auf. Nach Mitteilung der [X.], dass das Konto bereits am 31.10.2011 aufgelöst worden sei, verlangte die Klägerin die Erstattung der überzahlten Witwenrente von der Tochter der Rentenbezieherin (Bescheid vom 29.6.2013). Diese erhob keinen Widerspruch. Im Vollstreckungsverfahren wandte die Tochter ein, sie habe den Tod ihrer Mutter bereits mit Schreiben vom 5.11.2009 an den Renten Service gemeldet, der ihr geantwortet habe, dass von ihrer Seite nichts weiter zu veranlassen sei. Daraufhin gab das Hauptzollamt die Vollstreckungsanordnung an die Klägerin zurück. Mit Schreiben vom [X.] forderte die Klägerin von der [X.] erneut die Rücküberweisung der überzahlten Rente in Höhe von 4076,95 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab.

5

Am [X.] hat die Klägerin Klage erhoben. Die Beklagte hat sich mit [X.] vom 9.3.2015 auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach der Entscheidung des [X.] des B[X.] vom [X.] ([X.] 1/18) und Wiederaufnahme des zunächst ruhend gestellten Verfahrens hat das [X.] die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt. Die Klägerin habe spätestens im März 2010 positive Kenntnis vom Tod der Rentenbezieherin erhalten. Das ergebe sich aus dem handschriftlichen Aktenvermerk auf dem maschinell erstellten Datenverarbeitungsblatt vom 3[X.] über die Rückbuchung der für den Monat April 2010 gezahlten Witwenrente (Urteil vom 8.6.2020). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Der Klägerin sei jedenfalls die Kenntnis des Renten Service zuzurechnen. Dieser sei für die Auszahlung der Renten sowie für die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen zuständig gewesen. Bereits im [X.] habe ihn die Tochter der Rentenbezieherin von deren Tod in Kenntnis gesetzt (Urteil vom 27.4.2021).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 118 Abs 4a [X.]B VI. Die Beklagte könne sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. Zwar handele der Renten Service bei der Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen im gesetzlichen Auftrag der Klägerin. Das bedeute aber nicht, dass der Renten Service nach außen hin als ihr Vertreter auftrete, dessen Kenntnis sie sich nach den Vorschriften des [X.] zurechnen lassen müsse. Zudem folge aus dem Wortlaut der Verjährungsvorschrift, dass es nur auf die Kenntnis "des Trägers der Rentenversicherung" ankomme. Im Gegensatz dazu werde in § 118 Abs 3 Satz 2 [X.]B VI zwischen "der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung" unterschieden. Dies habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 118 Abs 4a [X.]B VI im Blick gehabt. Die Kenntnis von der Überzahlung müsse bei der für die Sachbearbeitung jeweils zuständigen Stelle vorliegen. Diese habe erst nach einer Anfrage des Bundeszentralamts für Steuern im August 2012 Kenntnis vom Tod der [X.]n erlangt. Das für die Hinterbliebenenrente zuständige Dezernat müsse sich etwaiges Wissen des für die Altersrente zuständigen Dezernats nicht zurechnen lassen. Schließlich habe die Beklagte die Einrede der Verjährung treuwidrig erhoben. Die Auflösung des [X.] sei als unzulässige Rechtsausübung iS von § 242 [X.] zu verstehen. Dies schlage auch auf die Frage durch, ob sich das zur Rücküberweisung verpflichtete Geldinstitut auf Verjährung berufen kann.

7

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 27. April 2021 und des [X.] vom 8. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4076,95 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

9

Sie hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G). Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

1. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rücküberweisung der überzahlten [X.].

Nach § 118 [X.] 3 [X.] gelten Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (…) überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).

Die Rentenzahlbeträge für die Kalendermonate November 2009 bis März 2010 wurden in Höhe von insgesamt 4076,95 Euro für die [X.] nach dem Tod der Rentenbezieherin auf deren Konto bei der [X.], einem inländischen Geldinstitut, als Geldleistung überwiesen. Die Zahlungen wurden zu Unrecht erbracht, weil nach § 102 [X.] 5 [X.] ein Anspruch auf Zahlung der [X.] nur bis zum Ende des Kalendermonats bestand, in dem die Berechtigte gestorben ist, dh bis zum 31.10.2009. Auch vermag die Bindungswirkung der Bewilligung einer großen [X.] mit Bescheid vom 18.12.2000 die weitere Zahlung nicht zu rechtfertigen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tod der [X.] ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (stRspr; vgl [X.] vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - [X.], 211 = [X.]-2600 § 118 [X.], Rd[X.]8 mwN). Ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen liegt ebenfalls vor (s hierzu bereits [X.] vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.], 239, 245 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 53/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] 59).

Der [X.] war der Tod der [X.] seit dem [X.] bekannt, sodass sie sich nicht auf den Einwand anderweitiger (späterer) Verfügungen nach § 118 [X.] 3 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] berufen kann (vgl [X.] vom [X.] - B 5 R 4/19 R - [X.]-2600 § 118 [X.] Rd[X.]). Auch ist der Rücküberweisungsanspruch der Klägerin nicht durch die Auflösung des Kontos am 31.10.2011 erloschen. Der Anspruch nach § 118 [X.] 3 Satz 2 [X.] bleibt bestehen, wenn ein Geldinstitut das Konto auflöst, ohne von seinem im Rahmen des § 675o [X.] 2 BGB bestehenden, auf Rentenzahlungen nach dem Tod des Empfängers begrenzten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] 1/18 - [X.], 233 = [X.]-2600 § 118 [X.], Rd[X.] 8 ff).

2. Die Beklagte kann dem Anspruch jedoch die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Nach § 118 [X.] 4a [X.] idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] vom 20.4.2007, [X.]) verjährt ua der Rücküberweisungsanspruch nach [X.] 3 in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.

Die Beklagte ist berechtigt gewesen, mit Schriftsatz an das [X.] vom 9.3.2015 die Leistung zu verweigern (§ 118 [X.] 4a Satz 2 [X.] iVm § 214 [X.] 1 BGB). Bei Klageerhebung (§ 90 [X.]G), dh bei Eingang der Klage beim [X.] am [X.], war bereits Verjährung eingetreten. Die Verjährung konnte nicht mehr gehemmt werden. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn war die bereits im Kalenderjahr 2009 vorhandene Kenntnis des Renten Service von der Überzahlung der [X.]. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Danach begann die Verjährungsfrist am 1.1.2010 und endete nach Ablauf von vier Jahren am 31.12.2013 (§ 26 [X.] 1 [X.]B X iVm § 187 [X.] 2, § 188 [X.] 2 BGB).

a) Die Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung iS von § 118 [X.] 4a [X.] erfordert zum einen die Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers, zum anderen die Kenntnis von der fortgeführten Zahlung der Rentenleistung. Erst diese beiden Umstände in ihrer Zusammenschau ergeben die Überzahlung einer Rente, die entgegen § 102 [X.] 5 [X.] weiterhin geleistet wurde, ohne dass darauf noch ein Anspruch bestanden hätte. Erforderlich ist die positive Kenntnis. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Trägers der Rentenversicherung in dem Sinne, dass es aufgrund von ihm bekannten Umständen möglich gewesen wäre, die Überzahlung zu erkennen, genügt nicht. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, der eine "Kenntnis" von der Überzahlung verlangt. Darin unterscheidet sich die Regelung in § 118 [X.] 4a [X.] insbesondere von den zivilrechtlichen Bestimmungen zur regelmäßigen Verjährung nach § 199 [X.] 1 [X.] und 2 BGB in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des [X.], [X.]). Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt "oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Ohne eine entsprechende Regelung steht eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis als das die Verjährungsfrist auslösende Moment grundsätzlich nicht gleich (zu § 852 [X.] 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/00 - [X.]Z 150, 94, juris Rd[X.]0; [X.] Urteil vom 18.1.2000 - [X.] - juris Rd[X.]1; [X.] Urteil vom [X.] - VI ZR 5/95 - [X.]Z 133, 192, juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom 6.2.1990 - [X.]/89 - juris Rd[X.]4). Auch im Sozialgesetzbuch wird an anderer Stelle ausdrücklich geregelt, dass neben einer positiven Kenntnis auch eine grob fahrlässige Unkenntnis als Tatbestandsvoraussetzung genügt (siehe zB die Regelungen zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts in § 45 [X.] 2 Satz 3 [X.] 3 [X.]B X und zum Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts in § 47 [X.] 2 Satz 4 [X.]B X).

b) Für die Kenntnis des Trägers der Rentenversicherung von der Überzahlung iS von § 118 [X.] 4a [X.] ist in erster Linie auf die Kenntnis der Person abzustellen, die für die Entscheidung über die Rückforderung bzw Erstattung der überzahlten Leistung zuständig ist. Dabei ist zwischen den verschiedenen Rentenleistungen zu unterscheiden. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Altersrente und die [X.] von demselben Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Während der [X.] die Altersrente aufgrund ihrer eigenen Versicherung geleistet wurde, lag der [X.] die Versicherung ihres vorverstorbenen Ehemanns zugrunde. Dementsprechend erfolgte die Sachbearbeitung unter verschiedenen Versicherungsnummern in unterschiedlichen Dezernaten der Klägerin. Die Renten wurden unabhängig voneinander und in gesonderten Zahlbeträgen geleistet. Nur aus diesem Grund ist es überhaupt möglich, dass eine Überzahlung nach einem Todesfall nur eine von mehreren Rentenleistungen betreffen kann. Für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis der Person oder Stelle abzustellen, die für die Entscheidung über die Rückforderung bzw Erstattung der jeweils überzahlten Rentenleistung zuständig ist, entspricht dem Zweck der Verjährungsvorschrift und den üblichen [X.] (in diesem Sinne auch [X.] in [X.]/[X.], § 111 [X.]B X Rd[X.] 57, Stand August 2022).

Ein solches Verständnis stimmt auch im Grundsatz mit der Rechtsprechung überein, wonach die Frist für die Rücknahme bzw Aufhebung eines Verwaltungsakts mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters bzw der berufenen Stelle von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen beginnt (vgl [X.] vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - juris Rd[X.] 24; [X.] vom [X.] - 9 RV 14/96 - B[X.]E 80, 283, 286 = [X.] 3-1300 § 50 [X.] S 57 f, juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] - 13 RJ 35/94 - B[X.]E 77, 295, 298 f = [X.] 3-1300 § 45 [X.] f, juris Rd[X.] 28; [X.] vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 74, 20, 25 = [X.] 3-1300 § 48 [X.], juris Rd[X.] 26). Auch in Entscheidungen des [X.] zum Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts (§ 48 [X.] 4 VwVfG) wird darauf abgestellt, ob der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis von Tatsachen hatte, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] 59.16 - juris Rd[X.] 9 unter Hinweis auf [X.] Beschluss vom 19.12.1984 - [X.] 1.84 ua - [X.]E 70, 356, juris Rd[X.] 22; [X.] Urteil vom [X.] 8.00 - [X.]E 112, 360, juris Rd[X.]). Schließlich knüpft der [X.] für den Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Behörden und öffentlichen Körperschaften ebenfalls an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde an (vgl [X.] Urteil vom 18.10.2022 - VI ZR 1177/20 - juris Rd[X.] 28 unter Hinweis auf [X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]5 f; [X.] Urteil vom 17.4.2012 - [X.]/11 - [X.]Z 193, 67, juris Rd[X.]0; [X.] Urteil vom 12.5.2009 - VI ZR 294/08 - juris Rd[X.]2; [X.] Urteil vom 25.6.1996 - VI ZR 117/95 - [X.]Z 133, 129, juris Rd[X.] 24, 26).

Es kann hier offenbleiben, ob - nicht zuletzt im Hinblick auf die weiter fortschreitende Digitalisierung der Bearbeitungsweise bei den Leistungsträgern - künftig weniger die tatsächliche Kenntnisnahme des zuständigen Amtswalters als vielmehr das Vorhandensein der relevanten Daten bei der Behörde oder jedenfalls der Dienststelle von Bedeutung sein sollte (vgl Schütze in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 45 Rd[X.] 98: "[X.] der Tatsache bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Stelle" unter Bezugnahme auf [X.] vom [X.] - 7 [X.] - B[X.]E 74, 20 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 32; vgl zum Privatversicherungsrecht [X.] Urteil vom [X.] - [X.]Z 123, 224, juris Rd[X.] 26). So lässt es der [X.] für die Vermittlung der Kenntnis iS des § 74 [X.] 2 EStG iVm § 104 [X.] 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]B X genügen, dass eine Information in den Geschäftsgang des zuständigen Leistungsträgers gelangt ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 279, 443, juris Rd[X.] 30; [X.] Urteil vom 2.6.2022 - III R 9/21 - [X.]E 277, 294, juris Rd[X.] 34 unter Hinweis auf [X.] vom 18.10.1991 - 9b/7 [X.] - juris Rd[X.]). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des L[X.] kann nicht mit hinreichender Sicherheit der [X.]punkt bestimmt werden, zu dem das zuständige Dezernat oder der zuständige Sachbearbeiter erstmals Kenntnis von der Überzahlung erhielt. Es spricht zwar viel dafür, dass dies nicht erst im [X.] der Fall war, als dem [X.] zur Klärung der Steueridentifikationsnummer der Tod der [X.] mitgeteilt wurde. Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass bei lebensnaher Betrachtung und ordnungsgemäßer Aktenführung davon auszugehen ist, dass der Vermerk auf dem Datenblatt vom [X.], der weder eine Datumsangabe noch ein Namenskürzel enthält, zeitnah angebracht worden ist. Insofern fehlt es jedoch an belastbaren Feststellungen.

Ebenfalls offenbleiben kann, ob sich die Klägerin ggf auch die in dem für die Altersrente zuständigen Dezernat vorhandene Kenntnis vom Tod der [X.] zurechnen lassen muss. Ob eine fehlende Weiterleitung insbesondere im Hinblick auf die bei der gemeinsamen Datenstelle der Rentenversicherung geführte [X.], in der nicht nur der Tod des Versicherten (§ 150 [X.] 2 [X.] 5 [X.]), sondern seit dem 1.1.1996 neben der Versicherungsnummer bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten gespeichert ist (vgl § 150 [X.] 2 [X.] [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des [X.], [X.] 1824), durch das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen bei der Datenverarbeitung bedingt war, kann dahinstehen (zur Wissenszurechnung infolge Organisationsverschuldens vgl [X.] vom [X.] - B 13 R 67/09 R - [X.]-2400 § 24 [X.] 5 Rd[X.] 23; [X.] vom 17.4.2008 - B 13 R 123/07 R - B[X.]E 100, 215 = [X.]-2400 § 25 [X.] 2, Rd[X.]; [X.] vom 10.10.2002 - [X.] U 10/02 R - juris Rd[X.] 20; zur Wissenszurechnung und zum Informationsaustausch innerhalb einer juristischen Person bei der Begründung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen vgl auch [X.] Urteil vom 2.2.1996 - [X.] - [X.]Z 132, 30, juris Rd[X.] 20 ff; [X.] Urteil vom 24.1.1992 - [X.] - [X.]Z 117, 104, juris Rd[X.]4 ff; [X.] Urteil vom [X.] - juris Rd[X.] 22 ff).

c) Die Klägerin muss sich, wie das L[X.] zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls die beim Renten Service bereits im Jahr 2009 vorhandene Kenntnis der Überzahlung zurechnen lassen. Bei diesem liefen nach der Mitteilung der Tochter und der Übersendung der Sterbeurkunde mit Schreiben vom 5.11.2009 alle für die Kenntnis der Überzahlung der [X.] notwendigen Informationen, dh sowohl zu den laufenden Zahlungen als auch zum Tod der [X.], zusammen. Dass die Tochter bei ihrer Anzeige lediglich die Versicherungsnummer der Altersrente und nicht das die [X.] betreffende Versicherungskonto angab, ist unerheblich. Angesichts der umfassenden Kompetenzen des Renten Service im Zusammenhang mit der Auszahlung von Renten und der Einstellung von Leistungen im Todesfall ist er als [X.] der [X.] anzusehen.

aa) Nach der zur regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 [X.] 1 [X.] 2 Alt 1 BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dem Gläubiger bei Bestimmung des Verjährungsbeginns die Kenntnis eines sog "[X.]s" entsprechend § 166 [X.] 1 BGB zuzurechnen. [X.] ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Dazu gehört etwa die Verfolgung eines Anspruchs des Geschäftsherrn. Es verstieße gegen [X.] und Glauben (§ 242 BGB), wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus seiner internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines [X.]s willkürlich hinauszögern (vgl [X.] Urteil vom 26.5.2020 - VI ZR 186/17 - juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 25.10.2018 - [X.]/17 - juris Rd[X.]3; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/13 - juris Rd[X.]).

bb) Ein solcher [X.] ist auch der Renten Service, der mit originären Aufgaben des Trägers der Rentenversicherung bei der Rentenauszahlung in eigener Verantwortung betraut ist. Die eigenständige Aufgabenwahrnehmung des Renten Service ist unmittelbar im Gesetz angelegt und wird aufgrund gesetzlicher Ermächtigung (§ 120 [X.]) näher konkretisiert in der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der [X.] (Renten Service Verordnung - RentSV vom 28.7.1994, zuletzt geändert durch Art 31 des [X.], [X.] 2759). Nach § 119 [X.] 1 Satz 1 [X.] zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung Renten als laufende Geldleistungen durch die [X.] aus. Diese erfüllt ihre Aufgaben durch den Renten Service (§ 2 [X.] 1 RentSV). Dafür genügt ein entsprechender Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 6 [X.] 1 RentSV). In der Folge führt der Renten Service auch die Arbeiten zur Anpassung der Leistungen auf entsprechenden Auftrag des Rentenversicherungsträgers durch (§ 17 [X.] 1 RentSV). Die [X.] ergehen ausdrücklich im Namen des Trägers der Rentenversicherung (§ 119 [X.] 2 [X.]). Der Renten Service erstellt und versendet sie an die Zahlungsempfänger und weist die neuen Zahlbeträge an (§ 18 [X.] 1 Satz 1 RentSV). In § 119 [X.] 4 Satz 2 [X.] ist ausdrücklich bestimmt, dass Leistungsberechtigte Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der [X.] gezahlten Geldleistungen erheblich sind, dieser unmittelbar mitteilen sollen. Dem folgend sieht auch § 13 Satz 1 [X.] RentSV eine entsprechende Erklärung der Berechtigten oder Zahlungsempfänger zu Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, unmittelbar an den Renten Service vor.

Die besondere Einbindung in die Überwachung von Sterbefällen und die Einstellung von Leistungen nach dem Tod von Berechtigten zeigt sich darin, dass es zu den Aufgaben des Renten Service gehört, die Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen zu überwachen (§ 119 [X.] 3 [X.] [X.], §§ 24, 25 RentSV). Die seit 1.11.2009 durch die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelten Mitteilungen der Meldebehörden über alle Sterbefälle dürfen vom Renten Service ausdrücklich dafür verwendet werden, laufende Geldleistungen einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen (§ 101a [X.] 2 [X.] [X.]B X). [X.] diese Daten darf der Renten Service nach § 151 [X.] 1 Satz 1 [X.] 5 [X.] dem zuständigen Leistungsträger übermitteln. Der Renten Service stellt die Zahlung laufender Geldleistungen selbstständig, dh ohne Auftrag des zuständigen Rentenversicherungsträgers ein, wenn ihm bekannt wird, dass der Zahlungsempfänger oder Berechtigte gestorben ist und er diese Kenntnis im Rahmen eines angemessenen Verwaltungsaufwands einem Zahlfall zuordnen kann (§ 15 [X.] 1 [X.] 2 und [X.] 2 [X.] RentSV). Schließlich sehen die Regelungen zur eigenständigen Wahrnehmung der Aufgaben des Rentenversicherungsträgers durch den Renten Service sogar vor, dass er laufende Geldleistungen, die er noch für die [X.] nach dem Tod von Berechtigten durch Überweisung auf ein Konto des Geldinstituts ausgezahlt hat, als zu Unrecht erbracht zurückfordert (§ 16 [X.] 1 Satz 1 RentSV). Ausnahmen davon sind nur vorgesehen, wenn der Renten Service Grund zur Annahme hat, dass mit einer Rente wegen Todes aufgerechnet werden kann oder der Rückforderungsbetrag nur geringfügig ist (§ 16 [X.] 1 Satz 2 RentSV).

cc) Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung der [X.] auch nicht daraus, dass das Gesetz in § 118 [X.] 4a [X.] den Renten Service als überweisende Stelle nicht eigens erwähnt, an anderer Stelle aber zwischen "der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung" unterscheidet. Diese in § 118 [X.] 3 Satz 2 [X.] getroffene Formulierung betrifft die Rückforderung der nur unter Vorbehalt erbrachten Geldleistung, deren Geltendmachung gegenüber dem Geldinstitut - wie dargelegt - ebenfalls zu den durch den Renten Service eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben zählt. Der Renten Service kann als überweisende Stelle den allein dem Rentenversicherungsträger materiell-rechtlich zustehenden Anspruch in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.], 239, 245 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 53/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] 59). Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber dem Renten Service einerseits weitgehende Kompetenzen bei der Auszahlung von Renten, deren Überwachung und schließlich deren Rückforderung nach Überzahlung zuweisen, andererseits aber dessen Kenntnis als [X.] als das die Verjährungsfrist auslösendes Moment explizit ausnehmen wollte. Dafür spricht auch die Gesetzeshistorie. Eine spezielle Verjährungsregelung wurde durch das [X.] ([X.]) vom 21.6.2002 ([X.] 2167) zunächst nur für die durch den Rentenversicherungsträger ausschließlich selbst geltend zu machenden Erstattungsansprüche in [X.] 4 eingefügt. Eine Verjährungsregelung zu den Rücküberweisungsansprüchen gegen Geldinstitute enthielt dieses Gesetz noch nicht. Erst das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] vom 20.4.2007, [X.]) erweiterte die Verjährungsregelung auf Ansprüche nach [X.] 3 unter entsprechender Festsetzung und Präzisierung des Verjährungsbeginns (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/3794 [X.]). Eine Zurechnung der Kenntnis des Renten Service als [X.] nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen von § 118 [X.] 4a [X.] wird dadurch gerade nicht ausgeschlossen.

3. Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine unzulässige Rechtsausübung wegen Verstoßes gegen [X.] und Glauben iS des § 242 BGB liegt nicht vor.

Die Rechtsfigur der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des in § 242 BGB für das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von [X.] und Glauben. Dieser allgemeine, die gesamte Rechtsordnung beherrschende Rechtsgedanke gilt auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Auch die Erhebung der [X.] findet generell ihre Grenze im Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB) und hierbei im Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs. An den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sind im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen. Er kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen [X.] und Glauben durchgreifen (vgl [X.] vom [X.] - B 5 R 34/21 R - [X.]-2600 § 233 [X.] 3 Rd[X.] 24 f). Es liegen hier keine besonderen Umstände vor, die den Einwand einer rechtsmissbräuchlichen [X.] begründen könnten. Die Beklagte hat die Klägerin nicht durch [X.] oder Unterlassen von der rechtzeitigen verjährungsunterbrechenden Geltendmachung ihres Anspruchs abgehalten (vgl dazu [X.] vom [X.]/11 R - B[X.]E 111, 107 = [X.]-2600 § 233 [X.] 2, Rd[X.] 22 mwN). Insbesondere hat die Beklagte durch Auflösung des Kontos am 31.10.2011 die Klägerin nicht daran gehindert, ihren Anspruch geltend zu machen (vgl zum Fortbestand des Rücküberweisungsanspruchs trotz Kontoauflösung B[X.] Beschluss vom [X.] 1/18 - [X.], 233 = [X.]-2600 § 118 [X.], Rd[X.] 8 ff).

4. [X.] beruht auf § 197a [X.] 1 Satz 1 [X.]G iVm § 154 [X.] 2 VwGO.

        

Düring

Gasser

Körner

Meta

B 5 R 18/21 R

26.07.2023

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 8. Juni 2020, Az: S 6 R 246/19, Urteil

§ 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 3 SGB 6, § 118 Abs 4a S 1 SGB 6, § 118 Abs 4a S 2 SGB 6, § 119 Abs 1 S 1 SGB 6, § 119 Abs 3 Nr 1 SGB 6, § 119 Abs 4 S 2 SGB 6, § 120 SGB 6, PostRDV, § 166 Abs 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.07.2023, Az. B 5 R 18/21 R (REWIS RS 2023, 8914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8914

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VI ZR 1177/20

V ZR 183/13

IX ZR 168/17

VI ZR 186/17

III R 9/21

III R 36/21

VI ZR 108/11

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