Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.09.2022, Az. 28 W (pat) 36/21

28. Senat | REWIS RS 2022, 7515

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „ALPHA PLUS PROFILE (Wortmarke)/ ALPHA PLUS Profile (geschäftliche Bezeichnung)“ – unzulässiger Widerspruch – Benutzungsmarke – fehlende Pflichtangabe


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 036 511

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2022 unter Mitwirkung des Richters [X.] sowie der Richterinnen [X.] und Kriener

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.] PLUS PROFILE

3

ist am 25. Juni 2012 angemeldet und am 6. November 2012 unter der Nummer 30 2012 036 511 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienstleistungen der

4
Klasse 16: [X.]; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Persönlichkeitstests (Druckerei-erzeugnisse); Fragebögen für psychologische Tests ([X.]); Publikationen ([X.]) in Verbindung mit psychologischen Tests;

5
Klasse 35: Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Persön-lichkeitsanalysen; Durchführung von Persönlichkeits-diagnostiken zur Personalauswahl; Durchführung [X.] Eignungstests insbesondere zur Bestimmung beruflicher Fähigkeiten; Durchführung psychologischer Tests für die Personalauswahl;

6
Klasse 41: Erziehung und Ausbildung, insbesondere Unterricht in der Verwendung von Persönlichkeitstests; Ausbildung von Trainern im Bereich Coaching und Persönlichkeitsanalyse; Durch-führung von Schulungen zur Kompetenzentwicklung; Persön-lichkeitsweiterentwicklung durch Ausbildung und Weiter-bildung; Coaching für die Personalauswahl.

7

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 7. Dezember 2012 veröffentlicht worden ist, hat der Beschwerdeführer am 6. März 2013 per Telefax aus der geschäftlichen Bezeichnung

8

[X.] PLUS Profile

9

unter Verwendung des amtlichen Widerspruchsformulars und unter Angabe des Zeitrangs 2001 Widerspruch erhoben. Hinsichtlich der Waren, Dienstleistungen oder des Geschäftsbereichs, für die die geschäftliche Bezeichnung verwendet wird, hat er auf eine Anlage zum Widerspruch verwiesen. Diese ist jedoch erst am 11. März 2013 zusammen mit dem Widerspruch im Original per Post eingegangen.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 hat die Markenstelle für Klasse 35 des [X.] den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da bei nicht registrierten Widerspruchszeichen der Gegenstand, auf den sich die geschäftliche Bezeichnung beziehen solle, binnen der Widerspruchsfrist anzugeben sei, um eine genaue Identifizierung des Widerspruchszeichens zu ermöglichen. Die Widerspruchsfrist sei am 7. März 2013 abgelaufen, die Unterlagen zur Verwendung des Widerspruchszeichens seien aber erst am 11. März 2013 als Anlage zum Original des Widerspruchs und damit verspätet eingegangen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er vertritt die Ansicht, es genüge die Angabe des geschäftlichen Zeichens als Widerspruchszeichen. Eines Nachweises der Benutzung bedürfe es nicht. Im Übrigen habe er Unterlagen zur Benutzung vorgelegt.

Der Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 20. Mai 2021 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der geschäftlichen Bezeichnung „[X.] PLUS Profile“ zu löschen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass das [X.] den Widerspruch aus den zutreffenden Gründen zurückgewiesen habe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27. Mai 2022 ist der Widersprechende darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Er hat trotzdem an seinem Antrag auf mündliche Verhandlung festgehalten, zu der er dann ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei Einlegung eines Widerspruchs aus einer geschäftlichen Bezeichnung der Gegenstand des [X.] zu benennen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Das sind bei [X.] diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke benutzt worden ist. Dabei müssen die Waren und Dienstleistungen so benannt werden, dass eine Zuordnung nach der [X.] Klassifikation möglich ist ([X.] [X.] 2012, 822 Rdnr. 64 – [X.]; BPatG 25 W (pat) 36/15 – profibu; 26 W (pat) 1/15 – [X.]/Kraftwerk; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 42 Rdnr. 51). Darauf ist der Beschwerdeführer in dem von ihm verwendeten amtlichen Widerspruchsformular auch mit der Formulierung „Waren/Dienstleistungen, für die das sonstige Recht benutzt wird“ hingewiesen worden.

Entsprechende Angaben hat der Widerspruchsführer allerdings erst in der Anlage zum Original seines Widerspruchs gemacht, die am 11. März 2013 auf dem Postweg beim [X.] eingegangen ist. Der vorab am 6. März 2013 gefaxte Widerspruch enthielt diese Angaben nicht. Die dreimonatige Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die am 6. Dezember 2012 veröffentlichte angegriffene Marke ist am 7. März 2013 abgelaufen (§ 82 Abs.1 [X.] i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Pflichtangaben für die Zulässigkeit des Widerspruchs, zu denen der Gegenstand des [X.] gehört, müssen innerhalb der Widerspruchsfrist vorliegen und können nicht nachgereicht oder berichtigt werden ([X.] a. a. O., Rdnr. 52). Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Umfang des Widerspruchs binnen der Widerspruchsfrist festzulegen, da sich die Waren und Dienstleistungen nicht wie bei registrierten Marken aus dem Register ergeben.

[X.]

Dem Beschwerdeführer waren aus Billigkeitsgründen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufzuerlegen.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann das [X.] die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände ([X.], 600, 601 – [X.]; [X.] 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten [X.] aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem [X.] vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. [X.] W (pat) 40/12 – [X.]/[X.]; [X.] 12, 238, 240 - [X.]/[X.]). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – [X.]; a. a. O. – Schutzverkleidung; BPatG 26 W (pat) 66/16 – Cuvée Prestige Salmon).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos, da der Widerspruch unzulässig und dessen Mangel nicht mehr zu heilen war. Darauf hat die Markenstelle in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine weiteren Aspekte vorgetragen, die eine andere Bewertung möglicherweise zulassen könnten. Zusätzlich hat er mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung, zu der er ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist, bei dem Beschwerdegegner Kosten verursacht, die sinnlos und vermeidbar waren.

Meta

28 W (pat) 36/21

01.09.2022

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 42 Abs 1 MarkenG, § 71 Abs 1 MarkenG, § 30 Abs 1 S 2 MarkenV

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.09.2022, Az. 28 W (pat) 36/21 (REWIS RS 2022, 7515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 46/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ALPHA PLUS PROFILE" – zur Feststellungslast für das Vorliegen eines absoluten …


30 W (pat) 36/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "RMS ASCONEX/ASCONEX Beratung Training Seminare (Unternehmenskennzeichen)" – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs – fehlende …


29 W (pat) 57/17 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "atlas (Wort-Bildmarke)/Atlas (Unternehmenskennzeichen)/atlas (Unternehmenskennzeichen)" – zur Zeichenähnlichkeit – zum Unterlassungsanspruch - bundesweite Benutzung …


26 W (pat) 49/16 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 1/15 (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

25 W (pat) 36/15

26 W (pat) 1/15

26 W (pat) 66/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.