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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.] Z[X.] 22/10 vom 6. Oktober 2010 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]GHR: [X.] §§ 234 Abs. 1 A, [X.], 236 Abs. 2 D Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte [X.] ohne entsprechenden Antrag, wenn die versäumten [X.] rechtzeitig nachgeholt sind und das fehlende Verschulden an der Fristversäumung glaubhaft gemacht ist (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). [X.]GH, [X.]eschluss vom 6. Oktober 2010 - [X.] Z[X.] 22/10 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]eklagten wird der [X.]e-schluss des 7. [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2009 aufgehoben. Dem [X.]eklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und [X.]egründung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2009 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt. [X.]eschwerdewert: 4.800 • Gründe: [X.] Mit Urteil vom 30. April 2009 hat das Amtsgericht den [X.]eklagten verur-teilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen. Das Urteil [X.] dem [X.]eklagten am 11. Mai 2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 beantragte der [X.]eklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines [X.]eru-fungsverfahrens. Dem am 8. Juni 2009 eingegangenen Original dieses Antrags war neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] - 3 - se zur [X.]egründung auch der noch nicht unterschriebene Entwurf einer [X.]erufung und [X.]erufungsbegründung beigefügt. 2 Das [X.] hat dem [X.]eklagten mit [X.]eschluss vom 16. September 2009 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte [X.]erufung bewilligt. Der [X.]eschluss ist dem [X.]eklagten am 6. Oktober 2009 zugegangen. Nach dem Vortrag des [X.]eklagten hat sein Prozessbevollmächtigter noch am gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesem Antrag Original, beglaubigte Abschriften und einfache Abschriften der [X.]erufung und [X.]erufungs-begründung beigefügt. Nachdem diese Schriftsätze nicht bei Gericht eingegan-gen waren, wies der Vorsitzende den [X.]eklagten mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 auf den Fristablauf hin. Mit einem am 11. November 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 9. November 2009 hat der [X.]eklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]erufungsfrist beantragt. Dem Schreiben hat er eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin sei-nes Prozessbevollmächtigten und eine von diesem unterzeichnete [X.]erufung nebst [X.]erufungsbegründung beigefügt. Das [X.] hat mit [X.]eschlüssen vom 15. Dezember 2009 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die [X.]erufung verworfen. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]eklagten. 3 I[X.] Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - [X.] ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5). 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Das [X.]erufungsgericht hat die Anforderungen an den Vortrag im Wiedereinsetzungsverfahren überspannt; der angefochtene [X.]e-schluss verletzt den [X.]eklagten damit in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechts-st[X.]tsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und [X.]egründung der [X.]erufung. 6 a) Soweit das [X.]erufungsgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt hat, weil der [X.]eklagte lediglich Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]erufungs-frist, nicht aber zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]erufungsbegrün-dungsfrist und in die versäumte Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, hält dies der rechtlichen Prüfung nicht stand. 7 [X.]) Zu Recht geht das [X.]erufungsgericht allerdings davon aus, dass die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte [X.]e-rufungsfrist nach § 234 Abs. 1 ZPO ungenutzt abgelaufen war. 8 Dem [X.]eklagten konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, weil er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen konnte und innerhalb der einmonatigen [X.]erufungsfrist [X.] für die Durchführung der [X.]erufung beantragt hatte. Einer [X.], die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels [X.] beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe 9 - 5 - wegen nicht hinreichend nachgewiesener [X.]edürftigkeit rechnen musste. Das ist regelmäßig der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine voll-ständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen [X.] nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - [X.] Z[X.] 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 26 und vom 13. Februar 2008 - [X.] Z[X.] 151/07 - [X.], 871 Rn. 10). Die Prozesskos-tenarmut als die Prozessführung hinderndes Ereignis entfällt dann mit der Zu-stellung des [X.]. Ab diesem Zeitpunkt beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO die [X.] (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] Z[X.] 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 10 ff.). Die Wiedereinsetzung setzt nach § 236 Abs. 2 ZPO voraus, dass [X.] der [X.] die schuldlose Fristversäumung glaubhaft ge-macht und die versäumte [X.] nachgeholt ist. Danach hätte der [X.]eklagte die versäumte [X.]erufung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zu-stellung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden [X.]eschlusses am 6. Oktober 2009, also bis zum 20. Oktober 2009 einlegen müssen. Die [X.]erufung hätte in-nerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet werden müs-sen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] Z[X.] 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 10 ff.). Innerhalb dieser Fristen ist allerdings weder ein Wiedereinsetzungsantrag eingegangen noch sind die versäumten Prozess-handlungen nachgeholt worden. 10 [X.]) Im Ansatz zu Recht geht das [X.]erufungsgericht weiter davon aus, dass dem [X.]eklagten auch Wiedereinsetzung in eine schuldlos versäumte [X.] bewilligt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] Z[X.] 184/07 - [X.], 1605 Rn. 12). Dies setzt allerdings voraus, dass der [X.]eklagte auch die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Nachho-lung der versäumten [X.]en schuldlos versäumt hat. Zudem müs-11 - 6 - sen innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO die versäumten Handlungen nachgeholt werden. 12 Soweit das [X.]erufungsgericht die begehrte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand schon deswegen abgelehnt hat, weil es an [X.] hinsichtlich der [X.]erufungsbegründungsfrist und der [X.] fehlt, hält dies der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte [X.] fristgerecht nachgeholt wurde und die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Das ist hier der Fall. Die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch in die versäumte Wiederein-setzungsfrist begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit Kenntnis des [X.]eklagten da-von, dass sein früheres Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu den Akten gelangt war. Dies wurde dem [X.]eklagten mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 mitgeteilt. [X.]ereits mit Schriftsatz vom 9. November 2009, eingegangen am 11. November 2009, hat der [X.]eklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die [X.] der [X.]erufungsfrist" beantragt, eine unverschuldete Fristversäumung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der [X.] glaubhaft gemacht und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt. Denn er hat diesem Wiedereinsetzungsgesuch das frühere Wiedereinsetzungsgesuch vom 6. Oktober 2009 und die [X.]erufung nebst [X.]erufungsbegründung beigefügt. Die beigefügten Schriftsätze sind vom Prozessbevollmächtigten des [X.]eklagten eigenhändig unterschrieben und nicht mehr als Entwurf gekennzeichnet. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der [X.]eschwerdeerwiderung hat der [X.]eklagte seine [X.]erufung damit innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] wirksam eingelegt und begründet. Weil damit die ver-säumten Handlungen nachgeholt waren und eine unverschuldete Fristversäu-mung glaubhaft gemacht war, durfte das [X.] nicht mehr auf [X.] - 7 - nen fehlenden Antrag abstellen, sondern musste von Amts wegen auch über das Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der versäumten [X.]erufungsbegrün-dungsfrist und der [X.] entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008 - [X.] Z[X.] 182/04 - [X.], 1063 Rn. 7 und [X.]GH, [X.]e-schluss vom 18. Oktober 1978 - IV Z[X.] 43/78 - FamRZ 1979, 30, 31). 14 b) Auch die Hilfsbegründung kann die Entscheidung des [X.] nicht rechtfertigen. [X.]) Soweit das [X.] "Zweifel" an einem fehlenden [X.] des [X.]eklagten geäußert hat, weil mit keinem Wort ausgeführt worden sei, dass die nach [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe abgeschickte [X.]erufungs-schrift unterschrieben gewesen sei, trägt dies die Ablehnung der begehrten Wiedereinsetzung nicht. [X.]leiben dem Gericht auf der Grundlage eines - wie hier - hinreichend substantiiert vorgetragenen [X.] Zwei-fel, hat es die [X.] nach § 139 Abs. 1 ZPO darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn es im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versiche-rung keinen Glauben schenkt (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - [X.] Z[X.] 232/06 - FamRZ 2007, 1458 Rn. 4 f. und vom 24. Februar 2010 - [X.] Z[X.] 129/09 - FamRZ 2010, 726 Rn. 10). 15 [X.]) Unabhängig davon kann die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auch in der Sache keinen [X.]estand haben. Der [X.]eklagte hat in seinem [X.] vom 9. November 2009 vorgetragen, dass sich die vom 4. Juni 2009 datierende [X.]erufung "fertig vorbereitet" in der [X.] habe, als der Prozesskostenhilfeantrag an das Gericht abgesandt worden sei. Entsprechend hat die Kanzleikraft des Prozessbevollmächtigten des [X.]e-klagten an Eides statt versichert, dass sie dem ursprünglichen Wiedereinset-zungsantrag vom 6. Oktober 2009 die [X.]erufung vom 4. Juni 2009 "im Original, beglaubigter und einfacher Abschrift" beigefügt habe. Insbesondere die Unter-scheidung zwischen Original und Abschriften macht deutlich, dass die [X.]eru-16 - 8 - fungsschrift, die zugleich auch die [X.]erufungsbegründung enthielt, auch als vom Prozessbevollmächtigten des [X.]eklagten unterschriebener Originalschriftsatz beigefügt war. Dafür spricht auch, dass dieser Schriftsatz unverändert auch dem zweiten Wiedereinsetzungsantrag beigefügt ist und exakt dem nicht unter-schriebenen und als Entwurf gekennzeichneten Schriftsatz entspricht, der dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt war. [X.]erufung und [X.]erufungsbegründung waren seinerzeit also bereits fertig gestellt und es spricht nichts dagegen, dass sie - wie vom Prozessbevollmächtigten des [X.]eklagten vorgetragen - bereits fer-tig unterschrieben in den Handakten aufbewahrt wurden. Schließlich hat der [X.]eklagte die erste [X.] auch schuldlos versäumt. Denn aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Kanz-leiangestellten ergibt sich, dass er innerhalb der [X.] mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 Wiedereinsetzung beantragt und mit diesem Antrag die versäumten Handlungen, nämlich die [X.]erufung und die [X.]erufungs-begründung, nachgeholt hatte. Die Kanzleiangestellte hat diese Schriftsätze nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung auf die richtige Anschrift geprüft, kuvertiert, frankiert und persönlich zur Versendung an das [X.] in den [X.]riefkasten eingeworfen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs durfte der [X.]eklagte nach rechtzeitiger Aufgabe des Schriftsatzes zur Post mit einem fristgerechten Zugang seines Schriftsatzes rechnen und war nicht verpflichtet, hinsichtlich der Wahrung der [X.] nachzufragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - [X.] Z[X.] 155/07 - NJW-RR 2008, 930 Rn. 8 ff. und vom 18. Juli 2007 - [X.] Z[X.] 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 13). 17 3. Der Senat kann über das Wiedereinsetzungsgesuch des [X.]eklagten abschließend entscheiden. 18 Der [X.]eklagte hat die [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO schuldlos versäumt und die versäumten [X.]en, nämlich einen 19 - 9 - Wiedereinsetzungsantrag nach [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe, die [X.]eru-fung und die [X.]erufungsbegründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt. Auf einen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag kam es gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht an, wobei dahinstehen kann, ob der vorsorglich erhobene Wiedereinsetzungsantrag nebst eidesstattlicher Versicherung auch als Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der weiteren versäumten Fristen ver-standen werden musste. Hahne [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2009 - [X.]
Meta
06.10.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. XII ZB 22/10 (REWIS RS 2010, 2634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2634
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 22/10 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gewährung der Wiedereinsetzung ohne Wiedereinsetzungsantrag
XII ZB 184/05 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 55/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 235/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 55/10 (Bundesgerichtshof)
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