Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. B 13 R 25/15 R

13. Senat | REWIS RS 2016, 15672

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1631,47 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende [X.] begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung von Rentenzahlungen.

2

[X.]) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 969,56 [X.] sowie [X.] iHv zuletzt monatlich 805,55 [X.]. Beide Renten wurden auf ihr von der [X.] geführtes Girokonto überwiesen. Nach dem [X.]od der Versicherten am 19.11.2012 wurden auch noch die für Dezember 2012 bestimmten Rentenzahlungen am 30.11.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte erhielt am 4.12.2012 Kenntnis vom [X.]od der [X.] Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.1.2013 überzahlte Rentenbeträge iHv zusammen 1702,61 [X.] von der [X.] zurück. Diese teilte daraufhin mit, der Kontostand habe zum Zeitpunkt des [X.] 1690,77 [X.] und bei Eingang der Rückforderung ([X.]) 71,14 [X.] betragen. Zugleich gab sie die Anschrift des Herrn Dr. W. [X.] (W[X.]), dem Verfügungsberechtigten über das Konto nach [X.], bekannt und übersandte einen Ausdruck der Kontoumsätze im Zeitraum 30.11.2012 bis 28.1.2013. Eine Rückzahlung lehnte die Beklagte ab, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung über die Beträge bereits anderweitig verfügt worden sei.

3

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 1702,61 [X.] verurteilt (Urteil vom 20.3.2014). Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie über den Betrag von 71,14 [X.] hinaus zur Zahlung weiterer 1631,47 [X.] verurteilt worden war. Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.6.2015) und dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des [X.] sowie auf sein Urteil vom [X.] ([X.]) Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen beruhe nach der Rechtsprechung des B[X.] auf der unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des [X.]. Bei Kenntnis von dessen [X.]od sei das Geldinstitut jedoch in der Lage, den in § 118 Abs 3 S 1 [X.]B VI geregelten Vorbehalt zu erkennen, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Berufung auf den Einwand anderweitiger Verfügungen ausscheide. Schutzwürdige Interessen des Geldinstituts, das nach Kenntnis vom [X.]od des [X.] sehenden Auges weitere Verfügungen bzw die Auflösung des Kontos zulasse, stünden dem nicht entgegen. Hätte die Beklagte nach Kenntnis vom [X.]od der [X.] die auf deren Konto befindlichen Rentenbeträge vor dem Zugriff Dritter geschützt, wäre eine Rücküberweisung aus einem Guthaben möglich gewesen. Einen Antrag der [X.] auf Berichtigung des [X.]atbestands des L[X.]-Urteils hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7.9.2015 zurückgewiesen.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision in erster Linie eine Verletzung des § 118 Abs 3 [X.]B VI. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das L[X.] widerspreche dem Wortlaut sowie dem sich darin widerspiegelnden Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch nicht mit dem systematischen Gesamtgefüge des § 118 Abs 3 [X.]B VI vereinbar und verstoße zudem gegen den objektiven Sinn und Zweck dieser Norm, gegen Verfassungsrecht (Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sowie Art 14 Abs 1 GG) und [X.]parecht (Art 65 Abs 2 der [X.], umgesetzt durch § 675o Abs 2 BGB). Außerdem beanstandet die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des B[X.] vom 2.7.2013 (B 1 KR 18/12 R - B[X.]E 114, 36 = [X.]-2500 § 130a [X.]), dass es das Berufungsgericht unterlassen habe, den verfügungsberechtigten W[X.] zum Verfahren beizuladen.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2015 aufzuheben und unter Änderung des Urteils des [X.] vom 20. März 2014 die Klage abzuweisen, soweit mit ihr ein Betrag von mehr als 71,14 [X.] gefordert wird.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, die im Urteil des Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellten Umstände zur Entwicklung des Kontos ab dem 4.12.2012, insbesondere der Kontostand zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der [X.] vom [X.]od der [X.] iHv 3504,93 [X.] sowie die ab diesem Zeitpunkt erfolgten Belastungen des Kontos durch Überweisungen (ua am 10.1.2013 iHv 1700 [X.] - Überweisung an W[X.]) und durch [X.] (24.12.2012: 15,00 [X.] für eine Ersatzkarte; 31.12.2012: 30,09 [X.] Kosten für den Saldo der Abschlussposten) seien unstreitig.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verurteilt, über die von ihr akzeptierten 71,14 Euro hinaus einen Betrag iHv insgesamt 1702,61 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter 1.). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 [X.] [X.], dessen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des [X.] nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.] nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod der Versicherten hatte (dazu unter 3.).

1. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

a) Die Klägerin hat zutreffend eine echte Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs 5 [X.]G - vgl B[X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.], 176, 177 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]). Sie ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch, soweit die Zahlung weiterer 1631,74 Euro im Streit steht. Da die Beklagte Berufung gegen das [X.] lediglich insoweit eingelegt hat, als sie über den Betrag von 71,14 Euro hinaus zur Zahlung verurteilt worden war, ist das Urteil des [X.] in diesem Umfang rechtskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (§ 141 Abs 1 [X.]G).

b) Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass [X.], der nach dem Tod der Versicherten über deren Konto verfügungsberechtigt war, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Denn seine Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen [X.] und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 [X.]G. Die einfache Beiladung von Personen, die möglicherweise gegenüber dem Geldinstitut ersatzpflichtig sein können, zum Rechtsstreit des Geldinstituts gegen den [X.] kommt zwar auf der Grundlage von § 75 Abs 1 S 1 [X.]G in Frage und mag oftmals im Interesse der Gesamtbereinigung einer fehlerhaften Rentenüberweisung zweckmäßig sein. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung durch die Vorinstanz stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar (B[X.] Urteil vom [X.] KA 71/04 R - B[X.]E 95, 142 RdNr 5 = [X.] 4-2500 § 83 [X.] Rd[X.] mwN) und kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden (§ 168 [X.]G).

Nach der hier allein in Betracht kommenden 1. Alternative des § 75 Abs 2 [X.]G ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar kann der [X.] für den Fall, dass er die Rücküberweisung der überzahlten Rentenleistung durch das kontoführende Geldinstitut nicht realisieren kann, einen Erstattungsanspruch ua auch gegen denjenigen geltend machen, der als Verfügungsberechtigter über das Konto ein Zahlungsgeschäft zu dessen Lasten vorgenommen oder zugelassen hat (vgl B[X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 35/12 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 36, 41; B[X.] Urteil vom 3.4.2014 - [X.] R 25/13 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]9). Der Umstand, dass der Rücküberweisungsanspruch des [X.]s gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 [X.] [X.] gegenüber einem Anspruch des [X.]s gegen den [X.] nach § 118 Abs 4 S 1 [X.] vorrangig ist (stRspr, vgl B[X.] Urteil vom 10.7.2012 - [X.] R 105/11 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]1), führt aber nicht dazu, dass eine Entscheidung über den Rücküberweisungsanspruch im Verhältnis zwischen [X.] und Bank einerseits sowie die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch des [X.]s gegen den [X.] andererseits in jedem Fall nur einheitlich ergehen könnte. Vielmehr ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des [X.]s gegen das Geldinstitut lediglich eine Vorfrage für das Rechtsverhältnis zwischen [X.] und [X.]; eine Identität des Streitgegenstands besteht insoweit nicht (B[X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.], 176, 185 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.]). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Rechtsstreit zwischen dem [X.] und einem gegebenenfalls nach § 118 Abs 4 S 1 [X.] Erstattungspflichtigen die Beiladung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Geldinstituts für notwendig erachtet wird (B[X.] Urteil vom 25.1.2001 - [X.] RA 64/99 R - [X.] 3-1500 § 54 [X.]; s auch B[X.] Urteil vom 20.12.2001 - [X.] RA 53/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.]; B[X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 35/12 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]8).

Die notwendige Beiladung der [X.]n oder Erben zu dem Rechtsstreit zwischen [X.] und Geldinstitut ist auch nicht aufgrund Verfassungsrechts veranlasst. Der 1. Senat des B[X.] geht allerdings davon aus, dass aufgrund der Regelungen in Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 und Art 2 Abs 1 GG unter bestimmten Umständen eine teleologische Erstreckung des [X.] der notwendigen Beiladung geboten sein kann (B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 18/12 R - B[X.]E 114, 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.], Rd[X.]5 ff, 35). Er hat das für eine Konstellation angenommen, die dadurch geprägt ist, dass ein pharmazeutisches Unternehmen hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Einräumung von Herstellerrabatten gesetzlich weitgehend daran gebunden ist, welche Informationen über die Preise des Arzneimittels in einer speziellen Publikation veröffentlicht werden, wobei fehlerhafte Angaben nicht mehr mit Rückwirkung korrigiert werden können. Zum Ausgleich des besonders hohen wirtschaftlichen Risikos, das mit fehlerhaft veröffentlichten Preisangaben über ein Arzneimittel für das betroffene pharmazeutische Unternehmen einhergeht, wurde es für erforderlich erachtet, über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 75 Abs 2 [X.]G hinaus alle potentiell für die Fehlinformation haftenden Personen zu dem Rechtsstreit über die Höhe des von dem pharmazeutischen Unternehmen zu erstattenden Herstellerrabatts notwendig beizuladen. Nur mit Hilfe der hierdurch bewirkten Rechtskrafterstreckung sei es für das pharmazeutische Unternehmen möglich, Schadensersatzansprüche effektiv durchzusetzen.

Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Für den Fall, dass die Klage des [X.]s gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung Erfolg hat, steht ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den [X.]n, dessen Zahlungsaufträge sie ausgeführt hat, nicht im Raum. Allenfalls ist ein Anspruch der Bank gegen den bzw die Erben des verstorbenen Kontoinhabers aus dem zugrunde liegenden Kontoführungsvertrag bzw aus ungerechtfertigter Bereicherung denkbar. Zudem fehlt es hier an vergleichbaren weitgehenden Folgen für das Geldinstitut aufgrund einer gesetzlich angeordneten Bindung an das Handeln Dritter, zu deren Kompensation der 1. Senat eine Rechtskrafterstreckung mit Hilfe einer von Amts wegen anzuordnenden notwendigen Beiladung für zwingend geboten erachtet hat (B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 18/12 R - B[X.]E 114, 36 = [X.] 4-2500 § 130a [X.], Rd[X.]5, 35).

2. Der klagende [X.] hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1631,47 Euro.

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 [X.] [X.]. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 [X.] (in der hier maßgeblichen, in der [X.] vom [X.] bis [X.] geltenden Fassung des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 27.12.2003, [X.]) hat folgenden Wortlaut:

        

1Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 [X.]B XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 [X.], § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 [X.], § 13 Abs 8 [X.] [X.], § 52 Abs 4 [X.], Art 7 Abs 2 [X.] sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 [X.]I, § 30 Abs 1 [X.]) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für [X.]räume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.

b) Die Voraussetzungen des in § 118 Abs 3 [X.] [X.] geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.

Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto der Versicherten T für die [X.] nach deren Tod am 19.11.2012 - nämlich für den Monat Dezember 2012 - noch die Zahlbeträge der Altersrente (969,56 Euro) und der [X.] (805,55 Euro) überweisen lassen. Hiervon hat sie mit am [X.] eingegangenem Schreiben von der Beklagten insgesamt 1702,61 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistungen sind ohne Rechtsgrund gezahlt worden. [X.] besteht ein Anspruch auf Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 [X.]). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des [X.] vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den [X.] höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 [X.]B X - s B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - B[X.]E 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]).

3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung ([X.]) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.] entgegenhalten.

a) Zwar sind auf dem Konto der Versicherten nach deren Tod und noch vor Eingang des [X.] Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand bis auf 71,14 Euro reduziert haben.

Dem Ausschluss des [X.]s in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.] hinsichtlich des noch auf dem Konto vorhandenen Guthabens hat die Beklagte durch eine entsprechende Beschränkung ihrer Berufung zwischenzeitlich selbst Rechnung getragen. Hinsichtlich eines weiteren Betrags iHv (15,00 Euro + 30,09 Euro =) 45,09 Euro, zu dem die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, dass insoweit die Beklagte das Konto mit Kontoführungsentgelten belastet hat (zur Unstreitigstellung nicht weiter beweisbedürftiger Tatsachen vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5d mwN), kann der [X.] schon aufgrund des Ausschlusses in § 118 Abs 3 S 4 [X.] (Verbot der Verwendung zur Befriedigung eigener Forderungen) nicht wirksam werden.

Aber auch in Bezug auf den Rest der Klageforderung iHv (1702,61 - 71,14 - 45,09 =) 1586,38 Euro stehen die noch vor Eingang des [X.] vorgenommenen Kontobelastungen - ua eine Überweisung, die der kontoverfügungsberechtigte [X.] am [X.] iHv 1700 Euro zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Kontos tätigte - dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des [X.]s nicht den anspruchsvernichtenden [X.] geltend machen, dass bei Eingang eines [X.] über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und [X.] hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Ausführung der von [X.] veranlassten Überweisung am [X.] vom Tod der Versicherten wusste.

b) Nach der Rechtsprechung des B[X.] ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des [X.] anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch [X.] [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]9 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "[X.]" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen [X.]) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen [X.] auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 [X.] vor (vgl Senatsentscheidung vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 32).

Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto [X.] ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.]. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des B[X.] hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 ([X.]/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]6 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom [X.] ([X.]/4 [X.]/06 R - Juris RdNr 34 f; [X.] R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 34 f; [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom [X.] ([X.] R 120/07 R - B[X.]E 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]3; [X.] R 65/07 R - Juris Rd[X.]6) nochmals bekräftigt; auch das [X.] hat sich dem angeschlossen (Urteil vom [X.] - 2 C 14/09 - [X.] 239.1 § 52 [X.] [X.] - Juris Rd[X.]7). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.

aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des [X.]s gelten für die [X.] nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 S 1 [X.]). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist [X.] als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene [X.] ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits B[X.] Urteil vom 25.1.2001 - [X.] RA 64/99 R - [X.] 3-1500 § 54 [X.]; B[X.] Urteil vom 20.12.2001 - [X.] RA 126/00 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] S 49). Sie ist somit [X.] und fehlgeschlagen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]2). Der in § 118 Abs 3 S 1 [X.] geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber [X.]. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des [X.]s aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen [X.] entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 33 mwN). Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem [X.] zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - B[X.]E 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], RdNr 34).

bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 [X.] dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen [X.] und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können ([X.] [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 45; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - B[X.]E 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], RdNr 31, 34; B[X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.], 176, 180 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]). Daher mindern "anderweitige Verfügungen" den Anspruch des [X.]s auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]4) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im [X.]punkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im [X.]punkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "[X.]" über die [X.] geleistete [X.] gemäß § 118 Abs 4 S 1 [X.] Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem [X.] zu.

cc) Die gegen die Rechtsprechung des B[X.] vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch [X.], [X.] 1990, 518, 520 f; [X.], [X.], 2041, 2045; [X.], [X.], 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 S 1 [X.] geregelten Vorbehalts nicht darin, zugunsten des [X.]s bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen [X.] die Einwendungen aus § 814 [X.] (Wegfall des [X.] bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 [X.] (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im [X.] geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des Vorbehalts von vornherein die Wirksamkeit der [X.] an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte ([X.] 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so [X.], [X.], 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 [X.] [X.] eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter Vorbehalt ausdrücklich anordnet.

(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c [X.] idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom [X.], [X.] 2355) schließt eine solche Vorbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 [X.] muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 [X.] - zu § 675t [X.], zu Abs 1; ebenso [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 49 Rd[X.]70; [X.] in [X.], [X.], §§ 675c bis 676c , Neubearbeitung 2012, § 675t Rd[X.]). Daher ist auch eine [X.] unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch [X.], [X.], 293, 296; [X.], [X.]schrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2012, 328, 330; [X.], [X.], 2041, 2045) richtet sich der Vorbehalt nach § 118 Abs 3 S 1 [X.] auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen [X.], ohne die [X.] überhaupt zu tangieren. Vielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber [X.], die an der Gutschrift des [X.] im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden Verfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - 8 [X.] 2/97 - [X.] 3-2600 § 118 [X.] S 5; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - B[X.]E 82, 239, 248 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; B[X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] RJ 42/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] S 78; B[X.] Urteil vom 26.4.2007 - [X.] R 89/06 R - [X.] 4-1500 § 170 [X.] Rd[X.]6, 73; B[X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 [X.] die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die [X.] nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl [X.] 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch [X.]/ [X.], Öffentliches Recht im Wandel, [X.] [X.], 2015, [X.], 122).

(4) Der Einwand, der Vorbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "Vorbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so [X.], [X.], 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der [X.] eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 [X.] stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "Vorbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl [X.] aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 [X.] gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 [X.] [X.] normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der [X.] zu tun (so [X.], [X.], 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu [X.]/[X.], Öffentliches Recht im Wandel, [X.] amicorum [X.], 2015, [X.], 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 [X.] bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 [X.] [X.] geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat (vgl von [X.], [X.] 1992, 376, 379, 381).

(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen [X.]raum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 S 1 [X.] durch Art 9 Abs 3 [X.] (vom [X.], [X.] 610, in [X.] ab [X.]) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung ([X.]) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 [X.]V 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 [X.] - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 [X.], 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 [X.] geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete (vgl die Änderung von § 9 Abs 1 [X.] durch Verordnung vom 14.10.2013, [X.] 3866, s hierzu [X.]). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem [X.] nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 [X.] auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.

(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des B[X.] auch die Erben als [X.] iS von § 118 Abs 3 S 3 [X.] angesehen hat (vgl B[X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.], 176, 181 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; B[X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]9; B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] R 59/08 R bzw [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]6 bzw [X.] Rd[X.]4), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des [X.] unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 10 Rd[X.]). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch Verfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.] mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.

(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 [X.] behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der [X.] als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der Verwendungzweck "RV-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des [X.] auf das Konto eines [X.] - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 [X.] [X.] idF der [X.] vom 14.10.2013, [X.] 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des [X.] maßgeblich. Dass der [X.] später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten [X.] den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des [X.] hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als [X.] und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 13 Rd[X.] ff bzw § 14 Rd[X.]6).

(8) Von den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der [X.]en eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl [X.] 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 S 3 [X.] führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche [X.] gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.

Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob [X.]en vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 [X.]) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 10 Rd[X.]). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der [X.]H Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl [X.]H Urteil vom 6.5.2008 - [X.]/07 - [X.]HZ 176, 281 Rd[X.]4 ff; [X.]H Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der [X.] Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 [X.]).

(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des B[X.] hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 [X.] nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - B[X.]E 82, 239, 252 = [X.] 3-2600 § 118 Nr 3 [X.]8 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und [X.] geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 S 1 GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das Vermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen [X.] zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 [X.]). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem [X.]punkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 [X.]). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.

(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 [X.] durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des [X.]s - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 [X.] iVm Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu [X.] Beschluss vom 24.5.1995 - 2 [X.] - [X.]E 93, 37, 81; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 Bv[X.]8/10 - [X.]E 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm ([X.] Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - [X.]E 88, 145, 167; [X.] Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - [X.]K 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen ([X.] Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris Rd[X.]1; s auch B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.]7; B[X.] Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - B[X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.], Rd[X.]7). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 [X.] Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der [X.] zuweisen wollte (vgl Bericht des [X.] <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des [X.] 1992, BT-Drucks 11/5530 [X.] - zu § 119 Abs 3 iVm [X.] 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl [X.] Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - [X.]K 19, 89, 103).

c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 A[X.]V dem [X.] Fragen zur Auslegung der Richtlinie ([X.]) 2007/64/[X.] und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, [X.] [X.] Nr L 319 vom [X.]; s auch Art 114 [X.] 2015/2366 [X.] vom 25.11.2015, [X.] [X.] Nr L 337 vom 23.12.2015 [X.]) vorzulegen (vgl [X.] Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - [X.]E 135, 155 Rd[X.]78 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des Vorbehalts in § 118 Abs 3 S 1 [X.] berührt [X.]falls die - unionsrechtlich nicht geregelte - Vorfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen [X.] von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden [X.] nicht erfüllt sind.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

Meta

B 13 R 25/15 R

24.02.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 20. März 2014, Az: S 6 R 148/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. B 13 R 25/15 R (REWIS RS 2016, 15672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15672

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 C 14/09

XI ZR 96/11

1 BvR 918/10

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