Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 35/12 R

13. Senat | REWIS RS 2013, 1634

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des Sterbequartalsvorschusses bei Tod des Berechtigten während des Sterbevierteljahres)


Leitsatz

Der Rentenversicherungsträger darf den wegen Todes des Berechtigten überzahlten Teil des Sterbequartalsvorschusses auch vom mittelbaren Empfänger der Geldleistungen zurückfordern (teilweise Aufgabe von BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 9 und des Urteils vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 22. Mai 2012 und des [X.] vom 29. Juli 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beigeladene zu 2. trägt 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Kläger trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind den Beteiligten nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 862,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags, der ihm nach dem Tod eines Rentenberechtigten von dessen Konto überwiesen wurde.

2

Die im Jahre 1927 geborene und am 5.6.2006 verstorbene Versicherte bezog im [X.] Altersrente. Am 6.6.2006 beantragte der verwitwete Ehegatte beim Renten Service der [X.] für den [X.]raum vom 1.7. bis 30.9.2006 den [X.], der auf dem Konto des Witwers bei der [X.] ([X.]) am 16.6.2006 einging (iHv 2266,34 [X.]). Der Betrag setzte sich aus dem dreifachen Betrag der zuletzt an die Versicherte gezahlten Altersrente (3 x 734,52 [X.]) zzgl [X.] (iHv 62,78 [X.]) zusammen.

3

Der Kläger, Inhaber eines [X.], stellte dem Witwer die Kosten für die Beerdigung der Versicherten am 16.6.2006 in Rechnung (iHv 2862,16 [X.]). Hiervon wurde ein Teilbetrag (iHv 2000 [X.]) am 26.6.2006 beglichen. Am [X.] verstarb auch der verwitwete Ehegatte. Am [X.] überwies die bevollmächtigte Tochter vom Konto ihres verstorbenen [X.] den Restbetrag iHv 862,16 [X.] an den Kläger. Am selben Tag wurden von diesem Konto 470 [X.] zugunsten der Stadt M. (Beigeladene zu 1.) abgebucht. Am [X.] erfolgte eine weitere Abbuchung für die im August 2006 fällige Miete iHv 377,05 [X.] zugunsten der [X.] (Beigeladene zu 2.). Danach befand sich das Konto seit der Überweisung des [X.]es erstmals im Soll.

4

Am [X.] erfuhr die Beklagte vom Tod des Witwers. Sie berechnete den für den [X.]raum vom 1.8. bis 30.9.2006 überzahlten Rentenbetrag (iHv 1420,44 [X.] = 1469,04 [X.] abzüglich [X.] iHv 48,60 [X.]), den sie dem kontoführenden Geldinstitut am [X.] mitteilte. Nach Auskunft der [X.] stand das Konto des Witwers am [X.] der [X.] (am [X.]) im Soll (Minus von 376,03 [X.]).

5

Nach Anhörung des [X.] forderte die Beklagte den Betrag iHv 862,16 [X.] nach § 118 Abs 4 S 1 [X.]B VI vom Kläger zurück (Bescheid vom 13.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.7.2007). Zur Begründung führte sie aus, dass nach Ablauf des Todesmonats des Witwers (Juli 2006) von dessen Konto eine Überweisung in der streitigen Höhe auf das Konto des [X.] erfolgt sei. Dieser sei als Empfänger der unter Vorbehalt erbrachten Rentenleistung zur Erstattung verpflichtet.

6

An die Beigeladenen ergingen ebenfalls [X.] (vom [X.]) wegen der am 2. und [X.] an sie erfolgten Abbuchungen vom Konto des verstorbenen Witwers. Die Widerspruchsverfahren sind bei der [X.] noch anhängig.

7

Das Klage- und Berufungsverfahren war erfolgreich (Urteile [X.] vom 29.7.2010; [X.] vom 22.5.2012). Das [X.] hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil § 118 Abs 4 [X.]B VI nur von vornherein zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen erfasse. Das L[X.] hat diese Entscheidung nach (notwendiger) Beiladung der Beigeladenen zu 1. und 2. bestätigt und die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es existiere keine Rechtsgrundlage, nach der die Beklagte den streitigen Betrag durch Verwaltungsakt vom Kläger zurückfordern durfte. § 118 Abs 4 S 1 [X.]B VI scheide als Rechtsgrundlage aus, weil der [X.] keine laufende Geldleistung, sondern eine Einmalzahlung sei.Es handele sich um einen Vorschuss sui generis (Hinweis auf L[X.] für das [X.] vom [X.] - L 1 A 20/97; B[X.]E 57, 38 = [X.] § 42 [X.] 3; aA L[X.] Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98); dieser sei zudem rechtmäßig nach § 7 Abs 1 S 1 der Renten Service Verordnung ([X.]) geleistet worden. Die Rückforderung könne auch nicht auf - eine entsprechende Anwendung von - § 42 Abs 2 S 2 [X.]B I gestützt werden, weil der Kläger nicht Empfänger des Vorschusses gewesen sei. Dem Kläger sei auch kein "entsprechender Betrag" iS von § 118 Abs 3 und 4 [X.]B VI überwiesen worden, weil es an der notwendigen wirtschaftlichen Identität von Vorschuss und an den Kläger überwiesenen Betrag mangele (Hinweis auf B[X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.] 2; B[X.] [X.] 3-2600 § 118 [X.] 9).

8

Hiergegen richtet sich die vom L[X.] zugelassene Revision der [X.]. Sie rügt eine Verletzung von § 118 Abs 3 und Abs 4 [X.]B VI. Nach diesen Vorschriften sei sie berechtigt, die Erstattung des streitigen Betrags vom Kläger zu verlangen. Das L[X.] habe den Begriff der Geldleistungen iS dieser Vorschriften unzutreffend ausgelegt. Bei dem [X.] handele es sich um die für die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten zustehende Witwen- oder Witwerrente, die vom Renten Service der [X.] ausgezahlt werde. Die vorschussweise Auszahlung in einer Summe berühre nicht den Charakter einer laufenden Geldleistung. Sofern der Berechtigte vor Ablauf der drei Monate versterbe, entfalle der Rechtsanspruch auf die Witwen- bzw Witwerrente nach Ablauf des Todesmonats (§ 102 Abs 5 [X.]B VI).

9

Die Anwendung von § 118 Abs 3 und 4 [X.]B VI setze lediglich voraus, dass die Geldleistung "für die [X.] nach dem Tode des Berechtigten" erbracht worden sei (Hinweis auf L[X.] Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98). Auf die wirtschaftliche Identität des Teils des unrechtmäßig gezahlten [X.] komme es nach der aktuellen Rechtsprechung des B[X.] nicht mehr an. Die bis dahin vertretene Rechtsansicht (vgl noch B[X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.] 2 S 7; [X.] 3-2600 § 118 [X.] 9 S 63) habe der 5. Senat in den Urteilen vom [X.] ([X.] R 65/07 R und [X.] R 120/07 R - B[X.]E 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] 10) aufgegeben und sich insoweit dem Urteil des 9. Senats vom 9.12.1998 (B[X.]E 83, 176 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4) angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 22. Mai 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 29. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der vorliegenden Konstellation sei § 118 Abs 4 [X.]B VI nicht einschlägig. Vorrangig seien § 7 Abs 3 [X.] iVm § 42 Abs 2 [X.]B I anzuwenden. Da er aber keinen Vorschuss erhalten haben, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. an.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass dem Mietkonto der verstorbenen Eheleute für die [X.] ab 1.8.2006 keine Miete mehr gutgeschrieben worden sei. Die zunächst per Einzugsermächtigung abgebuchten Beträge für die Monate August und September 2006 seien rückbelastet worden.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Urteile des [X.] vom [X.] und des [X.] vom 29.7.2010 waren daher aufzuheben und die Klage war abzuweisen.

A. Der [X.] ist nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil das [X.] die Beigeladenen zu 1. und 2. notwendig beigeladen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Denn sie sind nicht derart an dem Rechtsverhältnis beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 Halbs 1 [X.]). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist stets dann gegeben und muss von Amts wegen ausgesprochen werden, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines [X.] unmittelbar eingegriffen wird ([X.]; vgl [X.], 242 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]8). Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem [X.] (vgl [X.], 283 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]). Die Beklagte hat gegenüber den Beigeladenen zu 1. und zu 2. jeweils eigenständige Rückforderungsbescheide nach § 118 Abs 4 [X.] Alt 1 [X.] erlassen. Die hier getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids gegen den Kläger greift weder unmittelbar in die Rechtssphäre der Beigeladenen zu 1. oder 2. ein noch sind sie von der [X.] der Entscheidung gegenüber dem Kläger unmittelbar betroffen. Für eine notwendige Beiladung reicht es nicht aus, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 75 [X.]0 mwN). Der [X.] hat die Beigeladenen darauf hingewiesen, dass hier lediglich ein Fall der einfachen Beiladung gemäß § 75 Abs 1 [X.] vorliegt. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügen bereits ideelle oder tatsächliche Interessen, sofern diese durch die Entscheidung beeinflusst werden können (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 75 RdNr 8). Davon ist vorliegend auszugehen.

Schließlich steht einer Sachentscheidung des [X.]s auch nicht entgegen, dass das [X.] von der Beiladung des Geldinstituts abgesehen hat. Zwar wird die Notwendigkeit der Beiladung (§ 75 Abs 2 [X.]) des Geldinstituts bei der Geltendmachung des Anspruchs nach § 118 Abs 4 [X.] [X.] unterschiedlich beurteilt (bejahend: [X.]-1500 § 54 [X.]; offengelassen in [X.]-2600 § 118 [X.]; verneinend: [X.], 176, 185 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.]). Doch selbst im Fall einer unterbliebenen notwendigen Beiladung zieht dies keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung nach sich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] das Geldinstitut - wie hier - nicht benachteiligen kann ([X.], vgl zuletzt [X.]surteil vom 31.10.2012 - [X.]-1300 § 106 [X.] Rd[X.]1 mwN).

B. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.] [X.]), mit der der Kläger die Aufhebung des an ihn gerichteten Rückforderungsbescheids über den Betrag von 862,16 Euro begehrt (§ 123 [X.]), ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.7.2007 erweist sich als rechtmäßig.

Wird ein belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen, ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der [X.]punkt seines Erlasses maßgeblich ([X.], vgl [X.]surteil vom 10.7.2012 - [X.]-2600 § 118 [X.]1 Rd[X.]7; [X.]-2600 § 118 [X.]; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 54 Rd[X.]3). Bei der im [X.]punkt der Erteilung des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Sach- und Rechtslage war hier auf § 118 Abs 3 und Abs 4 [X.] in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung abzustellen (idF des Gesetzes vom 20.4.2007 <[X.] 554>, die sich von der mit Wirkung vom [X.] in [X.] getretenen aktuellen Fassung in hier nicht relevanter Weise unterscheidet).

Nach § 118 Abs 4 [X.] Alt 1, S 2 [X.] war die Beklagte berechtigt, die Erstattung des [X.] vom Konto des verstorbenen [X.] an den Kläger überwiesenen Betrags in Höhe von 862,16 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen.

Ein vorrangiger anderer Erstattungsanspruch gegen den Kläger kommt nicht in Betracht (1.) Bei dem [X.] nach § 7 Abs 3 [X.] [X.] handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 [X.] (2.). Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung des Betrags besteht nicht (3.). Der Kläger ist als mittelbarer Empfänger der durch das Geldinstitut überwiesenen Geldleistungen der Beklagten zur Erstattung verpflichtet (4.). Die bindenden Feststellungen des [X.] tragen dieses Ergebnis (5.). Dem Rückforderungsbescheid steht kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (6.).

1. Wie das [X.] im Ergebnis zu Recht annimmt, kann der Erstattungsanspruch weder unmittelbar noch in entsprechender Anwendung (über § 7 Abs 3 [X.] [X.] idF des [X.], [X.]) auf die Erstattungsregelung für überzahlte Vorschüsse nach § 42 Abs 2 [X.] gestützt werden. Denn der Kläger hat keinen Vorschuss erhalten. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 42 Abs 1 [X.] SGB I setzt die Zahlung eines Vorschusses voraus, dass ein Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen dem Grunde nach besteht. Einen solchen Anspruch hatte der Kläger im Verhältnis zum beklagten [X.] aber nicht.

Für diese Konstellation sieht vielmehr § 118 Abs 4 [X.] [X.] einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vor, die für den [X.]raum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Diese Norm erfasst einen größeren Kreis von potentiell gleichrangigen Erstattungspflichtigen, die in keinem Sozialleistungsverhältnis zum [X.] stehen, namentlich unmittelbare und mittelbare Empfänger von solchen Geldleistungen bzw Verfügende über solche Geldleistungen bzw die Erben (vgl dazu zuletzt [X.]surteil vom 10.7.2012 - [X.]-2600 § 118 [X.]1 RdNr 26 ff mwN). Daher wird der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs 4 [X.] [X.] auch nicht durch § 7 Abs 3 [X.] [X.] iVm § 42 Abs 2 [X.] verdrängt.

2. Nach § 118 Abs 3 [X.] [X.] gelten Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. § 118 Abs 3 S 2 bis 4 [X.] regeln die vorrangige Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung; sie besteht nur dann nicht, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und die Rücküberweisung auch nicht aus einem Guthaben erfolgen kann ([X.]); zur Befriedigung eigener Forderungen darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht verwenden (S 4).

Entgegen der Ansicht des [X.] handelt es sich beim [X.] um unter Vorbehalt erbrachte "Geldleistungen" nach § 118 Abs 3 [X.] (so auch [X.] in GK-[X.], Stand Sept 2013, § 118 RdNr 29; [X.], Stand März 2010, § 118 [X.] RdNr 6.2; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2013, § 118 RdNr 26; im Ergebnis auch [X.] Baden-Württemberg vom 30.3.1999 - L 13 RA 3463/98; unklar [X.] Berlin-Brandenburg vom 14.3.2013 - L 22 R 1071/11 - Juris Rd[X.]9 ff; aA [X.] für das [X.] vom [X.] - L 1 A 20/97 - vor Inkrafttreten von § 118 Abs 4 [X.]; offen gelassen von [X.] in [X.] Komm, Stand Dez 2012, § 118 [X.] Rd[X.]). Dem steht nicht Rechtsprechung des BSG entgegen, die die Rückerstattung von auf Hinterbliebenenrente gezahlten Vorschüssen auf § 42 Abs 2 [X.] gestützt hat (vgl [X.], 38 = [X.] 1200 § 42 [X.]). Im dort entschiedenen Fall ging es um die Frage der Rückforderung von [X.], die an den überlebenden Vorschussempfänger (Witwe) gezahlt worden waren.

Dass der [X.] eine Geldleistung iS von § 118 Abs 3 und Abs 4 [X.] ist, folgt aus seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Zusammenspiels der nachstehend aufgezeigten Normen (vgl unten a und b). Der [X.] ist nichts anderes als die im Voraus für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gezahlte Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 [X.]) in Höhe der zuletzt gezahlten Versichertenrente. Die vorschussweise Zahlung ermöglicht den nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente und stellt den Unterhalt des Hinterbliebenen auch im Fall erhöhter Aufwendungen infolge des Todesfalls sicher. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ändert die zusammenfassende vorschussweise Auszahlung der an sich monatlich zu zahlenden Witwen- bzw Witwerrente in einer Summe nicht den Charakter der Hinterbliebenenrente als solche (vgl allgemein BSG [X.]-1200 § 56 [X.] RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 7/868 [X.]1; vgl auch [X.] in GK-[X.], Stand März 2012, § 119 Rd[X.]5). Dann aber besteht kein plausibler Grund, den überzahlten [X.] anders zu behandeln als die überzahlte Witwen- bzw Witwerrente, die nach § 102 Abs 5 [X.] nur bis zum Ende des Monats geleistet wird, in dem der Berechtigte verstorben ist.

a) Bereits in den Vorläufervorschriften des [X.] (vgl § 1268 Abs 5 [X.], § 45 Abs 5 [X.], § 69 Abs 5 [X.]) war eine - ursprünglich dem Beamtenrecht entlehnte - Regelung über die Höhe der Witwen- und Witwerrente für die ersten drei Monate enthalten. Damit sollten dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen teilweise abgenommen und die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtert werden (vgl [X.] 32, 365, 369 = [X.] [X.]2 zu Art 3 GG; BSG [X.] [X.] zu § 1268 [X.] Bl Aa 4; [X.], 134, 138 = [X.] 3-4100 § 138 [X.] S 5). Die im Sterbevierteljahr gezahlte Rente war keine Rente eigener Art (vgl dazu BSG [X.] [X.] zu § 69 [X.] Bl Aa 2).

Unter Geltung des [X.] finden sich die entsprechenden Regelungen in der Vorschrift über den Rentenartfaktor 67 [X.] und 6 [X.]); dieser beträgt 1,0 bei Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist. Zudem regelt § 115 Abs 2 [X.], dass Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente als Anträge auf Leistung einer Witwen- oder Witwerrente gelten. Um den Zweck der wirtschaftlichen Sicherung des Hinterbliebenen eines Versicherten (vgl § 4 Abs 2 [X.]) sicherzustellen, war es notwendig, Abweichendes von der allgemeinen Regelung über die Fälligkeit von laufenden Renten (§ 118 Abs 1 [X.] bzw § 272a [X.] für Renten mit Beginn vor dem 1.1.2004) zu bestimmen.

b) Regelungen über die Zahlungsmodalitäten der Witwen- bzw Witwerrente im Sterbevierteljahr finden sich nicht unmittelbar im [X.], sondern in der [X.] (zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der [X.] vom 14.10.2103, [X.] 3866 - vormals [X.] vom 28.7.1994, [X.] 1867). Nach der Verordnungsermächtigung in § 120 [X.] iVm § 119 Abs 1 [X.] darf der Inhalt der durch die [X.] wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die [X.] aus (§ 119 Abs 1 [X.] [X.]). Die Auszahlung anderer als laufender Geldleistungen durch die [X.] ist in das Ermessen der [X.] gestellt (§ 119 Abs 1 S 2 [X.]; vgl dazu [X.] in GK-[X.], Stand März 2012, § 119 Rd[X.]5, 16).

Die auf dieser Grundlage erlassene [X.] bezeichnet den "Sterbequartalsvorschuß" auch als solchen (§ 7 Abs 1 [X.] Halbs 1 [X.]) und regelt das Verfahren seiner Auszahlung. Der Renten Service der [X.] soll an Witwen oder Witwer (seit 2009 auch an überlebende Lebenspartner) verstorbener Berechtigter einer Rente wegen Alters (oder Erwerbsminderung) im Inland auch ohne Auftrag des [X.]s einen Vorschuss für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten zahlen, wenn der Vorschuss innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines Sterbenachweises beantragt wird (§ 7 Abs 1 [X.] [X.]).Der Vorschuss wird auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet (§ 7 Abs 2 [X.]).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] steht diesem Ergebnis auch nicht der Wortlaut von § 118 Abs 3 [X.] bzw Abs 4 [X.] [X.] entgegen; dieser setzt keine "laufenden Geldleistungen", sondern lediglich "Geldleistungen" voraus. Bei der vorschussweise gezahlten Witwen- bzw Witwerrente (§ 46 [X.]) handelt es sich ohne Zweifel um Geldleistungen. Der [X.] kann daher dahingestellt lassen, ob es sich beim dem [X.] auch um "laufende Geldleistungen" iS des § 118 Abs 1 [X.] handelt. Die Verordnungsermächtigung von § 120 [X.] iVm § 119 Abs 1 [X.] (vgl dazu oben b) bezieht sich jedenfalls auch auf andere als laufende Geldleistungen.

d) Zudem spricht der [X.] von § 118 Abs 3 und Abs 4 [X.] gegen die Ansicht des [X.]. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist im Kontext von § 118 Abs 3 und Abs 4 [X.] für den Begriff der Geldleistungen nicht auf die Definition iS von § 11 [X.] SGB I abzustellen. Im dortigen Zusammenhang ist mit Geldleistung der "Gegenstand" eines [X.] Rechts, dh die gerade zur Erfüllung eines [X.] Rechts erbrachte Geldleistung gemeint (§ 2 Abs 2 [X.] SGB I; vgl [X.]-2600 § 118 [X.]; [X.] 3-2600 § 118 [X.]1 S 77).

§ 118 Abs 3 und Abs 4 [X.] stellen mit dem Begriff "Geldleistungen" allein auf den Wert des Betrags ab, der gerade deshalb zugeflossen ist, weil der Erfüllungszweck der [X.] wegen des Todes des Empfängers nicht mehr erreicht werden kann (vgl [X.]-2600 § 118 [X.]). Mit der Gutschrift auf dem Konto des [X.] verliert die Rentenzahlung ihren ursprünglichen Charakter als Sozialleistung (vgl [X.]-2600 § 118 [X.]1 S 78; [X.], 176, 180 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] [X.]4). Deshalb nimmt § 118 Abs 4 [X.] Alt 1 [X.] zum Schutz der Beitragszahler vor einer Belastung durch [X.] erbrachte Leistungen auch einen Personenkreis in Anspruch, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht (vgl [X.]-2600 § 118 [X.]0 S 70).

e) Im Ergebnis greift damit entgegen der Ansicht des [X.] der in § 118 Abs 3 [X.] [X.] normierte Vorbehalt. Denn wie das BSG bereits entschieden hat (vgl [X.]-1500 § 54 [X.]5 S 97), kommt es auch nicht darauf an, ob die Geldleistung noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des [X.] auf dessen Konto überwiesen worden ist. Schon der eindeutige Wortlaut von § 118 Abs 3 [X.] [X.] stellt lediglich darauf ab, dass die Geldleistungen "für die [X.] nach dem Tode des Berechtigten" auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden; diese gelten als unter Vorbehalt erbracht. Mit dem Tod des Berechtigten entfällt somit auch rückwirkend der Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits erbrachter Leistungen (vgl BSG [X.] 3-1500 § 54 [X.]5 S 97). Die Zahlung des [X.]es ist daher für die Monate August und September 2006 zu Unrecht erfolgt. Nach § 102 Abs 5 [X.] besteht ein Anspruch auf Zahlung der Witwerrente nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstorben ist (hier bis einschließlich Juli 2006).

3. Wenn ein Rentenbetrag im unbaren Zahlungsverkehr auf ein Konto des [X.] bei einem Geldinstitut überwiesen worden ist, kommt ein eigenständiger Erstattungsanspruch des [X.]s gegen den Empfänger der Geldleistungen nach § 118 Abs 4 [X.] [X.] aber nur dann in Betracht, soweit kein Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 [X.] besteht. Eine solche gegen das Geldinstitut gerichtete - vorrangige - Rücküberweisungspflicht an die Beklagte bestand nach § 118 Abs 3 [X.] [X.] nicht.

a) Der [X.] durfte gegen Dritte nach § 118 Abs 4 [X.] [X.] (nach den vom 1.1.1996 bis [X.] gültigen Gesetzesfassungen) erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (vgl hierzu die [X.], [X.], 239, 243 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] [X.]9; [X.]-2600 § 118 [X.] f; [X.]0 S 69; [X.]surteile vom 14.11.2002 - [X.] RJ 7/02 R - Juris Rd[X.]9; vom 7.10.2004 - [X.] RJ 2/04 R - Juris RdNr 22). Ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut besteht ungeachtet der Neufassung des § 118 Abs 4 [X.] [X.] (mit Gesetz vom 21.6.2002, [X.] 2167 mWv 29.6.2002) gegenüber dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis von Empfängern und [X.] weiterhin. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhaltspunkte, dass die vorrangige Einstandspflicht des Geldinstituts geändert werden sollte (vgl BT-Drucks 14/9007, [X.]6; ferner [X.] in GK-[X.], Stand Sept 2013, § 118 RdNr 7).

b) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob nach der [X.] überwiesenen Rentenleistung noch sonstige Gutschriften Dritter auf dem Konto des [X.] bei der [X.] eingegangen sind und ob das Geldinstitut über diese bis zum Eingang der Rückforderung durch den [X.] anderweitig verfügt hat.

Soweit der [X.] bisher zu § 118 Abs 3 [X.] Halbs 1 [X.] und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die [X.]e Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre (so noch [X.]surteile vom 13.11.2008 - [X.]-2600 § 118 [X.] Rd[X.]4; ähnlich vom 29.11.2007 - [X.] RJ 40/05 R - Juris Rd[X.]7), gibt der [X.] diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit [X.] R 53/10 R - vgl Terminbericht [X.]/2012) auf.

Der [X.] schließt sich insofern der Rechtsprechung des 5. und 9. [X.]s aus den dort genannten Gründen an ([X.], 206 = [X.]-2600 § 118 [X.]0, Rd[X.]1 ff; BSG vom [X.] - B 5 R 65/07 R - Juris Rd[X.]5 ff; BSG vom 9.12.1998 - [X.], 176, 184 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] [X.]8 f). Danach steht der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen iS des § 118 Abs 3 [X.] [X.] und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften nicht bis zum [X.]punkt der Rückforderung zu einem [X.] geführt haben. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Bank iS des § 118 Abs 3 [X.] [X.] stets geltend machen, dass "sämtliche" Verfügungen die eingegangene Gutschrift der Sozialleistung wieder aufgezehrt haben. Dies bedeutet, dass soweit der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 [X.] Halbs 1 [X.] greift, weil kein Guthaben vorhanden ist (Halbs 2) und das Geldinstitut keine eigenen Forderungen befriedigt hat (§ 118 Abs 3 S 4 [X.]), die Rückabwicklung der rechtswidrigen Rentenzahlung scheitert und der [X.] nach § 118 Abs 4 [X.] vorgehen muss. Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung bedeutet dies, dass die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur [X.]en [X.] oder zu anderweitigen Verfügungen keine Rolle spielt.

4. Nach § 118 Abs 4 [X.] [X.] sind - soweit Geldleistungen für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind - sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger) - Alt 1 - , als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende) - Alt 2 -, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrags verpflichtet.

Vorliegend greift der Erstattungsanspruch gegen den [X.]. Danach sind Empfänger von Geldleistungen zum einen die Personen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben (§ 118 Abs 4 [X.] Halbs 1 Alt 1 [X.]). Eine solche Konstellation scheidet hier von vornherein aus.

Daneben zählen zu den [X.]n (§ 118 Abs 4 [X.] Halbs 1 Alt 2 [X.]) auch Personen, die das Geld mittelbar in Empfang genommen haben, zB jene, auf deren Konto der entsprechende Betrag durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde. Sie haben die "fehlgeschlagenen" Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 [X.] wirksam entreichernde Verfügung erlangt (vgl [X.]-2600 § 118 [X.]0 S 70). Die Beklagte ist auch gegenüber diesem Personenkreis befugt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (§ 118 Abs 4 S 2 [X.]).

Die Erstattungspflicht gegenüber einem [X.] nach § 118 Abs 4 [X.] [X.] setzt schließlich voraus, dass gerade infolge des ihn begünstigenden Überweisungsvorgangs der Rücküberweisungsanspruch des [X.] gegen das Geldinstitut ausgeschlossen ist (vgl [X.]-2600 § 118 [X.] S 62; [X.]-2600 § 118 [X.]0 S 70 f; [X.]-2600 § 118 [X.]1 S 77).

5. Nach den Feststellungen des [X.] hat das Geldinstitut den streitigen Betrag von 862,16 Euro nach dem Tod des Berechtigten, aber vor Eingang der Rückforderung vom Konto des verstorbenen [X.] [X.] abgebucht und auf das Konto des [X.] zur Begleichung der teilweise noch offenen Rechnung für die Bestattung der Versicherten überwiesen. Aus den vom [X.] in Bezug genommenen Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass die Beklagte zunächst das Geldinstitut auf Rückzahlung der Rentenüberzahlung in Anspruch genommen hatte und im Zuge dessen Auskünfte erhielt, wonach sich das Konto des [X.] bei Eingang des [X.] am 15.8.2006 im Soll befand, und dass ferner das Geldinstitut weitere Auskünfte über die Kontobewegungen seit Eingang des [X.]es erteilt hat. Damit stand infolge der Überweisung des streitigen Betrags an den Kläger kein Guthaben mehr auf dem Konto im [X.]punkt der Rückforderung der Beklagten zur Verfügung. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ist auch nicht ersichtlich, dass das Geldinstitut den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hätte. Der Kläger war daher als Empfänger des entsprechenden [X.] verpflichtet, ihn an die Beklagte zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des [X.] nicht mehr ausreichte.

6. Dem Erstattungsanspruch gegen den Kläger steht auch kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen. Auch wenn der an den Kläger gerichtete Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid lediglich an das "Bestattungshaus H. S." gerichtet waren, ohne deutlich zwischen der Person des Inhabers (dem Kläger) und seiner Firma zu unterscheiden, ist der Verwaltungsakt (§ 31 [X.]) gleichwohl wirksam ergangen. Denn ein Fehler in der Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 37 Abs 1 [X.]) hätte nur dann Relevanz, wenn er die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 39 Abs 1 [X.]) betreffen würde; wenn die fehlerhafte Bekanntgabe an den "falschen Adressaten" überhaupt keine Bekanntgabe im Verhältnis zum richtigen Adressaten wäre (so [X.] in [X.] Komm, Stand Mai 2013, § 37 [X.] Rd[X.]) und die Nichtwirksamkeit eines Verwaltungsakts der Nichtigkeit gleichstünde (vgl [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 37 RdNr 21). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar ist die Firma eines Einzelkaufmanns im Zivilrecht an sich nicht parteifähig (vgl Vollkommer in [X.], ZPO, 29. Aufl 2012, § 50 RdNr 26). Nichts anderes gilt auch für das Verwaltungsverfahren (§ 10 [X.], § 11 Abs 1 [X.] [X.]). Gleichwohl kann [X.] in Angelegenheiten seines Handelsgeschäfts unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 [X.]). Wenn kein Zweifel besteht, wer mit der Firmenbezeichnung gemeint ist, so wird stets der Inhaber eines Geschäfts Partei im Rechtsverkehr (vgl [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 1995, § 17 Rd[X.]3 mwN; vgl auch BSG vom 22.3.2001 - B 12 RA 11/00 B - Juris RdNr 6 f). Bei verständiger Auslegung des streitigen Rückforderungsbescheids war hier der Kläger als Firmeninhaber Adressat des Bescheids.

7. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 und 2 [X.] iVm § 154 Abs 1 und 3, § 159 VwGO. Danach waren der Beigeladenen zu 2. Kosten aufzuerlegen, weil sie im Revisionsverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 [X.], § 52 Abs 3 GKG.

Meta

B 13 R 35/12 R

24.10.2013

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 29. Juli 2010, Az: S 11 R 132/07, Urteil

§ 46 SGB 6, § 67 Nr 5 SGB 6, § 67 Nr 6 SGB 6, § 102 Abs 5 SGB 6, § 115 Abs 2 SGB 6, § 118 Abs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 SGB 6 vom 20.04.2007, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 vom 20.04.2007, § 118 Abs 4 S 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 119 Abs 1 SGB 6, § 120 Nr 1 SGB 6, § 272a SGB 6, § 7 Abs 1 S 1 PostRDV, § 7 Abs 2 PostRDV, § 7 Abs 3 S 1 PostRDV vom 09.12.2004, § 42 Abs 2 S 2 SGB 1, § 31 SGB 10, § 37 SGB 10, § 39 Abs 1 SGB 10, § 75 Abs 1 SGG, § 75 Abs 2 Halbs 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 35/12 R (REWIS RS 2013, 1634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1634

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