Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 184/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3480

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[X.][X.]/05 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]GHR: ja ZPO §§ 234 Abs. 1 und 2 A, [X.], 236 Abs. 2 Satz 2 D Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe-gründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Pro-zesskostenhilfe mangels [X.]edürftigkeit rechnen musste (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 31. August 2005 - [X.] Z[X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - [X.] 11/03 - FamRZ 2004, 1548). [X.]GH, [X.]eschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] Z[X.] 184/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der [X.]erufung des [X.]eklagten durch den [X.]eschluss des 5. Zivilsenats - [X.] für Fa-miliensachen - des [X.] in [X.] - vom 1. September 2005 wird auf Kosten des [X.]eklagten verworfen. [X.]eschwerdewert: 47.801 •. Gründe: [X.] Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den [X.]eklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen sowie laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem [X.]eklagten am 11. Mai 2005 zugestellt. 1 Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005, beim [X.] eingegangen am 23. Mai 2005, beantragte der [X.]eklagte Prozesskostenhilfe für die [X.] eines [X.]erufungsverfahrens. Das [X.] wies den [X.] mit [X.]eschluss vom 26. Juli 2005 mangels hinreichender [X.] der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Der [X.]eschluss wur-de dem [X.]eklagten am 8. August 2005 zugestellt. 2 - 3 - Mit einem am 19. August 2005 bei dem [X.] eingegange-nen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten legte der [X.]eklagte [X.]erufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein, beantragte Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der [X.]erufungsfrist und suchte um Verlänge-rung der [X.]erufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 nach. Mit Verfü-gung vom 24. August 2005 wies der [X.]svorsitzende des [X.]s den [X.]eklagten darauf hin, dass die [X.]erufung als unzulässig verworfen werden müsse, weil die [X.]erufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils am 11. Mai 2005 bereits am 11. Juli 2005 abgelaufen sei. Er gab dem [X.]eklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29. August 2005. 3 Mit dem angefochtenen [X.]eschluss vom 1. September 2005 hat das [X.] dem [X.]eklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der [X.]erufungsfrist gewährt, die [X.]erufung aber zugleich wegen Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Der [X.]eschluss wurde dem [X.]eklagten am 10. September 2005 zugestellt. Mit einem beim [X.] am 6. Oktober 2005 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der [X.]eklagte die [X.]erufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]erufungs-begründungsfrist beantragt. Über diesen Antrag hat das [X.] noch nicht entschieden. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der [X.]eklagte gegen die Verwerfung der [X.]erufung. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des [X.]undesgerichts-5 - 4 - hofs ist entgegen der Rechtsauffassung des [X.]eklagten nicht zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeu-tung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 6 Zwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-grundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsst[X.]tsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den [X.] vor-gesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren ([X.] 151, 221, 227 m.w.N.; [X.] vom 2. April 2008 - [X.] Z[X.] 131/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. Februar 2005 - [X.] Z[X.] 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese Grundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aber nicht. 1. Soweit der [X.]eklagte mit der am 19. August 2005 eingegangenen [X.]eru-fungsschrift die am 11. Juni 2005 abgelaufene [X.]erufungsfrist versäumt hatte, hat das [X.] ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. An diese Entscheidung ist der [X.] gebunden (vgl. [X.] 130, 97, 98 ff. = [X.], 1137). 7 2. Gleichwohl hat das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung des [X.]eklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil auch die [X.]erufungsbegrün-dung verspätet eingegangen ist und insoweit eine Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nicht in [X.]etracht kommt. 8 a) Weil dem [X.]eklagten das erstinstanzliche Urteil am 11. Mai 2005 zuge-stellt worden war, lief die zweimonatige [X.]egründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO am 11. Juli 2005 ab. Durch die am 6. Oktober 2005 eingegangene [X.]erufungs-9 - 5 - begründung konnte die Frist nicht mehr gewahrt werden. Zwar hatte der Pro-zessbevollmächtigte des [X.]eklagten in seinem [X.]erufungsschriftsatz vom 19. August 2005 eine Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2005 beantragt. Auch dieser Schriftsatz ist allerdings erst nach [X.] der [X.]erufungsbegründungsfrist eingegangen. 10 b) Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]erufungsbegrün-dungsfrist kommt hier nicht in [X.]etracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.]eklagte mit seiner [X.]erufungsbegründung und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 6. Oktober 2005 schon die [X.] des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO versäumt hat. [X.]) Für die [X.] bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. September 2004 sah § 234 Abs. 1 ZPO noch eine einheitliche [X.] von zwei Wochen vor, in denen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte [X.] nachzuholen ist. Diese Regelung galt ursprünglich fort, obwohl die Rechtsmittelbegründungsfristen durch das zum 1. Januar 2002 in [X.] getretene [X.] erstmals unab-hängig vom [X.]punkt der Einlegung des Rechtsmittels ausgestaltet worden sind. Diese Änderung des [X.] hatte fortan regelmäßig zur Folge, dass eine arme [X.] im [X.]punkt der Entscheidung über ihr [X.] nicht nur die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sondern auch die Frist für dessen [X.]egründung versäumt hatte. Auf diesen Umstand waren die unverändert gebliebenen Vorschriften über das Wiedereinsetzungsverfahren nicht zugeschnitten, da eine arme [X.], über deren Prozesskostenhilfegesuch erst nach Ablauf der [X.]erufungs- und der [X.]erufungsbegründungsfrist entschie-den worden ist, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nicht nur einlegen, sondern auch begründen musste (§ 234 Abs. 1 ZPO a.F.). Diese mit der Ände-rung durch das [X.] einhergehende Verkürzung der [X.]e-11 - 6 - gründungsfrist im Wiedereinsetzungsverfahren auf zwei Wochen war vom Ge-setzgeber offensichtlich nicht beabsichtigt, wie sich auch aus der späteren [X.] durch das [X.] ergibt. 12 [X.]) Um eine verfassungsrechtlich bedenkliche [X.]enachteiligung einer ar-men [X.] auszuschließen, wurde seinerzeit eine verfassungskonforme [X.] für erforderlich gehalten, die auf zwei verschiedenen Wegen angestrebt wurde. Zum einen wurde - in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer obers-ter Gerichtshöfe des [X.]undes zu den dortigen [X.] - in [X.]e-tracht gezogen, dem im [X.] erfolgreichen Rechtsmittelführer nach der Zustellung des [X.]eschlusses über die Wiederein-setzung in die Frist zur [X.]egründung seines Rechtsmittels jedenfalls die Frist zu belassen, um welche die im Gesetz vorgesehene [X.]egründungsfrist die Einle-gungsfrist überschreitet (vgl. hierzu [X.]SG [X.] 1500 § 67 SGG Nr. 13 und [X.] 1500 § 164 SGG Nr. 9; [X.]VerwGE 36, 340, 345 ff.; [X.]AGE 43, 297, 298 f.). Zum anderen wurde erwogen, mit der Zustellung der Prozesskostenhilfeent-scheidung die volle Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf zu setzen ([X.]sbe-schluss vom 9. Juli 2003 - [X.] Z[X.] 147/02 - FamRZ 2003, 1462, 1464; ähnlich [X.]VerwG [X.] 1992, 992, 993 und [X.]FHE 201, 425, 428 ff.). Abschließend hat-te sich die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs zu der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung des § 234 Abs. 1 ZPO allerdings auf keinen dieser beiden in Erwägung gezogenen Lösungswege festgelegt, weil es in den zur Entscheidung anstehenden Fällen nicht entscheidend darauf ankam. cc) In der Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das [X.] zum 1. September 2004 hat der Gesetzgeber keinen dieser Lösungswege unmittelbar übernommen. Für den Fall, dass eine [X.] gehindert ist, die Frist zur [X.]egründung eines Rechtsmittels einzuhalten, ist die [X.] lediglich auf einen Monat verlängert worden. Soweit die 13 - 7 - [X.]egründung des Gesetzentwurfs darauf verweist, mit der Gesetzesänderung die oben dargestellte Rechtsprechung der obersten [X.]undesgerichte umgesetzt zu haben ([X.]T-Drucks. 15/1508 S. 17 f.), trifft dies nur in eingeschränktem [X.] zu. 14 Denn die [X.]egründung des Gesetzentwurfs, wonach sichergestellt wer-den soll, dass "einem Rechtsmittelführer, dem Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden ist, einen Monat [X.] für die Rechtsmittelbegründung verbleibt" ([X.]T-Drucks. 15/1508 S. 17), könnte dafür sprechen, dass die Monatsfrist für die Nachholung einer schuldhaft versäumten Rechtsmittelbegründung im Falle einer Mittellosigkeit bereits mit Zustellung des über den Prozesskostenhilfeantrag befindenden [X.]eschlusses in Lauf gesetzt wird. Für diese Auslegung könnte auch der Wortlaut des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO sprechen. Die [X.], innerhalb der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die [X.]egründung einer [X.]erufung, einer Revision, einer Nichtzulas-sungsbeschwerde, einer Rechtsbeschwerde oder einer [X.]eschwerde nach den §§ 621 e, 629 a Abs. 2 ZPO nachzuholen ist, beträgt danach einen Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO "mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist". In [X.] liegt das Hindernis für den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder einer Rechtsmittelbegründung in dem Umstand, keine Prozesskosten zahlen zu [X.]. Dieses Hindernis ist aber mit der [X.]ewilligung der begehrten [X.] behoben. Dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die auch in der Rechtsprechung des [X.]s geforderte Angleichung der Rechtsstellung bemittelter und unbemittelter Personen bezweckt und nach s[X.] Auffassung auch erreicht hat, könnte ebenfalls gegen eine vom Gesetzes-wortlaut abweichende Auslegung des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO im Sinne der 15 - 8 - früher entwickelten Lösungswege sprechen ([X.]GH [X.]eschluss vom 29. Juni 2006 - [X.] - [X.], 1271, 1272; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 236 Rdn. 8; [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 7 a; [X.]orn NJW 2004, 2042, 2044; [X.] 2005, 21, 22; [X.]ischoff FamR[X.] 2005, 47, 48). Der [X.] hält deswegen für die [X.] ab dem Inkrafttreten des [X.]es an seiner zuvor genannten Rechtsprechung nicht mehr fest. [X.]) Demgegenüber wird allerdings vertreten, auch die gesetzliche [X.] in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO habe keine ausreichende Gleichstellung unbemittelter Personen erreicht. Die Vorschrift müsse deswegen aus verfas-sungsrechtlichen Gründen erweiternd ausgelegt werden. Weil nach der Neure-gelung für einen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte [X.]egründungsfrist nunmehr in Kenntnis der früheren Rechtsprechung ausdrücklich eine Monats-frist gelte, könne diese erst mit Zustellung der Wiedereinsetzung in eine eben-falls versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen ([X.] 173, 14 = [X.], 1640, 1641 f.; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 234 Rdn. 3 b; [X.], 1029, 1032; [X.] FamRZ 2005, 578, 579; zur Versäu-mung der Frist im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vgl. aber [X.]GH [X.]eschluss vom 29. Mai 2008 - IX Z[X.] 197/07 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dagegen könnte allerdings folgendes sprechen: 16 (1) Durch die Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO könnte schon eine verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung unbemittelter Perso-nen entfallen sein. Denn die einmonatige [X.] der §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht isoliert mit der zweimonatigen [X.]egründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO verglichen werden. Ein solcher Ver-gleich ließe die besondere Prozesssituation im Wiedereinsetzungsverfahren unberücksichtigt. Während die zweimonatige [X.]erufungsbegründungsfrist des 17 - 9 - § 520 Abs. 2 ZPO unmittelbar mit Zustellung der anzufechtenden Entscheidung beginnt, gehen dem Lauf der einmonatigen [X.] des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustellung der Entscheidung sowie das gesamte Pro-zesskostenhilfeverfahren bis zur Entscheidung über den Antrag voraus. Über den zeitlichen Ablauf hinaus wird im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO auch die hinreichende Erfolgsaussicht des beabsichtigten [X.] geprüft. Eine unbemittelte [X.], über deren Antrag auf Prozesskosten-hilfe für die Durchführung eines Rechtsmittels bereits entschieden wurde, [X.] sich deswegen nicht in der gleichen Situation, wie eine bemittelte [X.] am [X.]. (2) Ein späterer [X.]eginn der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO könnte aber auch aus anderen Gründen bedenklich sein: 18 Das zum 1. Januar 2002 in [X.] getretene [X.] hat die frühere Abhängigkeit der [X.]erufungsbegründungsfrist vom Eingang der [X.]eru-fung beseitigen wollen. Deswegen beträgt die [X.]erufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 ZPO seitdem zwei Monate ab Zustellung des anzufechtenden Ur-teils. Auf den [X.]punkt des Eingangs der [X.]erufung kommt es insoweit nicht mehr an. Würde die einmonatige [X.] in die Rechtsmittelbe-gründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnen, wäre entgegen dieser gesetzlichen Intention eine erneute [X.] der [X.]egründungsfrist von der Rechtsmittelfrist geschaffen. 19 Ein späterer [X.]eginn der [X.] in die versäumte [X.], z.[X.]. erst mit Zustellung der bewilligten Wiedereinset-zung in die ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist, würde sogar zu einer erhebli-chen [X.]esserstellung der armen [X.] führen. Denn die arme [X.] kann sich 20 - 10 - spätestens mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über ihren Prozess-kostenhilfeantrag anwaltlich vertreten lassen. Wenn die Rechtsmittelbegrün-dungsfrist gleichwohl nicht bereits in diesem [X.]punkt, sondern erst mit der Zu-stellung des [X.]eschlusses in die versäumte Rechtsmittelfrist beginnen würde, erhielte die unbemittelte [X.] regelmäßig eine Rechtsmittelbegründungsfrist, die deutlich über die zweimonatige Frist des § 520 Abs. 2 ZPO hinausgeht. Denn die Wiedereinsetzung in eine ebenfalls versäumte Rechtsmittelfrist kann binnen 14 Tagen ab Zustellung des [X.] beantragt werden, sodann ist die Gegenseite zu diesem Antrag zu hören und die Ent-scheidung des Gerichts sowie die Zustellung dieses [X.]eschlusses abzuwarten. Hatte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits rechtzeitig einge-legt und Prozesskostenhilfe lediglich für die Durchführung des Rechtsmittels beantragt, müsste - nach bewilligter Prozesskostenhilfe - die Wiedereinset-zungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, in der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelbegründung nachzuholen ist, ohnehin mit der Zustellung des über den Prozesskostenhilfeantrag befindenden [X.]eschlusses beginnen (vgl. [X.]GH [X.]eschluss vom 29. Juni 2006 - [X.] - [X.], 1271). Denn einer Wiedereinsetzung in ein versäumtes Rechtsmittel bedarf es in solchen Fällen nicht. Für die Rechtsmittelbegründungsfrist unterscheidet sich dieser Fall allerdings nicht von dem Fall einer [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe ohne zuvor eingelegtes Rechtsmittel. 21 Schließlich spricht auch der Grundsatz der [X.] dagegen, den [X.]eginn der [X.] in eine versäumte Rechtsmittelfrist [X.]seits oder in eine versäumte [X.]egründungsfrist andererseits trotz der identi-schen gesetzlichen Grundlage in § 234 Abs. 2 ZPO unterschiedlich zu regeln. Für die [X.] wegen schuldlos versäumter Rechtsmittelbe-gründung macht es insbesondere keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelfrist 22 - 11 - ebenfalls versäumt wurde oder ob das Rechtsmittel schon eingelegt war und deswegen insoweit ohnehin keine Wiedereinsetzung mehr in [X.]etracht kommt. 23 c) Auf die Frage, ob das Wiedereinsetzungsgesuch des [X.]eklagten [X.] eingegangen ist, kommt es hier allerdings schon deswegen nicht an, weil der [X.]eklagte die [X.]erufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt hat. 24 [X.]) Eine arme [X.], die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr [X.]gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (st.Rspr. seit [X.] 16, 1, 3; vgl. auch [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] Z[X.] 34/04 - NJW-RR 2005, 1586, 1587). Das setzt allerdings voraus, dass dem [X.] auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in-nerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgefüllten Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die insoweit notwendigen [X.]elege beigefügt waren ([X.]sbeschluss vom 31. August 2005 - [X.] Z[X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 2 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 ([X.]G[X.]l. I 3001, abgedruckt bei [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 170 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er [X.] vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten [X.] nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht ([X.]sbeschlüsse vom 31. August 2005 - [X.] Z[X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - [X.] 11/03 - FamRZ 2004, 1548). - 12 - Enthalten die Angaben im Vordruck über die persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse einzelne Lücken, kann die [X.] unter Umständen gleich-wohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Solches kommt in [X.]e-tracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können ([X.]sbeschluss vom 3. Mai 2000 - [X.] Z[X.] 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht be-antwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und [X.]elege auf-drängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind ([X.]GH [X.]eschluss vom 21. September 2005 - IV Z[X.] 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und [X.]sbeschluss vom 3. Mai 2000 - [X.] Z[X.] 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Auch wenn der [X.]steller seinen Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausge-füllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollständigung der Angaben eine Frist gesetzt hatte, darf er weiterhin auf [X.]ewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen ([X.]sbeschluss vom 13. Februar 2008 - [X.] Z[X.] 151/07 - [X.], 871). 25 [X.]) Grundsätzlich ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf der [X.] oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäu-mung aber nur dann zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels [X.]edürftigkeit rechnen musste ([X.]sbeschlüsse vom 31. August 2005 - [X.] Z[X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - [X.] 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Diese Vorausset-zungen liegen nach dem Inhalt des [X.]sbeschlusses vom 2. April 2008 hier nicht vor. 26 - 13 - Denn der Vortrag des [X.]eklagten zum Verlust des Vermögens aus seiner Abfindung und dem Rückkaufswert seiner Lebensversicherung ist nach Auffas-sung des [X.]s so wenig plausibel, dass auch der [X.]eklagte selbst nicht damit rechnen konnte, aufgrund dieses Vortrags Prozesskostenhilfe bewilligt zu be-kommen. Insoweit verweist der [X.] auf den Inhalt des [X.]eschlusses vom 2. April 2008 (- [X.] Z[X.] 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt), mit dem die [X.] Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde versagt wurde. Danach ist der [X.]eklagte entweder entgegen dem Inhalt seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht prozesskostenarm oder er hat diese Prozesskostenarmut durch Ausgaben herbeigeführt, die ei-nem Anspruch auf st[X.]tliche Prozesskostenfinanzierung entgegenstehen. [X.]ei-des schließt eine [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe aus, was auch der [X.]e-klagte erkennen konnte. Weil er deswegen schon aus diesen Gründen im 27 - 14 - [X.]erufungsverfahren nicht auf [X.]ewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe ver-trauen durfte, hat er die [X.]erufungsbegründungsfrist nicht schuldlos i.S. des § 233 ZPO versäumt. Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - 10 F 478/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 01.09.2005 - 5 UF 172/05 -

Meta

XII ZB 184/05

11.06.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 184/05 (REWIS RS 2008, 3480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3480

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