Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. XII ZB 69/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1146

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[X.][X.]/08
vom 29. Oktober 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; [X.] §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge-nommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.] geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im [X.] an die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - zur [X.] bestimmt; vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542). b) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig-keit der [X.] auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Befristung durch die 4. Verordnung zur Änderung der [X.] hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der [X.] zu ermitteln. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2008 durch [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - [X.] - des Kammerge-richts in [X.] vom 14. März 2008 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amts-gerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Novem-ber 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 bis 4 des Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: Vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] Bund werden auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.]-Brandenburg [X.] in Höhe von monatlich 318,39 • im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB und in Höhe von weiteren 49 • im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.], jeweils bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, übertragen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Antragsteller 1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 zu tragen. [X.]: 2.000 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. 2 Sie hatten am 12. Juli 1968 die Ehe geschlossen. Auf den [X.] des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am 28. April 2007 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Juli 1968 bis 31. März 2007; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Anrech-te in der betrieblichen Altersversorgung erworben. Der am 22. März 1944 geborene Ehemann bezieht seit dem 1. Oktober 2004 Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich - ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf 1.515,49 • beläuft. Daneben erhält der Ehemann seit dem 1. Oktober 2004 eine betriebliche Altersversor-gung, deren statischer Ehezeitanteil 195,74 • monatlich beträgt. Einer weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes liegt ein ehezeitlich erworbenes Deckungskapital in Höhe von 66.052,93 • zugrunde. 3 Die am 1. April 1947 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versor-gungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 • und weitere Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes bei der [X.] ([X.]) erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 327,24 • beläuft. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] Rentenversicherung Bund ([X.]) auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.]-Branden-burg (DRV [X.]-Brandenburg) [X.] in Höhe von 386,59 •, bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar auf Entgeltpunkte, übertra-gen hat. Außerdem hat es im Wege des erweiterten [X.] vom Versiche-rungskonto des Ehemannes auf das [X.] der Ehefrau weitere 49 •, bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, auf das [X.] der Ehefrau bei der DRV [X.]-Brandenburg übertra-gen. Das [X.] hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewie-sen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Rechtsbe-schwerde des Ehemannes, mit der er nach wie vor eine Herabsetzung des durchgeführten [X.] auf monatlich 306,90 • begehrt. 5 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 6 1. Das Amtsgericht - und ihm folgend das [X.] - hat den [X.] der statischen Betriebsrente des Ehemannes von 195,74 • unter An-wendung der Tabelle 7 der [X.] in volldynamische Anrechte von 119,24 • umgerechnet. Außerdem hat es das Deckungskapital der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in ein volldynamisches Renten-anrecht von monatlich 294,13 • umgerechnet. Zudem hat es auf Seiten des Ehemannes die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte in der [X.] einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung 7 - 5 - der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Recht-sprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den gemin-derten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente des Ehemannes unberücksich-tigt gelassen. 8 Auf Seiten der Ehefrau sind die Instanzgerichte von den ehezeitlich [X.]n [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 • ausgegangen. Die weiteren Versorgungsanwartschaften der [X.] bei der [X.] haben sie unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Bar-wert-Verordnung und einer Erhöhung mit dem Faktor 1,5 für eine Volldynamik im [X.] in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 228,19 • umgerechnet. Die ehezeitliche erworbenen Anrechte des Ehemannes seien deswegen um ([119,24 • + 294,13 • + 1.515,49 •] - [742,32 • + 228,19 •] =) 958,35 • hö-her als diejenigen der Ehefrau, was eine Ausgleichspflicht von insgesamt (958,35 • / 2 =) 479,18 • ergebe. Der Ausgleich sei in Höhe von ([1.515,49 • - 742,32] / 2 =) 386,59 • im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB und bis zur Höhe des Höchstbetrages von 49 • im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auszugleichen. Im Übrigen haben die Instanz-gerichte der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. 9 2. Die Ausführungen des [X.]s halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 10 a) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich [X.]n Versorgungsanrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Renten-versicherung trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit den verminderten Zugangsfaktor unberücksichtigt gelassen hat, wider-spricht dies der Rechtsprechung des Senats. 11 - 6 - [X.]) Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Für einen vorzeitigen Rentenbeginn nach Ende der Ehezeit ist dies problemlos möglich, weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ohnehin auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist. Hat-te der ausgleichspflichtige Ehegatte aber - wie hier - schon vor dem Ende der Ehezeit eine vorzeitige Rente in Anspruch genommen, erstreckt sich der ge-minderte Zugangsfaktor auf seine gesamte Rente, also auch auf den Teil, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den anderen Ehegatten übertragen wird. Weil im Versorgungsausgleich nicht etwa Entgeltpunkte, sondern Renten-anrechte übertragen werden (zur vorgesehenen Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vgl. [X.]. 343/08 S. 187) und der [X.] nur eine Über-tragung der Hälfte der noch vorhandenen Anrechte gestattet, ist die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und inso-weit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Um schon während der Ehezeit zurückgelegte Zeiten eines vorzeitigen Rentenbe-zugs sind die Anrechte hingegen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu kürzen ([X.] vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - zur [X.] be-stimmt; vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; kritisch [X.] Der Ver-sorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 97 ff. m.w.N. und [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 208). 12 Trotz der wiederholt geäußerten Kritik hält der Senat an seiner Recht-sprechung fest. Wie schon ausgeführt, findet sie ihren Grund darin, dass im Versorgungsausgleich im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 [X.] - 7 - tenanwartschaften und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen werden (Johann-sen/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.] [X.]. 20; [X.] Der [X.]. [X.]. 195; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 463). Es würde deswegen gegen den [X.] verstoßen, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt bliebe, dass auch die zu übertragenden Anrechte im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnah-me der Rente vor Ende der Ehezeit über den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.] bereits gemindert sind (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - zur [X.] bestimmt). Auch die angefochtene Ent-scheidung des [X.]s nennt keine weiteren Gesichtspunkte, die eine Wahrung des [X.]es bei der Übertragung von [X.] auf andere Weise sicherstellen können. [X.]) Weil der Ehemann seine Rente bereits seit dem 1. Oktober 2004 und somit 30 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind seine ehezeitlich [X.]n Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a [X.] um (30 Monate x 0,3 % =) 9 % zu kürzen. Das ergibt - abweichend von der insoweit fehlerhaften Auskunft der [X.] vom 24. Januar 2008 - beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Rentenanrechte von (1.515,49 • x 91 % =) 1.379,10 •. 14 b) Zutreffend haben die Instanzgerichte allerdings sowohl die Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgungen als auch die Rentenan-wartschaften der Ehefrau bei der [X.] in volldynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 15 Soweit eine der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf einem Deckungskapital beruht, ist das Amtsgericht zutreffend von diesem [X.] ausgegangen und hat es unter Anwendung der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. [X.], 115 ff.) in ei-16 - 8 - ne volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen [X.]. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Bedenken. Die Anrechte der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und die Anwartschaften der Ehefrau bei der [X.] haben die Instanzgerichte unter An-wendung der [X.] zunächst in einen Barwert umgerechnet, um diesen unter Anwendung der genannten Rechengrößen ebenfalls in [X.] Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Gegen diese Umrechnung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. [X.]) Aus der gegenwärtigen Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmalaus-gleich folgt die Notwendigkeit, die verschiedenen Versorgungsanrechte mitein-ander zu vergleichen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Ver-gleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversi-cherung ab, auf deren Versicherungskonten ein Ausgleich nach § 1587 [X.] erfolgt. Anrechte, die im Anwartschafts- und/oder im [X.] nicht volldynamisch sind, müssen deshalb zunächst in einen dynamischen Monats-betrag in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewertet werden. Fehlt dem Anrecht ein ausdrücklich ausgewiesenes Deckungskapital, muss aus der nicht volldynamischen Anwartschaft zunächst ein Barwert ermittelt werden. Wird [X.]r (wie sonst das Deckungskapital) fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Renten-versicherung eingezahlt, ergibt sich daraus ein im Versorgungsausgleich ver-gleichbares volldynamisches Anrecht. Gegen diese Methode bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640 und vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696). 17 [X.]) Für die Ermittlung des [X.] sind auf der Grundlage der nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen [X.] die nach der 18 - 9 - Art des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ge-gebenenfalls fiktiven) Versicherungsfalls errechneten Barwertfaktoren heranzu-ziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versiche-rungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauscha-lierte Betrachtung gewählt. Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine prozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne Einholung von Einzelgutachten ermöglicht werden. Um die Einheitlichkeit der Barwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der [X.] nach deren § 1 Abs. 3 zwingend. Der Barwert eines Anrechts ist deswegen grundsätzlich nicht unter Ver-wendung eines individuell ermittelten Multiplikators zu bestimmen. Daran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des [X.] zur vorletzten Fassung der [X.] nichts geändert. Zwar hat es in der zwingenden Anwendbarkeit dieser Verordnung auf "teildynamische" An-rechte einen Verstoß gegen den [X.] erblickt ([X.] FamRZ 2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 m. [X.]. [X.] und [X.]). Entspre-chend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Fassung der [X.] erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - [X.] 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.). Diesen Bedenken ist aber durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 ([X.] I 728; Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640) und durch die dritte Verordnung zur Änderung der [X.] vom 3. Mai 2006 ([X.] I 1144; Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen worden. 19 Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-rechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten 20 - 10 - Fassung der [X.] ergeben können, sind nach dem gegenwärtig geltenden Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht voll-dynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleis-ten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleich-behandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von [X.] zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungs-rechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz (Art. 14 GG), solange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten [X.] steht, nicht ganze Gruppen von [X.] erheblich benachteiligt und systemkonform - insbesondere über Härtere-gelungen - korrigiert werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil § 10 a [X.] eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in Form einer späteren Abänderung bei wesentlicher Abweichung der tatsächlichen Entwicklung vom Wert der abzuändernden Entscheidung zulässt (Senatsbeschluss vom 20. Sep-tember 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die vierte Verordnung zur Änderung der [X.] vom 2. Juni 2008 ([X.] I 969) geändert. Zwar ist darin die in der dritten Änderungsverordnung enthaltene Befristung der [X.] bis zum 30. Juni 2008 vollständig aufgeho-ben worden. Denn inzwischen befindet sich der Regierungsentwurf eines Ge-setzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den [X.] ohnehin aufgeben will, bereits im Gesetzgebungsverfahren ([X.]. 343/08). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der [X.], die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu ermögli-chen, obsolet (vgl. [X.]. 343/08 S. 2 und [X.]). 21 cc) Zutreffend hat das Amtsgericht deswegen die bereits laufende stati-sche Betriebsrente des Ehemannes auf der Grundlage der Tabelle 7 der [X.] - 11 - wert-Verordnung in einen Barwert und diesen sodann in eine volldynamische [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. [X.] zutreffend ist es nach der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der [X.] im [X.] statisch und erst im [X.] volldynamisch sind (Se-natsbeschluss [X.] 160, 41, 46 ff. = [X.], 1474, 1475 f.). Die Ermitt-lung ihres [X.] nach den Werten der Tabelle 1 der [X.] unter Berücksichtigung einer Erhöhung um 50 % ([X.]. 2 der Tabelle) für die Volldynamik dieser Versorgung ab Leistungsbeginn entspricht deswegen der Rechtsprechung des Senats. c) Zutreffend hat das Amtsgericht sodann auf der Grundlage des errech-neten [X.] einen volldynamischen Ehezeitanteil dieser Betriebsrenten des Ehemannes in Höhe von 119,24 • und auf der Grundlage des angegebenen [X.] einen volldynamischen Ehezeitanteil der weiteren Betriebs-rente in Höhe von 294,13 • errechnet. Gemeinsam mit der - um den bis Ende der Ehezeit geminderten Zugangsfaktor herabgesetzten - ehezeitlichen Anwart-schaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (1.379,10 •) ergeben sich mithin ehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von insgesamt (1.379,10 • + 119,24 • + 294,13 • =) 1.792,47 •. Dem stehen die von den In-stanzgerichten richtig berechneten Anwartschaften der Ehefrau in der [X.] in Höhe von 742,32 • und ihre dynamisierten Versor-gungsanwartschaften bei der [X.] in Höhe von 228,19 •, mithin ehezeitlich [X.] Anwartschaften von insgesamt 970,51 • gegenüber. Damit überstei-gen die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes die der [X.] um (1.792,47 • - 970,51 • =) 821,96 •. In Höhe der Hälfte dieses Wertun-terschiedes, also in Höhe von 410,98 •, sind mithin Anwartschaften von den Versicherungskonten des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen. 23 - 12 - Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB allerdings auf den [X.] in der ge-setzlichen Rentenversicherung begrenzt. Dieser [X.] beträgt (1.379,10 • - 742,32 • =) 636,78 •. Nur in Höhe der Hälfte dieses Wertunter-schiedes, also in Höhe von 318,39 •, konnten deswegen Anwartschaften im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden. In Höhe der danach noch auszugleichenden Anwartschaften von (410,98 • - 318,39 • =) 92,59 • kommt ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 [X.] nicht in Betracht, weil der Ehemann die höheren Versorgungsanwartschaften erlangt hat und [X.] nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehen. Zu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich jedoch im Wege des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] durchgeführt, wobei dieses allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt ist, der für das Ende der Ehezeit im Jahre 2007 49 • beträgt (zum Höchstbetrag des erweiterten [X.] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV vgl. [X.], 115, 119). Wegen der nicht öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften in Höhe von (92,59 • - 49 • =) 43,59 • verbleibt der Ehefrau schließlich der [X.] Versorgungsausgleich, was aber wegen der künftigen Wertanpassungen 24 - 13 - und der insoweit fehlenden Rechtskraft im Tenor der Entscheidung zum öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich auszusprechen ist. [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 161 F 3966/07 - KG [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 17 UF 111/07 -

Meta

XII ZB 69/08

29.10.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2008, Az. XII ZB 69/08 (REWIS RS 2008, 1146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1146

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