Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. XII ZB 92/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1903

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[X.][X.]/07
vom 2. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; [X.] § 1 Abs. 2; [X.] § 5 Abs. 1 und 2; [X.] §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von [X.]-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.]/06 - [X.], 211 ff. und - [X.] 53/06 - [X.], 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - [X.], 950 ff.). b) Zum Ausgleich einer privaten [X.] im [X.] durch Realteilung (im [X.] an die [X.]sbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.] 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - [X.] 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.). c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der [X.] regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige [X.]rente erhält, die unab-hängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Re-alteilung ist in diesem Fall abzusehen. [X.], Beschluss vom 2. September 2009 - [X.] 92/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]s wird der Be-schluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: 2.000 • Gründe: [X.] Die am 9. Dezember 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: [X.]) und der am 22. Juli 1960 geborene [X.] (im Folgenden: [X.]) haben am 5. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann am 7. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Renten-anwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des [X.] (§ 1587 b Abs. 1 [X.]) vom [X.] der Ehefrau bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) auf das [X.] bei der [X.] Anwartschaften in Höhe von 120,58 • monatlich, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen. Der Ehemann ist berufsunfähig und bezog bereits bei [X.] laufende Leis-tungen der [X.] (weitere Beteiligte zu 2) aus einer privaten Berufsunfähig-keits-Zusatzversicherung. 2 Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das [X.] das private Anrecht des Ehemanns bei der [X.] sowie die nach der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der [X.] ([X.], weitere Beteiligte zu 3) im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat es dahin abgeändert, dass durch Realtei-lung (§ 1 Abs. 2 [X.]) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der [X.] für die Ehefrau monatliche [X.]en aus einem Deckungs-kapital in Höhe von 147.434,22 • begründet werden, bezogen auf den 30. No-vember 2004. Nach den Feststellungen des [X.]s haben die Parteien während der Ehezeit (1. Oktober 1984 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 [X.]) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verfügen über gesetzliche Renten-anwartschaften bei der [X.] in Höhe von 411,56 • (Ehefrau) bzw. 170,41 • (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der [X.] Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 34,48 •, die das [X.] als im [X.] statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 • im Versorgungsaus-gleich berücksichtigt hat. Schließlich bezieht der Ehemann seit 1. August 2004 eine Rente aus einer privaten [X.] der [X.] in Höhe von 2.848,73 •, die ihm bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt wird. Das 3 - 4 - [X.] hat den monatlichen Rentenbetrag nach der [X.] in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 • in seine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die [X.] lässt die Realteilung des bei ihr bestehenden Anrechts zu. Für den Wertausgleich durch Realteilung hat das [X.] den zu Gunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag in Höhe von ([1.595,69 • + 170,41 •] - [411,56 • + 11,87 •] = 1.342,67 • : 2 =) 671,34 • in den Barwert eines statischen Anrechts in Höhe von 147.434,22 • rückdynamisiert. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsaus-gleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln. 4 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 5 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Neben den gesetzlichen [X.]en der Parteien seien auch die private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bei der [X.] und die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine [X.]-Rente in den [X.] einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium voll-dynamische Ehezeitanteil des [X.]-Anrechts in Höhe von 34,48 • nach der Bar-wert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 • umzu-rechnen. Die Ehefrau verfüge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen [X.] von 411,56 • über dem Wertausgleich unterliegende Anrechte von 423,43 •. 6 - 5 - Die bei [X.] bereits laufende und beitragsfreie private [X.] des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b [X.] zu be-werten. Eine Dynamisierung könne zwar grundsätzlich unterbleiben, wenn der Bezugsberechtigte bei [X.] bereits Leistungen aus einem durch [X.] auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verfüge der ausgleichspflichtige Ehemann jedoch über die wertmäßig geringeren [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche [X.] der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht zu verrechnen sei. In solchen Konstellationen müssten Anrechte aus einer pri-vaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Geschäftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse. Hierfür sei das Deckungskapital der laufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Um-rechnung von [X.] in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien sodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital der Berufsunfähigkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der [X.] 350.431,93 •. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 • x 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 •. Auch wenn die Be-rufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die [X.] seien auf den 1. Januar 2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. Für derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapi-tal auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Barwert-Verordnung, wonach für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom hypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. [X.] könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für längere Laufzeiten ein Abschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann möge zwar durch die [X.] 6 - liche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil er-leiden. Dieser überwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und be-deute erst Recht keine unerträgliche Schlechterstellung gegenüber Beziehern unbefristeter Renten, die eine Beurteilung der §§ 4, 5 Barwert-Verordnung als verfassungswidrig rechtfertigen könnte. Mit seinen gesetzlichen [X.] verfüge der Ehemann deshalb über auszugleichende Anwartschaften von monatlich (170,41 • + 1.595,69 • =) 1.766,10 •. Nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 [X.] stehe der Ehefrau die Hälfte des [X.] von ([1.766,10 • - 423,43 •] : 2 =) 671,34 • zu. Der [X.] habe gemäß § 1 Abs. 2 [X.] insgesamt durch Realteilung des Anrechts bei der [X.] zu erfolgen. Allerdings müsse der ermittelte [X.] zuvor noch rückdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des Ehemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb [X.] benachteiligt würde, wenn anstelle der tatsächlich bezogenen Be-rufsunfähigkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterläge. Die Rückdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteili-ges Deckungskapital von (671,34 • : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) 147.434,22 •. Aus diesem Betrag werde die [X.] die künftige Rente der [X.] zu ermitteln haben. 8 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 2. Die angegriffene Entscheidung kann - nach Maßgabe des gemäß § 48 Abs. 1 [X.] noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht be-stehen bleiben, weil das [X.] das [X.]-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des [X.] zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte [X.] - 7 - schrift zugrunde, die sich für die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte [X.]. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 11 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der [X.] grundle-gend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "[X.]" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die [X.] in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau ge-hört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] (i.d.F. des [X.] zur Änderung des [X.] vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher-ten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den [X.] von 4 • geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des [X.], in [X.] umgerechnet wird. Der IV. Zivilsenat des [X.] hat nach Erlass des angefoch-tenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] für rentenferne Versicherte getroffene Übergangs-regelung unwirksam ist ([X.] 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von [X.], [X.], 395 ff., und [X.] Urteil vom 14. Mai 2008 - [X.] - [X.], 1343, 1345). Der [X.] hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich [X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.]/06 - [X.], 211, 212 und - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304 sowie vom 18. [X.] 2009 - [X.] 54/06 - [X.], 950, 952). 13 b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutge-brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum [X.] erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt ([X.] 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsrege-lung entstandene Lücke in der [X.] nicht durch eine allgemeine ge-richtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. [X.] 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.] als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen ([X.] 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den [X.] vorbehalten bleiben ([X.] 174, 127, 177). Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der [X.] mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. [X.] darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der [X.] anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aus-sicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 [X.]), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu [X.] - 9 - achten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der [X.] maßgebli-che Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im [X.]sverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ([X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.]/06 - [X.], 211, 212 f. und - [X.] 53/06 - [X.], 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - [X.], 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtig-te bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbe-ziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bemessenen [X.]-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 9. Dezember 1961 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. 3. Zudem hat das [X.] den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau unzutreffend durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 [X.]) des bei der [X.] bestehenden Anrechts des Ehemanns durchgeführt. 15 a) Im Ansatz zu Recht ist das [X.] aber davon ausgegan-gen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor [X.] zu diesem [X.]punkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.] 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - [X.] 132/90 - FamRZ 1993, 301 f.). 16 [X.]) Dabei sind private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämien-zahlungspflicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. [X.] des bei [X.] geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der 17 - 10 - zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn für eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeits([X.] darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 a [X.]. 230). Gegen eine Berücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versorgungsträger steht. Denn § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b [X.] stellt für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätz-lich nur darauf ab, ob zum Stichtag [X.] der Leistungsfall bereits einge-treten war. [X.]) Nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. [X.] ist ein im [X.] zu berücksichtigendes privates Anrecht im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 [X.] allerdings regelmäßig in ein volldynamisches Anrecht der [X.] umzuwerten ([X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 174 a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunfähigkeitsversiche-rung jedoch - entgegen der Auffassung des [X.]s - nicht gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausgehend von dem bei Eintritt des [X.] vom Versorgungsträger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei diesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beiträgen gebildetes "echtes" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach § 1587 a Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden [X.] der laufenden Versorgung durchzuführen ([X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 a [X.]. 238). 18 Hierfür ist vorliegend aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der [X.] in Höhe von monatlich 2.848,73 • die Jahresrente von 34.184,76 • zu bilden, die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verord-19 - 11 - nung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei [X.] 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von 413.635,60 • und (0,0001742628 x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die - multipliziert mit dem für das [X.] maßgeblichen aktuellen Renten-wert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenbetrag von (72,0813 x 26,13 =) 1.883,48 • ergeben. Zwar wird die Be-rufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt. Allerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % jährlich gekürzten Kapitalisie-rungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach [X.] zehn Jahre unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum 1. Januar 2026 möglichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Bar-wert-Verordnung keine Bedenken (vgl. [X.]sbeschluss vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/08 - [X.], 107, 108 f.). b) Der Geschäftsplan der [X.] sieht für den Fall des [X.] eine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] des bei ihr bestehen-den Anrechts auf eine laufende Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hat der Ausgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Geschäftsplan des [X.] durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grundsätzlich nicht in Höhe des dynamisierten [X.], sondern in Höhe des entspre-chenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuführen. Somit hat das [X.] zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenz-betrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag rückdynamisiert (vgl. hierzu [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.] [X.]. 11). Allerdings benachteiligt die im Geschäftsplan der [X.] vorgesehene Realteilung den [X.] Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden. 20 - 12 - [X.]) Grundsätzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene Möglichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen-des Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt § 1 Abs. 2 [X.] indessen nicht vor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom [X.] in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. [X.]s-beschluss [X.] 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des [X.] ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 [X.] ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. [X.]sbeschlüsse [X.] 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - [X.] 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064; vom 22. Oktober 1997 - [X.] 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Prüfungspflicht des Gerichts nicht nur auf die in den zitierten [X.]sentscheidungen erörterte Frage beschränkt, ob der [X.] durch die Realteilung eine angemessene eigene Versorgung erhält. Die Unangemessenheit der vom Versorgungsträger vorge-sehenen Realteilung kann sich auch aus einer den [X.]n unan-gemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat [X.] auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs ent-sprechende Durchführung der Realteilung. 21 [X.]) Danach kann die vom [X.] ausgesprochene Realtei-lung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan der [X.] benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Verstoß ge-gen Treu und Glauben unangemessen. 22 - 13 - Nach Ziffer 3.3 des vom [X.] beigezogenen "[X.] für die Realteilung" der [X.] erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle des Versorgungsausgleichs eine "sofort (mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats) beginnende [X.]rente", die aus dem hälftigen Deckungskapital der lau-fenden Berufsunfähigkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit des auszugleichenden Anrechts übereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte [X.] erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis längstens 1. Januar 2026, die sich nach Auskunft der [X.] vom 12. Oktober 2006 auf vierteljährlich 3.066,75 • beliefen (monatlich 1.022,25 •). Die Leistungen wären weder an ei-ne bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunfähigkeit der Ehefrau gekop-pelt. 23 Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, ent-sprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichbe-rechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschaf-teten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen [X.] [X.]sbeschluss vom 5. November 2009 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem [X.]n keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den [X.] an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem [X.]n vielmehr möglichst eigenständige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden. Leistungen erhält der [X.] dann erst mit Eintritt der für gesetzliche Rentenleistungen [X.]. Soweit die Begründung gesetzlicher Renten-anrechte über die in § 1587 b Abs. 1 und 2 [X.], §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] geregelten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen nicht möglich 24 - 14 - ist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den anderen Ehegatten geltend machen (§ 1587 f ff. [X.], § 2 [X.]). Diese [X.] aber nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 [X.] auf Seiten des [X.] voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder Erwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer körper-licher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare [X.] keine zumutbare [X.] mehr ausüben kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 g [X.]. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des [X.]s, dem [X.]n ein grundsätzlich "[X.]" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der [X.] zu beachten. Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem [X.]n ohne Rück-sicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der [X.] eine sofort beginnende Rente auszuzahlen ([X.] FamRZ 2001, 995; [X.] [X.]O [X.]. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtig-ten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht für das Alter und/oder den Invaliditätsfall verschaffen. Diese Anforderungen sind hier durch Ziffer 3.3 des "Geschäftsplans für die Realteilung" der [X.] nicht gewährleistet. Die 47-jährige Ehefrau erhielte durch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbs-unfähigkeit, sondern unmittelbar "bedarfsunabhängige" Zahlungen zu Lasten des erwerbsunfähigen Ehemanns. Die Zahlungen würden bis längstens 1. Ja-nuar 2026 andauern und damit enden, bevor die am 9. Dezember 1961 gebo-rene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau läge. Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung [X.] laufenden Berufsunfähigkeitsrente der [X.] ebenso [X.] FamRZ 25 - 15 - 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann [X.]. Denn der Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente stünde keine Begründung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten An-rechts für die Ehefrau gegenüber. 26 cc) Der Verstoß gegen die Mindestanforderungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die für den [X.] ungünstige Regelung im Geschäftsplan der [X.] gerichtlich durch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin läge eine Verletzung der Privatautonomie des [X.]. Vielmehr ist in diesem Fall von der Realteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine [X.] hat dann grundsätzlich nach den (ohne vorgesehene Realtei-lung) einschlägigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten [X.] (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]), der Beitragsentrichtung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.]) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587 f ff. [X.], 2 [X.]) zu erfolgen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1 [X.] [X.]. 8). 4. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Das Verfahren war vielmehr an das [X.] zurückzuverweisen, [X.] dieses in tatrichterlichem Ermessen darüber entscheidet, ob und inwieweit die private Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und/oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.]) teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann. 27 a) Für einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist dabei die exakte Ermittlung des [X.]-Anrechts der Ehefrau nicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der [X.] für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 28 - 16 - [X.] der vom [X.] festgestellte Nominalwert von 34,48 • (von denen nach der Auskunft der [X.] nur 6,84 • auf die unwirksame [X.] entfallen) in einem Umfang erhöhen wird, dass die nach derzeitigem Recht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den für das Ehezei-tende maßgeblichen Höchstbetrag für das erweiterte Splitting von 48,30 • fällt, ist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verfügt neben ihrem [X.]-Anrecht nur über in der Ehezeit erworbene gesetzliche [X.]en von monatlich 411,56 •. Dem stehen wesentlich höhere ehezeitliche Anrechte des [X.] von monatlich (1.883,45 • + 170,41 • =) 2.053,80 • gegenüber.
b) Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den [X.] ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Renten-versicherung in Betracht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 [X.]), wenn und soweit mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine spätere Bewertung des gegenzurechnenden [X.]-Anrechts der Ehefrau nach Maßgabe der [X.] der Übergangsvorschrift in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf den errechneten [X.] keinen Einfluss haben kann. 29 Sofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, wird das [X.] bei seiner Ermessensausübung zu beachten ha-ben, dass ein vollständiger Ausgleich auch dann nicht möglich sein wird, wenn das gegenzurechnende [X.]-Anrecht der Ehefrau zu einem späteren [X.]punkt der Höhe nach bestimmbar sein sollte. Das [X.] müsste das [X.] nämlich bis zu einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für renten-ferne Jahrgänge in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechend § 148 ZPO aussetzen, um die genaue Höhe des geschuldeten [X.] ermitteln zu können. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung 30 - 17 - - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden [X.] (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 5. November 2008 - [X.]/06 - [X.], 211, 214 und - [X.] 53/06 - [X.], 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - [X.] 54/06 - [X.], 950, 952). Dabei ist nach der-zeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der [X.] und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Re-gelungen des am 1. September 2009 in [X.] tretenden [X.] ([X.]l. I 700) Anwendung finden werden. Denn nach der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist für Verfahren, die am 1. September 2009 abge-trennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem [X.]punkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Maßgabe des neuen Rechts wird aber die auf der laufenden Berufsunfähigkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des Ehemanns entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 [X.] ist die in der Ehezeit [X.] private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns nämlich nur dann (und nach § 28 Abs. 3 i.V.m. §§ 20 bis 22 [X.] nur schuldrechtlich) aus-zugleichen, wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezogen oder die Voraussetzungen dafür erfüllt hat. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersicht-lich. c) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.] nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grundsätzlich der [X.] Versorgungsausgleich vorbehalten. Ihre schuldrechtlichen Aus-gleichsansprüche richten sich aber aufgrund der Übergangsregelung in § 48 [X.] ab dem 1. September 2009 nach den materiellen Vorschriften des 31 - 18 - [X.] und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten Gründen wird deshalb künftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufs-unfähigkeitsrente des Ehemanns entfallen. [X.] [X.] [X.]Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 60 F 1529/04 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 12 UF 4/06 -

Meta

XII ZB 92/07

02.09.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2009, Az. XII ZB 92/07 (REWIS RS 2009, 1903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1903

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